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Beschluss

18 B 895/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.18B895.16.00
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Leitsätze

1. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende einmal wöchentliche Meldepflicht, die unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch die Ausländerbehörde steht.

2. Für die Begründung der gesetzlichen Meldepflicht kommt es nur darauf, dass eine Ausweisung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) besteht. Maßgeblich ist, auf welches Ausweisungsinteresse die Ausländerbehörde die Ausweisung gestützt hat.

3. Begehrt der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine abweichende Bestimmung der Meldepflicht – insbesondere deren Aufhebung – oder setzt die Ausländerbehörde von sich aus einen engmaschigeren Melderhythmus fest, so erfordert Art. 19 Abs. 4 GG in Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes die Prüfung, ob das von der Ausländerbehörde geltend gemachte Ausweisungsinteresse tatsächlich besteht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 (18 A 44/15) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 2013 auferlegte Pflicht zur täglichen Meldung bei der Polizeiwache P.       /S.       zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr richtet.

Im Übrigen werden der Antrag (hinsichtlich der Pflicht zur täglichen Meldung auch zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr) und der Abänderungsantrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende einmal wöchentliche Meldepflicht, die unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch die Ausländerbehörde steht. 2. Für die Begründung der gesetzlichen Meldepflicht kommt es nur darauf, dass eine Ausweisung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) besteht. Maßgeblich ist, auf welches Ausweisungsinteresse die Ausländerbehörde die Ausweisung gestützt hat. 3. Begehrt der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine abweichende Bestimmung der Meldepflicht – insbesondere deren Aufhebung – oder setzt die Ausländerbehörde von sich aus einen engmaschigeren Melderhythmus fest, so erfordert Art. 19 Abs. 4 GG in Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes die Prüfung, ob das von der Ausländerbehörde geltend gemachte Ausweisungsinteresse tatsächlich besteht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 (18 A 44/15) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 2013 auferlegte Pflicht zur täglichen Meldung bei der Polizeiwache P. /S. zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr richtet. Im Übrigen werden der Antrag (hinsichtlich der Pflicht zur täglichen Meldung auch zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr) und der Abänderungsantrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er zu dem für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. hierzu Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 166 Rn. 132; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 119 Rn. 44 jew. m.w.N. nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung). Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Antragstellern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Antragsteller in den überreichten formularmäßigen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse widersprüchliche Angaben gemacht hat. So hat er in der Erklärung vom 26. Januar 2016 angegeben, ein Girokonto mit der Nr. zu haben und er hat dessen Kontostand ohne Vorlage der gebotenen Belege mit „0“ angegeben. In einer späteren undatierten, am 12. Oktober 2016 gefaxten Erklärung wird die Frage nach einem Konto dagegen verneint. Aus einem gleichzeitig vorgelegten Rentenbescheid geht aber hervor, dass die monatliche Zahlung „auf das angegebene Konto überwiesen“ wird. Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular vollständig zutreffend auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst Recht aufdrängen. II. Der mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 ausgewiesene Antragsteller wendet sich gegen die mit der Ausweisung verbundenen Überwachungsmaßnahmen (Meldepflicht und räumliche Beschränkung sowie Zwangsmittelandrohung). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 5221/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 2013 (täglich zweimalige Meldepflicht) hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (1.). Der auf die Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 (räumliche Beschränkung und Zwangsmittelandrohung) bezogene Abänderungsantrag hat keinen Erfolg (2.). 1. Der auf die Meldepflicht bezogene Antrag beurteilt sich allein nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Abänderung eines vorgängigen Beschlusses bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Zwar hat das VG Köln einen inhaltsgleichen Aussetzungsantrag bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 (5 L 1440/13) abgelehnt. Dieser Beschluss ist aber im Rahmen des zugehörigen Beschwerdeverfahrens 18 B 1284/13 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen mit Senatsbeschluss vom 14. November 2013 für wirkungslos erklärt worden, so dass es seiner Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht bedarf. In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind grundsätzlich allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 ‑ 7 VR 1.14 -, juris Rn. 10 m.w.N. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch die angegriffene Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 aufgegeben, sich ab dem 27. September 2013 bis zu seiner Ausreise zweimal täglich, jeweils zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr, bei der Polizeiwache P. /S. zu melden. Ausgehend von den die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO leitenden Maßstäben ist die täglich zweimalige Meldepflicht bei summarischer Prüfung unverhältnismäßig. Ob die Voraussetzungen für eine tägliche Meldepflicht vorliegen, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen. Insoweit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung hinsichtlich der Pflicht zur täglichen Meldung zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die vorzunehmende rechtliche Beurteilung der am 24. September 2013 verfügten Meldepflicht richtet sich nach der aktuellen Sach- und Rechtslage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18. Auszugehen ist deshalb von § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. Danach unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 AufenthG (oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a) besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Im Gegensatz zu § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. setzt § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nicht mehr voraus. Die Norm begründet eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende einmal wöchentliche Meldepflicht, die unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch die Ausländerbehörde steht. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt es für den Eintritt der unmittelbar kraft Gesetzes entstehenden Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz AufenthG nicht auf eine auch in Abwägung mit den Bleibeinteressen rechtmäßige Ausweisungsverfügung (vgl. § 53 AufenthG), sondern nur darauf an, dass eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines dort näher bezeichneten Ausweisungsinteresses (oder einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausweisungsverfügung von der Ausländerbehörde auf ein dementsprechendes Ausweisungsinteresse gestützt worden ist. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 Rn. 6. Dagegen ist nicht maßgeblich, ob das von der Ausländerbehörde zur Begründung der Ausweisung angeführte Ausweisungsinteresse tatsächlich gegeben ist. Vgl. zu § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.: VGH B.‑W., Beschluss vom 29. November 2010 – 11 S 2481/10 –, juris Rn. 5. Neidhardt, HTK-AufenthG, § 56 Nr. 1. Für diese Auslegung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Für die Frage, ob eine Abschiebungsanordnung nach (Hervorhebung durch den Senat) § 58a AufenthG besteht, ist nach dem Wortverständnis die Begründung der verfügenden Behörde maßgeblich. Nichts anderes kann dann für die Frage gelten, auf Grund welchen Ausweisungsinteresses die Ausweisungsverfügung besteht. Vgl. zur dementsprechenden Auslegung von § 80 AsylG („Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“): Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 – 18 B 572/12 –, juris Rn. 5 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Interpretation wird durch den Vergleich mit der Vorläuferregelung bestätigt. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung traf die Meldepflicht Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr.5, 5a oder Nr. 5b AufenthG a.F. oder eine vollziehbare (Hervorhebungen durch den Senat) Abschiebungsanordnung nach § 58a bestand. Dabei entfaltete die sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass deren Rechtmäßigkeit hinsichtlich der daran anknüpfenden Überwachungsfolgen nicht gesondert zu prüfen war. Vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O., juris Rn. 5. Neidhardt, HTK-AufenthG, § 56 Nr. 1. Diese inhaltlich eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit wurde in einer Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise dadurch ausgeglichen, dass der Betroffene im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung erreichen konnte, dass deren sofortige Vollziehbarkeit und damit auch die Voraussetzungen u.a. für die gesetzliche Meldepflicht entfielen. Durch die Neuregelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber die Tatbestandswirkung der Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG lediglich insoweit modifiziert, als diese nunmehr die Vollziehbarkeit der genannten Maßnahmen nicht mehr voraussetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass in den erfassten Fällen einer Ausweisung (oder einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach dem bisherigen § 54a AufenthG auch während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung oder die Abschiebungsanordnung greifen bzw. angeordnet werden können. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 54 (zu § 56). Die unmittelbar mit der Ausweisung verbundenen Folgen für die Überwachung des Ausländers sind angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung und der vom Terrorismus ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter gerechtfertigt. Das Abstellen allein auf das von der Ausländerbehörde zur Begründung herangezogene Ausweisungsinteresse ist im Rahmen der qua Gesetz eintretenden Meldepflicht auch aus Gründen der Rechtsklarheit geboten. Dieser dient bei durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten die grundsätzliche Wirksamkeit auch des rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. § 43 VwVfG). Der Betroffene bleibt insoweit auch nicht rechtsschutzlos, wenn das von der Ausländerbehörde in Anspruch genommene Ausweisungsinteresse tatsächlich nicht besteht und/oder die von dem Ausländer ausgehende Gefahr eine wöchentliche Meldepflicht nicht rechtfertigt. Zwar führt nach der Konzeption des § 56 Abs. 1 und 2 AufenthG eine etwaige aufschiebende Wirkung von gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfen ‑ anders als noch unter Geltung von § 54a AufenthG a.F. ‑ nicht mehr zum Wegfall der Überwachungsmaßnahmen. Der Betroffene kann aber ‑ auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ‑ einen Antrag auf abweichende Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 56 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs.2 letzter Halbsatz AufenthG stellen und dieses Begehren ggf. gerichtlich weiterverfolgen. Dadurch wird dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hinreichend Rechnung getragen. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 54 (zu § 56 AufenthG). Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz auch für den Fall zur Verfügung steht, dass das von der Behörde in Anspruch genommene Ausweisungsinteresse tatsächlich nicht gegeben ist. Es wäre nämlich mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Ausländer sich aufgrund der in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angelegten Tatbestandswirkung auch der nicht vollziehbaren Ausweisungsverfügung ein Ausweisungsinteresse solange entgegenhalten lassen müsste, bis die Ausweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Art. 19 Abs. 4 GG erfordert deshalb eine Beschränkung der Tatbestandswirkung auf die unmittelbar kraft Gesetzes eintretende wöchentliche Meldepflicht. Begehrt der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine abweichende Bestimmung durch die Ausländerbehörde – insbesondere eine Aufhebung der Meldepflicht – oder setzt diese von sich aus einen engmaschigeren Melderhythmus fest, ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung maßgeblich, ob das Ausweisungsinteresse tatsächlich besteht. Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend unterliegt der Antragsteller zunächst der wöchentlichen Meldepflicht. Der Antragsgegner hat die Ausweisungsverfügung seinerzeit auf § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. gestützt. Dem entspricht § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, so dass nach der Übergangsbestimmung des § 105c AufenthG die damit verbundene gesetzliche Meldepflicht entstanden ist, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt hat. Die Ausländerbehörde hat damit die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der vom Ausländer ausgehenden Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit der Meldepflicht verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und – insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung – unter Kontrolle zu halten. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn. 29. Eine abweichende Bestimmung der Ausländerbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.S. einer Verschärfung der wöchentlichen Meldepflicht setzt deshalb voraus, dass das von der Ausländerbehörde geltend gemachte Ausweisungsinteresse besteht und die vom Ausländer ausgehende Gefahr den Melderhythmus rechtfertigt. Ob dies der Fall ist, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bei summarischer Prüfung vollumfänglich nicht hinreichend sicher feststellen. Jedenfalls die täglich zweimalige Meldepflicht ist aber unverhältnismäßig. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer täglich einmaligen Meldepflicht lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen. Im Wege einer reinen Interessenabwägung überwiegt aber insoweit derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 1. August 2016 – 18 B 627/15 –, juris, ausgeführt, es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Ausweisung durch zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung i.S. von Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gerechtfertigt sei. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist aus den vorstehenden Gründen aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie lässt auch nicht den Schluss zu, dass derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen des – geringere Anforderungen stellenden – Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben sind. Denn eine Unterstützungshandlung zugunsten einer Vereinigung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 31. Es bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dementsprechende Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK anzulasten sind. Sollte das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben sein, ginge von dem Antragsteller eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Angesichts des hohen Werts der durch den Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Meldepflicht grundsätzlich das Suspensivinteresse des Antragstellers jedenfalls soweit es eine einmal tägliche Meldepflicht (zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr) betrifft. Gegen diese bestehen - jenseits der Frage nach dem Vorliegen des Ausweisungsinteresses ‑ keine rechtlichen Bedenken. Die Ausländerbehörde hat bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit, die Meldepflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer wöchentlichen Meldung grob- oder engmaschiger zu bestimmen, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Insoweit ist zunächst nicht erkennbar, dass vom Antragsteller eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen worden sind. Abweichend von der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Meldepflicht hat der Antragsgegner die tägliche Meldepflicht des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise mit der Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Antragstellers begründet. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH B.-W., Urteil vom 21. Juli 2010 – 11 S 541/10 –, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 10 ZB 09.950 –, juris Rn. 30. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dient wie die Vorläuferregelung in § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. der Gefahrenabwehr. Durch die Bestimmung soll die Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eingedämmt werden, die von den nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgeht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist. Vgl. zu § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12. –, juris Rn. 29. Die Meldepflicht dient nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls auch dem Zweck, die Anwesenheit im Bereich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts regelmäßig zu kontrollieren. Vgl. Welte, ZAR 2006, 381 f. Auf diesen Zweck hat der Antragsgegner sich bereits in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 zur Begründung der damit ursprünglich verfügten einmal täglichen Meldepflicht bezogen und zu deren Begründung ausgeführt, allein durch die räumliche Beschränkung sei die Überwachung nicht ausreichend gewährleistet. Verstöße dagegen seien möglich, ohne dass die Ausländerbehörde dies umgehend erfahre. Nur durch eine tägliche Meldepflicht könne die räumliche Beschränkung überwacht und durchgesetzt werden. Insbesondere schränke sie die Möglichkeit unzulässiger mehrtägiger Reisebewegungen ein. Es ist allerdings angesichts der gesetzlich vorgegebenen Pflicht, sich mindestens einmal wöchentlich zu melden, zweifelhaft, ob bereits die abstrakte Möglichkeit eines Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung eine Verkürzung des Melderhythmus rechtfertigt. Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 8 ME 36/18 –, juris Rn. 21. Mit Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 hat der Antragsgegner aber ergänzend substantiiert ausgeführt, dass der Antragsteller wiederholt kurzfristig gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen habe. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Angesichts der damit zugrunde zulegenden Verstöße gegen die räumliche Beschränkung ist eine tägliche Meldepflicht zur Verhinderung längerfristiger Verstöße grundsätzlich verhältnismäßig. Die täglich zweimalige Meldepflicht ist allerdings unverhältnismäßig. Sie greift – insbesondere soweit sie den Vormittag betrifft – schwerwiegend in die Grundrechte des Antragstellers ein und lässt sich angesichts dessen mit der Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Antragstellers nicht mehr rechtfertigen. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist auch eine derart engmaschige Meldepflicht nicht geeignet, kurzzeitige Verstöße gegen eine Aufenthaltsbeschränkung zu verhindern. Das bedeutet nicht, dass der Antragsgegner diese hinzunehmen hätte. Vielmehr besteht – nach entsprechender Zwangsmittelandrohung – die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. bei dessen Uneinbringlichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft. Durch die Reduzierung der Meldepflicht wird jedenfalls auch den angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen. Sowohl in dem vorgelegten fachärztlichen Attest des Evangelischen Krankenhauses C. H. vom 21. Dezember 2015, dem Untersuchungsbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie S1. vom 1. April 2016 als auch in der psychotherapeutischen Stellungnahme der Diplompsychologin und psychologischen Psychotherapeutin H1. vom 15. März 2018 wird die besondere Belastung des Antragstellers gerade durch die täglich zweimalige Meldepflicht hervorgehoben. Soweit in diesem Zusammenhang zudem die Wohnsitzauflage und Vorgaben hinsichtlich Arbeit und Spracherwerb kritisiert werden, ist anzumerken, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind. Rechtliche Bedenken gegen die verfügte Überwachungsmaßnahme resultieren nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt und zugleich festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Vgl. näher Senatsbeschluss vom 1. August 2016, a.a.O., juris Rn. 3. Sein Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU wird dadurch nicht verletzt, weil derartige Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, wie sie hier wegen des Erfordernisses der Abwehr von terrorismusfördernden Aktivitäten vorliegen, auch gegenüber sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern verfügt werden dürfen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 59. 2. Das Abänderungsverfahren bezieht sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 – 5 L 1267/13 –. Gegenstand jenes Beschlusses war die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013, mit der der Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. AufenthG (Unterstützung des Terrorismus) ausgewiesen worden ist sowie ihm unter Zwangsmittelandrohung eine räumliche Beschränkung auferlegt worden ist. Mit jenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung den Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt und ausgeführt, die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit insbesondere auch der Ausweisung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2014 – 18 B 1134/13 –). In einem ersten Abänderungsverfahren hat der Senat die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2016, a.a.O., juris Rn. 3. Das vorliegende Abänderungsverfahren, das aus dem vorgenannten Abänderungsverfahren durch Abtrennung hervorgegangen ist, bezieht sich damit (lediglich) auf die dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges auferlegte räumliche Beschränkung sowie die dieser und der Meldepflicht korrespondierende Zwangsmittelandrohung für Fälle der Zuwiderhandlung. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Entscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist. Die Abänderung von Amts wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts der Hauptsache, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind. Demgegenüber regelt § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die besonderen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Abänderungsantrages eines Beteiligten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 1 VR 1.18 –, juris Rn. 6 m.w.N. Auch ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur dann Erfolg haben, wenn nach der jetzigen (geänderten) Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 –, juris Rn. 3. Gemessen hieran kommt die begehrte Abänderung nicht in Betracht. Eine Abänderung hinsichtlich der verfügten Aufenthaltsbeschränkung ist nicht veranlasst. Jene entspricht ohne weiteres § 56 Abs. 2 AufenthG. Den Antragsteller begünstigende abweichende Festlegungen sind auch mit Blick auf dessen geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geboten. Eine auf die Aufenthaltsbeschränkung durchschlagende Änderung der Sach- und Rechtslage resultiert nicht aus dem Umstand, dass der Senat mit Beschluss vom 1. August 2016, a.a.O., die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage wiederhergestellt hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zu § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 enthaltenen Zwangsmittelandrohungen hinsichtlich der verfügten Meldepflicht und räumlichen Beschränkung sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.