Beschluss
1 A 2775/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0411.1A2775.12.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Der allein und auch nur sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger macht zunächst geltend, die zugewiesene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Gegen die Vergleichbarkeit der früher von ihm ausgeübten hoheitlichen Tätigkeiten mit den zugewiesenen Tätigkeiten spreche, dass Letztere nicht seiner technischen Ausbildung entsprächen. Außerdem und vor allem stehe einer solchen Vergleichbarkeit entgegen, dass die Entgeltgruppe T 4 insgesamt drei Besoldungsgruppen zugeordnet werde, nämlich den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9. Diese Ämterbündelung sei rechtwidrig. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Beklagten, die zugewiesene Tätigkeit sei nur der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Demzufolge sei ihm als Beamten der Besoldungsgruppe A 7 auch kein höherwertiger Arbeitsposten übertragen worden. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen, ist nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der jeweils zugewiesene Aufgabenbereich von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Statusamt des Betroffenen entspricht. Hierzu und zum Folgenden vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011– 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff. = NRWE, Rn. 41 ff., vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –, n.v., vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 –, juris, Rn. 8 ff. = NRWE, Rn. 9 ff., und vom 20. Oktober 2011– 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 42 ff. = NRWE, Rn. 43 ff. Maßgeblich ist hier demnach, ob der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereicheines Sachbearbeiters im technischen Bereich (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 1. November 2011) von der Wertigkeit her seinem abstrakt-funktionellen Amt eines Technischen Fernmeldeobersekretärs entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung vom 22. Dezember 2010, nach dem erläuternden Vortrag der Beklagten in dem im zugehörigen Eilverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 31. Mai 2011 und nach dem Widerspruchsbescheid allerdings, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 7 und A 9 liegen. Das entspricht der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, welcher der Kläger auch angehört. Der dem Kläger konkret zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeines Sachbearbeiters; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung die den Kläger betreffende und dort näher beschriebene Funktion eines Sachbearbeiters Projektmanagement bei der VCS GmbH ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zu, welche hier der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Vor diesem Hintergrund geht das ohnehin bloß pauschale und angesichts der ausführlichen Erläuterungen in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 31. Mai 2011, dort Seite 5 ff., auch nicht überzeugende Vorbringen des Klägers ins Leere, der Bewertung liege eine unzulässige – weil drei Besoldungsgruppen erfassende – Dienstpostenbündelung zugrunde. Vgl. insoweit schon die Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 20 f. = NRWE, Rn. 21 f., vom 20. Oktober 2011– 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 44 f. = NRWE, Rn. 45 f., und vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 –, juris, Rn. 8 ff. = NRWE, Rn. 9 ff. Abgesehen davon wäre eine solche Bündelung unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung angesichts des Umstandes, dass die Zuordnung von Aufgabenbereichen zu bestimmten Besoldungsgruppen hier allein unter gleichzeitiger Orientierung an den bei der privatrechtlich organisierten Gesellschaft bestehenden tariflichen Entgeltgruppen und an deren konkreter Ausgestaltung anknüpfen kann, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, zumal sie hier nur drei Ämter derselben Laufbahngruppe umfassen würde. Vgl. insoweit die Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 22 f. = NRWE, Rn. 23 f., und vom 8. Dezember 2011– 1 A 2258/11 –, n.v., sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 18 m.w.N., und Bayerischer VGH,Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 16. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Beklagte hat in ihrem vorerwähnten Schriftsatz vom 31. Mai 2011 (dort Seite 6 f.) insoweit näher und nachvollziehbar erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement im Unternehmen VCS zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, durch deren Arbeitsbewertung bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit hier mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2012– 1 B 49/12 –, juris, Rn. 24 f. = NRWE, Rn. 25 f., und vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 48 = NRWE, Rn. 49, vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff. = NRWE, Rn. 41 ff., und vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –, n.v.; i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüber hinaus wird dem Kläger durch die insgesamt sechs beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion des Sachbearbeiters Projektmanagement kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung– und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. September 2011– 1 B 598/11 –, n.v. (BA Seite 16 f.) und vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 50 = NRWE, Rn. 51. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Kläger zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Ferner macht der Kläger im Zusammenhang mit der Frage der Amtsangemessenheit erneut geltend, die im Zuweisungsbescheid angeführten Tätigkeiten erforderten keine technische Ausbildung, wie er sie vorweisen könne. Dieses Vorbringen verfehlt ersichtlich die o.g. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es beschränkt sich auf die Wiederholung des entsprechenden erstinstanzlichen Vortrags, welchen das Verwaltungsgericht bereits zutreffend als substanzlos („nicht weiter konkretisiert“) und mit Blick auf die Aufgabenbeschreibung im Zuweisungsbescheid als nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gewürdigt hat. Schließlich rügt der Kläger, ihm würden die im Zuweisungsbescheid aufgeführten sechs Tätigkeiten „nicht in vollem Umfang“ angeboten bzw. ihm seien nur die „unter Punkt 4 genannten Tätigkeiten und damit die Übernahme von Rotberichtigungen in den MEGAPLAN“ übertragen worden. Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 entgegnet, dass entgegen der Angabe des Klägers nicht nur die „Rotberichtigungen in Megaplan“ zu seinen Tätigkeiten gehörten, sondern alle Tätigkeiten des Projektes Megaplan wie die Netzdatenbereinigung, die Dokumentation sowie die APL-Projektierung; darüberhinaus werde der Kläger aufgrund seines fundierten Fachwissens zusätzlich bei der internen Ausbildung neuer Kollegen eingebunden. Diesem tatsächlichen Vorbringen, welches die Annahme eines zuweisungskonformen Einsatzes rechtfertigt, hat der Kläger bis heute nicht widersprochen. Unabhängig davon gilt das, was der Senat bereits in seinem im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss gleichen Rubrums vom 18. Oktober 2011 – 1 B 605/11 – ausgeführt hat: Würde die VCS GmbH den Kläger tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Beklagte veranlassen, bei der VCS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld des Klägers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).