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Beschluss

18 B 572/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0226.18B572.12.00
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Leitsätze

1. Zum Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG.

2. Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bedarf weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungs-androhung. Erfoderlich ist allerdings nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO eine Mitteilung über die Wiederaufnahme des Ausländers durch den zuständigen Mitgliedsstaat.

3. Die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO ist kein Verwaltungsakt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, den Antragsteller nach N. zurückzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG. 2. Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bedarf weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungs-androhung. Erfoderlich ist allerdings nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO eine Mitteilung über die Wiederaufnahme des Ausländers durch den zuständigen Mitgliedsstaat. 3. Die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO ist kein Verwaltungsakt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, den Antragsteller nach N. zurückzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist ................ Staatsangehöriger und wurde am 26. Februar 2012 aus den Niederlanden kommend bei einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen. Nach einer am selben Tage durchgeführten Eurodac-Recherche der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller im Jahre 2008 in N. und im Jahre 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Anhörung vom 27. Februar 2012 in seiner Abschiebehaftsache führte der Antragsteller aus, man habe ihm gesagt, er solle nach N. zurückgeschoben werden, dort habe er aber Probleme. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 verfügte die Antragsgegnerin gemäß § 57 AufenthG die Zurückschiebung des Antragstellers in die Niederlande. Weiter heißt es in dem Bescheid, alternativ könne die Zurückschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen, der zur Aufnahme des Antragstellers bereit oder verpflichtet sei. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Niederlande nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist( Dublin-II VO verpflichtet seien, den Antragsteller aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen. Ein entsprechendes Verfahren werde eingeleitet. Ein nach entsprechender Unterrichtung durch die Bundespolizei vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestelltes Wiederaufnahmegesuch wurde am 16. April 2012 von N. akzeptiert. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zurückschiebungsverfügung am 12. März 2012 eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 8. Mai 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Situation in N. stehe der Zurückschiebung nicht entgegen. II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nachgewiesen sind. Das nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO vorgeschriebene Formular ist nicht unterschrieben worden. Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang im Wesentlichen Erfolg. Die Beschwerde ist entgegen der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zulässig. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 - , NVwZ-RR 1997, 255. Für die Beurteilung grundsätzlich maßgeblich ist, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 29. November 2011 - A 2 A 272/11 –, juris Rn. 19, vom 9. Juli 2009 - A 1 D 92/09 -, juris Rn. 2, und vom 4. Juni 2008 - A 5 B 168/08 -, juris Rn. 2; OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 7; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 80 Rn. 6; einschränkend, soweit eine Behörde sich zu Unrecht auf eine Rechtsvorschrift aus dem AsylVfG beruft: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 ‑ 2 M 23/11 -, juris Rn. 15, Thür. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 3 EO 1525/04 -; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG (Stand: April 2009), § 80 Rn. 27. Die Antragsgegnerin stützt die beabsichtigte Zurückschiebung des Antragstellers nicht auf § 18 Abs. 3 AsylVfG sondern - zutreffend - auf § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG. Dies folgt aus der Zurückschiebungsverfügung vom 27. Februar 2012, mit der die Zurückschiebung des Antragstellers in die Niederlande angeordnet worden ist. Die Beschwerde ist nur mit dem Hilfsantrag begründet. Sinngemäß beantragt der Antragsteller, der sich gegen seine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Zurückschiebung nach N1. wendet, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2012 anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn, den Antragsteller, nach N1. zurückzuschieben. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Hauptantrag ist schon unstatthaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zurückschiebungsverfügung eingelegten Widerspruchs ist kein Raum, weil der Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung nicht etwa nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Zurückschiebungsverfügung kann nicht als unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Verwaltungsakte, die durch tatsächliches Handeln oder Vollzugsmaßnahmen ergehen, wie dies z.B. für die unmittelbare Regelung des Straßenverkehrs - durch Polizeibeamte einerseits und Verkehrszeichen andererseits – notwendig ist. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 ‑, juris Rn. 11 m.w.N. Durch die Verwendung des Begriffs „unaufschiebbar“ wird verdeutlicht, dass von der Vorschrift nur solche Anordnungen und Maßnahmen erfasst werden, die ein sofortiges Eingreifen polizeilicher Vollzugsbeamter erfordern. Dies ist der Fall, wenn zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15. Juni 2004 ‑ 3 B 77/04 -, juris Rn. 5 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG keiner vorangehenden Zurückschiebungsverfügung bedarf. Deshalb kann diese nicht als unaufschiebbare Maßnahme angesehen werden. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht etwa gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NW. Die Zurückschiebungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2012 ist keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Wie den nachstehenden Gründen zu entnehmen ist, ist die Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG eine nach der gesetzlichen Konzeption zulässige Maßnahme des unmittelbaren Zwangs, für welche die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wie Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelfestsetzung nicht gelten. Die Zurückschiebungsverfügung ist deshalb keine Maßnahme im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsverfahrens. Daher erfordert auch die Effektivität der Zurückschiebung weder einer Zurückschiebungsverfügung noch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dagegen eingelegter Rechtsbehelfe. Vgl. zum Gesichtspunkt der Effektivität: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1991 – 5 A 2468/88 -, juris Rn. 17. Der Hilfsantrag ist dagegen zulässig. Für ihn besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zurückschiebungsverfügung eingelegten Widerspruchs. Weil die Rechtmäßigkeit einer Zurückschiebung nicht vom vorherigen Erlass einer Zurückschiebungsverfügung abhängt, kann die aufschiebende Wirkung eines gegen eine Zurückschiebungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs die Durchführung der Zurückschiebung nicht verhindern. Abweichendes dürfte dann gelten, wenn nach einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dem Aussetzungsantrag mit der Begründung stattgegeben wird, dass die Zurückschiebungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Eine derartige Entscheidung wird jedenfalls faktisch dazu führen, dass eine Zurückschiebung vorerst unterbleibt, so dass ein Zurückschiebungsschutzantrag nach § 123 VwGO entbehrlich sein dürfte. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Eine Zurückschiebung des Antragstellers nach N2. ist derzeit unzulässig. Sie scheitert zwar nicht daran, dass es an einer Zurückschiebungsverfügung fehlt, die N2. ausdrücklich als Zielstaat bezeichnet (I.). Der Zurückschiebung steht derzeit aber der fehlende Nachweis entgegen, dass die unionsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO gebotene Mitteilung an den Antragsteller erfolgt ist (II.). I. Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bedarf weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungs-androhung. Von daher ist es auch unerheblich, dass N2. als Zielstaat der Zurückschiebung in der Zurückschiebungsverfügung vom 27. Februar 2012 nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Die Entbehrlichkeit einer Zurückschiebungsverfügung und einer Zurückschiebungsandrohung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG soll ein unerlaubt eingereister und von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Einreise angetroffener Ausländer zurückgeschoben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Die Anknüpfung an die Asylzuständigkeit eines anderen Staates bezieht sich auf die in der Dublin-II Verordnung geregelte „Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags“ zuständig ist. Diese Verordnung beschränkt sich – anders als ihre formelhafte Umschreibung nahelegt - nicht nur auf die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat aktuell gestellten Asylantrags und die (Wieder-)Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat infolge früherer dortiger Asylantragstellung. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die sog. Aufgriffsfälle. Diese sind - nach vorangehender Asylantragstellung (Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-II VO bzw. bereits erfolgter Asylablehnung (Art. 16 Abs. 1 e) Dublin-II VO) in einem Mitgliedstaat - durch spätere unerlaubte Einreise in einen anderen Mitgliedstaat ohne dortige Asylantragstellung gekennzeichnet. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG (Stand: Februar 2013), § 27a Rn. 235. § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bestimmt, dass die ggf. erforderliche zwangsweise Aufenthaltsbeendigung in Aufgriffsfällen durch Zurückschiebung erfolgen soll. Die Zurückschiebung unterscheidet sich nicht nur terminologisch, sondern auch nach ihren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von der Zurückweisung nach § 15 AufenthG und der in § 58 AufenthG behandelten Abschiebung als den anderen im Aufenthaltsgesetz geregelten Formen zwangsweiser Aufenthaltsverhinderung bzw. –beendigung. Diese werden von der Zurückweisung über die Zurückschiebung bis zur Abschiebung von zunehmend strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihren Grund in dem entsprechend zunehmenden Aufenthaltsbezug des Ausländers zum Bundesgebiet haben. Während die Zurückweisung noch an der Grenze erfolgt und eine unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet von vornherein verhindert, setzt die Zurückschiebung das Antreffen des unerlaubt eingereisten Ausländers im grenznahen Raum des Bundesgebiets (§ 57 Abs. 2 AufenthG) bzw. des Schengengebiets (§ 57 Abs. 1 AufenthG) voraus. Die Abschiebung dagegen als Regelfall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung ist an derartige spezielle örtliche Vorgaben nicht gebunden. Die Möglichkeit der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG ist nicht auf Aufgriffsfälle beschränkt: § 57 Abs. 1 AufenthG ist einschlägig, wenn ein Ausländer in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise über eine Außengrenze i.S.d. Art. 2 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex aufgegriffen wird. Dies bedeutet für die Bundesrepublik Deutschland, bei der sämtliche Landgrenzen nur Binnengrenzen sind, dass eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 1 AufenthG nur noch in den eher seltenen Fällen einer erfolgreichen unerlaubten Einreise auf dem Luft- oder Seeweg in Betracht kommt. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: Mai 2012), § 57 Rn. 10; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG (Stand: Dezember 2012), § 57 Rn. 31. § 57 Abs. 2 Halbsatz 1 AufenthG schließlich erfasst die Zurückschiebung im Falle einer Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, O.--wegen oder die T. auf Grund einer am 13. Januar 2009 bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung. Vgl. zu den Staaten, mit denen solche Vereinbarungen bestanden: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. zweiten Richtlinienumsetzungsgesetz, BR-Drs. 210/11, S. 62 (zu § 57 Abs. 2 AufenthG). Neben dem Aufenthaltsgesetz sieht auch das Asylverfahrensgesetz zur Aufenthaltsbeendigung neben der Abschiebung auch die Zurückweisung und die Zurückschiebung vor. § 18 Abs. 2 AsylVfG regelt die Zurückweisung nach einem an der Grenze gestellten Asylgesuch. Die Zurückschiebung in das nach der Dublin-II VO zuständige Land im Anschluss an eine Asylantragstellung auch nach Einreise in das Bundesgebiet wird von § 18 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 18 Abs. 2 AsylVfG erfasst. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG (Stand: Dezember 2012 ), § 57 Rn. 43. Vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 18 AsylVfG einerseits und § 34a AsylVfG andererseits Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG (Stand: Februar 2013), § 18a Rn. 33: Die Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG ist somit ein gesetzlich speziell geregelter Sonderfall der Abschiebung und gegenüber dieser grundsätzlich vorrangig anzustreben. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Zurückschiebung als Realakt eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form des unmittelbaren Zwangs, die weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungsandrohung und Zurückschiebungsfestsetzung zwingend bedarf. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG (Stand: Dezember 2012), § 57 Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: Mai 2012), § 57 Rn. 4; ebenso zur Zurückschiebung nach § 61 AuslG 1990: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 17 A 658/91 – m.w.N., BayVGH, Beschluss vom 26. November 1992 – 10 CE 92.3453 -, juris Rn. 3; VG Göttingen, Beschluss vom 5. April 2004 – 4 B 35/04 -, juris Rn. 15: vgl. auch Storr, in: Storr/Wenger/Eberle/ Albrecht/Harms, Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 57 Rn. 3. Der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG setzt eine vorangehende Zurückschiebungsverfügung als „Grundverwaltungsakt“ der Zurückschiebung nicht voraus. Vielmehr ermöglicht er eine unmittelbare Vollstreckung der tatbestandlich vorausgesetzten und im genannten Kontext grundsätzlich kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck. Denn dadurch wird eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung von im grenznahen Raum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreise aufgegriffenen Ausländern ermöglicht, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten. Im Hinblick auf die Entbehrlichkeit einer Grundverfügung unterscheidet sich die Zurückschiebung nicht von der Abschiebung, die eine Abschiebungsverfügung ebenfalls nicht erfordert. Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG ist aber im Gegensatz zur Abschiebung nach § 58 AufenthG aus Beschleunigungsgründen auch ohne vorherige Zurückschiebungsandrohung mit Fristsetzung zulässig. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, wonach die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll, ist bei einer Zurückschiebung weder unmittelbar noch entsprechend heranzuziehen. Dies zeigt § 57 Abs. 3 AufenthG, nach dem zwar § 59 Abs. 8, nicht aber § 59 Abs. 1 bis 3 AufentG entsprechend für die Zurückschiebung anwendbar ist. Auch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Grundverwaltungsakt und Zurückschiebungsandrohung nicht erforderlich. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie), nach dem die Mitgliedstaaten ‑ unbeschadet der hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 – gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen haben, ist nicht anwendbar. Die Bestimmungen der Dublin-II Verordnung sind insoweit als speziellere Vorschriften vorrangig. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. zweiten Richtlinienumsetzungsgesetz, BR-Drs. 210/11, S. 62 (zu § 57 Abs. 2 AufenthG). Die Entbehrlichkeit einer Zurückschiebungsverfügung hat allerdings – wie klargestellt sei – nicht deren Unzulässigkeit zur Folge. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsaktes zu bedienen, nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt werden muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, juris Rn. 14 m.w.N. Lässt das Gesetz – wie hier § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG – die Zurückschiebung als Maßnahme unmittelbaren Zwangs sogar ohne die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu, so ist es der Verwaltung erst Recht nicht verwehrt, die Zurückschiebung im Vorfeld ihrer tatsächlichen Durchführung gegenüber dem Betroffenen in der Form des Verwaltungsakts zu verfügen. Sinnvoll dürfte dies aber nur sein zur Klärung von für die Zurückschiebung relevanten und zwischen den Beteiligten streitigen Rechts- oder Tatsachenfragen. II. Die Zurückschiebung des Antragstellers nach N2. ist derzeit unzulässig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die dem Zurückzuschiebenden gegenüber bestehende Informationspflicht nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO vor der Zurückschiebung rechtzeitig erfüllt werden wird. Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen weder einer Zurückschiebungsverfügung noch einer der Abschiebungsandrohung entsprechenden Zurückschiebungsandrohung bedarf, ist die Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht ohne jede vorangehende Information des Ausländers zulässig. Eine allgemeine – und nicht etwa auf einen bestimmten Verfahrensschritt bezogene – Informationspflicht wird bereits durch Art. 3 Abs. 4 Dublin-II VO begründet. Diese gilt aber nur gegenüber Asylbewerbern, also solchen Drittstaatsangehörigen, die einen Asylantrag eingereicht haben, über den – anders als hier – noch nicht endgültig entschieden worden ist (Art. 2 d) Dublin-II VO). Eine weitere – an einen bestimmten Verfahrensschritt anknüpfende - Informationspflicht resultiert aus Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO. Sie besteht im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren, das im Tatbestand des § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG in Bezug genommen wird. Das Wiederaufnahmeverfahren in sog. Aufgriffsfällen wird in Art. 20 Dublin-II VO geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit für das danach vorausgesetzte Wiederaufnahmeersuchen beim Bundesamt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV). Insoweit ist das Verfahren der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG durch das Zusammenwirken von Ausländerbehörde und Bundesamt gekennzeichnet. Wird das Wiederaufnahmeersuchen vom ersuchten Mitgliedstaat akzeptiert, so trifft den ersuchenden Mitgliedstaat die Mitteilungspflicht nach Art. 20 Abs. 1 e) der Dublin-II VO. Danach hat der ersuchende Staat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) dem Asylbewerber (als solcher ist mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 e) Dublin-II VO auch derjenige anzusehen, dessen Asylantrag in einem anderen Mitgliedsland abgelehnt worden ist) die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats (hier: N2. ) über die Wiederaufnahme mitzuteilen. Diese Entscheidung ist zu begründen. Weiterhin ist die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben und ggf. der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Vgl. Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO). Diese unionsrechtliche Mitteilungspflicht wird in der bundesdeutschen Verwaltungspraxis durch die Ausländerbehörden in der Weise erfüllt, dass diese das vom Bundesamt gefertigte und an sie übersandte Mitteilungsschreiben an den Ausländer aushändigen. Die Aushändigung der Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der durch Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO garantierte Rechtsschutz gegen die Überstellung noch möglich ist. Dies schließt eine Aushändigung aus, die zeitlich erst unmittelbar vor der Überstellung erfolgt. Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO meint entgegen seinem missverständlichen Wortlaut nach Sinn und Zweck Rechtsschutz vor den Gerichten des überstellenden Staats. Ebenso Hruschka, Die Dublin II-Verordnung, in: Informationsverbund Asyl e.V., Das Dublin Verfahren, S.12. A.A. VG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2005 – 13 AE 555/05 -, juris, S. 9. Die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG NW und § 42 VwGO sondern eine schlichte Information ohne den bei einem Verwaltungsakt definitionsgemäß vorausgesetzten Regelungscharakter. Mit ihr wird dem Betroffenen weder rechtsverbindlich eine Duldungspflicht hinsichtlich der beabsichtigten Zurückschiebung auferlegt noch deren Rechtmäßigkeit verbindlich festgestellt. Die Annahme des Vorliegens eines Verwaltungsaktes ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil dem Entschluss der zuständigen Behörde, einen Ausländer in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, eine Prüfung der Überstellungsvoraussetzungen voranzugehen hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO nicht in Form eines Verwaltungsaktes festzuhalten und die Durchführung der Prüfung verleiht der Mitteilung auch im Übrigen keinen Regelungscharakter. Vgl. einerseits BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2011 – 9 B 55.10 – juris Rn 10 (zur Rechtsnatur der sog. Abgabenachricht nach § 72 VwGO) und vom 26. Mai 1992 – 3 B 87/91 – juris Rn. 4 (zur Rechtsnatur einer Auskunft über die Zulässigkeit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten); BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 55.88 -, juris Rn.22 (Mitteilung an Beamten über beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand), und vom 25. Mai 1984 – 8 C 87.82 -, juris Rn. 15 ff. (Ladung zur Musterung); Hess.VGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 12 TG 1455/90 -, juris Rn. 3 (Abschiebungsankündigung); andererseits BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 -, juris Rn. 25 (Klageart bei Klage auf Erteilung einer Auskunft, der kraft Gesetzes ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat). Vgl. zum Ganzen auch U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rn. 82 ff. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der vorgenannten Mitteilungspflicht genügt hat. Zwar ist ihr das Mitteilungsschreiben vom Bundesamt nach dessen Verwaltungsvorgang mit Anschreiben vom 25. April 2012 per Kurier zugeleitet worden. Weder aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus deren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren lässt sich aber ableiten, dass das Mitteilungsschreiben dem Antragsteller vor der für den 9. Mai 2012 geplanten und durch Beschluss vom selben Tage vorläufig untersagten Überstellung oder danach ausgehändigt worden ist. Da die entsprechende Mitteilung für die Überstellung aus Rechtsschutzgründen geboten und deren Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, ist deshalb nach Aktenlage derzeit von der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Überstellung in der Form der Zurückschiebung auszugehen. Der Senat kann - weil nicht entscheidungserheblich - offenlassen, ob aus Art. 19 Abs. 4 GG weitergehende Informationspflichten folgen, die es etwa gebieten, dem Antragsteller auch die konkrete Art der Überstellung in Form der hier gewählten Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG mitzuteilen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt einem Betroffenen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen, in denen eine Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt möglich erscheint. Dieser Anspruch beschränkt sich indes nicht auf die gerichtliche Kontrolle und das gerichtliche Verfahren. Soll die Rechtsschutzgarantie die Möglichkeit zur Wahrnehmung anderweitig bestehender Rechte sicherstellen, kann sie eine Benachrichtigung gebieten, wenn diese Form der Kenntnisgewähr Voraussetzung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. -, juris Rn. 180 f. Dies gilt insbesondere auch in Fällen der sofortigen Vollziehung. Der Rechtsweggarantie kommt die Aufgabe zu, irreparable Vollzugsfolgen soweit wie möglich auszuschließen. Lediglich überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 213. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Für eine Kostenquotelung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht kein Anlass. Auch wenn der Hauptantrag des Antragstellers ohne Erfolg geblieben ist, erreicht er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen in vollem Umfang. Außerdem hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Veranlassung zur Stellung des unstatthaften Antrags gegeben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.