OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 A 1369/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0131.18A1369.12.00
4mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) verstoßen und sowohl die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) als auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es unterlassen habe, Frau W. als Zeugin zu hören und stattdessen auf die Aussage des Herrn W. als Zeuge vom Hörensagen abgestellt habe, ist ihr eine Berufung auf die geltend gemachten Verfahrensmängel bereits deshalb verwehrt, weil sie diese in der Vorinstanz nicht geltend gemacht hat. Nach § 173 VwGO i.V.m. den §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO verliert eine Partei das Recht, die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift zu rügen, wenn sie diesen Fehler nicht bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, geltend gemacht hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. „Nächste“ mündliche Verhandlung in diesem Sinne ist nicht allein ein neuer Verhandlungstermin, sondern auch die Verhandlung, die im Anschluss an den geltend gemachten Verfahrensverstoß weiter stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 ‑ 7 B 175/97 ‑, juris. Hiervon ausgehend hat die Klägerin das Rügerecht im Hinblick auf die angeführten, im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO verzichtbaren, vgl. hierzu Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage (2010), § 124 Rn. 216 m.w.N., Verfahrensvorschriften verloren. Abgesehen davon, dass sie schon mit Schriftsatz vom 10. April 2012 auf die Vernehmung der bereits zum Termin als Zeugin geladenen Frau W. verzichtet hat ‑ mit der Folge, dass diese abgeladen wurde ‑, hat sie auch in Kenntnis der weiteren Aussage des Herrn W. im Verhandlungstermin am 24. April 2012 keinen Antrag auf Vernehmung der Frau W. gestellt, sondern vielmehr den erklärten Verzicht auf deren Vernehmung ausdrücklich aufrechterhalten. Soweit sich die Klägerin im Weiteren gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, legt sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dar. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und können daher einen Verfahrensmangel nicht begründen. Ein solcher Mangel kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Tatsachen- oder Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 ‑ 10 B 15.12 ‑ und vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 u.a. ‑, jew. juris, oder wenn das Gericht aktenwidrige Tatsachen annimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 ‑ 10 B 7.10 ‑, InfAuslR 2010, 462. Solchermaßen beachtliche Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Klägerin nicht auf. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Zeuge W. nach seinen Bekundungen selbst nie in ihrer Wohnung gewesen sei, kann die Beweiswürdigung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil das Verwaltungsgericht nicht angenommen hat, der Zeuge W. habe Kenntnis von den tatsächlichen Wohnverhältnissen. Es hat vielmehr nur diejenigen Aussagen des Zeugen W. seiner Überzeugung zugrunde gelegt, die sich auf die Anbahnung des Mietverhältnisses, die Zahlung der Miete und die Erledigung der das Mietverhältnis betreffenden Angelegenheiten durch die Zeugin M. bezogen. Seine Einschätzung, die Wohnung in der S.------straße sei ab August 2008 einzig von dem Zeugen N. -M. bewohnt worden, hat es ausschließlich auf die Angaben dieses Zeugen und die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gestützt. Inwiefern die der Klägerin günstige Aussage der Zeugin M. „völlig unzureichend und einseitig gewürdigt“ worden sein soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe „bei der Frage, ob es die Ablehnung der Klage entscheidungserheblich auf die alleine Aussage einer Zeugen vom Hörensagen stützt oder aber ob es einer bestens beleumundeten Zeugin und ehemaligen Gerichtsdolmetscherin“ glaubt, dem Umstand, dass die Zeugin M. ihre Aussage beeidigt habe, besonderes Gewicht beimessen müssen, rechtfertigt dies bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Wohnung nicht gemeinsam bewohnt, selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass aufgrund der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 vernommenen Zeugen N. -M. davon auszugehen sei, dass dieser ab dem 1. August 2008 die Wohnung bewohnt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. Davon abgesehen lässt der Umstand, dass die Beeidigung der Zeugin M. in den Entscheidungsgründen keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, nicht den Schluss auf eine einseitig die Sicht der Klägerin vernachlässigende Würdigung durch das Verwaltungsgericht zu. Der Eid eines Zeugen ist im Rahmen der Beweiswürdigung nur ein ‑ wenn auch nicht unwesentliches ‑ Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen. Die Vereidigung eines Zeugen entbindet das Gericht deshalb nicht von der Verpflichtung, dessen Aussage inhaltlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und nachvollziehbar zu würdigen. Der Richter braucht dem vereidigten Zeugen nicht zu glauben und ist umgekehrt nicht gehindert, der Aussage eines unvereidigt gebliebenen Zeugen Glauben zu schenken. Vgl. BVerwG Beschluss vom 2. April 2009 ‑ 2 WD 11.08 ‑, juris. Eine solche Würdigung der Zeugenaussagen hat das Verwaltungsgericht vorgenommen und die Aussagen der Zeugin M. insbesondere angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben zu dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer Bekanntschaft mit dem (geschiedenen) Ehemann der Klägerin als unglaubhaft bewertet. Dass diese Würdigung unzutreffend ist, behauptet die Klägerin nicht einmal. Allein die Eidesleistung ändert an dieser Einschätzung nichts. Vor diesem Hintergrund stellt es keine einseitige Würdigung dar, wenn das Verwaltungsgericht der von ihm als widerspruchsfrei und nachvollziehbar bewerteten Aussage des Zeugen W. , bei dem es eine Belastungstendenz nicht feststellen konnte, gefolgt ist. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung der ‑ fehlenden ‑ persönlichen und emotionalen Verbundenheit der Eheleute ihren elementaren und im Sitzungsprotokoll niedergelegten Vortrag, „der für sich genommen zur Klagestattgabe führen musste, negiert, verkürzt und nicht hinreichend zur Kenntnis genommen“, genügt ihr Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem pauschalen Verweis auf das Sitzungsprotokoll ist weder dargelegt, welchen konkreten „elementaren“ Vortrag das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt haben soll, noch wird ‑ über die bloße, insoweit nicht ausreichende Behauptung hinaus ‑ dargelegt, dass bei Berücksichtigung des angeblich nicht (hinreichend) zur Kenntnis genommenen Vortrags ihrer Klage stattzugeben sei. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner, das Verwaltungsgericht gehe ohne nähere Begründung und Herleitung aus höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem angeblich rechtlich relevanten Beziehungsbild aus. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend und im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Kriterien benannt, die nach dieser Rechtsprechung maßgeblich für die Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind. Mit den von dem Verwaltungsgericht insoweit aufgezeigten und im Einzelnen gewürdigten Gesichtspunkten setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern hält der Würdigung im Wesentlichen lediglich ihre Auffassung entgegen, das Verwaltungsgericht habe eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft nicht verneinen dürfen. Damit wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634. Im Rahmen dieses Zulassungsgrundes kann auch die Beweiswürdigung gerügt werden, da diese, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Insoweit sind ernstliche Zweifel regelmäßig zu bejahen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung fragwürdig erscheint, etwa weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 ‑ 18 A 1459/11 ‑, juris; VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 2 S 1265/12 ‑, NVwZ-RR 2012, 778. Ausgehend hiervon rechtfertigen die vorgenannten Rügen der Klägerin gegen die Beweiswürdigung die Zulassung der Berufung auch nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Soweit sie sich gegen die nicht erfolgte Vernehmung der Frau W. wendet, kann sie hiermit aufgrund des von ihr erklärten Verzichts auf deren Vernehmung nicht gehört werden. Hat eine Partei das Recht, die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift zu rügen, nach Maßgabe der Vorschriften der § 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO verloren, so ist sie gehindert, den gleichen Mangel unter Umgehung dieser gesetzlichen Wertung im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen. Die Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen W. und der Zeugin M. sind ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Verbundenheit der Eheleute, soweit dies, wie ausgeführt, bereits den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Soweit die Klägerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Übrigen ihre Auffassung entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft nicht verneinen dürfen, genügt dies zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Beweiswürdigung nicht. Ernstliche Zweifel rechtfertigt das Zulassungsvorbringen weiter nicht mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der nach § 55 Abs. 1 AufenthG getroffenen Ermessensentscheidung. Die Klägerin legt mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass sie in einer Weise in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert und gleichzeitig den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes entwurzelt ist, dass ihr eine Rückkehr nach Vietnam nicht mehr zuzumuten wäre. Hierfür reicht der Hinweis auf einen absolvierten Sprachkurs nicht aus. Davon abgesehen ist die Klägerin, wie die beantragte Beiziehung eines Dolmetschers und die Verständigung durch diesen in den Verhandlungsterminen belegt, nach wie vor nicht in der Lage, sich in Deutsch hinreichend zu verständigen. Allein der Umstand, dass sie ‑ was das Verwaltungsgericht in seine Würdigung einbezogen hat ‑ zeitweise einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen, dass ihr angesichts ihrer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer und weitgehend fehlender sozialer Bindungen im Bundesgebiet ein Leben in Vietnam zugemutet werden kann, wo sie über persönliche und familiäre Bindungen verfüge und nicht gehindert sei, in ihren alten Beruf wieder aufzunehmen. Die Berufung ist schließlich nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn ‑ wie hier ‑ im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres festgestellt werden kann. Auch begründen weder die Anzahl der von dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen noch die hierfür aufgewendete Zeitdauer für sich genommen die Annahme tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).