Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.3.2016 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.2.2015 verpflichtet, den Kläger mit Wirkung zum 1.10.2014 von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zu befreien. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Befreiung von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW). Der 1976 geborene Kläger wurde am 21.7.2006 durch die Rechtsanwaltskammer E. zum Rechtsanwalt zugelassen. Seit diesem Zeitpunkt war er Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk. Am 1.12.2006 nahm der Kläger eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt auf. Am 1.1.2008 wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem er bis zum 31.3.2009 beschäftigt war. Für alle diese und seine folgenden Tätigkeiten war er jeweils von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Am 15.1.2009 wurde der Kläger Partner bei der A. S. I. C. -Q. Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft (A. Partnerschaftsgesellschaft) in E. . Ferner war er seit dem 1.4.2009 als Steuerberater und Rechtsanwalt für die Commerzbank AG tätig. Am 3.4.2009 wurde er von der Steuerberaterkammer E. zum Steuerberater bestellt. Gleichzeitig wurde er Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater NRW. Das Versorgungswerk der Steuerberater NRW setzte für den Kläger ab Beginn seiner Mitgliedschaft in diesem monatliche Beiträge gemäß § 30 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater (SVS) in Höhe eines Anteils von 10/10 fest. Der Beitragsberechnung lag als Bemessungsgrundlage die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der jeweils maßgebliche Beitragssatz zugrunde. Auch in der Folgezeit erfolgte eine Festsetzung derartiger Beiträge. Im Juli 2009 beantragte der Kläger, ihn von seiner Beitragspflicht im beklagten Versorgungswerk „auf den Mindestbeitrag zu befreien“ und verwies zur Begründung auf seine seit dem 3.4.2009 bestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater NRW. Mit Bescheid vom 12.8.2009 stellte der Beklagte fest, der Kläger sei kraft Gesetzes Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW nach § 10 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) und ermäßigte die Beitragspflicht des Klägers ab April 2009 nach § 11 Abs. 2 SVR auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags. Im Januar 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihn von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gänzlich zu befreien und wies zur Begründung auf seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater NRW hin. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.1.2010 wegen Verfristung ab. Vom 1.7.2012 bis 30.9.2014 war der Kläger in M. für die Commerzbank International S.A. M. tätig. Die Beschäftigung hatte einen Umfang von 40 Stunden pro Woche und 21 Arbeitstagen pro Monat. Die vom Kläger in diesem Zeitraum weiterhin erwirtschafteten Einkünfte als Partner der A. Partnerschaftsgesellschaft waren seinen Angaben zufolge deutlich geringer als die in M. erwirtschafteten Einkünfte. Der Kläger war während des Zeitraums seiner Erwerbstätigkeit in M. dort sozialversichert. Nachdem der Kläger den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ‒ Ausland ‒, über seine Tätigkeit in M. informiert hatte, teilte dieser sowohl dem Kläger als auch der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) jeweils mit Schreiben vom 2.11.2012 mit, dass für den Kläger die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Staates M. gälten. Die ABV setzte hiervon das Versorgungswerk der Steuerberater NRW in Kenntnis. Von der Beitragspflicht in der Steuerberaterkammer NRW war der Kläger in diesem Zeitraum auf seinen Antrag hin gemäß § 10 Abs. 3 SVS bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags befreit. Dem Beklagten teilte der Kläger die vorgenannten Umstände zunächst nicht mit. Seit dem 1.10.2014 ist der Kläger bei einer Großkanzlei im Bundesgebiet angestellt. Seit diesem Zeitpunkt leistete er an das Versorgungswerk der Steuerberater NRW wieder Beiträge auf der Grundlage von § 30 Abs. 6 SVS in Höhe eines Anteils von 10/10 des aufgrund der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und des jeweils maßgeblichen Beitragssatzes ermittelten Regelpflichtbeitrags. Am 25.11.2014 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Zur Begründung machte er geltend: Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 SVR seien erfüllt, weil er Beiträge zum Versorgungswerk der Steuerberater NRW entrichte. Die Frist des § 11 Abs. 4 SVR, wonach ein Befreiungsantrag sechs Monate nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt werden müsse, sei noch nicht abgelaufen. Die Befreiungsvoraussetzung – das Entrichten einkommensbezogener Beiträge zu einer auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung – sei am 1.10.2014 mit Beginn seines Angestelltenverhältnisses bei der Kanzlei eingetreten. Zuvor, im Zeitraum vom 1.7.2012 bis 30.9.2014, sei er in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Die Frist in § 11 Abs. 4 SVR stelle nicht auf ein erstmaliges Eintreten der Befreiungsvoraussetzungen ab. Mit Bescheid vom 10.2.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der zum 3.4.2009 begründeten Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater NRW sei die Beitragspflicht des Klägers antragsgemäß gemäß § 11 Abs. 2 SVR auf den Mindestbeitrag herabgesetzt worden. Hierbei handele es sich um eine dauerhafte Ermäßigung, die unabhängig vom weiteren Verlauf der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater sei. Die befristete Befreiung von der Beitragspflicht im Versorgungswerk der Steuerberater wirke sich nicht auf die Beitragspflicht im Versorgungswerk der Rechtsanwälte aus. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungswerk sei nur durch eine Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung möglich. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Ergänzend zu den Ausführungen aus seiner Antragstellung hat er geltend gemacht: Da der Befreiungstatbestand in § 11 Abs. 2 SVR ausdrücklich die einkommensbezogene Beitragszahlung an ein Versorgungswerk verlange, sei die Befreiungsvoraussetzung mit seiner erneuten Aufnahme einer Tätigkeit im Bundesgebiet am 1.10.14 und den damit beginnenden einkommensbezogenen Beitragszahlungen in das Versorgungswerk für Steuerberater entstanden. Zuvor sei er dort von der einkommensbezogenen Beitragspflicht – wie sich den entsprechenden Festsetzungsbescheiden entnehmen lasse – befreit gewesen. Die Auffassung des Beklagten, wonach die Befreiungsmöglichkeit nur nach erstmaligen Pflichtbeitritt in das Versorgungswerk der Steuerberater möglich sei, finde in der Satzung keine Stütze. Eine derartige Einschränkung sei dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sie widerspreche auch dem Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands, der Mitglieder vor einer finanziellen Belastung durch Überversorgung schützen solle. Auch spreche ein Vergleich mit § 6 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), dem Befreiungstatbestand der gesetzlichen Rentenversicherung, gegen eine solche Auslegung. Denn die Befreiung nach dieser Vorschrift beschränke sich jeweils auf eine bestimmte Beschäftigung. Ferner müsse sich der Beklagte gefallen lassen, dass die Auslegung des § 11 Abs. 4 SVR zu seinem Nachteil geschehe, da er durch die Formulierung dieser Bestimmung eine Unklarheit geschaffen habe. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheides vom 10.2.2015 zu verpflichten, den Kläger von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zu befreien. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In Vertiefung der Begründung seines Bescheides hat er vorgetragen: Das durch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater NRW ausgelöste Antragsrecht nach § 11 Abs. 2 SVR sei sechs Monate nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft und damit bereits am 3.10.2009 untergegangen. Ein nochmaliges Antragsrecht entstehe nur, wenn beide Befreiungsvoraussetzungen – die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk einerseits und die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge andererseits – erneut einträten. Die Satzungsbestimmung sei diesbezüglich eindeutig. Bestätigt werde dies dadurch, dass § 11 Abs. 2 SVR keine nachfolgenden Überprüfungsmöglichkeiten statuiere. Auch während seiner Tätigkeit in M. habe die Pflichtmitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Steuerberater angedauert, so dass nach Wiederaufnahme der Tätigkeit im Bundesgebiet keine erneute Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung begründet worden sei. Ob der Kläger für diese „neue“ Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung habe beantragen müssen, sei insoweit nicht von Belang. Der Vergleich mit den Befreiungsvorschriften des SGB VI verfange nicht, weil diese mit dem konkret ausgeübten Beschäftigungsverhältnis einen anderen Anknüpfungspunkt hätten als der in Rede stehende Befreiungstatbestand. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk nach § 11 Abs. 2, 2. Alt. SVR habe. Zwar erfülle er aufgrund seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater NRW die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands, er habe jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen keinen Befreiungsantrag gestellt. Die in § 11 Abs. 4 SVR normierte Frist sei eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Fristlauf sei nicht am 1.10.2014 aufgrund des Umstands nochmal in Gang gesetzt worden, dass der Kläger erneut einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater NRW entrichtet habe. Unter dem für den Beginn des Fristlaufs gemäß § 11 Abs. 4 SVR maßgeblichen Eintritt der Voraussetzungen sei nur deren erstmaliger Eintritt zu verstehen. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei mit Eintritt der Beginn einer bestimmten Situation gemeint. Diese Auslegung werde auch dem Zweck der Regelung gerecht. Diese solle insbesondere die finanzielle Planungssicherheit des Versorgungswerks gewährleisten. Ein solches Begriffsverständnis verstoße nicht gegen das Gebot, eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden. Es sei den Mitgliedern zumutbar, eine solche durch Abgabe einer Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu verhindern. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger, sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefend, vor: Das Verwaltungsgericht knüpfe für den Beginn des Fristlaufs zu Unrecht ausschließlich an seinen Beitritt zum Versorgungswerk der Steuerberater an. Durch die nach seiner Beschäftigung im Ausland neu aufgenommene Tätigkeit als Steuerberater sei ein gänzlich neuer Lebenssachverhalt entstanden, der den Lauf der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR erneut in Gang gesetzt habe. § 11 Abs. 2 SVR knüpfe nicht allein an das erstmalige Entstehen einer anderweitigen Beitragspflicht an. Im allgemeinen Sprachgebrauch würde unter dem Begriff „Eintritt“ auch der erneute Anfang eines Dauerzustands verstanden, wenn dieser zwischenzeitlich einmal beendet gewesen sei. Eine finanzielle Planungssicherheit des Beklagten sei bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 SVR nicht zu berücksichtigen. Denn auch Mitglieder, die ihre Rechtsanwaltszulassung zurückgäben, schieden aus dem Versorgungswerk aus. Ferner könne eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk jederzeit beendet werden. Aus dem gleichen Grund überzeuge die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, es handele sich bei § 11 Abs. 4 SVR um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass § 11 Abs. 4 SVR einschränkend auszulegen sei, da es sich um eine Ausnahmebestimmung handele. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Befreiungsmöglichkeiten den Zweck verfolgten, eine mit einer doppelten Beitragspflicht einhergehende Überversorgung zu vermeiden. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.2.2015 zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung vom 1.10.2014 von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, die Befreiungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 und 4 SVR entstehe nur, wenn das betroffene Mitglied erstmalig einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf dem Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichte. Der Auslegung der Norm durch das erstinstanzliche Gericht sei zu folgen. Nur eine solche Auslegung sei satzungskonform. Der Berücksichtigung der finanziellen Planungssicherheit als Zweck des § 11 Abs. 4 SVR bei der Auslegung der Vorschrift stehe nicht die Möglichkeit entgegen, eine Pflichtmitgliedschaft nach deren Beendigung als freiwillige Mitgliedschaft fortzuführen. Zum einen liege eine solche Sachverhaltsentwicklung außerhalb seiner Sphäre. Zum anderen bestehe ein gewichtiger Unterschied zwischen der freiwilligen Fortführung einer an sich beendeten Mitgliedschaft zu der hier streitigen Befreiung von der Mitgliedschaft auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 SVR. Denn bei einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft werde nur die Befreiung eingeräumt, wodurch der Grundsatz durchbrochen werde, dass alle Mitglieder des Berufsstandes Pflichtmitglieder des Versorgungswerks seien. Bei § 11 Abs. 2 SVR handele es sich ferner um einen Befreiungstatbestand, den der Satzungsgeber nicht hätte schaffen müssen, weil eine Übersicherung erst durch die nachfolgende zweite Pflichtmitgliedschaft eingetreten sei und folglich durch das nachrangig pflichtig werdende berufsständische Versorgungswerk aufzulösen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter) und des Versorgungswerks der Steuerberater NRW (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW. Der Bescheid des Beklagten vom 10.2.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt die in §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 11 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung ‒ RAVG NRW ‒ i. V. m. § 11 Abs. 2, Alt. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen ‒ SVR ‒ (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1985, JMBl. NRW Nr. 15 vom 1.8.1985, S. 172, in der bei der Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet geltenden Fassung der 26. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 10.3.2014, JMBl. NRW Nr. 7 vom 1.4.2014) normierten Befreiungsvoraussetzungen (dazu unter I.). Seiner Befreiung steht auch nicht die in § 11 Abs. 4 SVR normierte sechsmonatige Ausschlussfrist entgegen (dazu unter II.). I. Gemäß § 11 Abs. 2 SVR wird auf Antrag von der Beitragspflicht bis auf 1/10 oder von der Mitgliedschaft befreit, wer einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entrichtet. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist als Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater Mitglied einer auf Gesetz beruhenden (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater) Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland und damit einem Mitgliedstaat der EU. An dieses entrichtet er einkommensbezogene Beiträge. Eine Gesamtschau der Regelungen zur Beitragshöhe in der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 1998 S. 661 – SVS – in der Fassung vom 3.7.2013, veröffentlicht unter http://www.stbv-nrw.de) ergibt, dass die vom Kläger monatlich geleisteten sog. Regelpflichtbeiträge einkommensbezogene Beiträge i. S. d. § 11 Abs. 2 SVR sind (dazu unter 1.). Ein solches Begriffsverständnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 SVR (dazu unter 2.) sowie eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 3.) bestätigt. 1. Der monatliche Regelpflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 1 SVS ist einkommensbezogen. Denn eine Beitragsschuld in Höhe dieses Regelpflichtbeitrags setzt grundsätzlich voraus, dass die Summe der Einkünfte des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze des § 159 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erreicht oder übersteigt. Nach § 30 Abs. 1 SVS entspricht der monatliche Regelpflichtbeitrag der Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater NRW dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutschen Rentenversicherung) nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Für Mitglieder, bei denen die Summe der Einkünfte aus steuerberatender oder hiermit vereinbarer Tätigkeit nach §§ 15, 18 und 19 EStG die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 SGB VI nicht erreicht, tritt hingegen gemäß § 30 Abs. 2 SVS auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe dieser Einkünfte. Damit sind die nach diesem Regelungsmodell erhobenen Beiträge insgesamt als einkommensbezogene Beiträge zu qualifizieren. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 22.12.1992 ‒ 5 A 216/89 ‒, juris, Rn. 15, und 15.2.2013 ‒ 17 A 986/11 ‒, juris, Rn. 32 ff.; allgemein für Regelpflichtbeiträge: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 74. An der früher vertretenen Differenzierung nach der einkommensunabhängigen (Regelpflichtbeitrag) und einkommensabhängigen Beitragszahlungsart (einkommensabhängiger Beitrag auf Antrag) und einer hierauf beruhenden Unterscheidung von einer auf einen Höchstbetrag begrenzten einkommensabhängigen Beitragserhebung, die insgesamt beitragsabhängig sein soll, hält der heute für das Kammerrecht zuständige Senat nicht mehr fest. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.11.1989 ‒ 5 A 1683/88 ‒, NJW 1990, 592, 596. Ob ein Beitrag einkommensabhängig oder einkommensunabhängig erhoben wird, hängt nicht davon ab, ob das Grundprinzip der einkommensabhängigen Beitragserhebung regelungstechnisch vorangestellt ist oder ‒ bei regelmäßiger Erreichung des Höchstbeitrags, auch wenn er als Regelbeitrag bezeichnet ist ‒ als Ausnahme von der Regel ausgestaltet ist. In beiden Fällen erfolgt die Beitragserhebung ‒ bei entsprechendem Nachweis durch die Abgabepflichtigen ‒ danach, wie hoch das Einkommen ist, begrenzt durch einen Höchst- bzw. Regelbeitrag. 2. Auch der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 SVR spricht für ein solches Begriffsverständnis. Die Regelung dient dem Zweck, eine unzumutbare Überversicherung anderweitig versicherter Mitglieder zu vermeiden. Vgl. zum Sinn und Zweck einer ähnlichen Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des RAVG Rh.-Pf.: BVerwG, Urteil vom 29.1.1991 ‒ 1 C 11.89 ‒, BVerwGE 87, 324 = juris, Rn. 25, m. w. N.; allgemein zum Gebot, eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden: BVerwG, Beschlüsse vom 5.6.1996 ‒ 1 B 199.95 ‒ juris, Rn. 8, vom 30.8.1996 ‒ 1 B 29.96 ‒, NJW-RR 1997, 312 = juris, Rn. 7, und vom 23.3.2000 ‒ 1 B 15.00 ‒, NJW-RR 2001, 785 = juris, Rn. 10. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn von der Befreiungsmöglichkeit Mitglieder von Versorgungswerken ausgenommen wären, in denen Regelpflichtbeiträge erhoben werden. Denn eine Mehrzahl der Versorgungswerke erhebt von Selbstständigen solche Regelpflichtbeiträge. Vgl. Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 74. 3. Wenn man Regelpflichtbeiträge nicht als einkommensbezogene Beiträge qualifizierte, führte dies zudem zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mitgliedern beispielsweise des Versorgungswerks der Steuerberater NRW, die den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 SVS entrichten, und denjenigen Mitgliedern, die aufgrund geringeren Einkommens einen auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 SVS individuell berechneten geringeren Beitrag leisten. Denn nur Letzteren käme die Befreiungsmöglichkeit des § 11 Abs. 2 SVR zugute. Eine solche Ungleichbehandlung wäre willkürlich, weil kein sachlich vernünftiger Grund hierfür ersichtlich ist. Dementsprechend betrachtet auch der Beklagte in seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis Regelpflichtbeiträge anderer Versorgungswerke als einkommensbezogene Beiträge im Sinne von § 11 Abs. 2 SVR. II. Einem Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk steht § 11 Abs. 4 SVR nicht entgegen. Danach kann ein Befreiungsantrag nur schriftlich mit einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Eine solche Frist begann zwar erstmals mit dem Beitritt des Klägers zur Steuerberaterkammer am 3.4.2009 zu laufen (dazu unter 1.). Es handelt sich bei der Frist auch um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (dazu unter 2.). Wenn die Befreiungsvoraussetzung erneut eintritt, wird aber eine neue Ausschlussfrist in Gang gesetzt (dazu unter 3.). Mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Steuerberater im Bundesgebiet durch den Kläger am 1.10.2014 ist die Befreiungsvoraussetzung erneut eingetreten (dazu unter 4.) Der Befreiungsantrag des Klägers vom 25.11.2014 war deswegen fristgerecht (dazu unter 5.). 1. Die Voraussetzung der Beitragsbefreiung, die den Lauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist aus § 11 Abs. 4 SVR auslöst, ist mit Aufnahme des Klägers in das Versorgungswerk für Steuerberater erstmals am 3.4.2009 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger einkommensbezogene Beiträge zu einer auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der EU – dem Versorgungswerk für Steuerberater NRW – entrichtet. Seinerzeit hatte der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten einen Befreiungsantrag gestellt, sondern ausschließlich einen Antrag auf Herabsetzung seines Beitrags auf den Mindestbeitrag. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. 2. Bei der in § 11 Abs. 4 SVR normierten Frist handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr fruchtloser Ablauf zum Verlust des Anspruchs, für deren Geltendmachung sie gilt, führt. Eine solche Frist ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 – 6 C 10.92 –, NVwZ 1994, 575 = juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7.8.1980 – 3 B 11.80 –, Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1= juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; siehe auch Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 31 Rn. 19 ff., Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 10. Ob eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist vorliegt, ist der Vorschrift durch Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Fristenregelung zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1961 – 8 C 97.60 –, BVerwGE 13, 209, 210 f. Für die Auslegung ist dabei maßgeblich, ob der materiell-rechtliche Anspruch mit der Fristbeachtung „steht und fällt“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, 184. Eine Auslegung nach diesen Maßgaben ergibt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 4 SVR normierten, als Ausschlussfrist bezeichneten, Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Denn sie dient dem Zweck, dem Beklagten innerhalb von sechs Monaten Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Mitglied, in dessen Person die Voraussetzung für eine Befreiung von der Mitgliedschaft eingetreten ist, im Versorgungswerk verbleibt oder nicht. Die Kenntnis hierüber liegt im berechtigten Interesse des Beklagten, um den ihm obliegenden Versorgungszweck zu erfüllen. Denn der Beklagte ist gehalten, durch versicherungsmathematische Berechnungen möglichst zuverlässige Prognosen über den Mitgliederbestand anzustellen (vgl. § 36 SVR), die er u. a. für die Berechnung von Deckungsrückstellungen benötigt. Vgl. mit ähnlichen Erwägungen OVG NRW, Urteile vom 30.11.1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, 184, m. w. N., und 28.5.1991 – 5 A 884/90 –, n. v., Entscheidungsabdruck, S. 8. Einer Qualifizierung der in § 11 Abs. 4 SVR normierten Frist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist steht nicht entgegen, dass Rechtsanwälte ihre Mitgliedschaft im Versorgungwerk jederzeit durch die Rückgabe ihrer Rechtsanwaltszulassung beenden und freiwillige Mitglieder jederzeit ausscheiden können. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten lediglich daran, die bei der anzustellenden Prognose naturgemäß bestehenden unbekannten Variablen, soweit dies möglich und unter Berücksichtigung der Rechte der Mitglieder zulässig ist – z. B. durch Bestimmung von Fristen wie der in § 11 Abs. 4 SVR –, gering zu halten. 3. Die Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 4 SVR beginnt jedoch jeweils zu laufen, wenn eine Befreiungsvoraussetzung eintritt. Das gilt auch, wenn diese Befreiungsvoraussetzung nach einem zwischenzeitlichen Wegfall erneut eintritt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie einer Auslegung anhand ihres Sinns und Zwecks (dazu unter a). Ferner werden nur bei einer solchen Auslegung der Bestimmungen in § 11 Abs. 2 und 4 SVR insoweit europarechtswidrige Ergebnisse vermieden (dazu unter b). a) Dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 SVR ist nicht zu entnehmen, dass mit der Formulierung „Eintritt der Voraussetzungen“ nur deren erstmaliger Eintritt gemeint ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – worauf das Verwaltungsgericht hinweist – der Begriff des Eintritts regelmäßig den Beginn einer bestimmten Situation bezeichnet. Denn wenn diese Situation beendet war, kann sie auch erneut eintreten, wodurch eine neue Frist ausgelöst werden kann. Dem Charakter als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass eine derartige Frist bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu laufen beginnen kann. Sinn und Zweck der Regelungen in § 11 Abs. 2 und 4 SVR stehen zudem einer einschränkenden Auslegung des Begriffs „Eintritt“ als „erstmaliger Eintritt“ entgegen. § 11 Abs. 2 SVR soll Mitgliedern eine zumutbare Möglichkeit einräumen, eine Mehrfachabsicherung durch mehrere Versorgungseinrichtungen zu vermeiden. Denn eine mit einer Zwangsmitgliedschaft in einem Versorgungswerk einhergehende Beitragspflicht ist nur dann in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds, Rücksicht genommen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.1989 – 1 BvR 685/88 –, NJW 1990, 1653; OVG NRW, Urteil vom 22.12.1992 – 5 A 216/89 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.. Bei anderweitig versorgten Mitgliedern ist eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1991 – 1 C 11.89 –, BVerwGE 87, 324 = juris, Rn. 25, und Beschlüsse vom 30.8.1996 – 1 B 29.96 –, NVwZ-RR 1997, 312 = juris, Rn. 7, und 23.3.2000 – 1 B 15.00 –, NJW-RR 2001, 785 = juris, Rn. 16. Diesem Gebot ist zwar bereits dann ausreichend gedient, wenn eine Überversicherung durch einfache und zumutbare Erklärungen des Pflichtmitglieds vermieden werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.6.1996 – 1 B 199.95 –, juris, Rn. 8; in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteile vom 30.11.1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, 184, und 28.5.1991 – 5 A 884/90 –, n. v., S. 8 f. Gemessen daran verbietet sich gleichwohl auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 SVR, wonach die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nur beim erstmaligen Eintritt einer Befreiungsvoraussetzung läuft und bei einem erneuten Eintritt keine weitere Befreiungsoption mehr besteht. Eine so verstandene Ausschlussfrist träfe nämlich auch diejenigen, die wegen Fristversäumnis dauerhaft den vollen einkommensabhängigen Beitrag mehrfach zu entrichten haben. Wenn jedes Mitglied die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit haben soll, durch Abgabe einfacher und zumutbarer Erklärungen eine Überversorgung zu vermeiden, muss, sofern die Satzung wie hier insoweit nicht weiter differenziert, gerade wegen der Möglichkeit zulässiger Überversorgungen nach Fristversäumnissen eine Befreiung von der Mitgliedschaft bei jedem Hinzutreten einer anderweitigen einkommensabhängigen Beitragsentrichtung in eine Versorgungseinrichtung möglich sein. Diesem können im Übrigen ‒ nicht nur bei bereits eingetretener Überversorgung ‒ in tatsächlicher Hinsicht Gegebenheiten zugrunde liegen, nach denen die vom Mitglied zu treffende Entscheidung über die Fortführung der Mitgliedschaft in wirtschaftlicher Hinsicht unter anderen Vorzeichen steht als bei dem erstmaligen Eintritt dieser Befreiungsvoraussetzung. b) Wenn § 11 Abs. 4 SVR schließlich so ausgelegt würde, dass nur der erstmalige Eintritt einer Befreiungsvoraussetzung einem Mitglied eine Befreiungsmöglichkeit eröffnete, führte die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte zudem zu europarechtswidrigen Ergebnissen. Sie begründete einen Verstoß gegen die Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, 1). Diese Verordnung gilt auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Bundesgebiet, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Erwerbstätigkeit ausüben. Denn gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 gilt sie für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern, sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist. Auch bei berufsständischen Versorgungswerken handelt es sich um Systeme der sozialen Sicherheit in diesem Sinne; für diese ist in Anhang XI der Verordnung kein Anwendungsvorbehalt normiert. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt, dass Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Art. 10 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht zudem vor, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund der Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten werden kann. Ausnahmen hiervon macht Art. 14 der Verordnung Nr. 883/2004 nur für freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen. Daraus folgt, dass Mitgliedern des Beklagten, die nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 883/2004 aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgeübten Tätigkeit den Vorschriften zur sozialen Sicherheit nur dieses Mitgliedstaats unterliegen, jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich aus diesem Anlass von der Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk befreien zu lassen. Dies muss unabhängig davon gelten, ob diese Mitglieder schon zuvor einmal einen Befreiungstatbestand erfüllt haben, ohne fristgerecht eine Befreiung erwirkt zu haben. 4. Beim Kläger ist die Befreiungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 SVR am 1.10.2014 mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet neu eingetreten. Diese Befreiungsmöglichkeit setzt nur voraus, dass das Mitglied einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWG entrichtet. Diese Voraussetzungen sind am 1.10.2014 beim Kläger unabhängig davon neu eingetreten, ob er zuvor Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Steuerberater NRW war. Jedenfalls hat der Kläger während seiner Tätigkeit in M. im Zeitraum vom 1.7.2012 bis 30.9.2014 keine einkommensbezogenen Beiträge mehr an das Versorgungswerk für Steuerberater NRW entrichtet. Dieses hat ihn auf seinen Antrag hin in jenem Zeitraum gemäß § 10 Abs. 3 SVS bis auf einen Anteil von 1/10 des Regelpflichtbeitrags von der Beitragspflicht befreit. Nach § 10 Abs. 3 SVS kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden, wer aufgrund seiner angestellten oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des EWR entrichtet. Gemäß § 30 Abs. 3 SVS ist bei einer nur teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrags zu entrichten. Dieser Mindestbeitrag, den ein Mitglied entrichten muss, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 6 SVS zu vermeiden – ein Ruhen der Mitgliedschaft bei vollständiger Befreiung von der Beitragspflicht – ist nicht einkommensbezogen. Er ist für jedes Mitglied unabhängig von dem erwirtschafteten Einkommen identisch. Vgl. zur Einstufung eines derartigen Mindestbeitrags als einkommensunabhängigen Beitrag auch BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 – 1 C 11.00 –, NJW 2001, 1590 = juris, Rn. 9. Dass dieser Mindestbeitrag kein einkommensbezogener Beitrag i.S.v. § 11 Abs. 2 SVR ist, wird durch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift untermauert. Diese soll – wie oben ausgeführt – eine Überversorgung anderweitig versicherter Mitglieder vermeiden. Vorschriften zur Befreiung von der Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen setzen dabei regelmäßig voraus, dass die jeweils andere Versorgung bestimmten Mindestanforderungen genügt. Denn das berufsständische Versorgungsrecht verfolgt das grundsätzliche Ziel, den ihm unterworfenen Zwangsmitgliedern eine von der Höhe der geleisteten Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2000 – 1 B 15.00 –, NJW-RR 2001, 785 = juris, Rn. 15. Eine solche wird durch die Zahlung des Mindestbeitrags an das Versorgungswerk der Steuerberater NRW nicht gewährleistet. Die Entrichtung des Mindestbeitrags dient vielmehr der Sicherung von Rechten nach Art einer Anwartschaft. Damit ergibt bereits die Auslegung des innerstaatlichen Satzungsrechts der Beklagten, dass dem Kläger mit seiner Rückkehr nach Deutschland zum 1.10.2014 eine neue Befreiungsmöglichkeit eröffnet worden ist. Das davon abweichende Normverständnis des Beklagten, der einen Neueintritt der Befreiungsvoraussetzungen gleichwohl verneint, weil die Pflichtmitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Steuerberater NRW nicht zwischenzeitlich beendet gewesen und anschließend neu begründet worden sei, verstieße zudem gegen Unionsrecht. Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 883/2004 wurde neben den nach Art. 11 dieser Verordnung allein anwendbaren luxemburgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrecht erhalten. Daneben waren nach Art. 14 der Verordnung Nr. 883/2004 in einem anderen Mitgliedstaat lediglich freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen zulässig. Hiernach durfte der Kläger schon europarechtlich zur Entrichtung einkommensbezogener Beiträge aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet während seiner Tätigkeit in M. nicht verpflichtet sein. Die Verordnung Nr. 883/2004 ist gemäß Art. 91 dieser Verordnung i. V. m. Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1) am 1.5.2010 in Kraft getreten und deswegen auf die vom Kläger vom 1.7.2012 bis 30.9.2014 ausgeübte Tätigkeit in M. anwendbar. Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 präzisiert, wann ein Erwerbstätiger gemäß dem letztgenannten Halbsatz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt. Danach sind als Orientierungskriterien im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt heranzuziehen, im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Die Voraussetzungen einer Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts haben danach vorgelegen. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge bei einem in M. ansässigen Unternehmen, der Commerzbank International S.A. M. , angestellt gewesen. Er ist dort in einem Umfang von 40 Stunden pro Woche und 21 Tagen pro Monat tätig geworden. Ferner ist er in diesem Zeitraum weiter Partner der A. Partnerschaftsgesellschaft in E. gewesen. Dies hat jedoch unter Berücksichtigung der für die Commerzbank International S. A. M. geleisteten Arbeitszeiten von 40 Stunden pro Woche und 21 Arbeitstagen pro Monat und seiner Angabe, deutlich geringere Einkünfte aus der Beteiligung an der A. Partnerschaftsgesellschaft zu erzielen als durch die Tätigkeit für die Commerzbank International S.A. M. , keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht. Dementsprechend hat der GKV Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ‒ Ausland ‒ als zuständige Zugangsstelle gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a), Art. 16 der Verordnung Nr. 987/2009 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (SozSichEUG) die für den Kläger anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dahingehend festgelegt, dass er ab dem 1.7.2012 nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, sondern den Rechtsvorschriften des Staates M. . Diese Festlegung steht, wie ausgeführt, im Einklang mit den materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004. 5. Der Kläger hat den Befreiungsantrag am 25.11.2014 und damit binnen der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR bei dem Beklagten gestellt. Die sechsmonatige Ausschlussfrist begann am 1.10.2014 zu laufen und endete gemäß §§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB am 30.3.2015. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.