OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 30/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.2B30.13.00
28mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt. Gründe : Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Anträge der Antragsteller auf Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 23. August 2012 auch insoweit abzulehnen, als sie sich auf die Beseitigungsanordnungen unter Nr. 2 der Ordnungsverfügungen und die hierauf bezogenen Androhungen der Ersatzvornahme beziehen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Beseitigungsanordnungen unter Nr. 2 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 23. August 2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der diesbezüglichen Androhungen der Ersatzvornahme anzuordnen , im Wesentlichen mit den gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen begründet, wonach im Regelfall die Beseitigung baulicher Anlagen nicht unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt werden könne, wenn die Beseitigung der Anlagen zu ihrem Substanzverlust führe oder ansonsten nennenswerte Kosten verursache. So liege der Fall auch hier. Für die Annahme eines Ausnahmefalls reichten die Erkenntnisse aus den Verwaltungsvorgängen sowie die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht aus. Der geltend gemachten Gefahrenlage durch eine mangelnde bzw. nicht nachgewiesene Standsicherheit der streitbefangenen Baulichkeiten sowie wegen der offenen Feuerstelle könne nach Lage der Dinge durch eine konsequente Nutzungsuntersagung dieser Bestände sowie erforderlichenfalls durch Versiegelung des fraglichen Bereichs hinreichend begegnet werden. Eine über das streitbefangene Grundstück hinausgehende Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft ergebe sich nicht und sei auch ansonsten nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die Androhung der Ersatzvornahme müsse zudem im Hauptsacheverfahren geprüft werden, ob der Vollziehung der Beseitigungsandrohung nicht zudem das Eigentumsrecht des Miteigentümers des betroffenen Grundstücks entgegenstehe. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, rechtfertigt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, welche - wie hier - die Beseitigung von Bausubstanz fordert, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. In Anknüpfung an die gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geschuldet, dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, eine Beseitigungsverfügung sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden ist, kann in der Regel nicht allein in dem Umstand erblickt werden, dass eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist. Etwas anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten. Namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen, kann auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung (ausnahmsweise) ermessensgerecht sein. Allerdings rechtfertigen solche Gegebenheiten ein Vorgehen gegen den Ordnungspflichtigen mit Vollziehungsanordnung wiederum dann nicht, wenn die Beein-trächtigungen, deren Abwehr die Ordnungsverfügung dienen soll, ihrerseits nicht derart gewichtig sind, dass der Ausgang eines eventuell anschließenden Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2007 - 7 B 573/07 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 12. Januar 1998 - 10 B 3025/97 -, BRS 60 Nr. 166 = juris Rn. 6. Davon ausgehend lässt die Beschwerde eine Sachlage, welche die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigung der streitbefangenen baulichen Anlagen rechtfertigen würde, nicht hervortreten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von den Beseitigungsverfügungen erfassten baulichen Anlagen nicht ohne Substanzverlust vom Grundstück entfernt werden können, lässt sich ohne weiteres anhand der vorliegenden Lichtbilder nachvollziehen. Der Einwand der Beschwerde, dass die Anlagen aus Baumaterialen unterschiedlicher Beschaffenheit nur lose mittels Staubverbindungen zusammengefügt und diese damit nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks geworden seien, ist nicht zielführend. Entscheidend ist vielmehr, dass anders als etwa bei Beseitigung eines Warenautomaten, eines den Kern einer Anlage bildenden Containers oder eines Gastanks, vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2007 - 7 B 573/07 - (Warenautomat), vom 26. August 2003 - 7 B 1606/03 - (Container) und vom 17. September 2012 - 7 B 915/12 - (Gastank), vorliegend außer Frage steht, dass die baulichen Anlagen bei Demontage als solche verlustig gehen werden und nicht etwa an baurechtlich unbedenklicher Stelle oder nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres in der vorgefundenen Form wieder aufgestellt werden könnten. Dass die Beseitigung der streitigen Anlagen auch ohne Einsatz von Abbruchmaschinen möglich ist, ist ebenfalls ohne entscheidenden Aussagewert; denn dessen unbeschadet dürfte die Beseitigung - zumal bei Annahme der fehlenden Standsicherheit - fachmännisches Vorgehen und, namentlich bei unterstellter Pflicht zum sofortigen Abriss, wohl auch die Inanspruchnahme Dritter erfordern. Der Umstand, dass die Antragsteller inzwischen bereits in einem erheblichen Umfang der Beseitigungsanordnung nachgekommen sind, ändert die Interessenlage nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die verbliebenen Bauten erst nach Klärung der namentlich auch mit Blick auf die gesetzten Fristen umstrittenen Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügungen und nicht sofort abreißen zu müssen, wird man den Antragstellern nicht absprechen können. Wie sich den vorliegenden Fotos aus dem Ortstermin vom 11. Dezember 2012 entnehmen lässt, stellt sich namentlich die rückwärtig an das Haus angrenzende Bausubstanz wie auch die im Bereich des ehemaligen Gewächshauses durchaus noch als Bestand von einigem Umfang dar. Eine besondere Gefahrenlage, die jenseits der - (hier offensichtlichen) formellen und materiellen Illegalität der verbliebenen baulichen Anlagen - die sofortige Beseitigung der (noch) streitbefangenen Anlagen fordern würde, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Anlagen, um deren Beseitigung es gegangen sei und weiterhin gehe, akut einsturzgefährdet seien. Dabei ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Stützkonstruktionen, die auf den vorliegenden Fotos nachgewiesen sind, nachhaltig die Frage nach der Standsicherheit der streitigen baulichen Anlagen aufwerfen und die im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vorhandene - nach den neuerlichen Fotos inzwischen jedenfalls zum Teil demontierte Feuerstelle - die Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften nahelegt. Das reicht zur Annahme eines die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigenden Gefahrentatbestands im vorstehenden Sinne hier allerdings nicht aus. Die Verhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt auch in Zusammenhang mit einsturzgefährdeten baulichen Anlagen vielmehr voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert, was selbstredend auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann. Dies vorausgesetzt hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, der angeführten Gefahrenlage könne nach Lage der Dinge durch eine konsequente Nutzungsuntersagung dieser Bestände sowie erforderlichenfalls durch Versiegelung des fraglichen Bereichs hinreichend begegnet werden. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe bei seinen Erwägungen das Problem der fehlenden Standsicherheit nicht ausreichend in den Blick genommen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gerade in Erwägung der Einsturzgefahr zutreffend herausgestellt, dass ein solches Vorgehen der Antragsgegnerin nicht nur dem Schutz Dritter gerecht werde, sondern zugleich verhindere, dass sich die Antragsteller bei der Nutzung der Baulichkeiten selbst gefährden. Wenn die Antragsgegnerin meint, nicht sie sei auf andere Mittel zur Abwendung der befürchteten Gefahrenlage zu verweisen, sondern die Antragsteller auf die Möglichkeit eines Austauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG NRW, ist dem entgegenzuhalten, dass jene Vorschrift allein die Substitution einer angeordneten Ordnungsmaßnahme betrifft. Das wäre hier die Beseitigungsanordnung selbst. Demgegenüber steht vorliegend die Frage nach der hinreichenden Berechtigung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsmaßnahme in Mitten. Soweit die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen der Begehung am 19. Juli 2012 das Betreten der Anlagen und der gekennzeichneten Flächen nur deshalb nicht zugleich mit der gewerblichen Nutzung untersagt hat, weil andernfalls Rückbauarbeiten nicht möglich wären, und die Antragsteller im Nachgang auch mit Rückbauarbeiten begonnen haben, liegt darin für sich kein Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Weshalb, soweit der Rückbau verbleibt, der Weg über die konsequente Nutzungsuntersagung nebst Versiegelung nicht möglich bliebe, ist nicht ersichtlich. Eine besondere Gefahrenlage für die Allgemeinheit und/oder für die benachbarten Grundstücke, welche die sofortige Beseitigung der noch streitbefangenen Anlagen erfordert, hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Solche sind nach wie vor weder in den Akten vermerkt noch durch das im Beschwerdeverfahren in den Raum gestellte Szenario durch Windböen weggetragener (Well-) Kunststoffabdeckungen hinreichend belegt. Das Fotomaterial wirft sicherlich auch im Hinblick auf die noch verbliebenen streitbefangenen Bauten die Frage der Standsicherheit auf; Hinweise auf lose Bauteile fehlen demgegenüber. Zugleich befinden sich diese Bauten nach dem - unwidersprochenen - Vortrag der Antragsteller schon über 10 Jahre auf dem Grundstück, ohne dass entsprechende Vorfälle belegt wären. Die Befürchtungen zum Brandschutz bleiben ebenfalls unsubstantiiert. Die Feuerstelle ist ausweislich der Fotos nicht mehr funktionsbereit vorhanden. Auch wären die daraus resultierenden Gefahren durch eine Nutzungsuntersagung und Versiegelung eingrenzbar. Der befürchteten Gefahr einer Entzündung des in den baulichen Anlagen aufbewahrten Trödels wiederum kann durch eine konsequente Durchsetzung der sofort vollziehbaren Räumungsverfügung unter Nr. 1 der Verfügungen vom 23. August 2012 begegnet werden. Es versteht sich, dass die Antragsteller der die Nutzungsuntersagung umfassenden Pflicht zur Räumung nicht dadurch entsprochen haben, dass sie den Verkauf eingestellt haben und die ehemaligen Waren des Trödels als Gegenstände deklarieren, die nur noch (privat) gelagert werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von denjenigen, die den von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüssen des VG Minden vom 8. August 2011 - 9 L 545/01- (juris) und des beschließenden Gerichts [Beschluss vom 10. Mai 1989 - 11 B 1262/89 -, BRS 49 Nr. 231 = juris (nur LS)] zugrundelagen. Beim Verwaltungsgericht Minden ging es um eine Bauruine und eine konkrete Gefahrenlage für den benachbarten Bereich durch herabfallenden Bruch. Dem Beschluss des 11. Senats des beschließenden Gerichts lag die Sicherstellung eines Bauteils zugrunde, das nach Einschätzung der Behörde nicht standsicher und gegen den erklärten Willen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde blitzartig angebracht worden war sowie durch die Entfernung nicht zerstört, sondern als solches wiederverwendbar war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt sich schließlich (noch) nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller an anderer Stelle des Grundstücks (erneut) Anlagen hergestellt und damit wiederum einen Sachverhalt geschaffen hat, der ein neuerliches bauordnungsrechtliches Einschreiten erfordert. Im Vordergrund dieses Verhaltens steht ersichtlich die Annahme der Antragsteller, die Waren des Second Hand Ladens als bloße Lagerwaren deklarieren und vorübergehend außerhalb der mit der angegriffenen Ordnungsverfügung grün markierten Flächen lagern zu dürfen. Dass diese Annahme die Rechtslage erkennbar nicht trifft, rechtfertigt für sich nicht, die Beseitigungsanordnungen in Bezug auf die noch verbliebenden restlichen streitbefangenen Anlagen schon vor deren Unanfechtbarkeit zu vollstrecken. Rechtsirrig ist die Annahme der Antragsteller deshalb, weil unabhängig von der Qualifizierung der neuerlich zum Schutz des verlagerten Trödels hergestellten Anlagen als bauliche Anlagen jedenfalls eine illegale Nutzung des Grundstücks als Lager verbleibt, der - soweit nicht bereits durch die bereits verfügten Gewerbeuntersagungen gedeckt - ohne weiteres mittels konsequenter Verfolgung einer Nutzungsuntersagung begegnet werden könnte, das ein entsprechendes Räumungsgebot impliziert, illegal eingebrachte Gegenstände zu entfernen, wie es die Antragsgegnerin unter Nr. 1 der streitigen Ordnungsverfügungen ausdrücklich im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung für die grün schraffierten Grundstücksbereiche verfügt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der in der Kostenverteilung erster Instanz zum Ausdruck gelangte Gewichtung des Verwaltungsgerichts, wonach auf den Gegenstand der Beschwerde ¾ des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von 2.500,00 € entfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).