Beschluss
6 B 157/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.6B157.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Regierungsamtsinspektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Fortsetzung seiner Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zu gestatten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Regierungsamtsinspektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Fortsetzung seiner Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zu gestatten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 4 K 6253/12 die Fortsetzung seines Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV) zu gestatten, mit der Begründung abgelehnt, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf Fortsetzung des Studiums stehe entgegen, dass die nach § 22 Abs. 1 und 2 FHGöD erforderliche Zuweisung des Antragstellers an die FHöV nicht mehr vorliege und diese ohne erneute Zuweisung gehindert sei, ihm die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung. Denn der angegriffene Beschluss stellt sich jedenfalls im Ergebnis schon deshalb als richtig dar, weil der Antragsteller keine Umstände geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, die einen Anordnungsgrund begründen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Anforderungen sind nach wie vor nicht erfüllt. Der Antragsteller hat sich darauf beschränkt, geltend zu machen, er könne "beanspruchen, dass seine Ausbildung kontinuierlich fortgesetzt" werde, "so dass es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung" bedürfe. Er lässt jedoch außer Acht, dass seine Ausbildung infolge der nicht bestandenen Wiederholungsklausur im Modul "K-ReWe" (6.4/6.3) schon seit Mitte September 2012 unterbrochen ist und die Studierenden seines Einstellungsjahrgangs ausweislich der "Modulübersicht Bachelor-Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung (LL.B.)" in der Zeit vom 1. September bis zum 21. Dezember 2012 den fachwissenschaftlichen Studienabschnitt 3 an der FHöV absolviert haben. Bereits im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 11. Dezember 2012, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat, war die begehrte Regelungsanordnung somit nicht mehr geeignet, den mit ihr angestrebten Zweck, also eine kontinuierliche, d.h. eine ununterbrochene Fortsetzung seiner Ausbildung zu erreichen. Somit mangelt es auch und erst recht im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an der Geltend- und Glaubhaftmachung von Umständen, die einen Anordnungsgrund begründen könnten. In Anbetracht des die Systematik der §§ 8, 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor) im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor - VAPgD BA) vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. 572), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), betreffenden Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren sieht der Senat sich, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, zu folgenden Anmerkungen veranlasst: Die Bachelorprüfung besteht u.a. aus den Modulprüfungen während des Studiums (vgl. § 12 Abs. 1 VAPgD BA). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der Bachelorprüfung ist nur dann möglich, wenn die Modulprüfungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurden (vgl. § 12 Abs. 2 VAPgD BA). Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. § 8 Abs. 1 Satz 1 VAPgD BA bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VAPgD BA nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Modulprüfung und damit - wie dargestellt - auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VAPgD BA sind Beamte auf Widerruf entlassen, wenn sie die Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Vgl. zur Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554): Senatsbeschluss vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 -, juris. Die Beamten auf Widerruf scheiden zugleich aus der Ausbildung aus. Das Beamtenverhältnis eines Aufstiegsbeamten, der die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes endgültig nicht bestanden hat, besteht fort; er verbleibt in seiner bisherigen Laufbahn, mithin in der Laufbahn des mittleren Dienstes. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass § 8 Abs. 2 Nr. 2 VAPgD BA im Falle eines Aufstiegsbeamten mit der Maßgabe (entsprechend) anwendbar ist, dass sich die Rechtsfolge auf das Ausscheiden aus der Ausbildung beschränkt. Eine dahingehende Klarstellung, die auch im Rahmen des § 8 VAPgD BA angezeigt sein dürfte, sieht etwa § 12 Abs. 4 VAPPol II Bachelor vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).