Beschluss
13 A 2871/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0207.13A2871.12A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, wwww.nrwe.de, Rn. 31. Diese Anforderungen erfüllt nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob derzeit in Afghanistan einschließlich Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solcher Dichte herrscht, dass darauf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist“. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, http://curia.europa.eu/juris/ recherche.jsf?language=de Rn. 33 bis 40; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, AuAS 2012, 64 = http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 14, 18 f. Eine solche erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt liegt nur ausnahmsweise unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen, welche der Kläger für sich nicht dargelegt hat, vor. Dies ist der Fall, wenn die Situation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dass ein solch außergewöhnlich hoher Gefahrengrad bei dem gebotenen Vergleich der Gesamtzahl der dort lebenden Zivilpersonen mit der Zahl der Akte willkürlicher Gewalt sowie der nötigen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, a. a. O., Rn. 22 f., in Kabul vorliegt, ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 ‑ 13 A 1430/12.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22, geschweige denn von dem Kläger dargelegt. Auch die Rüge eines Verfahrensmangel in Form einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2012 – 13 A 1118/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 20, und vom 7. Januar 2013 – 13 A 2053/12.A –. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 17, und vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13. Dies kann der Fall sein, wenn das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ablehnt oder die Stellung eines Beweisantrags als unnötig erscheinen lässt, indem es die jeweilige Tatsache als wahr unterstellt, von dieser Wahrunterstellung in dem Urteil aber abweicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 21. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Fall hier vorliegt. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe einerseits die Echtheit des von ihm vorgelegten Schreibens des afghanischen Innenministeriums, Präsidium für Sicherheitsbelange, Kommandantur der Zone 606, unterstellt. Aus diesem ergebe sich, dass der Kläger am 5. April 2011 im „Landkreis“ Herat entführt und befreit worden sei. Andererseits sei das Gericht aber nicht davon ausgegangen, dass die Entführung stattgefunden habe, sondern habe gerade aufgrund des Schreibens die Schilderung des Klägers von der Entführung als völlig unglaubhaft gewertet. Dies sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Das Argument des Verwaltungs-gerichts, nach dem polizeilichen Schreiben sei der Kläger befreit worden, nach seinen Angaben habe er sich aber selbst befreit, deute auf die Notwendigkeit weiterer Aufklärung hin, erlaube aber nicht, trotz Unterstellung der Echtheit des Schreibens von einer Entführung gar nicht auszugehen. Tatsächlich ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht sich in dem Urteil mit der Bedeutung der von ihm als echt unterstellten polizeilichen Bestätigung einer Entführung und Befreiung des Klägers unabhängig von der Verneinung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ausdrücklich befasst hätte. Sollte dies darauf beruhen, dass das Verwaltungsgericht nur die Echtheit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des polizeilichen Schreibens als wahr unterstellt hat, nachdem die Beklagte schriftsätzlich auf eine Vielzahl echter afghanischer Dokumente unwahren Inhalts hingewiesen hatte, so ist dies in den Urteilsgründen jedenfalls nicht klar zum Ausdruck gekommen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers durch eine fehlende Würdigung der Bedeutung des als echt unterstellten polizeilichen Schreibens verletzt haben sollte, hat sich dies in dem Ergebnis seiner Entscheidung aber offensichtlich nicht ausgewirkt. Die mit dem Zulassungsantrag gerügte Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bzw. 7 Satz 1 AufenthG beruht nämlich nicht, vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 24, und vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 20, auf diesem etwaigen Verstoß. Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, dass der Kläger jedenfalls im Raum Kabul internen Schutz im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG erlangen könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht nur bei der Prüfung eines auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ausgeführt, sondern auch hinsichtlich eines rein nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht näher auseinander. Die im Rahmen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geäußerte Annahme, derzeit herrsche in Afghanistan einschließlich Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solcher Dichte, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden sei, trifft ‑ wie bereits dargelegt - nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.