Urteil
17 A 986/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.17A986.11.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 30% und dem beklagten Versorgungswerk zu 70% auferlegt werden.
Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 30% und dem beklagten Versorgungswerk zu 70% auferlegt werden. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrages, den der Kläger als Mitglied des beklagten Versorgungswerkes für das Jahr 2009 zu zahlen hat. Mit Schreiben vom 23. September 2009 bat das beklagte Versorgungswerk den Kläger zur Beitragsfestsetzung des Jahres 2009 um Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2007 bzw., sollte dieser noch nicht vorliegen, einer Ergebnisrechnung. Nach mit Schreiben des Klägers vom 26. November 2009 erfolgter Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 vom 17. April 2009, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 56.388,00 € auswies, setzte das beklagte Versorgungswerk den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 30. November 2009 ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 935,10 € fest. Der Beitragsbescheid wurde am 30. November 2009 per Einschreiben mit Rückschein an die Privatadresse des Klägers in Sundern zur Post gegeben. Der Rückschein ging beim beklagten Versorgungswerk am 4. Januar 2010 ohne Empfangsbestätigung mit einem Vermerk der Post vom 23. Dezember 2009 ein, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Daraufhin wurde der Beitragsbescheid vom beklagten Versorgungswerk am 20. Januar 2010 erneut als Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben. Ausweislich des Vermerks auf dem zugehörigen Rückschein wurde der Beitragsbescheid dem Kläger am 23. Januar 2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010, beim beklagten Versorgungswerk eingegangen am selben Tag, bestätigte der Kläger den Eingang des Beitragsbescheides vom 30. November 2009 und beantragte gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 6. Juli 2009 (im Folgenden: VS), den Beitrag für 2009 nach dem von ihm errechneten Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres in Höhe von 24.668,01 € vorläufig auf monatlich 400,00 € festzusetzen. Bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2010, beim beklagten Versorgungswerk eingegangen am 2. Februar 2010, hatte der Kläger eine entsprechende Veranlagung unter Orientierung an einem Jahreseinkommen von ca. 32.000,00 € beantragt. § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS lautet: Sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Mit Beitragsbescheid vom 4. Februar 2010 setzte das beklagte Versorgungswerk den Beitrag ab dem 1. Januar 2010 vorläufig auf monatlich 624,29 € fest und lehnte den Antrag des Klägers auf Beitragsfestsetzung für das Jahr 2009 nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS mit der Begründung ab, dass ein solcher Antrag im laufenden Kalenderjahr gestellt werden müsse. Am 19. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst begehrt, die Beitragsbescheide vom 30. November 2009 und vom 4. Februar 2010 aufzuheben und den Beitrag für die Jahre 2009 und 2010 jeweils vorläufig auf monatlich 400,00 € festzusetzen. Mit Schriftsatz des Klägers vom 1. Dezember 2010 und des beklagten Versorgungswerkes vom 2. Dezember 2010 haben die Beteiligten das Verfahren bezüglich der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 30. November 2009 und die mit Bescheid vom 4. Februar 2010 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Veranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Das beklagte Versorgungswerk sei verpflichtet gewesen, seinem Antrag auf vorläufige Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 nach Maßgabe von § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS zunächst dem Grunde nach stattzugeben. Das beklagte Versorgungswerk habe durch die Modalität des Versandes des Bescheides vom 30. November 2009 dessen Zugang im Jahre 2009 vereitelt, indem es mit einem Einschreiben gegen Rückschein die unsicherste Art der Zustellung gewählt habe. Durch dieses schuldhafte Verhalten des beklagten Versorgungswerkes habe er den Herabsetzungsantrag erst im Jahre 2010 drei Tage nach Zugang des Bescheides stellen können. Er müsse sich deshalb kein Versäumnis oder Verschulden vorhalten lassen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 habe ihm noch der auf einer Veranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS beruhende Beitragsbescheid vom 30. Juli 2008 betreffend das Jahr 2008 vorgelegen, so dass gar kein Anlass bestanden habe, irgendwelche Anträge zu stellen, bevor das beklagte Versorgungswerk etwas anderes festsetzte. Die Beiträge für das Jahr 2009 seien aufgrund der Zustellung des Bescheides im Jahr 2010 nach dem Einkommen dieses Jahres zu berechnen, da er den Beitragsrückstand des Jahres 2009 in diesem Jahr nicht mehr zahlen und für dieses Jahr nicht mehr steuerlich absetzen könne. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung dessen Beitragsbescheides vom 30. November 2009 und des Bescheides vom 4. Februar 2010 zu verpflichten, den Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2009 endgültig nach seinem – des Klägers – Arbeitseinkommen des Jahres 2009 festzusetzen. Das beklagte Versorgungwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages hat das beklagte Versorgungswerk die Auffassung vertreten, aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS ergebe sich eindeutig, dass eine vorläufige Beitragsfestsetzung basierend auf dem aktuellen Einkommen nur im laufenden Kalenderjahr beantragt werden könne. Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift im April 1996 gehe die Verwaltungspraxis des beklagten Versorgungswerkes dahin, dass ein solcher Antrag nur und ausschließlich im laufenden Kalenderjahr gestellt werden könne. Danach gestellte Anträge seien bisher stets als „zu spät“ zurückgewiesen worden. Der Kläger habe seinen Antrag jedoch nicht im Jahr 2009, sondern erst mit Schreiben vom 27. Januar 2010 gestellt. Er sei an einer rechtzeitigen Antragstellung nicht gehindert gewesen. Da der ordnungsgemäß adressierte und versandte Bescheid vom 30. November 2009 von ihm nicht abgeholt worden sei, habe er selbst Anlass gegeben, dass der Bescheid nicht zeitnah habe zugehen können. Im Übrigen habe der Kläger spätestens mit Eingang des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 Kenntnis davon gehabt, inwieweit die aktuelle Einkommenssituation im Kalenderjahr 2009 von derjenigen im Jahr 2007 abwich. Spätestens mit Weiterleitung dieses Bescheides an das beklagte Versorgungswerk mit Schreiben vom 26. November 2009 hätte sich der Kläger die Frage nach einem Antrag nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS stellen müssen. Dem Bescheid vom 30. Juli 2008 sei zu entnehmen, dass der Beitrag nur vorläufig festgesetzt worden sei. Dass insoweit eine Überprüfung im Raum gestanden habe und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen gewesen seien, sei dem Kläger mehrfach mitgeteilt worden. Ausweislich des mit Schriftsatz des beklagten Versorgungswerkes vom 11. März 2011 zu den Gerichtsakten gereichten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 vom 28. Februar 2011 hat der Kläger in diesem Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 38.282,00 € erzielt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2011 das Verfahren hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils eingestellt und im Übrigen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS gebe keine Antragsfrist vor. Die Formulierung „laufendes Kalenderjahr“ deute nur darauf hin, dass zur Grundlage der verminderten Beitragsbemessung dasjenige Kalenderjahr zu machen sei, für welches bzw. in welchem der Beitrag erhoben werden solle. Auch bei systematischer und teleologischer Auslegung ließen sich keine Erkenntnisse dafür gewinnen, dass der Antrag zwingend im laufenden Kalenderjahr der Beitragsveranlagung zu stellen sei und dem Mitglied bei späterer Antragstellung eine Rechtswahrnehmung abgeschnitten werde. Das Antragserfordernis sei eine Schutzbestimmung zugunsten des beitragsverpflichteten Mitglieds und stelle sicher, dass der durch die Beitragsminderung eintretende Nachteil des geringeren Versorgungsanspruchs nicht ohne eigene Veranlassung des Mitglieds eintrete. Wegen in der Regel wechselnder Einkünfte eines freiberuflichen Rechtsanwalts dürfe es dem Mitglied des Versorgungswerks nicht verschlossen werden, bei seiner Entscheidung den gesamten Jahreszeitraum in den Blick zu nehmen, zumal das Satzungsrecht des beklagten Versorgungswerkes keinen unbegrenzten Ausgleich von Anwartschaftsverlusten gestatte. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 zugelassenen Berufung führt das beklagte Versorgungswerk im Wesentlichen aus: Die Satzung gehe in ihrer grundsätzlichen Systematik davon aus, dass Mitglieder den Regelpflichtbeitrag zahlen. Für einen hiervon abweichenden persönlichen Beitrag sei nur Raum, wenn das Mitglied dies begehre und durch konkret bezeichnete Unterlagen belege, dass sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Mit Blick auf die Satzungssystematik handele es sich bei der Härtefallregelung des § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS um eine zweifache Ausnahme von dem nach der Satzung bestimmten Regelpflichtbeitrag. Hiermit korrespondierten die Erforderlichkeit der restriktiven Handhabung und das Gebot des restriktiven Rechtsverständnisses dieser Norm. Bereits der Tatbestand der Regelung stelle mit der Formulierung „im laufenden Kalenderjahr“ eindeutig auf einen bestimmten Zeitrahmen ab. Ihr Wortlaut lasse nur den Schluss zu, dass der Antrag im laufenden Kalenderjahr gestellt werden müsse. Nur dann sei entsprechend dem Wortlaut eine Festsetzung nach dem Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr möglich. Das Zulassen der Stellung eines Härtefallantrages nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres würde die Grundlage der versicherungsmathematischen Berechnung für die Anwartschaften aller Mitglieder betreffen und damit unmittelbar zur Beeinträchtigung der Anwartschaftsermittlung aller Mitglieder führen. Das Verwaltungsgericht gehe mit seinem Satzungsverständnis zu weit, wenn ausgehend von einer alleinigen Interessenbewertung aus Sicht des Mitgliedes eine Antragstellung auch über das laufende Kalenderjahr hinaus und damit letztlich unbegrenzt möglich sein solle. Ein grundsätzliches Wahlrecht der Mitglieder würde einer Härtefallregelung widersprechen. Das Mitglied sei ausreichend durch den Zeitrahmen des laufenden Kalenderjahres geschützt, da es den entsprechenden Antrag auch noch unmittelbar vor dem Jahresende stellen könne. Von jedem Mitglied sei zu erwarten, dass es seine Einkommenssituation in angemessenen Zeiträumen überprüfe, um nicht von Veränderungen überrascht zu werden. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beitragsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 30. November 2009 und sein Bescheid vom 4. Februar 2010, soweit damit der Antrag des Klägers auf eine Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS abgelehnt worden ist, sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf endgültige Festsetzung seines Rentenbeitrages für das Jahr 2009 auf monatlich 634,84 €. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, den Beitrag für das Jahr 2009 endgültig nach seinem Arbeitseinkommen des Jahres 2009 festzusetzen, ist § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Beitrag endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Die Voraussetzungen für eine solche endgültige Festsetzung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 VS liegen hier vor. Dementsprechend ist die vom beklagten Versorgungswerk mit Beitragsbescheid vom 30. November 2009 für das Jahr 2009 durchgeführte Veranlagung des Klägers nach § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 VS auf der Grundlage seines im vorletzten Kalenderjahr 2007 erzielten Einkommens rechtswidrig. Der Kläger ist selbständig tätiges Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Sein Arbeitseinkommen ist im Jahre 2009 gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr 2007 nach den von dem beklagten Versorgungswerk in ständiger Praxis zugrundegelegten Kriterien erheblich abgesunken. Der vom Kläger mit Schreiben an das beklagte Versorgungswerk vom 15. Januar 2010 und 27. Januar 2010 gestellte Antrag auf Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS ist nicht verspätet erfolgt, da diese Vorschrift eine Frist zur Stellung eines solchen Antrages nicht enthält. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS eine solche Frist nicht vorschreibt. Ein bestimmter Tag oder ein bestimmter Zeitraum, zu dem bzw. in dem der erforderliche Antrag zu stellen ist, wird in der Vorschrift nicht genannt. Auch aus der Formulierung „des laufenden Kalenderjahres“ lässt sich eine solche Frist nicht herleiten. Denn sie stellt nach dem Satzbau der Vorschrift ein Genitivattribut zu dem Substantiv „Arbeitseinkommen“ dar und steht deshalb nicht in grammatikalischem Zusammenhang zu dem Wort „Antrag“. Diese Formulierung lässt daher den Zeitpunkt einer Antragstellung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS offen. Auch die systematische Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS führt nicht zu der Annahme, dass der Antrag auf Beitragsveranlagung nach dieser Vorschrift innerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu stellen ist. Im Gegensatz zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS finden sich in anderen Vorschriften der Satzung des beklagten Versorgungswerkes präzise Fristbestimmungen. So können zusätzliche freiwillige Beiträge nach § 32 Abs. 3 VS nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres, das nach § 41 VS dem Kalenderjahr entspricht, entrichtet werden. Auch in anderen Vorschriften der Satzung wie etwa in §§ 11 Abs. 4, 11a Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 18 Abs. 5 Satz 3, 28 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 35 Abs. 2 Satz 1 VS sind die jeweils erforderlichen Anträge an konkrete Fristen gebunden. Dies rechtfertigt in systematischer Hinsicht den Schluss, dass im Gegensatz zu diesen Fristenregelungen für den Antrag nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS eine Frist gerade nicht gelten soll. Darüber hinaus verwendet die Satzung des beklagten Versorgungswerkes den Begriff des Kalenderjahres an mehreren Stellen in verschiedenen Zusammenhängen, indem er durch unterschiedliche Adjektive ergänzt wird. Für die Berechnung des einkommensabhängigen Beitrages ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 VS grundsätzlich das Arbeitseinkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Für Berufsanfänger gilt die Sonderregelung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 VS, in der von den auf das erste Berufsjahr folgenden zwei Kalenderjahren bzw. von dem ersten Kalenderjahr und den beiden Folgejahren die Rede ist. In all diesen Vorschriften dient der Begriff des Kalenderjahres jeweils systematisch zur Bezeichnung eines bestimmten Zeitraumes als Grundlage für die Beitragsberechnung, der durch entsprechende, eine zeitliche Eingrenzung enthaltende Adjektive konkretisiert wird. In diesem systematischen Zusammenhang korreliert der Begriff des „laufenden Kalenderjahres“ mit dem Begriff des „vorletzten Kalenderjahres“. Beide Begriffe sind in § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS als Begriffspaar unmittelbar aufeinander bezogen. Diese Korrelation der Begriffe „vorletztes Kalenderjahr“ und „laufendes Kalenderjahr“ legt es nahe, den dadurch konstituierten zeitlichen Bezugsrahmen einheitlich zu verstehen, und zwar aus der Sicht des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Das für die einkommensabhängige Veranlagung regelmäßig maßgebliche “vorletzte Kalenderjahr“ bestimmt sich unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung und Bescheidung eines entsprechenden Antrages aus der Perspektive des Veranlagungsjahres. Im Fall des § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS dient hiervon abweichend das „Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres“ als Berechnungsgrundlage für die Beitragsveranlagung im Jahr des Einkommensrückganges. Danach drängt es sich auf, dass mit dem Begriff des „laufenden Kalenderjahres“ allein das Veranlagungsjahr gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS, die im Wesentlichen dem Protokoll der Sitzung des damaligen Widerspruchsausschusses des beklagten Versorgungswerkes vom 12. Oktober 1994, die die Neufassung des § 30 VS auslöste, und dem Protokoll der Sitzung des Satzungsausschusses des beklagten Versorgungswerkes vom 24. Januar 1995 zu entnehmen ist, gibt keine für eine historische Auslegung der Vorschrift brauchbaren Anhaltspunkte, da Einzelheiten des danach vorgesehenen Antrages offensichtlich nicht thematisiert worden sind. Diesen Unterlagen sowie dem Anschreiben des beklagten Versorgungswerkes an die Mitglieder der Vertreterversammlung vom 23. Oktober 1995 lässt sich lediglich entnehmen, dass einem erheblichen Absinken des Arbeitseinkommens „für die Dauer des aktuellen Kalenderjahres“ bzw. einem „aktuelle(n) Herabsinken“ des Arbeitseinkommens Rechnung getragen werden soll. Über die Frage des Bezugszeitpunktes der „Aktualität“ (Veranlagungsjahr oder Jahr der Antragstellung) ist hiermit nichts gesagt. Schließlich ist dem § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS auch aufgrund teleologischer Auslegung eine Fristenregelung nicht zu entnehmen. Die Vorschrift beinhaltet eine Ausnahme zu § 30 Abs. 4 Nr. 1 VS. Die in dieser Norm vorgesehene Bemessung des Beitrages selbständig tätiger Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes nach dem Arbeitseinkommen des vorletzten Kalenderjahres verfolgt das Ziel, die Veranlagung und Berechnung des Beitrages durch das Versorgungswerk zu vereinfachen, indem ihr der – regelmäßig vorliegende - Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt wird und dadurch aufwändige eigene Berechnungen des Versorgungswerkes entbehrlich werden. Hiervon ausgehend dient die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS dem Zweck, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Beitragsregelung sicherzustellen, dass in besonderen Härtefällen die Mitglieder des Versorgungswerkes nicht dadurch existentiell in ihrer Berufsausübung beschränkt werden, dass der nach der grundlegenden Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 VS festgesetzte Beitrag aus dem gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr tatsächlich erheblich gesunkenen Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres nicht mehr aufgebracht werden kann. Dass zur Erfüllung dieses Normzweckes eine an den Veranlagungszeitraum gekoppelte Antragsfrist erforderlich ist, ist danach nicht erkennbar. Die Notwendigkeit einer solchen Antragsfrist ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung, §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 2 VS, von der Höhe des jeweiligen Beitragssolls beeinflusst wird. Denn abgesehen davon, dass der Jahresabschluss gemäß § 8 Abs. 2 VS (erst) spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres vorzulegen ist, ist das Beitragssoll zum Jahresende in verschiedener Hinsicht mit Unwägbarkeiten behaftet (vorläufige Veranlagungen, offene Klageverfahren). Eine derartige „offene“ Situation besteht namentlich auch dann, wenn - wie vom beklagten Versorgungswerk ausdrücklich als möglich angesehen - ein Antrag auf Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS erst am letzten Tag des Veranlagungsjahres gestellt wird. Im Übrigen erfolgt die Festsetzung des Beitrages nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS zunächst nur vorläufig; nach Satz 2 der Vorschrift ist der Beitrag erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr und damit erst nach Ablauf dieses Jahres endgültig festzusetzen. Aufgrund dessen ist auch die Berechnung der Deckungsrückstellung für das jeweilige Veranlagungsjahr mit einer Vorläufigkeit behaftet. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 VS. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Festsetzung eines einkommensabhängigen Beitrages nicht an eine Frist gebunden mit der Folge, dass er auch nach Auffassung des beklagten Versorgungswerkes jedenfalls dann, wenn noch kein bestandskräftiger Beitragsbescheid für das jeweilige Veranlagungsjahr vorliegt, auch nach Ablauf dieses Jahres noch gestellt werden kann. Hinsichtlich der Bedeutung eines solchen Falles für die Berechnung der entsprechenden Deckungsrückstellung unterscheidet sich diese Form der einkommensabhängigen Beitragsveranlagung nicht von der Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS. Entgegen der vom beklagten Versorgungswerk in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung bleibt auch nicht offen, „für welchen Zeitraum eine Antragstellung nach der Satzungssystematik zulässig sein soll“. Ein Antrag auf „vorläufige“ Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS ist solange möglich, bis die Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung vorliegen. Das ist der Fall nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Ab diesem Zeitpunkt kann – wie hier – eine endgültige Festsetzung des Beitrags beansprucht werden. Dieses Antragsrecht findet in Ermangelung einer Antragsfrist seine zeitliche Begrenzung in den Grundsätzen über die Verwirkung. Unabhängig davon kann ein Antrag nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 VS nicht mehr gestellt werden, wenn eine den Veranlagungszeitraum betreffende anderweitige Festsetzung bestandskräftig geworden ist. Ist nach alledem die vom beklagten Versorgungswerk angenommene Fristenregelung für einen Antrag auf Beitragsveranlagung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 VS zweifelsfrei weder dem Wortlaut dieser Vorschrift zu entnehmen noch durch deren Auslegung zu erkennen, kommt dem Grundsatz Gewicht zu, dass es der Satzungsgeber in der Hand hat, durch entsprechende eindeutige und präzise Satzungsregelungen seinem – etwaigen – Anliegen nach Befristung der Antragsmöglichkeit Geltung zu verschaffen. Solange er dies nicht tut, kann die entsprechende Regelung nicht zu Lasten des Mitglieds ausgelegt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz folgt der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.