Beschluss
1 A 690/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.1A690.12.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beamter aufgrund der Fürsorgepflicht verlangen kann, dass sein Dienstherr zu seinen Gunsten eine Ehrenerklärung in Bezug auf Äußerungen Dritter abgibt.
Ein Urteil kann dadurch ausreichend begründet sein im Sinne der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass es auf bestimmte Passagen des Wider-spruchsbescheides Bezug nimmt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beamter aufgrund der Fürsorgepflicht verlangen kann, dass sein Dienstherr zu seinen Gunsten eine Ehrenerklärung in Bezug auf Äußerungen Dritter abgibt. Ein Urteil kann dadurch ausreichend begründet sein im Sinne der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass es auf bestimmte Passagen des Wider-spruchsbescheides Bezug nimmt. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Danach ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm gegenüber eine Ehrenerklärung abgibt. Ein Anspruch auf Abgabe einer Ehrenerklärung kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten folgen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) ist unmittelbare und selbstständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Sie umfasst die in § 78 BBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie kann den Dienstherrn verpflichten, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe Dritter, die seine Amtsführung betreffen, in Schutz zu nehmen. Allerdings soll sie den Beamten nur vor solchen Belastungen oder Nachteilen bewahren, die ihm ausschließlich aus seiner Rechtsstellung als Beamter oder aus seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen. Form und Inhalt einer geschuldeten Erklärung des Dienstherrn müssen der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher muss die Zurückweisung erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 – = BVerfGE 43, 154 = juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 10.02 –, BVerwGE 118, 10 = NJW 2003, 3217 = juris, Rn. 19, und vom 29. Juni 1995 – 2 C 10.93 –, BVerwGE 99, 56 = NJW 1996, 210 = juris, Rn. 22, Beschluss vom 18. November 1997 – 1 WB 46.97 –, BVerwGE 113, 158 = NVwZ 1998, 403 = juris, Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 5 ME 62/07 –, NVwZ 2007, 963 = juris, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Juli 2004 – 4 S 965/03 –, VBlBW 2005, 30 = juris, Rn. 63; Hess. VGH, Urteil vom 27. April 1994 – 1 UE 2110/90 –, ZBR 1995, 214 = juris, Rn. 24; Tiedemann, Der Schutz des Beamten auf Schutz seiner Ehre durch den Dienstherrn, 2004, S. 171 f. Geht es um Äußerungen Dritter und nicht des Dienstherrn selbst, kann ein Anspruch auf Abgabe einer Ehrenerklärung in zwei hier in Betracht kommenden Konstellationen bestehen: Entweder enthalten diese Äußerungen rechtswidrige ehrverletzende Angriffe auf den Beamten in Bezug auf dessen Amtsführung, die den Dienstherrn zum Eingreifen veranlassen müssten oder sie sind dem Dienstherrn wie eigene zuzurechnen. Letzteres kann dadurch erfolgen, dass der Dienstherr diese Äußerungen verbreitet oder sich mit ihnen identifiziert. Dabei genügt es nicht, wenn das Verbreiten von Äußerungen durch den Dienstherrn lediglich Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Juli 2004 – 4 S 965/03 –, VBlBW 2005, 30 = juris, Rn. 89 f. Bei Vorwürfen Dritter gegen die Amtsführung eines Beamten muss der Dienstherr den diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalt aufklären, wenn deren Berechtigung nicht feststeht. Denn nur bei grundsätzlich vollständiger Aufklärung des Sachverhalts kann dem Schutzanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn Geltung verschafft werden. Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 5 ME 62/07 –, NVwZ 2007, 963 = juris, Rn. 14. Bei der Prüfung, ob der Dienstherr zugunsten seines Beamten eine Ehrenerklärung abzugeben hat, ist von Bedeutung, ob der Beamte durch bestimmte Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen umfasst das Recht des Betroffenen, grundsätzlich selbst darüber befinden zu dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will. Insbesondere soll er vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person in der Öffentlichkeit geschützt werden, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der persönlichen Ehre. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2008 – 2 BvR 1093/07 –, juris, Rn. 3. Die persönliche Ehre genießt als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie umfasst als komplexes Rechtsgut jedenfalls auch das Ansehen der Person in den Augen anderer (äußere Ehre) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst und begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht von ihm allein bestimmt wird. Vielmehr bemisst sich der konkrete Inhalt dieses Anspruchs dann, wenn der Betreffende in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt, nach einem in gewissem Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet eigener Vorstellungen und Absichten zuzurechnen ist. Dementsprechend kann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, dass ein selbst definierter Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden ist. Der vom Begriff der Ehre erfasste und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch wird nämlich entscheidend durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, auf einen Dialog angelegten Natur notwendig anhaften. Folglich kann eine Ehrverletzung umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend widerspiegelt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 – 3 C 49.96 –, Buchholz 11 Art. 2 Nr. 79 = juris, Rn. 20 f. Schmähkritik muss ein Beamter nicht hinnehmen. Eine Meinungsäußerung wird allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 –, juris, Rn¨30, und vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 1165/89 –, BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95 = juris, Rn. 41; OVG Saarl., Beschluss vom 29. März 2007 – 1 Q 46/06 –, NVwZ-RR 2007, 544 = juris, Rn. 18. Gemessen an diesen Vorgaben besitzt der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Ehrenerklärung. Die in Rede stehenden Passagen des Buches "Das Amt und die Vergangenheit" enthalten weder rechtswidrige ehrverletzende Angriffe Dritter auf den Kläger, die die Beklagte zum Eingreifen veranlassen müssten (1), noch sind diese Passagen der Beklagten wie eigene Äußerungen zuzurechnen (2). Im Übrigen betreffen die gerügten Passagen ersichtlich weder die Stellung des Klägers als Beamter noch dessen dienstliches Verhalten. (1) Die vom Kläger beanstandeten Passagen enthalten keine ehrverletzenden Äußerungen gegen den Kläger als Beamten, die die Beklagte als Dienstherrin zum Eingreifen verpflichteten. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, sind hinsichtlich des Klägers keine Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre missachtet worden. Insoweit nimmt der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 4 (ab Punkt 2.) bis 10 (dritter Absatz) in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 und macht sich diese zu eigen. Dabei war die Beklagte nach der oben zitierten Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, der den Vorwürfen gegenüber dem Kläger zugrunde lag, um sachgerecht entscheiden zu können, ob sie zugunsten des Klägers eingreift. Dies hat sie dadurch getan, dass sie Zeitschriftenartikel herangezogen und ausgewertet hat (vgl. Anlagen B 1 bis B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 2011, Blatt 75 ff. der Gerichtsakte). Da diese Artikel sämtlich veröffentlicht sind, spielt es keine Rolle, auf welche Weise sie an diese gelangt ist. Schon durch Internetrecherchen sind etliche Berichte zur Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn L. zu finden. Bei einer Gesamtwürdigung der von der Beklagten herangezogenen Artikel ist der Schluss der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, die Bewertung der Historikerkommission erscheine unter Berücksichtigung der Meinungs- und der Wissenschaftsfreiheit vertretbar. Dass der Kläger etliche Aspekte seiner Auseinandersetzung mit Herrn L. anders darstellt und wahrnimmt, spielt für diese Bewertung keine Rolle. Es geht nicht um eine allgemeingültige objektive Wahrheit, sondern um die Meinungsäußerung einer Historikerkommission. Diese hat die Grenzen des rechtlich Erlaubten aus den eben genannten Gründen nicht überschritten. (2) Die in Rede stehenden Passagen sind der Beklagten nicht wie eigene Äußerungen zuzurechnen. Die Beklagte hat die Historiker, die Autoren des Buches "Das Amt und die Vergangenheit" sind, zwar beauftragt. Diese haben aber inhaltlich unabhängig gearbeitet. Darauf weist ausdrücklich die Einleitung des Buches auf Seite 12 hin: "Der Auftrag, den Bundesaußenminister Joschka Fischer im Jahr 2005 der von ihm berufenen Unabhängigen Historikerkommission erteilte, ..." (Hervorhebung durch den Senat). Ferner hebt die Kommission in dem Abschnitt "Nachwort und Dank" auf Seite 716, letzter Absatz, ausdrücklich hervor, dass das Ziel ihrer völligen inhaltlichen Unabhängigkeit trotz des 2005 erfolgten Wechsels in der Leitung des Ministeriums erreicht worden sei. Daher kann in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte, vertreten durch das Auswärtige Amt, stehe vollständig hinter dem Inhalt dieses Buches oder mache ihn sich gar zu eigen. Noch deutlicher ist die Unabhängigkeit der Historikerkommission in Ziffer 4 Buchstabe a des Vertrags zwischen der Beklagten und der Unabhängigen Historikerkommission vom 11. August 2006 geregelt. Dort heißt es: "Die Mitglieder der Historikerkommission unterliegen keinerlei Weisungen des Auswärtigen Amts und sind nur an die Bestimmungen dieses Vertrags gebunden. Sie sind in der Durchführung ihres Auftrags und insbesondere in der Planung ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsortes frei." Der Umstand, dass die Beklagte es trotz der Aufforderung durch den Kläger ablehnt, sich wie begehrt vor diesen zu stellen, führt bei einem durchschnittlichen, über den Sachverhalt informierten Beobachter nicht zu dem Eindruck, die Beklagte unterstütze die inhaltlichen Äußerungen über den Kläger. Denn dieses Begehren des Klägers ist – soweit ersichtlich – nicht öffentlich bekannt geworden. Aber selbst wenn dies so wäre, wäre einem objektiven Beobachter ebenfalls bekannt, dass die Historikerkommission unabhängig gearbeitet und die Beklagte inhaltlich keinen Einfluss ausgeübt hat. Die Passagen sind der Beklagten auch nicht dadurch zurechenbar, dass die Kommission nach Ansicht des Klägers wissenschaftliche Standards verfehlt oder Gesetze missachtet hat, so dass die Beklagte hätte eingreifen müssen. Hinsichtlich wissenschaftlicher Standards ist es nicht Aufgabe der Beklagten, die von ihr beauftragten und unabhängigen Universitätsprofessoren daraufhin zu kontrollieren, wie sie konkret arbeiten. Ein Grund zum Einschreiten, wie es sich der Kläger offenbar vorstellt, könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Professoren jeglichen wissenschaftlichen Standard offensichtlich vollständig außer Acht gelassen hätten, so dass sie sich nicht mehr im Rahmen ihres Auftrags bewegt hätten. Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist mehr als zweifelhaft, ob der Kläger sich als Nichtvertragspartner in einem solchen Fall darauf berufen könnte. Die Historikerkommission hat aus den oben genannten Gründen auch keine Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre des Klägers verletzt. Die Beklagte muss sich die Passagen auch nicht deshalb wie eine eigene Äußerung zurechnen lassen, weil die Historikerkommission nach Auffassung des Klägers insoweit ihren Forschungsauftrag inhaltlich überschritten hat und die Beklagte daher hätte einschreiten müssen. Der Kläger meint, es sei nicht Gegenstand des Vertrags gewesen, ehrverletzende Äußerungen über ihn aufzunehmen, der erstmals 1951 als Laufbahnbeamter in den Dienst des Auswärtigen Amtes getreten und an der Vergangenheit des Amtes in der Zeit des Nationalsozialismus nicht beteiligt gewesen sei. Die Kommission hätte die außerdienstliche Privatfehde zwischen ihm und Herrn L. nicht auf diese Weise einseitig in die Öffentlichkeit tragen dürfen. Mit diesem Vorbringen belegt der Kläger nicht, dass die Historikerkommission ihren Auftrag überschritten hat. Gegenstand des Vertrags zwischen der Beklagten und der Historikerkommission war nach dessen Ziffer 1 neben der Erforschung der Rolle des Auswärtigen Dienstes in der Zeit des Nationalsozialismus auch der Umgang mit dieser Vergangenheit nach Wiedergründung des Auswärtigen Amtes 1951 und die Frage der personellen Kontinuität bzw. Diskontinuität nach 1945. Zum Umgang mit der Vergangenheit des Auswärtigen Dienstes gehört auch die Diskussion um Nachrufe auf ehemalige Diplomaten, die während der NS-Zeit als Beamte tätig waren. An dieser Diskussion hat der Kläger sich öffentlich beteiligt. In diesem Zusammenhang ist er im Buch "Das Amt und die Vergangenheit" auf den Seiten 709 und 710 angeführt worden. Dass und in welcher Weise die von Weisungen der Beklagten unabhängige Historikerkommission dabei auch auf die Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Herrn L. sowie auf deren Gründe hingewiesen hat, fällt in den Bereich der den an der Kommission beteiligten Hochschullehrern ohne Weiteres zukommenden Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Da die betreffenden Passagen keine rechtswidrigen Äußerungen enthalten, ist dies aus Rechtsgründen weder von der Beklagten noch von Gerichten zu beanstanden. Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, die Beklagte hätte sich gezielt eines Dritten bedient, um die beanstandeten Äußerungen über den Kläger verbreiten zu können. Darüber hinaus betreffen die vom Kläger gerügten Passagen des Buches "Das Amt und die Vergangenheit" ersichtlich weder dessen Stellung als Beamter noch dessen amtlichen Tätigkeit. Sie beziehen sich ausschließlich auf den vom Kläger gegen den C. Richter L. geführten Prozess ("Privatfehde") und damit auf ein außerdienstlich gezeigtes Verhalten. Den vorgenannten dienstlichen Bezug können sie offensichtlich auch nicht dadurch erlangen, dass das Buch das angesprochene außerdienstliche Verhalten des Klägers zeitlich einordnet und deshalb erwähnt, dass dieser seinerzeit noch aktiver Diplomat gewesen sei, und weiter konstatiert, dass ihm dieses Verhalten auf seinem weiteren Berufsweg nicht geschadet habe. b) Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, es "im weitesten Sinne" zu unterlassen, das Buch "Das Amt und die Vergangenheit/Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik" in der vorliegenden Fassung zu verbreiten. Nach Aktenlage und dem Vorbringen der Beklagten verbreitet sie das Buch tatsächlich nicht selbst. Sie verkauft oder verschenkt es nicht, sie ist nicht am Verlag und dessen Gewinn beteiligt. Dies hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Nicht entscheidend ist, dass die Beklagte nach Ziffer 7, Absatz 2 des Vertrags mit der Unabhängigen Historikerkommission das Recht hat, die Forschungsarbeiten und ihre Ergebnisse auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen, solange sie dieses Recht nicht tatsächlich ausübt. Da dem Kläger schon aus diesen Gründen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen und das Urteil des Verwaltungsgerichts daher richtig ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Frage der Ergebnisrichtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mehr an. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Insbesondere begründet der Umstand, dass die beanstandeten Buchpassagen nicht von der Beklagten selbst stammen, sondern von Dritten, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Wie sich aus der eingangs zitierten Rechtsprechung ergibt, kommt es vielmehr immer wieder vor, dass Dritte sich über einen Beamten äußern und der Dienstherr entscheiden muss, ob und ggf. wie er darauf reagiert. 3. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob der Dienstherr gehalten ist, sich in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht vor seinen Beamten schadensmindernd (z. B. in Form einer Ehrenerklärung) zu stellen, wenn dieser durch veröffentlichte Formulierungen einer durch den Dienstherrn (zur Erforschung der Behörden-Vergangenheit) beauftragten Kommission in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird", hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In einem Berufungsverfahren käme es auf die Beantwortung dieser Frage schon deswegen nicht an, weil der Kläger durch die beanstandeten Passagen aus den unter 1. genannten Gründen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist. Im Übrigen ergeben sich die allgemeinen Voraussetzungen dafür, wann der Dienstherr zugunsten eines Beamten einschreiten muss, dessen Persönlichkeitsrechte von Dritten in Bezug auf seine Amtsführung verletzt werden, bereits aus der vorhandenen, unter 1. dargestellten Rechtsprechung. 4. Die Berufung ist schließlich nicht aufgrund von allenfalls sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehlern gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Der Kläger rügt zunächst, sein Klageantrag zu 2) sei nicht beschieden worden. Dies ist nicht der Fall. Aus dem Urteil ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass der erstinstanzliche Richter über beide Anträge entschieden hat: Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sind beide Klageanträge aufgeführt. In den Entscheidungsgründen ist mehrfach von den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers die Rede (Seite 5 des Urteilsabdrucks, erster Absatz am Ende und zweiter Absatz am Anfang, Seite 6 des Urteilsabdrucks, erster Absatz am Anfang). Außerdem hat das Verwaltungsgericht auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. September 2011 Bezug genommen, der – auch nach dessen eigener Auffassung (vgl. die Antragsbegründung vom 13. April 2012, S. 11) – den zweiten Antrag des Klägers betrifft. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war notwendige Voraussetzung für beide geltend gemachten Ansprüche, dass es sich bei den beanstandeten Passagen um rechtswidrige Äußerungen handelte. Da dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne auf jeden Anspruch gesondert einzugehen. Darin liegt kein Verfahrensfehler. b) Soweit der Kläger weiter behauptet, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag zu 1) missverstanden, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers. Der Kläger meint insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag zu 1) fälschlich als Unterlassungsbegehren ausgelegt. Woraus der Kläger diese Einschätzung herleitet, legt er jedoch nicht dar. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nicht aus dem Urteil. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr klargestellt, das "Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren [sei] nicht auf die Unterlassung von unwahren ansehensschädigenden Tatsachenbehauptungen oder von herabsetzenden Werturteilen gerichtet" (Seite 5 des Urteilsabdrucks, Mitte des 3. Absatzes). Der Kläger wendet sich weiter dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Klageantrag zu 1) dahingehend verstanden hat, dass er von der Beklagten begehre, "in einem Meinungsstreit sich von einer Meinungsäußerung, die ein Dritter geäußert hat, zu distanzieren und sich der Gegenauffassung anzuschließen" (Seite 5 des Urteilsabdrucks, 3. Absatz, am Ende). Demgegenüber wolle er erreichen, dass die Beklagte "sich in Bezug auf die Passagen auf der Seite 709 f. des vom Minister des Auswärtigen in Auftrag gegebenen Forschungsberichts vor diesen" stelle. Der Senat sieht in diesen beiden Deutungen des Klageantrags keinen wesentlichen Unterschied. Mit der "Meinungsäußerung, die ein Dritter geäußert hat," im angefochtenen Urteil sind die vom Kläger beanstandeten Buchpassagen gemeint, nicht die Äußerungen von Herrn L. . Dieser ist in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt. Der Kläger will der Sache nach erreichen, dass die Beklagte sich bei der Frage, ob er u. a. "eigenwillige Ansichten zur NS-Vergangenheit" vertritt, durch Abgabe einer Ehrenerklärung auf seine Seite und gegen die Historikerkommission stellt. Darüber hat das Verwaltungsgericht entschieden. c) Das Verwaltungsgericht hat weiter nicht gegen die in §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO normierte Pflicht verstoßen, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Insoweit macht der Kläger geltend, das Urteil sei sehr knapp gefasst und nehme Bezug auf die Seiten 4 bis 10 des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011. Dies begründet hier aber keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Nach § 117 Abs. 5 VwGO reicht es aus, wenn sich das Gericht in Ansehung des Klagevorbringens der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides angeschlossen hat, soweit darin die Argumente des Klägers berücksichtigt sind. Soweit die Entscheidungsgründe den Kläger insoweit nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, führt dies nicht auf einen Begründungsmangel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 1059/07 –, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 B 38.11 –, juris, Rn. 4. Gemessen daran ist das angefochtene Urteil hier ausreichend begründet. Denn es ist klar angegeben, für welche Begründung der Richter auf welche Seiten welches Widerspruchsbescheides Bezug genommen hat: Die Seiten 4 bis 10 des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 behandeln ausführlich die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die beanstandeten Textpassagen falsche Tatsachenbehauptungen oder missbilligende Werturteile enthalten. Anschließend hat sich das Verwaltungsgericht (knapp) mit dem sonstigen Vorbringen des Klägers im Klageverfahren auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und änderung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger zwei Anträge gestellt hat (Abgabe einer Ehrenerklärung und Unterlassung, das Buch zu verbreiten). Der Streitwert jedes Antrags beträgt 5.000 Euro. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte dieser beiden Streitgegenstände hier zusammengerechnet. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).