Urteil
4 K 6116/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0417.4K6116.10.00
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Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand Die 1980 geborene Klägerin stellte im März 2002 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gab sie unter Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde an, von einer deutschen Mutter und einem tatarischen Vater abzustammen. Als Kind im Elternhaus habe sie kein Deutsch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer Großmutter erlernt. Sie verstehe in deutscher Sprache wenig, könne aber ein einfaches Gespräch führen. Sie legte ferner eine Geburtsurkunde ihrer 1998 geborenen Tochter vor, in der sie selbst mit russischer Nationalität geführt wird. Am 9. April 2003 wurde die Klägerin im Konsularsprechtagsbüro in L. persönlich angehört. Dort wies sie sich mit einem 1996 ausgestellten Reisepass mit tatarischem Nationalitätseintrag aus. Sie gab an, als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen zu haben. Die deutsche Sprache habe sie außerhalb des Elternhauses in der Schule und seit einer Woche im Selbststudium erlernt. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wurde festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Im Folgenden legte die Klägerin eine Geburtsurkunde ihrer 2004 geborenen weiteren Tochter vor, in der sie selbst mit tatarischer Nationalität eingetragen ist. Außerdem beantragte ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 12. Januar 2005, die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter mütterlicherseits, Frau S. K. , einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 29. Juni 2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch nicht ausreichten. Ergänzend wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, dass eine etwaige Einbeziehung der Klägerin und ihrer Kinder in einen ihrer Großmutter, Frau S. K. , möglicherweise zu erteilenden Aufnahmebescheid voraussetze, dass die Großmutter vor ihrer eigenen Ausreise einen entsprechenden Einbeziehungsantrag stelle. Dies sei bislang nicht geschehen. Am 21. Dezember 2009 stellte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Sie machte geltend, dass das Bundesverwaltungsamt – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – bei der Beurteilung des Sprachtests zu strenge Kriterien angelegt habe. Es habe ferner übersehen, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung in L. andere Angaben gemacht habe als im Aufnahmeantrag. Im Aufnahmeantrag habe sie angegeben, dass sie von ihrer Großmutter die deutsche Sprache gelernt habe. Aufgrund der Tatsache, dass diese inzwischen als Spätaussiedlerin in Deutschland Aufnahme gefunden habe, sei davon auszugehen, dass sie mit der Klägerin ausschließlich Deutsch gesprochen habe. Ein Nachfassen an dieser Stelle wäre daher zwingend erforderlich gewesen. Daneben lägen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG vor, da der Ablehnungsbescheid aus den genannten Gründen nicht rechtmäßig ergangen sei. Hinzu komme, dass über den von der im damaligen Verfahren Bevollmächtigten gestellten Einbeziehungsantrag bis heute nicht entschieden worden sei. Der Bevollmächtigten sei erklärt worden, dass alle Enkelkinder in den Aufnahmebescheid der Großmutter aufgenommen würden. Hierauf sei die Beklagte in dem Ablehnungsbescheid nicht eingegangen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG stehe einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht entgegen. Aufgrund der von der Beklagten nicht erfüllten Beratungs- und Informationspflichten sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, sich sachlich ein Bild von dem Verfahren zu machen, und habe darauf vertrauen müssen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden sei. Ergänzend legte die Klägerin unter dem 27. Januar 2010 den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter, Frau S. K. , vom 30. November 2004 sowie die Bescheide gleichen Datums über die Einbeziehung ihrer Schwestern J. T. und M. T. in diesen Aufnahmebescheid vor. Hieraus könne entnommen werden, dass die Klägerin mit ihren Angehörigen regelmäßig Deutsch gesprochen habe. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 7. April 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ergäben. Darüber hinaus sei ihr Vorbringen nach § 51 Abs. 2 VwVfG unbeachtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden daran gehindert gewesen sei, die von ihr behauptete unzutreffende bzw. unzureichende Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände im Rahmen des an sich gebotenen Rechtsbehelfsverfahrens geltend zu machen. Anhaltspunkte für ein Verhalten der Beklagten, welches Ursache dafür gewesen sein könnte, dass die Klägerin auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. Juni 2005 verzichtet habe, gebe es nicht. Schließlich sei auch die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Der in Rede stehende Ablehnungsbescheid biete nicht offensichtlich Anlass zur Beanstandung. Die Feststellungen des die Anhörung durchführenden Mitarbeiters des Konsularsprechtagsbüros in L. seien bezogen auf den protokollierten Verlauf der Anhörung schlüssig. Es sei nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin nur über äußerst geringe deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch nicht ansatzweise ausreichten. Im Übrigen wäre selbst im Falle einer – unterstellten – Rechtswidrigkeit des Bescheides bei der gebotenen Ermessensabwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf eine Überprüfung des Ablehnungsbescheides verzichtet habe. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter grundsätzlich noch möglich sei. Voraussetzung sei, dass die Großmutter noch lebe, für ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Härtegrund vorgelegen habe und die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung (Grundkenntnisse der deutschen Sprache) nachgewiesen würden. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid am 22. April 2010 Widerspruch ein, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 – zugestellt am 2. September 2010 – unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides vom 7. April 2010 zurück. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die Beklagte habe bislang nicht nachgewiesen, dass die von ihr benannten Beweismittel in die ursprüngliche Entscheidung eingeflossen seien. Es sei zwingend erforderlich, die Großmutter als Zeugin zu der Frage zu hören, ob und in welcher Form sie mit der Klägerin Deutsch gesprochen habe. Einwendungen gegen die Bewertung des Sprachtests hätte die Klägerin auch in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den ablehnenden Ausgangsbescheid nicht geltend machen können, da ihr weder eine Ablichtung des Sprachtests mit Matrix und Bewertung noch eine Ablichtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts übersandt worden sei. Positives Wissen sei daher erst mit Akteneinsicht eingetreten. Des Weiteren sei zu klären, weshalb das Einbeziehungsverfahren seitens der Beklagten nicht abgeschlossen und warum die Großmutter trotz Nachfragens nicht über den Einbeziehungsantrag informiert worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 zu verpflichten, das mit Bescheid vom 29. Juni 2005 abgeschlossene Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Auch wenn sie im Ausgangsbescheid nicht ausdrücklich auf die Angaben der Klägerin zum Spracherwerb im Aufnahmeantrag eingegangen sei, bedeute dies nicht, dass diese unberücksichtigt geblieben seien. Sie habe diesen Angaben in Ansehung der Selbstauskunft der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung im Konsularsprechtagsbüro in L. sowie des eindeutigen Ergebnisses des durchgeführten Sprachtests lediglich nicht die Bedeutung beigemessen, die die Klägerin ihnen gerne beimessen würde. Im Übrigen habe die Klägerin bis heute nicht dargelegt, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag über im Sinne des Gesetzes ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hätte. Einwände gegen den Sprachtest hätte sie im gebotenen Rechtsbehelfsverfahren geltend machen müssen. Unabhängig davon wiesen sämtliche vorgelegte Personenstandsurkunden die Klägerin nicht als deutsche, sondern als tatarische bzw. russische Volkszugehörige aus. Es bestehe nach alledem keine zwingende Veranlassung, das abgeschlossene Aufnahmeverfahren der Klägerin wieder aufzugreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. Juni 2005 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Wiederaufgreifensgrund ergibt sich weder aus § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) (dazu 1.) noch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) (dazu 2. und 3.). 1. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist eine Behörde auf Antrag des Betroffenen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Er muss bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 und 4 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin kann sich nicht mir Erfolg auf den von ihr allein geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2012, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, Folgendes ausgeführt: „Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind sowohl solche, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, als auch solche, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne (grobes) Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.4.1982 – 8 C 75.80 –, juris, Rn. 10, und vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1985 – 5 S 1368/85 –, NVwZ 1986, 225. Teilweise werden darüber hinaus auch solche Beweismittel als neu angesehen, die der Behörde zwar bei ihrer Entscheidung im Erstverfahren vorlagen, die sie jedoch tatsächlich nicht verwertet hat. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51, Rn. 119; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 51, Rn. 33. Das neue Beweismittel muss gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geeignet sein, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Beweismittel so beschaffen ist, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheides erschüttert. Es muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Hieran fehlt es, wenn sich das neue Beweismittel bei unveränderter Tatsachenlage darin erschöpft, der rechtlichen Bewertung dieser Tatsachen im ursprünglichen Bescheid zu widersprechen. Vgl. Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 51, Rn. 44 f.; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 51, Rn. 43. a) Dies zugrundegelegt hat die Klägerin bereits kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG benannt. Die von ihr als Zeugin für die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache benannte Großmutter mütterlicherseits, Frau S. K. , stand auch schon im Ausgangsverfahren zur Verfügung. Gleiches gilt für den vorgelegten Aufnahmebescheid der Großmutter vom 30. November 2004 sowie die Einbeziehungsbescheide zugunsten der beiden Schwestern der Klägerin von 30. November 2004 bzw. 3. Dezember 2004. Die vorgenannten Beweismittel wären zudem nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, da sie sich nach ihrem Vortrag allein auf das Tatbestandsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache beziehen. Zum Nachweis der Fähigkeit der Klägerin, (noch) heute ein einfaches Gespräch zu führen, auf deren Fehlen sich der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamt vom 29. Juni 2005 maßgeblich stützt, sind sie hingegen weder benannt noch geeignet. Insoweit macht die Klägerin allein geltend, dass die Beklagte ihre Angaben im Aufnahmeantrag, wonach sie für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch spreche, nicht berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen stellt jedoch keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG dar. Ungeachtet dessen spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch alles dafür, dass die Beklagte – ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entsprechend – den gesamten Inhalt der Akten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Die Beklagte hat hierzu im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 ausgeführt, dass sie in ihrem Ablehnungsbescheid nicht ausdrücklich auf die Antragsangaben eingegangen sei, weil sie ihnen nicht die Bedeutung beigemessen habe, die die Klägerin ihnen gerne beimessen würde. Diese Ausführungen der Beklagten sind für die Kammer mit Blick auf das eindeutige – negative – Ergebnis des Sprachtests, den die Klägerin bei ihrer Anhörung in L. am 9. April 2003 absolviert hat, ohne weiteres nachvollziehbar. b) Im Übrigen stünde einem auf die vorstehenden Gründe gestützten Wiederaufgreifensantrag die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Es sind keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, aus denen die Klägerin ohne grobes Verschulden gehindert gewesen wäre, die genannten Beweismittel zum Beleg der familiären Sprachvermittlung sowie die vermeintliche Nichtberücksichtigung ihrer Antragsangaben zu den vorhandenen Deutschkenntnissen bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen. Sie hätte insoweit gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. Juni 2005 Widerspruch einlegen und anschließend ggfs. Klage erheben können (und müssen).“ An diesen Ausführungen, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 E 1249/12 –) für zutreffend erachtet hat, hält die Kammer fest. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2013, das sich im Kern auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG bezieht, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. 2. Der Klägerin steht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ausnahmsweise über den Rahmen des § 51 Abs. 1 VwVfG hinaus das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG wiederaufgreift. Zwar ist eine Behörde grundsätzlich befugt, im Wege pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann wiederaufzugreifen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dieses pflichtgemäße Ermessen kann sich jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem Anspruch des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit anschließender Sachentscheidung verdichten. Durch die enumerative Auflistung der Gründe in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, die dem Betroffenen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vermitteln, lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er nur in diesen Fällen das Zurücktreten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft als so unerträglich ansieht, dass er den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung zugesteht. Ansonsten stehen die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten hingegen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Eine beliebige Erweiterung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG normierten Tatbestände wäre mit dieser gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen daher von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung sein und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2010 – 12 A 3328/08 –, juris, Rn. 44 ff.; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 43, 48. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Auch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2010 – 12 A 3328/08 –, juris, Rn. 48; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 43. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2012, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, Folgendes ausgeführt: „Hier sind derartige Umstände indessen nicht ersichtlich. Die Klägerin macht mit ihrem Vorbringen allein die – vermeintliche – schlichte Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 29. Juni 2005 geltend. In diesem Zusammenhang weist die Kammer ergänzend – ohne dass es hierauf für die Entscheidung noch ankäme – darauf hin, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne der Klägerin letztlich auch nicht zu dem erstrebten Erfolg verhelfen würde. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu, da es neben der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auch an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG fehlen dürfte. Die Klägerin ist in sämtlichen vorgelegten Personenstandsurkunden nicht mit deutscher, sondern mit russischer bzw. tatarischer Nationalität eingetragen.“ An diesen Ausführungen, die auch das OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 E 1249/12 –) nicht in Zweifel gezogen hat, hält die Kammer fest. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Soweit die Klägerin dort insbesondere bemängelt, die Beklagte habe ihre Beratungs- und Informationspflichten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter verletzt, ist dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem allein das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides an die Klägerin Streitgegenstand ist, ohne Bedeutung. Das OVG NRW hat insoweit in seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht die Klägerin, sondern nur die Großmutter eine Einbeziehung von Abkömmlingen in ihren Aufnahmebescheid beantragen kann. Nur die Großmutter könnte daher auch in einem etwaigen Klageverfahren mit dem Ziel der Einbeziehung ihrer Abkömmlinge Klägerin sein. Dem weiteren Vorbringen der Klägerin, die Beklagte müsse vorgetragenen Zweifeln an der Niederschrift über den Sprachtest nachgehen, ist entgegenzuhalten, dass sie Fehler im Ablauf oder bei der Protokollierung des Inhalts des Sprachtests, die zur Unverwertbarkeit des Testergebnisses führen könnten, nicht geltend gemacht hat. Von dem Inhalt des Protokolls hätte sie sich im Ausgangsverfahren durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen können. Dem Hinweis des OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin allein mit dem Ergebnis des durchgeführten Sprachtests begründet werden konnte, ist daher nichts hinzuzufügen. 3. Es besteht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch kein Anspruch der Klägerin auf eine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt worden ist; insoweit bedarf es regelmäßig auch keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 48. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Behörde auch auf § 51 Abs. 2 VwVfG als Ermessensrichtlinie zurückgreifen, wenn andere als Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorgetragen sind. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.1980 – 9 S 105/80 -, juris. Dies zugrundegelegt sind Ermessensfehler der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.