Beschluss
1 B 1319/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0212.1B1319.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, durch das (fristgerechte) Beschwerdevorbringen des Antragtellers durchgreifend erschüttert worden ist. Unabhängig davon kann nämlich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss deswegen keinen Erfolg haben, weil hier bereits ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem vorliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit einen materiellen Anspruch auf das im Hauptsacheverfahren Begehrte hat, woran die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erstrebte Sicherung oder einstweilige Regelung anknüpft. Daran fehlt es indes. Es besteht hier die Besonderheit, dass sich der Widerspruch des Antragstellers nicht unmittelbar gegen eine Regelung des Ruhens seiner Versorgungsbezüge richtet. Der diesbezüglich ergangene Bescheid vom 26. September 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. September 1995 ist vielmehr bestandskräftig geworden und kann deswegen nicht mehr gerichtlich angefochten werden. Gegenstand eines dem hier begehrten vorläufigen Rechtsschutz korrespondierenden späteren Hauptsacheverfahrens wäre dementsprechend eine Verpflichtungsklage auf Abänderung des Ruhensbescheides im Wege seiner (teilweisen) Rücknahme nach § 48 VwVfG. Der Ausgangspunkt des vorliegenden Eilverfahrens stimmt insofern nicht mit dem Sachverhalt überein, welcher dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2012 – 10 B 10621/12.OVG – soweit ersichtlich – zugrunde gelegen hat. Dort ging es nicht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer unmittelbar gegen den Bescheid über die Regelung des Ruhens der Versorgungsbezüge erhobenen (Anfechtungs-)Klage. Dieser sachliche Unterschied bringt für das Gericht – mit Auswirkungen auch auf den vorläufigen Rechtsschutz – ein unterschiedliches Prüfprogramm mit sich. Insbesondere hängt der Anordnungsanspruch bei erforderlicher Rücknahme einer bestandskräftigen Ruhensregelung nicht ausschließlich von der Beurteilung ab, ob die zur Anwendung gelangte Vorschrift des materiellen Fachrechts, hier § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), nach Auffassung des um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufenen Gerichts verfassungswidrig ist und deswegen die ergangene Ruhensregelung materiell-rechtlich nicht tragen kann. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob auch die (weiteren) Voraussetzungen für einen Anspruch des Betroffenen auf Rücknahme des in Rede stehenden Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG vorliegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Demnach steht die Rücknahme eines solchen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts vermittelt die Vorschrift nur, wenn und soweit das behördliche Rücknahmeermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Daran anknüpfend kann in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung in aller Regel nur dann vom Gericht getroffen werden, wenn ein Fall der Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null hinreichend wahrscheinlich ist, zumindest aber überhaupt ernstlich in Betracht kommt. Dies gilt zumal dann, wenn mit der begehrten vorläufigen Regelung bereits wesentliche Folgen einer Rücknahme der Ruhensregelung für einen bestimmten Zeitraum vorweggenommen würden, wie es hier mit der (wenn auch unter dem Vorbehalt etwaiger späterer Rückzahlung) zunächst einmal erfolgenden Auszahlung des Ruhensbetrages der Fall wäre. An den genannten Voraussetzungen für einen wahrscheinlich bestehenden Rücknahmeanspruch des Antragstellers fehlt es hier. Allerdings scheitert ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht schon daran, dass die Frage noch nicht abschließend geklärt ist, ob das formelle Gesetz, auf dem die bestandskräftige Ruhensregelung fußt, verfassungswidrig ist. In einem Hauptsacheverfahren kann eine solche Klärung wegen des sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebenden Verwerfungsmonopols allein durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Das schließt die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage deren eigener Rechtsauffassung (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit) aber nicht aus, wenn dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes mit dem Ziel der Vermeidung wesentlicher Nachteile im Einzelfall geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382 = DVBl. 1992, 1218 = NJW 1992, 2749 = juris, Rn. 29. Dementsprechend kann der Senat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 282/07 –, juris = NRWE, der nachfolgenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = Schütz, BeamtR, ES/C III 1.4 Nr. 7 = juris, sowie des Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 11. November 2011 – 10 A 10747/11.OVG –, im vorliegenden Verfahren von der Verfassungswidrigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. ausgehen. Gleichwohl steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu, weil er – jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit – die vollständige oder zumindest teilweise Rücknahme der Ruhensregelung wegen des der Verwaltung in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens nicht beanspruchen kann. Es liegt nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wohl kein Sachverhalt vor, der die Annahme tragen könnte, die Antragsgegnerin sei aufgrund einer Reduzierung ihres Rücknahmeermessens auf Null verpflichtet, die bestandskräftige Ruhensregelung (schon jetzt) im Sinne der Rechtsauffassung des Antragstellers anzupassen. Denn nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. insb. Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59.11 –, juris, Rn. 21 ff., sowie (im Kern auch schon) Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888 = DÖD 2011, 209 = ZBR 2012, 35 = juris, Rn. 14 ff., jeweils m.w.N., welche der beschließende Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 282/07 –, juris = NRWE, noch nicht berücksichtigen konnte, der er aber nunmehr folgt, kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (wie der hier in Rede stehenden Ruhensregelung), der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen. Das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG habe sich in Fällen, in denen es von Bedeutung sei, ob das Bundesverfassungsgericht eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes erhebliche Norm für nichtig erklärt habe (bzw. in Zukunft erklären werde), im Sinne einer Leitlinie und prinzipiell maßgeblichen Zäsur an dieser gesetzlichen Wertung zu orientieren. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG statuiere ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollten für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststehe. Daher bleibe auch ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruhe, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit habe insoweit Vorrang. Der diesem Grundsatz widerstreitende Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit setze sich unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG (unter rechtssystematischer Einbeziehung auch des Satzes 2 der Vorschrift) erst für die Zeit nach der Nichtigerklärung des Gesetzes durch. Die sich daraus für die Entscheidung der Verwaltung über die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ergebende ermessenslenkende Bedeutung werde auch nicht durch versorgungsgesetzliche Wertungen in Frage gestellt. Durch die versorgungsgesetzlichen Regelungen übe der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum aus, der ihm durch den verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsgrundsatz eröffnet sei. Normen, deren Ungültigkeit feststehe, weil sie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt habe, enthielten hingegen keine (zulässige) Konkretisierung des verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruchs. Dieser Anspruch sei daher im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage festzusetzen und auszuzahlen. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall durfte die Antragsgegnerin für die Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem Grundsatz der Rechtssicherheit prinzipiell Vorrang vor demjenigen der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 noch nicht entschieden. Angesichts dessen spricht gegenwärtig nichts bzw. allenfalls sehr wenig für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Begehrens des Antragstellers. Raum für eine Abweichung hinsichtlich des die Zäsur bildenden (Regel-)Zeitpunktes bestünde allerhöchstens dann, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht als unabweisbar erscheinen ließe. Einen solchen hinreichend gewichtigen (Ausnahme-)Grund hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Grund ergibt sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht allein aus dem Umstand, dass der Anspruch des betroffenen Soldaten oder Beamten auf eine amtsangemessene Versorgung bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der in dem bestandskräftigen Verwaltungsakt angewendeten Vorschrift des Versorgungsrechts über Jahre hin und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben ist und ggf. weiter bleiben wird. Denn solches ist nicht atypisch für Fälle der vorliegenden Art, in denen das Bundesverfassungsgericht häufig erst seine Entscheidung trifft, nachdem das verfassungswidrige Gesetz zuvor jahrelang angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund kann, was die Zeit bis zur Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgerichts betrifft, auch bei spürbarer und länger andauernder Betroffenheit des verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruchs eines Soldaten oder Beamten durch ein vermeintlich verfassungswidriges Gesetz der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit den Grundsatz der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise, d.h. bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände mit der gebotenen Deutlichkeit überwiegen. Für die gemessen an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG vorzeitige Anpassung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts an die voraussichtliche Verfassungsrechtslage (auch durch eine vorläufige Regelung/Anordnung des Gerichts) ist in diesem Zusammenhang zu fordern, dass die weitere Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar unzumutbare, sozusagen "unerträgliche" Folgen hätte. Bezogen auf den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation können sich solche Folgen namentlich aus dem Vorliegen bzw. Auftreten einer existenziellen, zumindest aber schwerwiegenden finanziellen Notlage ergeben, welche nur durch sofortige Zahlung behoben werden kann, in Bezug auf deren voraussehbare Folgen also ein nachträglicher Ausgleich erkennbar nicht möglich ist. Das entspricht in etwa dem Maßstab, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für das Bestehen eines Anordnungsgrundes angelegt hat. Eine derartige Notlage hat der Antragsteller aber auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Das verständliche, dabei allerdings nicht allein den Antragsteller betreffende Interesse älterer Menschen, für den Fall einer etwa künftig eintretenden Pflegebedürftigkeit durch private Eigenmittel zusätzlich vorzusorgen, reicht zumal bei hier fehlenden Angaben einerseits zur finanziellen, durch nicht geringe Versorgungsbezüge geprägten (Gesamt-)Situation des Antragstellers bzw. seiner Familie und andererseits zum Umfang der für die Vorsorge benötigten Mittel nicht aus, um eine Notlage in dem vorgenannten Sinne nachvollziehbar aufzuzeigen. Es bleibt dem Antragsteller im Übrigen unbenommen, im Fall des tatsächlichen Eintritts der Pflegebedürftigkeit und einer sich hieraus u. U. ergebenden existenziellen Notlage schon vor der erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erneut einen Antrag auf Aufhebung bzw. Anpassung der Ruhensregelung zu stellen und ggf. um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Das vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachte Bestreben, seine Enkeltochter während ihres Studiums (weiterhin) finanziell zu unterstützen, erfüllt die Anforderungen an eine Notlage in dem vorstehenden Sinne ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit dem Verwaltungsgericht darin, dass Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Streitwerts der sog. beamtenrechtliche Teilstatus (und nicht der bisher aufgelaufene Gesamtruhensbetrag) ist und eine Halbierung des sich daraus ergebenden Wertes zu unterbleiben hat, weil das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung dieses Verfahrens, was die Aussetzung des Ruhens für die Zukunft betrifft, dem im korrespondierenden Hauptsacheverfahren verfolgten Interesse zumindest sehr stark angenähert ist. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.