Beschluss
13 A 180/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0225.13A180.12A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO (2.) zuzulassen. 1. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. Diese Anforderungen erfüllen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Die Frage, ob in der Provinz Uruzgan ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt einer solchen Intensität vorliegt, dass bei Anwesenheit einer Zivilperson eine Gefahr für Leib und Leben dieser Person besteht, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil selbstständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger in Kabul leben könne. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG), dass in Uruzgan nicht nur ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, sondern er dort auch als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre. Eine solche erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt liegt nur ausnahmsweise unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen des Einzelnen vor. Dies ist der Fall, wenn die Situation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Für den hinsichtlich der Feststellung eines solch hohen Gefahrengrades im Wege der wertenden Gesamtbetrachtung u.a. erforderlichen Vergleich der Gesamtzahl der dort lebenden Zivilpersonen mit der Zahl der Akte willkürlicher Gewalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 22 f., hat der Kläger keine Erkenntnisse vorgetragen, die auch nur die Möglichkeit eines solchen Gefahrengrades nahelegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint das Vorliegen eines solchen Gefahrengrads im südlichen Afghanistan, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. September 2012 – 13a ZB 11.30523 –, juris, Rn. 4. Auch die weitere Frage, ob eine individuelle Gefährdung im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Uruzgan vorliegt, wenn ein Afghane mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischen Glaubens dorthin zurückkehrt, ist nicht entscheidungserheblich wegen der selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne in Kabul leben. Im Übrigen hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, weshalb die genannte Volks- bzw. Konfessionszugehörigkeit in Uruzgan eine individuelle Gefährdung begründen sollte. Vgl. zur Lage der Hazara auch OVG NRW, Be-schluss vom 21. Februar 2013 – 13 A 1411/12.A –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 13a ZB 12.30153 –, juris, Rn. 7 f. Die dritte Frage, ob für alleinstehende männliche Rückkehrer nach Afghanistan ohne familiären Anschluss in Uruzgan "eine extreme Gefährdungslage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, sodass subsidiärer Schutz nach nationalem Recht zuzuerkennen ist", ist ebenso wenig entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil enthält nämlich die eigenständige Begründung, der Kläger könne in Kabul leben. Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass der Kläger alleinstehend ist. Es hat ausgeführt, es sei nichts ersichtlich, das einer dortigen Wiederaufnahme der Beziehung zu seinem Bruder entgegen stehen könnte. Die vierte Frage lautet: "Besteht für Rückkehrer nach Afghanistan aus dem Gebiet Uruzgan die Möglichkeit internen Schutzes, wenn es sich um alleinstehende Männer handelt, die gesund und arbeitsfähig sind, aber keine familiären Anknüpfungspunkte in anderen Teilen Afghanistans haben?". Aufgrund der – in ihrer Bedeutung nicht dargelegten – Beschränkung dieser Frage auf Rückkehrer, die ursprünglich aus der Provinz Uruzgan stammen, ist bereits die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der Frage nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG). Zudem handelt es sich bei der Frage der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der internen Schutzalternative nach § 60 Abs. 1 Satz 5 bzw. Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG regelmäßig nicht um eine Entscheidung, die über den Einzelfall hinausgehend verallgemeinerungsfähig wäre. Denn Art. 8 dieser Richtlinie enthält Bedingungen, die individuell für jeden Einzelfall zu prüfen sind. So setzt Abs. 1 voraus, dass von dem jeweiligen Antragsteller (vernünftigerweise) erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil aufzuhalten. Abs. 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Prüfung nach Abs. 1 neben allgemeinen Gegebenheiten dieses Landesteils auch die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. 2. Ein Verfahrensmangel im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger macht insoweit nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend, das Verwaltungsgericht habe aufklären müssen, ob der Kläger (im Jahr 2000) vorverfolgt ausgereist sei. Eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung ist aber kein die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO gebietender Verfahrensmangel. Darüber hinaus verletzt ein Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 13 A 1816/11.A –, juris, Rn. 6. Einen (entsprechenden) Beweisantrag haben der Kläger und sein Prozessbevoll-mächtigter ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.