Beschluss
6 A 2202/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.6A2202.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Akademischen Oberrats, der seine Beförderung bzw. Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW ist innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze eine Beförderung zulässig.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 80.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Akademischen Oberrats, der seine Beförderung bzw. Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW ist innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze eine Beförderung zulässig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 80.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, dass - was für einen Erfolg des auf Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung des Klägers gerichteten Hauptantrags erforderlich wäre - die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Beförderung erfüllt wären. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen kann, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass dieser seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält. Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf danach eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten. Auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine Ansprüche. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris. Dass die demnach bestehenden Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch gegeben sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Daraus, dass die Beklagte es versäumt hat, eine Dienstpostenbewertung vorzunehmen oder den Kläger dienstlich zu beurteilen, bzw. aus der Kombination dieser Gesichtspunkte folgt entgegen der Ansicht des Klägers ein Anspruch auf Beförderung nicht; beidem muss demnach anlässlich des Streitfalls nicht nachgegangen werden. Da sich der Zulassungsantrag in keiner Weise zu den (weiteren) Erfordernissen eines Anspruchs auf Beförderung verhält, kann ebenfalls auf sich beruhen, ob es an einem sachlichen Grund für die Planstellenverteilung fehlte, was der Antrag - schon im Ansatz fraglich - aus einer Kombination von Versäumnissen der Beklagten herzuleiten versucht. Dass der Kläger dauerhaft höherwertige Funktionen wahrgenommen hätte, wird mit dem Antrag überdies nur behauptet; dies verfehlt die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich des Weiteren nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beförderung des Klägers stehe § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze eine weitere Beförderung nicht zulässig. Allerdings ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW (" weitere Beförderung") ergibt sich, dass eine Beförderung innerhalb des dort genannten Zeitraums zulässig ist. Dies bestätigt der Vergleich mit der Fassung der vorher gültigen Bestimmung. Diese lautete "Eine Beförderung ist nicht zulässig (…) innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze"; sie ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 (GV NRW. S. 381) gerade um die Wendung "weitere" ergänzt worden. Schließlich heißt es in der Begründung zu jener Änderungsverordnung betreffend § 10 LVO NRW: "Da Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze nicht versorgungswirksam werden, wurde das Beförderungsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 2 lediglich für den weiteren Fall einer Beförderung aufrechterhalten (Hervorhebung im Original). Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist damit nur eine Beförderung zulässig." Vgl. auch - insoweit deutlicher - § 8 Abs. 4 Nr. 5 LVO Pol NRW sowie Tadday/Rescher, Laufbahnrecht, Loseblatt, B § 10 Erl. 5 a. Die diesbezügliche Fehlannahme des Verwaltungsgerichts stellt die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses indessen nicht in Frage, weil jene Erwägung für das Urteil nicht tragend ist, sondern lediglich das zuvor bereits gefundene Ergebnis zusätzlich stützt. Das zeigen besonders deutlich die Feststellungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrags. Denn insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf seine Darlegungen zum Hauptantrag und führt aus, nichts anderes ergebe sich, wenn auf den Zeitpunkt abgestellt werde, zu dem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW noch nicht vorgelegen hätten. Mit dem Zulassungsantrag wird zwar geltend gemacht, die Erwägung des Verwaltungsgerichts betreffend das Altersbeförderungsverbot sei entscheidungserheblich. Die dazu gegebene Erläuterung, das Verwaltungsgericht gründe seine Entscheidung auch auf das Altersbeförderungsverbot, verdeutlicht durch die - zutreffende - Verwendung des Begriffs "auch" indessen selbst, dass es sich nur um eine zusätzliche Begründung handelt. Hinsichtlich des Hilfsantrags verweist der Zulassungsantrag lediglich auf das zuvor Ausgeführte, so dass auch insoweit ernstliche Zweifel nicht begründet sind. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Schließlich ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass eine Verwaltung fürsorgepflichtwidrig die berufliche Förderung des Beamten als Ausfluss der Fürsorgepflicht verletzt hat und der Beamte insoweit pflichtwidrig in seinem Fortkommen gehindert wird, lässt sich - von Weiterem abgesehen - nicht einzelfallübergreifend beantworten. Die weiter aufgeworfene Frage, ob nur die wiederholte, also zweite Beförderung in dem 2-Jahres-Zeitraum eine "weitere" Beförderung darstellt oder auch die erste, einzige Beförderung in dem 2-Jahres-Zeitraum eine "weitere" Beförderung im Sinne der Norm (gemeint ist § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW) ist, die im Sinne des Klägers beantworten zu, fehlt nach dem oben Ausgeführten die Entscheidungserheblichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bzw. die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG.