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Beschluss

1 A 1291/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0208.1A1291.11.00
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Leitsätze

Der weitgehende Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener in § 4 Abs. 2a BVO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (wie Beschluss vom 30. Mai 2012 ‑ 1 A 1290/11 ‑).

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.707,39 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der weitgehende Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener in § 4 Abs. 2a BVO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (wie Beschluss vom 30. Mai 2012 ‑ 1 A 1290/11 ‑). Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.707,39 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsvorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Buchstabe a BVO NRW a.F. (ebenso: § 4 Abs. 2 Buchstabe a BVO NRW 2009) sei, auch soweit sie den Behandlungsbeginn für die isolierte kieferorthopädische Behandlung auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr begrenzt, mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar. Sie vertritt insoweit die Auffassung, dass die fragliche Regelung wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht unwirksam sei. Das Interesse an einer Kostenbegrenzung werde in unverhältnismäßiger Weise über die durch das Fürsorgeprinzip geschützten Interessen des Beihilfeberechtigten gestellt, indem die Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ausgeschlossen werde. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats, welcher innerhalb des Gerichts inzwischen allein für das Recht der Beihilfen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten zuständig ist, ist geklärt, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe a BVO NRW a.F. nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt, indem nach ihr Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen, welche bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Vgl. den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 – 1 A 1290/11 –, juris, Rn. 15 ff. = NRWE. Nach der soeben zitierten, unter Rückgriff auf den Beschluss des OVG NRW vom 1. Februar 2010 – 3 A 2979/07 –, n.v., erfolgten Entscheidung des Senats gilt insbesondere Folgendes: Die Beihilfenverordnung NRW hat mit der normierten Altersbegrenzung in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen, die das achtzehnte Lebensjahr bei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede stehende Regelung ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen – über § 4 Abs. 2 Buchstabe a BVO NRW a.F. hinaus – unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Normgebers darstellen könnte, ist nicht erkennbar. Das gilt umso mehr, als ein Beihilfeanspruch im Einzelfall auch dann gegeben sein kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Buchstabe a BVO NRW a.F. nicht vorliegen (ausnahmsweiser Anspruch aus der ansonsten in ihrem Wesenskern verletzten Fürsorgepflicht). Keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne vermag auch das weitere Zulassungsvorbringen zu wecken, gerade im vorliegenden Fall der Behandlung des Ehemannes der Klägerin sei es nicht etwa um eine rein ästhetisch motivierte oder wegen mangelnder Zahnpflege erforderlich gewordene, sondern um eine medizinisch notwendige und angemessene Behandlung gegangen, da die zuvor bestehenden massiven Nacken- und auch Kopfschmerzen nur durch die Behebung der Kieferfehlstellungen zu beseitigen gewesen seien. Denn dieses Vorbringen verkennt, dass der angegriffenen Regelung nach den obigen Ausführungen zulässigerweise typisierende und generalisierende, d.h. aber nicht unbedingt jeden Einzelfall treffende Erwägungen zugrunde liegen, und dass eine "Korrektur" eines nicht für zumutbar erachteten Ergebnisses der Normanwendung allein darüber gesucht werden kann, ausnahmsweise einen Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herzuleiten. Die Klägerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der fraglichen Aufwendungen (ca. 4.500,00 Euro) bedeute keine unzumutbare, die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzende Belastung. Das Gericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass sie Alleinverdienerin in einer fünfköpfigen Familie sei. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die oben dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es stellt der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich ergebnishaft die abweichende Ansicht der Klägerin gegenüber, ohne auf die nähere Begründung des Verwaltungsgerichts auch nur einzugehen. Dieses hat in dem angefochtenen Urteil (UA Seite 9) den Eintritt einer nicht mehr zu verkraftenden unzumutbaren wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der im Zulassungsvorbringen wieder hervorgehobenen Umstände mit dem Hinweis auf die zeitliche Streckung der Aufwendungen (Rechnungsstellung nach erbrachten Teilleistungen, vereinbarte Abschlagszahlungen) und auf die finanzielle Berücksichtigung der Kinderzahl durch den Familienzuschlag und die höheren Beihilfebemessungssätze (Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid) verneint. Hierzu fehlt jegliches Zulassungsvorbringen. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. In Anwendung dieser Grundsätze verfehlt das Zulassungsvorbringen bereits die Darlegungsanforderungen, weil die Klägerin es unterlassen hat, eine klärungsbedürftige Frage ausdrücklich zu formulieren. Die begehrte Zulassung könnte aber auch dann nicht erfolgen, wenn zugunsten der Klägerin angenommen werden könnte, sie habe (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Regelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe a BVO NRW a.F. gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt, indem nach ihr Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen, welche bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Denn diese Rechtsfrage ist, wie bereits ausgeführt, in der – insoweit maßgeblichen – Rechtsprechung des Senats bereits im verneinenden Sinne geklärt. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Verwaltungsgericht Minden insoweit (früher) eine abweichende Auffassung vertreten hat. Vgl. VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 K 833/07 –, juris = NRWE. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.