OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 A 191/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.18A191.24.00
3mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung – soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz – ausgeführt: Der Kläger habe im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Entsprechend könne ihm auch die mit dem Hauptantrag begehrte Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Ihm stehe auch aus keiner anderen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu. Er sei zwar nach förmlicher Anerkennung der rechtliche Vater der am 20. Mai 2016 geborenen deutschen Staatsangehörigen T. U. D., für die er zusammen mit der Kindesmutter M. D. wirksam eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben habe. Es fehle allerdings an der erforderlichen aktiven Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind. Die Beklagte habe mit viel detektivischem Aufwand Indizien dafür zusammengetragen, dass die Familien S., Y., D. und X. kollusiv zusammenwirkten, um Angehörigen der Großfamilie über wechselseitige Vaterschaftsanerkennungen Aufenthaltsrechte zu verschaffen. Auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 und im Schriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 2022 werde insoweit Bezug genommen. Auch der beschließende Senat sei in dem Parallelverfahren des Schwagers des Klägers, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2022 – 18 A 770/22 –, juris, zu dem Schluss gekommen, dass die dortigen Ausführungen des klagenden Herrn X. (Schwager) und der Kindesmutter M. D. in Gänze verfahrenstaktischer Natur gewesen seien; sie hätten allein dem Zweck gedient, dem dortigen Kläger – und von diesem abgeleitet seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern – (unrechtmäßigerweise) ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Gerade vor dem Hintergrund des Schutzes des Kindeswohls müsse jeder Einzelfall in den Blick genommen werden und könne nicht schon aus dem Umstand, dass bezüglich einer anderen Beziehung offensichtlich die Unwahrheit vorgetragen worden sei, geschlossen werden, dass dies hier ebenfalls der Fall sei. Gleichzeitig könne man aber auch nicht die Augen vor dem Umstand verschließen, dass das von der Beklagten aufgezeigte familiäre „Netzwerk“ voller überraschender und für die Familienangehörigen vorteilhafter Wendungen und Verbindungen sei. In der Gesamtschau müsse auch im vorliegenden Einzelfall aufgrund nicht ausgeräumter Ungereimtheiten davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausübe, sondern dies nur behaupte, um ein Aufenthaltsrecht zu erstreiten. Dabei verkenne die Einzelrichterin nicht, dass der Kläger deutlich besser mit den familiären Verhältnissen der Tochter vertraut gewesen sei, als (im Parallelverfahren) Herr X. mit denen seines Sohnes. Die Ausführungen des Klägers zu den gemeinsamen Aktivitäten mit T. (Spazierengehen, Eis essen, Einkaufen, in den Park gehen) im Erörterungstermin seien indes sehr vage geblieben. Auffällig sei auch gewesen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, der Kindergarten, den T. im Zeitpunkt des Erörterungstermins (am 12. Januar 2022) besucht habe, sei damals pandemiebedingt geschlossen gewesen, wovon die Kindesmutter indes nicht berichtet habe, sondern (lediglich) von geänderten Öffnungszeiten. Wie Herr X. im Parallelverfahren sei auch der Kläger im Erörterungstermin ersichtlich bemüht gewesen, die Beziehung zu den anderen Vätern der Kinder von Frau D. möglichst herunterzuspielen. Dass er zu Beginn der Affäre mit Frau D. nicht gewusst haben wolle, dass diese Kinder mit dem Bruder seiner Schwägerin (Herrn A. Y.) habe, erscheine unglaubwürdig. Dass dieser wiederum die Vaterschaft für sein Enkelkind anerkannt habe, habe der Kläger erst auf konkrete Nachfrage berichtet. Zu seinem Schwager Z. X. habe er bei der Befragung durch die Ausländerbehörde noch angegeben, er habe mit der Familie der Schwester gebrochen; nachdem er in der Ordnungsverfügung mit dem Umstand konfrontiert worden sei, dass er mit diesem auf Facebook befreundet gewesen sei, habe er im Erörterungstermin sein Vorbringen dahingehend relativiert, dass das Verhältnis nicht mehr so eng sei wie früher, man aber durchaus noch die Geburtstage der Kinder oder Familienfeste miteinander feiere. Unerklärlich bleibe auch der Umstand, dass der Kläger seine Tochter auf dem ihm von der Ausländerbehörde vorgelegten Foto, welches sie unverdeckt und frontal zeige, nicht zweifelsfrei habe identifizieren können. Besonderes negativ sei schließlich zu werten, dass die im Erörterungstermin vorgelegten Fotografien nur einen sehr kurzen Zeitraum in T.´s Leben zeigten und sich auf wenige Situationen beschränkten, welche offensichtlich gestellt seien. Sämtliche Fotos von T. als Baby zeigten diese ohne den Kläger. Die vorgelegten Fotos seien offensichtlich im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erörterungstermin entstanden. Sie deckten – wie sich aus dem Umstand ergebe, dass T. und der Kläger häufig dieselbe Kleidung trügen und sich an derselben Örtlichkeit befänden – nur wenige unterschiedliche Situationen ab. Dabei seien die zusammengehörenden Fotos nicht gemeinsam in das Fotobuch einsortiert, sondern wild durcheinander; dies solle wohl eine größere „Bandbreite“ suggerieren. Insbesondere die Fotos, die ein besonderes Näheverhältnis vermitteln sollten (etwa die Fotos beim Füttern und beim Zähneputzen sowie bei der Geschenkübergabe durch den Kläger und seine ältere Tochter und seinen Sohn) wirkten verkrampft und unnatürlich. Sie seien offensichtlich nicht aus der Situation heraus entstanden. Hier dränge sich der Eindruck auf, dass die Fotos für das Gericht und die Ausländerbehörde inszeniert worden seien. 1. Die hiergegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder der Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 8 f. Die Darlegung solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2022 – 18 A 463/22 –, juris, Rn. 5 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wendet sich erfolglos gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2022 – 6 A 1776/20 –, juris, Rn. 8 f., und vom 31. Januar 2013 – 18 A 1369/12 –, juris, Rn. 20 f., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßgaben zeigt der Kläger einen zur Zulassung der Berufung führenden Mangel der Beweiswürdigung nicht auf. Soweit er geltend macht, selbst die Beklagte gestehe zu, dass zwischen ihm und T. eine Bindung bestehe, legt er damit nicht dar, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, er übe nicht tatsächlich die elterliche Personensorge für T. aus. Die insoweit geltenden Anforderungen (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil, Seite 7, letzter Absatz bis Seite 9, dritter Absatz, die der Senat sich nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht) sind nicht bereits dann erfüllt, wenn eine nicht näher spezifizierte Bindung zu einem Kind besteht. Im Übrigen hat auch die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Januar 2022 zwar ausgeführt, es werde nicht bestritten, dass das Kind T. U. D. und der Beklagte (gemeint ist offensichtlich der Kläger, Anmerkung des Senats) sich kennten und eine Bindung zueinander hätten. Es werde insoweit vermutet, dass es sich bei den Familien S., D., X. und Y. um eine Großfamilie handle, in der sich die Familienmitglieder kennten und gemeinsam Feste feierten. Gleichzeitig hat die Beklagte aber auch darauf abgestellt, dass der Kläger die Personensorge für T. nicht ausübe. Der Kläger dringt auch nicht mit der Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht die Ausführungen „abgewogen“, die er und die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung (gemeint: im Erörterungstermin) zu seinem Erziehungsbeitrag und dem Umgang mit der Tochter vorgebracht hätten, sondern es habe lediglich pauschal auf viele Ungereimtheiten in dem Parallelverfahren (18 A 770/22 , „X.“, siehe oben) verwiesen. Dies nennt bereits keine solchen – etwaig vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten – konkreten Ausführungen, die einer Prüfung und Würdigung durch den Senat zugänglich wären. Das Verwaltungsgericht hat eingangs zwar (zurecht) darauf hingewiesen, dass die Frage der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts für seine Tochter nicht losgelöst von dem Kontext der familiären Verflechtungen und Vaterschaftsanerkennungen innerhalb der Großfamilie betrachtet werden könne, es hat gleichzeitig aber darauf abgestellt, dass gleichwohl der konkrete Einzelfall in den Blick zu nehmen sei. Die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung zieht der Kläger nicht mit dem Vorbringen durchgreifend in Zweifel, das Verwaltungsgericht habe die angeführten Ungereimtheiten nicht weiter benannt und nicht ausgeführt, woran es die Einschätzung festmache, er übe das Sorgerecht tatsächlich nicht aus. Ein solcher Mangel lässt sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen, vielmehr nimmt der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst auf einzelne Begründungselemente der angegriffenen Entscheidung Bezug. Auch insoweit bleibt sein Vorbringen indes erfolglos. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die ausweislich der Urteilsbegründung sehr vage gebliebenen Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin nicht genau benannt habe. Vielmehr hat es insoweit ausdrücklich auf die Angaben des Klägers zu gemeinsamen Aktivitäten mit T. (Spazierengehen, Eis essen, Einkaufen, in den Park gehen) Bezug genommen (Urteil, Seite 10). Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht könne die Nichtausübung des Sorgerechts nicht allein daran festmachen, dass er hinsichtlich der Öffnungszeiten des Kindergartens während der Pandemie andere Angaben gemacht habe als die Kindesmutter, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand auch lediglich als einen Aspekt unter mehreren im Rahmen einer Gesamtschau abgestellt hat. Im Übrigen ist von einem die Personensorge in dem vorgetragenen Umfang tatsächlich ausübenden Elternteil regelmäßig zu erwarten darüber informiert zu sein, ob die besuchte Tagesbetreuungseinrichtung pandemiebedingt mehr als nur kurzfristig geschlossen ist oder lediglich geänderte Öffnungszeiten hat. Dass dies im Fall des Klägers nicht der Fall war, spricht zudem gegen seine im Zulassungsvorbringen vorgetragene pauschale Behauptung, er wurde und werde von der Kindesmutter über alle Vorgänge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes informiert und alles werde gemeinsam geregelt. Der Kläger dringt auch nicht mit dem Einwand durch, die Vielzahl der im Prozess vorgelegten Fotos sei nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erörterungstermin entstanden; dies sei erkennbar an den unterschiedlichen Altersphasen des Kindes, den unterschiedlichen Jahreszeiten und den unterschiedlichen Anlässen. Zwar sind der Kläger und T. auf einigen der Fotos in Winterkleidung abgebildet, während sie auf anderen Bildern – die mit Blick auf die jeweils identische Kleidung sowie die identische Frisur von T. den starken Eindruck erwecken, alle am selben Tag entstanden zu sein – draußen sommerlicher gekleidet sind. Allein dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, die Fotos zeigten nur einen sehr kurzen Zeitraum in T.´s Leben und seien auf wenige Situationen beschränkt. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Fotos zeigten unterschiedliche Altersphasen des Kindes, setzt sich bereits nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass T. auf den Fotos immer gleich groß sei und im Wesentlichen dieselbe Frisur habe. Auch geht die Zulassungsbegründung nicht darauf ein, dass sämtliche Fotos von T. als Baby diese ohne den Kläger zeigen. Darüber hinaus finden sich in dem vorgelegten Album auch keine Fotos, die T. (mit dem Kläger) im Kleinkindalter zeigen. Das pauschale Vorbringen, die Fotos zeigten unterschiedliche (nicht näher bezeichnete) Anlässe, setzt sich schon nicht damit auseinander, dass es sich ausweislich der Urteilsbegründung nur um wenige unterschiedliche Situationen handele, die überdies „wild durcheinander“ in das Fotobuch einsortiert worden seien, um eine größere „Bandbreite“ zu suggerieren. Die folglich nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die vorgelegten Fotos nur einen sehr kurzen Zeitraum in T.´s Leben umfassen und nur sehr wenige unterschiedliche Situationen abbilden, tragen für sich genommen bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fotos taugten nicht zum Nachweis der Behauptung des Klägers, er übe die Personensorge für T. (bereits ihr ganzes Leben lang) aus. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Fotos (bzw. die auf diesen abgebildeten Personen), wie vom Verwaltungsgericht angenommen, verkrampft oder gestellt wirken. Im Übrigen spricht bereits der Umstand, dass die nachträglich eingereichten Fotos nur wenige Situationen innerhalb einer kurzen Altersspanne abdecken, dafür, dass sie aus verfahrenstaktischen Gründen angefertigt bzw. „gestellt“ worden sind. Die Relevanz der Ausführungen des Klägers dazu, er habe bereits seit dem 17. Februar 2015 ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet gelebt, keine Straftaten begangen, ein B1-Sprachzertifikat sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs vorgelegt und sei wirtschaftlich integriert, erschließt sich hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht. Damit ist auch nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass dem Kläger entgegen der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem erstinstanzlichen Urteil ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG zusteht. Soweit er vorbringt, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten mit Blick darauf, dass er nach Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 bis heute geduldet worden sei, auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG prüfen müssen, ist schon weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 bei der Beklagten beantragt hätte; zudem ist mit der unbelegten und pauschalen Behauptung, er sei „wirtschaftlich integriert in das Bundesgebiet“ das Vorliegen der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht aufgezeigt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist im Sinne dieser Vorschrift besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 18 A 1974/17 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Dass der Ausgang des Rechtsstreits im vorgenannten Sinne offen wäre, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht feststellen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Ausführungen, warum die Rechtssache derartige Schwierigkeiten aufweisen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).