Urteil
1 K 4707/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1121.1K4707.14.00
20Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist nach Eintritt in den Ruhestand zum 01.04.2014 bei der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 03.01.2014 reichte der Kläger bei der Beklagten den Behandlungs- und Kostenplan der Fachärztin für Kieferorthopädie J. C. vom 16.12.2013 ein und beantragte die anteilige Übernahme der ausgewiesenen Kosten, die sich insgesamt auf 6.361,25 € belaufen sollten. Diagnostiziert wurden unter anderem ein unilateraler Kreuzbiss links, Kopfbiss in der Front und Abrasionen im Bereich der Frontzähne. Die Behandlung sollte ausschließlich kieferorthopädischer Natur sein. Mit Bescheid vom 21.01.2014 erkannte die Beklagte die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung als nicht beihilfefähig an. Gemäß § 15 Abs. 2 BBhV seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die zum Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur beihilfefähig, falls eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferorthopädische und ‑chirurgische Behandlung erfordere. Es liege im vorliegenden Fall jedoch weder eine schwere Kieferanomalie vor noch sei nach dem Behandlungsplan eine kieferchirurgische Therapie erforderlich. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 25.01.2014 begründete der Kläger damit, dass bei ihm eine skelettale Dysgnathie vorliege, deren Folgen vor etwa 30 Jahren mit kieferorthopädischen Maßnahmen teilweise beseitigt worden seien. Daher sei die beantragte Maßnahme als Folge- und Fortsetzungsmaßnahme anzusehen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beauftragte die Beklagte am 19.04.2014 ein zahnmedizinisches Gutachten. Das daraufhin erstellte Gutachten vom 02.07.2014 stellt fest, dass bei dem Kläger nach dem vorgelegten Heil- und Kostenplan eine ausgeprägte Zahn- und Kieferfehlstellung vorliege, deren Behandlung medizinisch notwendig sei. Der Heil- und Kostenplan lege eine dysgnathiegerechte Therapie ohne chirurgische Intervention fachgerecht dar, so dass eine ausreichende Verbesserung ohne chirurgische Kombinationsbehandlung möglich erscheine. Es könne nicht eindeutig entschieden werden, ob eine kieferchirurgische Kombinationsbehandlung für einen erfolgreichen Abschluss zwingend notwendig sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014, zugestellt am 17.08.2014, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 15 Abs. 2 BBhV sei die Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine kieferorthopädische Behandlung sei danach bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann beihilfefähig, soweit eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Am 27.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei ihm liege eine skelettale Dysgnathie und damit eine schwere Kieferanomalie vor. Diese rechtfertige eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Er lehne einen chirurgischen Eingriff jedoch ab, da es ihm auf den hundertprozentigen Behandlungserfolg, zu dessen Erreichen ein chirurgischer Eingriff unerlässlich sei, nicht ankomme. Die Beihilfegewährung könne nicht allein deshalb verwehrt werden, weil nicht die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBhV vorausgesetzte kombinierte Behandlung erfolge. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge, dass der Kläger nicht auf eine kostenintensivere und invasivere Alternativbehandlung verwiesen werden könne. Auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass die kieferorthopädische Therapie medizinisch indiziert und hervorragend geeignet sei, die Zahnfehlstellung zu beseitigen. Eine alternative Behandlung sei weniger gut geeignet, invasiver und teurer. Bereits unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit könne der Kläger nicht auf eine signifikant invasivere und erheblich teurere Methode verwiesen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der für die kieferorthopädische Behandlung gemäß Heil- und Kostenplan der Fachzahnärztin J. C. vom 16.12.2013 veranschlagten Kosten dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Zudem bestätige das Gutachten des Sachverständigen, dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Beim Kläger liege keine schwere Kieferanomalie vor und die Notwendigkeit einer chirurgischen Therapie werde nicht gesehen. Das Gutachten zeige alternative Behandlungsmöglichkeiten auf, sodass auch ein Anspruch aus Fürsorgegesichtspunkten ausscheide. Das Gericht hat am 01.02.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Nachgang die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. Es hat ferner mit Beschluss vom 01.02.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn K. , Poliklinik für Kieferorthopädie des Universitätsklinikums C1. , Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21.01.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beihilferechtliche Anerkennung seiner geplanten kieferorthopädischen Behandlung. Ein Anspruch folgt nicht aus § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 BBhV. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen dann beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zum einen liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen K. bei dem Kläger eine schwere Kieferanomalie nicht vor. Zum anderen soll beim Kläger unstreitig keine kieferchirurgische, sondern lediglich eine kieferorthopädische Therapie erfolgen. Die Einschränkung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen nach Abschluss des 18. Lebensjahres ist auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm dabei die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29. Der Dienstherr ist von Verfassung wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 – BVerwG 2 C 39.99 –, juris, Rn. 15 ff. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Leistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 – BVerwG 2 C 1.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris. Gemessen daran ist der durch § 15 Abs. 2 BBhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen nicht zu beanstanden. Mit der insoweit vorgesehenen Altersgrenze hat der Bund – in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V – in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte, OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris; Beschluss vom 08.02.2013 – 1 A 1291/11 –, juris; VG Köln, Urteil vom 21.03.2014 – 19 K 2004/13 –, juris; OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 – 4 B 22.10 -, juris; jeweils zur inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelung. Wegen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise gilt dies auch für Fälle, in denen Beschwerden, die kieferorthopädisch behandelt werden, erst eingetreten sind, nachdem der Beihilfeberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat, OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris; Beschluss vom 08.02.2013 – 1 A 1291/11 –, juris; VG Köln, Urteil vom 21.03.2014 – 19 K 2004/13 –, juris; jeweils zur inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 2a BVO NRW. Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten. Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich nur dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre, OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris. So kann in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch über die beihilferechtlich gelagerten Fälle hinaus zu gewähren, wenn sich die Ablehnung der Beihilfefähigkeit aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtig darstellen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 8.14 -; Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12 -; OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.04.2016 - 5 Bf 82/15 -; VGH München, Urteil vom 14.07.2015 - 14 B 13.654 -; alle juris. Solche Umstände sind beim Kläger nicht gegeben. Dass die kieferorthopädische Behandlung des Klägers von existenzieller Bedeutung oder notwendig war, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne kieferorthopädische Behandlung massive Probleme beim Kauen hat und nur bestimmte Nahrung aufzunehmen imstande ist. Auch ansonsten sind keine Umstände erkennbar, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz beim Kläger zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner kieferorthopädischen Behandlung führen könnte. Insofern kann offen bleiben, ob sich ein Anspruch im Falle einer – auch beim Kläger vorliegenden – sekundären Anomalie ergibt, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert und keine Behandlungsalternative vorhanden ist, so VGH BW, Urteil vom 02.05.2012 – 2 S 1904/10 -, juris, weil die Voraussetzungen für diese Ausnahmekonstellation nicht vorliegen. Der Sachverständige K. hat einerseits ausgeführt, dass die kieferorthopädische Therapie für die notwendige Herstellung einer funktionellen Okklusion im Bereich der sich im Kopfbiss befindlichen Frontzähne in hervorragender Weise geeignet und medizinisch indiziert sei. Jedoch ist die vorgesehene Therapie nicht alternativlos. Ebenfalls möglich ist etwa eine rein prothetische Vorgehensweise. Dabei müssten nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich mehr Zähne in die neue Versorgung einbezogen, abgeschliffen und überkront werden. Für die vom Kläger geltend gemachten funktionellen Beschwerden (Schmerzsymptomatik, nächtlicher Bruxismus) stellt die kieferorthopädische Behandlung ohnehin primär nicht den therapeutischen Ansatz dar. Hier sind nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr neben Maßnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens vor allem physikalische oder physiotherapeutische Maßnahmen sowie eine Therapie mit Aufbissschienen oder pharmakologische Therapieansätze empfehlenswert. Es ergibt sich auch keine andere Bewertung aus dem vom Sachverständigen angeführten Umstand, dass die prothetische Alternativbehandlung signifikant invasiver wäre. Denn nicht jede vom Beihilfegeber zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz, welche im Übrigen durch eine Eigenbeteiligung des Beamten an den entstehenden Kosten vollständig vermieden werden kann, verletzt die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmefällen gelten, in denen beispielsweise ein endgültiger Verlust zurzeit intakter Zähne konkret zu befürchten wäre, wobei die Alternativversorgung gleichzeitig (etwa zur Erhaltung der Kaufähigkeit) dringend geboten sein muss, weil ein Verzicht auf eine zahnärztliche Versorgung unzumutbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –, juris, Rn. 48 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 18. Die kieferorthopädische Behandlung darf mithin nicht lediglich die beste, empfehlenswerte oder im Vergleich zu allen anderen Behandlungsarten schonendste sein, sondern muss sich als zwingend darstellen, weil keine andere Versorgungsvariante für den Beihilfeberechtigten zumutbar wäre. Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Alternativtherapie kostenaufwändiger ist, so führt dies nicht dazu, dass an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen durch eine fiktive Alternativbetrachtung beihilfefähig werden, vgl. OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 – 4 B 22.10 -, juris Schließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der finanziellen Gegebenheiten keine Situation, in der es dem Kläger aus Gründen gebotener Fürsorge unzumutbar ist, ihn vor die Wahl der Alternativbehandlung oder der selbst getragenen kieferorthopädischen Behandlung zu stellen. Dabei kann offen bleiben, ob die Höhe eines nicht von der Beihilfe übernommenen Betrages für sich genommen (oder ggf. in Verbindung mit der Höhe der dem Beihilfeberechtigten zustehenden Versorgung oder Besoldung) bereits ein grob fürsorgepflichtwidriges Verhalten ausschließen kann, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 14.11.2013 – 7 K 1729/11 –, juris, Rn. 37; VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 – 13 K 983/10 –, juris, Rn. 56. Jedenfalls im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Sachlage, bei der sich nach den obigen Darlegungen Alternativen zur gewünschten kieferorthopädischen Therapie nicht als gänzlich unzumutbar darstellen, führt die Berücksichtigung der finanziellen Gegebenheiten zur Verneinung eines groben Fürsorgepflichtverstoßes. Die Kosten in Höhe von maximal 4452,87 € (70 % des Rechnungsbetrages), sind über eine Behandlungsdauer von 24 Monaten verteilt und fallen daher nicht auf einmal an. Umgerechnet auf eine quartalsweise Zahlung von durchschnittlich ca. 556,61 € ergibt sich keine Summe, die der Kläger nicht in Eigenvorsorge tragen könnte. Im Übrigen verlangt die Fürsorgepflicht auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Rücklagenbildung oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es vorliegend gute und überzeugende Gründe für eine kieferorthopädische Therapie gibt. Dies führt aber noch nicht dazu, dass ohne die Bewilligung einer Beihilfe eine grob fürsorgepflichtwidrige Situation entstünde. Nur dann aber kommt – wie bereits dargelegt – ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleiteter Beihilfeanspruch in Betracht, der auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken ist und nicht zum Regelfall werden darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.