Beschluss
1 A 688/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.1A688.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beklagte wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnenden Bescheide verpflichtet hat, die maßgeblichen Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und 8. Januar 1996 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Anspruch folge aus §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Erstens seien die beiden Ruhensbescheide schon aus Gründen des einfachen Rechts von Anfang an rechtswidrig. Denn die Beklagte habe es versäumt, die nach der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen gebotene Bestimmung eines Endzeitpunktes für das – teilweise – Ruhen der Versorgungsbezüge vorzunehmen. Zweitens sei das Rücknahmeermessen hier „auf Null“ reduziert. Die Besonderheiten des Einzelfalles erforderten hier ein Abweichen von der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, nach der es verboten sei, unanfechtbare Entscheidungen nach der Nichtigerklärung der sie tragenden Norm durch das Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rückabzuwickeln. Diese Besonderheiten lägen in Folgendem: Die Beklagte gehe in ihrer Verwaltungspraxis selbst schon von der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Fassungen des § 55b SVG aus, also bereits im Vorfeld der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus sei die Aufrechterhaltung der Ruhensbescheide auch aus anderen Gründen schlechthin unerträglich. Im Rahmen des gegenseitigen Treueverhältnisses und angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es dem Kläger nämlich nicht zuzumuten, die massive Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn weiter hinzunehmen, welche hier schon seit langem bestehe, weil bereits das Dreifache des Kapitalbetrages zum Ruhen gebracht worden sei. Dieser auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2. Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 41 i. V. m. § 132 Rn. 26, m.w.N. Die Beklagte macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe „unbeachtet gelassen“, dass nach der Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Grund für eine Anpassung von Ruhensbescheiden der vorliegenden Art schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der maßgeblichen Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht schon aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass der Anspruch auf eine amtsangemessene Versorgung bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der in dem bestandskräftigen Ruhensbescheid angewendeten Vorschrift des Versorgungsrechts über Jahre hin und in insgesamt beträchtlichem Umfang unerfüllt geblieben sei und ggf. weiter bleiben werde. Nach dieser Rechtsprechung sei für eine vorzeitige Anpassung vielmehr zu fordern, dass die weitere Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar unzumutbare, sozusagen „unerträgliche“ Folgen hätte; hierzu habe das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer existenziellen, zumindest aber schwerwiegenden finanziellen Notlage gefordert. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn die Beklagte hat den von ihr (weitgehend, aber nicht vollständig zutreffend) wiedergegebenen Rechtssätzen des Senats – vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2013– 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1319/12 –, jeweils: juris, Rn. 20 bis 22 – schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz gegenübergestellt, mit welchem das Verwaltungsgericht den zitierten Rechtssätzen widersprochen – dazu, dass das Aufzeigen einer (nur) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das übergeordnete Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Divergenzrüge genügt, vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, 2. Aufl. 2016, § 124a Rn. 56, und – zur parallelen Problematik bei der Nichtzulassungsbeschwerde – BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 3 – haben soll. Unabhängig davon ist eine Divergenz aber auch der Sache nach nicht gegeben. Denn die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in den vorzitierten Beschlüssen vom 12. Februar 2013 betreffen nicht die hier vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte, vom Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogene Fallgestaltung, dass die fraglichen Ruhensregelungen schon aus Gründen des einfachen Rechts von Anfang an rechtswidrig waren, sondern befassen sich allein mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme einer Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der maßgeblichen Norm aus Gründen des Verfassungsrechts durch das Bundesverfassungsgericht erreicht werden kann. Zudem betreffen die von der Beklagten herangezogenen Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 12. Februar 2013 gerade diejenigen Anforderungen, die in einem – hier aber nicht gegebenen – Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sein müssen, um eine vorzeitige Anpassung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts an die voraussichtliche Verfassungsrechtslage schon im Wege einer solchen außerhalb des Hauptsacheverfahrens ergehenden Anordnung des Gerichts zu rechtfertigen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen Ausführungen des Senats, nach denen die vorzeitige Anpassung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts an die voraussichtliche Verfassungsrechtslage „auch durch eine vorläufige Regelung/Anordnung des Gerichts“ davon abhängen soll, dass die weitere Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar unzumutbare, sozusagen „unerträgliche“ Folgen hätte. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2013– 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1319/12 –, jeweils: juris, Rn. 22. Ferner wird dieser spezielle, hier nicht gegebene Bezug auch durch die unmittelbar nachfolgenden, im Folgenden zitierten Erwägungen des Senats bestätigt: „Bezogen auf den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation können sich solche Folgen namentlich aus dem Vorliegen bzw. Auftreten einer existenziellen, zumindest aber schwerwiegenden finanziellen Notlage ergeben, welche nur durch sofortige Zahlung behoben werden kann, in Bezug auf deren voraussehbare Folgen also ein nachträglicher Ausgleich erkennbar nicht möglich ist. Das entspricht in etwa dem Maßstab , den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für das Bestehen eines Anordnungsgrundes angelegt hat“ (Hervorhebungen durch den Senat). Für eine Fallgestaltung, welche der hier vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Fallgestaltung (anfängliche Rechtswidrigkeit der Ruhensbescheide schon aus Gründen des einfachen Rechts) entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 55 ff. (79 bis 81), inzwischen klargestellt, dass der Dienstherr dann, wenn der an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag durch eine Ruhensregelung nach § 55b SVG (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) – wie hier – bereits vollständig aufgezehrt ist, die von dem Betroffenen (klageweise) begehrte Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei ablehnen kann. Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen hat sich danach in einer solchen Situation vielmehr – im Sinne einer Zäsur – grundsätzlich „auf Null“ reduziert, weil dann ein vollumfänglich unberechtigter, als schlechthin unerträglich zu bewertender Eingriff in den Versorgungsanspruch vorliegt. 2. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen hier Besonderheiten vor, die schon gegenwärtig zu einer Aufhebung der in Rede stehenden Ruhensbescheide zwängen, und führt insoweit zunächst aus: Das Verwaltungsgericht lege – wohl aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Missverständnisses – zu Unrecht zugrunde, die Beklagte gehe selbst von der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Fassungen des § 55b SVG aus und habe mit ihrer an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepassten Handhabung der Ruhensregelungen selbst die materielle Gerechtigkeit höher gewichtet als die Rechtssicherheit. Eine solche Gewichtung habe sie aber nur in bestimmten Fällen vorgenommen und dabei stets verlangt, dass der Ruhensbescheid noch nicht bestandskräftig sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil es auf die Frage der Fehlerhaftigkeit dieser tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Es spricht bereits viel dafür, dass diese Feststellung die Annahme einer Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht tragen, sondern die anderweitig gefundene Begründung dieser Annahme nur bestätigen soll. Aber auch dann, wenn es sich um ein tragendes Begründungselement handeln sollte, ist das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ruhensbescheide sei schlechthin unerträglich, jedenfalls auch auf eine andere, selbständig tragende Erwägung gestützt, nämlich auf die Erwägung, es liege hier im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ein massiver, nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Alimentationsanspruch des Klägers vor, weil schon Ende 2014 das Dreifache des Kapitalbetrages zum Ruhen gebracht worden sei; hinsichtlich dieser Erwägung aber greift ausweislich der nachfolgenden Ausführungen des Senats in diesem Beschluss kein Zulassungsgrund durch. Dass die soeben wiedergegebene Erwägung die Annahme der Ermessensreduzierung „auf Null“ selbständig tragen soll, ergibt sich schon aus der sie einleitenden Formulierung, die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ruhensbescheide erschiene der Kammer darüber hinaus „auch aus anderen Gründen als 'schlechthin unerträglich'“. Der soeben angesprochenen Erwägung des Verwaltungsgerichts hält die Beklagte entgegen: Die Aufrechterhaltung der Ruhensbescheide bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeitige keine erkennbar unzumutbaren, schlechthin unerträglichen Folgen. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine existenzielle, zumindest aber eine schwerwiegende finanzielle Notlage vorliege. Darauf deute auch hin, dass der Kläger seinen Antrag auf Wiederaufgreifen nicht schon unmittelbar nach Aufzehrung des Kapitalbetrages gestellt habe, sondern erst erheblich später. Es liege auch keine Fürsorgepflichtverletzung vor. Denn es wäre Sache des Klägers gewesen, die Ruhensbescheide rechtzeitig einer Überprüfung zuzuführen, und er hätte den Kapitalbetrag auch so anlegen können, dass er auch nach Aufzehrung desselben immer noch günstiger stehe als mit ungekürzten Versorgungsbeträgen, jedoch ohne Kapitalabfindung. Schließlich laufe es dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Bestandskraft zuwider, aus der Fürsorgepflicht eine gesteigerte Pflicht des Dienstherrn zu einer „Kontrolle“ bestandskräftiger Dauerverwaltungsakte herzuleiten. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der streitigen Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Die Kritik an der Annahme einer „Kontrollpflicht“ des Dienstherrn ist hier unerheblich, da der Kläger selbst ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangt hat. Die in Rede stehende Bewertung des Verwaltungsgerichts im Übrigen entspricht, wie bereits die Ausführungen oben unter Punkt 1. zu dem Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – belegt haben, der Einschätzung des Senats. Der Dienstherr handelt treu- und ermessenswidrig, wenn er trotz der zwischenzeitlichen Erkenntnis, dass die vor langer Zeit getroffene Ruhensregelung schon von Anfang an (aus Gründen des einfachen Rechts) rechtswidrig ist und als Dauerverwaltungsakt zu fortwährenden, materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Alimentationsanspruch führt, auf der Bestandskraft der Ruhensregelung sogar für die Zukunft beharrt und deshalb eine ständige Vertiefung der Rechtsverletzung seines Ruhestandsbediensteten in Kauf nimmt. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. a) Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Es reicht insoweit ersichtlich nicht aus, die Entscheidungserheblichkeit der vier ausformulierten Fragen nur zu behaupten und zudem kein Wort zur Frage ihrer Klärungsbedürftigkeit zu verlieren. b) Unabhängig davon führen die vier ausformulierten Fragen auch der Sache nach nicht auf die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: aa) Die zunächst als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein finanzieller Nachteil, der den Kläger ganz offensichtlich nicht in seiner Existenz gefährdet, ausreicht, um dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit einzuräumen, ist für die hier vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Fallkonstellation (anfängliche Rechtswidrigkeit der Ruhensbescheide schon aus Gründen des einfachen Rechts; längst erfolgte vollständige Aufzehrung des Kapitalbetrags [einschließlich einer gesetzlich vorgegebenen Verzinsung in der Verrentungsphase] durch das Ruhen der Versorgungsbezüge) nach der bereits dargestellten einschlägigen Senatsrechtsprechung im Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – bereits – im bejahenden Sinne – geklärt. bb) Die weiter aufgeworfene Frage, ob aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine gesteigerte Pflicht hinsichtlich der „Kontrolle“ bestandskräftiger Dauerverwaltungsakte herzuleiten ist, würde jedenfalls für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht von Bedeutung sein, da der Kläger (wie im Übrigen auch jeder sonstige Kläger in vergleichbaren Verfahren) selbst das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt hat. cc) Nicht grundsätzlich bedeutsam ist auch die weitere Frage, ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn so weit geht, dass er bestandskräftige Ruhensbescheide aufheben muss, obwohl bei Erlass des Bescheides auch für den Versorgungsempfänger erkennbar war, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge zu einem bestimmten Zeitpunkt die Summe des Kapitalbetrags übersteigen wird, wenn der Versorgungsempfänger nicht zuvor verstirbt. Denn sie ist schon nicht für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich, wie der Kläger in seiner Zulassungserwiderung zutreffend geltend macht, nämlich nicht mit der Frage der Erkennbarkeit der Problematik der fehlenden Bestimmung eines ausdrücklichen Endzeitpunktes im maßgeblichen Ruhensbescheid befasst. Unabhängig davon ist diese Frage für die hier vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Fallkonstellation (s. o. Punkt 3. b) aa)) nach der einschlägigen Senatsrechtsprechung im Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – bereits – im bejahenden Sinne – geklärt. dd) Grundsätzlich bedeutsam ist schließlich auch nicht die Frage, ob der Dienstherr den Alimentationsgrundsatz verletzt, wenn er bestandskräftige Ruhensbescheide nicht aufhebt, obwohl der Kapitalbetrag aufgezehrt ist, der Versorgungsempfänger jedoch bei sorgfältig ausgewählter Anlage des Kapitalbetrags weiterhin entsprechende finanzielle Vorteile aus diesem ziehen könnte. Sie legt einen hypothetischen, auf Spekulationen beruhenden Sachverhalt zugrunde, nämlich die Annahme, der Kläger habe bzw. hätte den seinerzeit erhaltenen Kapitalbetrag derart günstig angelegt bzw. anlegen können, dass ihm seit der Anlage bis zu einem nach dem Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt bereits (mehr als) dessen doppelter Wert an Zinsen zugeflossen sei bzw. wäre. Ein solcher Sachverhalt ist aber, wie der Kläger zutreffend ausführt, nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen. Unabhängig davon wäre diese Frage angesichts der wiederholt zitierten Senatsrechtsprechung im Urteil vom 20. Januar 2016 hier auch nicht klärungsbedürftig. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Der schlichte Hinweis darauf, dass andere Gerichte (Verwaltungsgerichte Koblenz, München und Augsburg) in nur als vergleichbar behaupteten Fällen unterschiedlich verfahren seien bzw. entschieden hätten, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.