Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Neubescheidung dieses Antrags gerichtet ist. Zur Frage der Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers (mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) gemäß § 46 VwVfG NRW: Der Umstand, dass die Überprüfung der Ursächlichkeit von Kinderbetreuungszeiten für eine verspätete Einstellung sich häufig als komplex darstellt, weil sie die Berücksichtigung zahlreicher einzelfallbezogener, durch den individuellen Lebensweg des betreffenden Beamtenbewerbers bedingter Besonderheiten verlangt, führt nicht zur Annahme eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Eine Übernahmeverpflichtung bestehe bereits wegen der fehlenden Spruchreife nicht. Unabhängig davon blieben beide Anträge ohne Erfolg, weil die Bezirksregierung die Verbeamtung der Klägerin zu Recht abgelehnt habe. Der aus der mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Nichtbeteiligung habe die Entscheidung offensichtlich nicht in der Sache beeinflusst, weil das materielle Recht dem beklagten Land keinen Entscheidungsspielraum eröffne. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei ausgeschlossen, weil die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 41. Lebensjahr vollendet und damit die Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a) LVO NRW von 40 Jahren, die ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 – wirksam sei, überschritten gehabt habe. Der Hinausschiebenstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW greife nicht zu ihren Gunsten ein, weil der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Geburt sowie der Betreuung ihrer Kinder und dem gewünschten verspäteten Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht festzustellen sei. Denn die Einstellung der Klägerin sei unabhängig von der Kinderbetreuung durch die jahrelange anderweitige berufliche Tätigkeit hinausgeschoben worden, ohne die sie deutlich vor dem Erreichen des 40. Lebensjahres hätte eingestellt werden können. Die Klägerin könne sich ferner weder auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW berufen noch die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LVO NRW für sich beanspruchen. Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei kein nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlicher Verfahrensfehler. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung in der Sache sei dadurch nicht beeinflusst worden, weil es keinen Entscheidungsspielraum gegeben habe, sei nicht haltbar. Für den Senat ist jedoch weder aufgrund der zur weiteren Begründung dieses Einwandes angeführten Erwägungen noch sonst ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt vorliegend ein Entscheidungsspielraum eröffnet sein könnte, innerhalb dessen die (fehlende) Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hätte relevant werden können. Die von der Klägerin angeführten Beschlüsse und Urteile geben insoweit nichts her, weil sie sich jeweils maßgeblich von der hier zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation unterscheiden. In dem mit Senatsurteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 – entschiedenen Verfahren war die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe auch materiell rechtswidrig, so dass sich der fehlende Einfluss des in der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegenden Verfahrensfehlers auf die Sachentscheidung gerade nicht feststellen ließ . Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2012 – 2 K 944/11 – lässt sich nichts für die Klägerin herleiten. Denn bei der dort – im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe – zu beurteilenden Frage der gesundheitlichen Eignung ist dem Dienstherrn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49, und OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 –, nrwe.de, m.w.N., ein vom Gericht nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das ist hinsichtlich der hier zur Entscheidung stehenden Fragen dagegen gerade nicht der Fall. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Überprüfung der Ursächlichkeit von Zeiten der Kinderbetreuung für die verspätete Einstellung sich häufig als komplex darstellt, weil sie die Berücksichtigung zahlreicher einzelfallbezogener, durch den individuellen Lebensweg des betreffenden Beamtenbewerbers bedingter Besonderheiten verlangt, die teilweise das Entscheidungsergebnis als schwer abschätzbar erscheinen lassen. Allein die hohe Komplexität einer Entscheidung oder auch das Erfordernis, Wertungen vorzunehmen, ist jedoch für die Annahme eines Beurteilungsspielraumes oder sonstigen Beurteilungsermessens des Dienstherrn nicht ausreichend. Eine die Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG NRW ausschließende Entscheidungsalternativität ist daher nicht gegeben. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von der Klägerin angeführten Senatsbeschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 –, in der Streitgegenstand die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung war. Auch dort stand dem Dienstherrn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung – anders als bei der Frage der Ursächlichkeit von Kinderbetreuungszeiten – ein Beurteilungsspielraum zu. In dem Vergleichsvorschlagsbeschluss des Senats vom 11. Oktober 2012 – 6 A 1925/11 –, auf den sich die Klägerin ferner beruft, war die rechtliche Ausgangslage ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass dort eine Ermessensentscheidung (Verbeamtung von Bewerbern, deren arbeitsgerichtliche Klage auf Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgreich war) zur Überprüfung stand und eine Ermessensreduzierung auf Null und damit auch die für die Anwendung der Fehlerfolge des § 46 VwVfG NRW erforderliche Alternativlosigkeit – jedenfalls im Zeitpunkt der Abfassung des Vergleichsvorschlags – nicht mit hinreichenden Sicherheit festzustellen war. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten für die verspätete Einstellung zeigt die Klägerin ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der angefochtenen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eingehend begründet, weshalb nach seiner Auffassung der Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung wegen der von der Klägerin nach den Zeiten der Kinderbetreuung aufgenommenen anderweitigen – überwiegend deutlich über eine überhälftige Beschäftigung hinausgehenden – beruflichen Tätigkeiten unterbrochen worden ist. Es hat insbesondere ausführlich und nachvollziehbar sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu den Modalitäten ihres später tatsächlich aufgenommenen Studiums dargelegt, dass die Unterbrechung des Kausalverlaufes durch die anderweitigen beruflichen Tätigkeiten nicht etwa verneint werden müsste, weil der Klägerin ohnehin keine frühere Fortsetzung ihrer Lehramtsausbildung bzw. kein früherer Beginn ihres Studiums möglich gewesen wäre. Allein mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, sie habe wegen der Betreuungsnotwendigkeit die nächstgelegene Universität E. nicht besuchen können, sondern wohnortnahe Tätigkeiten ausüben müssen, wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).