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Beschluss

6 B 1207/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0206.6B1207.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2012 erhobenen Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe die Verfügung zu Recht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt. In der im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellten Körperverletzung im Amt, wegen der der Antragsteller zu einer Geldstrafe im Umfang von 150 Tagessätzen verurteilt worden sei, liege ein Verhalten, das eine Dienstpflichtverletzung darstelle und bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt, sei das Ermessen des Dienstherrn in der Regel und so mangels atypischer Umstände auch hier dahin reduziert, dass als Rechtsfolge allein die Entlassung in Betracht komme. Der Antragsgegner habe sein Recht, die Entlassung des Antragstellers auf die das Dienstvergehen begründenden Umstände und insbesondere auf die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt zu stützen, nicht verwirkt. Der Antragsteller habe nicht darauf vertrauen können, dass der Ausgang des Strafverfahrens ohne Auswirkungen auf sein Beamtenverhältnis bleiben würde, zumal seine Probezeit im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige Strafverfahren zweimal verlängert worden sei. Der Antragsgegner habe in keiner Weise erkennen lassen, dass er auf diese Umstände nicht mehr zurückgreifen wolle. Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Es knüpft im Kern an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten ist, ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und im Falle der Nichtbewährung über seine Entlassung herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263, vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177. Die Beschwerde lässt indes außer Acht, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, sondern allein auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG stützen. Schon deshalb sind die Angriffe des Antragstellers, soweit sie die angeblich ungebührlich verzögerte Bewährungsaussage betreffen, nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller einwendet, dem Antragsgegner sei bereits bei Erlass der ersten Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 - aufgehoben durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 - 1 K 1899/10 - bekannt gewesen, dass gegen ihn, den Antragsteller, "das Strafverfahren mit entsprechender Verurteilung gelaufen" sei, so dass auch dieser Sachverhalt unproblematisch in die erste Entlassungsverfügung hätte aufgenommen werden können und "wegen des Grundsatzes der Zeitnähe" auch hätte aufgenommen müssen, lässt er außer Acht, dass das Strafverfahren seinerzeit noch anhängig war und erst mit Beschluss des OLG Hamm vom 7. Oktober 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Fehl geht die Annahme des Antragstellers, der Antragsgegner wäre gehalten gewesen, bereits während der Klageverfahren 1 K 1745/10 - betreffend die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 22. Februar 2010 - und 1 K 1899/10 - betreffend die Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 - eine Entlassungsverfügung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Verfügung zu erlassen bzw. die Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 entsprechend zu ergänzen. Die Klageverfahren haben erst mit den vom Antragsgegner nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteilen vom 25. Januar 2012 ihren Abschluss gefunden. Der Antragsgegner durfte, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, den Abschluss der beiden Klageverfahren abwarten, zumal das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1899/10 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 6. August 2010 - 1 L 467/10 - abgelehnt und ausgeführt hatte, die auf die dienstliche Beurteilung vom 22. Februar 2010 gestützte Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 sei offensichtlich rechtmäßig. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, diese Entlassungsverfügung und die streitgegenständliche Entlassungsverfügung seien nicht auf "denselben Entlassungsgrund" gestützt, ist insoweit ohne Belang. Dass der Antragsgegner nach dem Eintritt der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts zeitnah ein weiteres Entlassungsverfahren eingeleitet und zum Abschluss gebracht hat, stellt der Antragsteller zu Recht nicht in Abrede. Der Einwand des Antragstellers, er habe aufgrund der Vorgehensweise des Antragsgegners annehmen dürfen, dass dieser ihm die das Strafverfahren betreffenden Umstände nicht mehr entgegenhalten und seine Entlassung hierauf nicht stützen würde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Es reicht aus den dargestellten Gründen nicht aus, dass der Antragsgegner zunächst den Eintritt der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 abgewartet hat. Soweit der Antragsteller erneut die Aussage des Zeugen F. von der Kreispolizeibehörde V. im gegen ihn geführten Strafverfahren anführt und meint, die Mitschrift seines Strafverteidigers belege, dass der Zeuge ausgeschlossen habe, "dass eine weitergehende Entlassung oder gar die Verlängerung der Probezeit noch irgendwie geartet auf das Strafverfahren und dessen Ausgang gestützt werden sollten", irrt er. Der Antragsteller lässt bereits außer Acht, dass die Zeugenaussage schon am 19. April 2010 und nicht, wie der Antragsteller nunmehr vorträgt, im Mai 2010 erfolgt ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Notizen des Strafverteidigers zum Inhalt der Zeugenaussage allenfalls ergibt, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens entlassen werden sollte. Dementsprechend hat der Antragsgegner die Entlassungsverfügung vom 22. April 2010 nicht auf Umstände gestützt, die das Strafverfahren betreffen. Die Notizen des Strafverteidigers geben hingegen nichts dafür her, dass der Aussage des Zeugen F. zu entnehmen war, dass eine Entlassung des Antragstellers auch künftig nicht auf die das Strafverfahren betreffenden Umstände gestützt werden sollte. Verfehlt ist vor diesem Hintergrund die Rüge des Antragstellers, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts begründeten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit. Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, es stehe der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. September 2012 erklärt habe, die Entlassung des Antragstellers werde nunmehr "nur noch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG wegen der mangelnden Bewährung in der Probezeit" gestützt. Der Antragsgegner habe die - ursprünglich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG gestützte - Entlassungsverfügung nicht aufgehoben, sondern lediglich die § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG betreffende Begründung fallen gelassen. Soweit die darin liegende Beschränkung der Begründung zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führe, sei dies gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der Antragsgegner habe in der Sache keine andere Entscheidung treffen können. Auch diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. September 2012 lässt die verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und zwar zum Ende des Monats, in dem ihm die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist, unberührt. Dieser Verwaltungsakt beruht auf rechtlichen Überlegungen, die in seiner schriftlichen Begründung niedergelegt worden sind. Der Umstand, dass der Antragsgegner an der ursprünglichen Begründung seines Verwaltungsakts nicht mehr in vollem Umfang festhalten, sondern nur noch an § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG anknüpfen will, rechtfertigt für sich genommen nicht, wie der Antragsteller geltend macht, die Annahme, der Antragsgegner habe den Verwaltungsakt teilweise aufgehoben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts durch den genannten Schriftsatz des Antragsgegners verändert hat, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).