OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1683/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0213.13A1683.12A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Abweichung (2.). 1. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31. Diese Anforderungen erfüllt nicht die Behauptung des Klägers, dass in der Provinz Baghlan "die Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht, welcher für Flüchtlinge aus dieser Region zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt." Zum einen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass in der Provinz Baghlan gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, angesichts der Auskunftslage bereits nicht feststellbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 –13 A 2800/12.A –; Auswärtiges Amt, Bericht vom 10. Januar 2012 über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 12 f. Zum anderen ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rah-men eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, http://curia.europa.eu/juris/ recherche.jsf?language=de Rn. 33 bis 40; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, AuAS 2012, 64 = http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 14, 18 f. Eine solche erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt liegt nur ausnahmsweise unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen des Einzelnen, welche der Kläger nicht dargelegt hat, vor. Dies ist der Fall, wenn die Situation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dass ein solch außergewöhnlich hoher Gefahrengrad bei dem gebotenen Vergleich der Gesamtzahl der dort lebenden Zivilpersonen mit der Zahl der Akte willkürlicher Gewalt sowie der nötigen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, a.a.O., Rn. 22 f., in Baghlan vorliegen könntet, hat der Kläger nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 13 A 1829/09.A –. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem seitens des Klägers angeführten Beschluss des beschließenden Gerichts vom 30. Juli 1999 – 5 A 1999/07.A – ab. Einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG steht schon entgegen, dass dieser Beschluss durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, BVerwGE 138, 239, aufgehoben worden ist, vgl. zu dem inhaltsgleichen § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 12. Zudem ist das Verwaltungsgericht von dem seitens des Klägers aus diesem Beschluss herausgearbeiteten, vermeintlichen "Entscheidungsgrundsatz", wonach Verfolgung anzunehmen sei, "wenn der Kläger aufgrund einer echten Glaubensentscheidung vom Islam zum Christentum konvertiert sind und der christliche Glaube inzwischen seine religiöse Identität prägt", nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abgewichen. Denn es hat weder ausdrücklich noch konkludent einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es vielmehr abgelehnt, weil es – nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger aufgrund einer echten Glaubensentscheidung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und der christliche Glaube seine religiöse Identität prägt. Dass der Kläger diese einzelfallbezogene Überzeugungsbildung nicht hinnehmen möchte, begründet angesichts der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe nicht eine Zulassung der Berufung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.