Beschluss
1 B 1084/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf keiner materiellen Überzeugungskraft der dargelegten Gründe; eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende schriftliche Begründung genügt.
• Übertragungen von allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnissen nach § 1 Abs. 4 PostPersRG sind zulässig und erfassen auch Zuweisungsbefugnisse nach § 4 Abs. 4 PostPersRG, wenn sie gesetzlich nicht ausgeschlossen sind.
• Eine dauerhafte Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG ist rechtmäßig, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft besteht und die Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
• Bei Beurteilung der Amtsangemessenheit ist maßgeblich, ob der Aufgabenbereich wertmäßig dem abstrakt-funktionellen Amt entspricht; organisatorische Direktionsbefugnisse des Tochterunternehmens dürfen die Dienstherrenbefugnisse der Aktiengesellschaft nicht ersetzen.
• Ein besonderes Vollzugsinteresse kann bestehen, wenn ohne Vollziehung eine andauernde Unterbeschäftigung des Beamten fortbestünde oder für das Unternehmen unzumutbare Kosten entstünden.
Entscheidungsgründe
Zuweisung von Beamten an Konzerntochter: Zuständigkeit, Bestimmtheit und sofortige Vollziehung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf keiner materiellen Überzeugungskraft der dargelegten Gründe; eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende schriftliche Begründung genügt. • Übertragungen von allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnissen nach § 1 Abs. 4 PostPersRG sind zulässig und erfassen auch Zuweisungsbefugnisse nach § 4 Abs. 4 PostPersRG, wenn sie gesetzlich nicht ausgeschlossen sind. • Eine dauerhafte Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG ist rechtmäßig, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft besteht und die Zumutbarkeit gewahrt bleibt. • Bei Beurteilung der Amtsangemessenheit ist maßgeblich, ob der Aufgabenbereich wertmäßig dem abstrakt-funktionellen Amt entspricht; organisatorische Direktionsbefugnisse des Tochterunternehmens dürfen die Dienstherrenbefugnisse der Aktiengesellschaft nicht ersetzen. • Ein besonderes Vollzugsinteresse kann bestehen, wenn ohne Vollziehung eine andauernde Unterbeschäftigung des Beamten fortbestünde oder für das Unternehmen unzumutbare Kosten entstünden. Die Antragstellerin, eine verbeamtete Beschäftigte der Deutschen Telekom AG (vormals Vivento), wendet sich gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2011, mit der sie dauerhaft in der Vivento Customer Services GmbH als Sachbearbeiterin Backoffice eingesetzt werden soll. Sie hatte am 13. Juli 2011 Widerspruch eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an und begründete dies mit dringendem betrieblichen bzw. personalwirtschaftlichem Interesse sowie der Gefahr, ansonsten eine Stelle am Markt neu besetzen zu müssen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss nach Beschwerde der Antragsgegnerin ab und lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Streitpunkte waren insbesondere die Zuständigkeit des Leiters des Betriebs SBR zum Erlass der Verfügung, die materielle Rechtmäßigkeit der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG, die Bestimmtheit der Verfügung, die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit sowie die Zumutbarkeit und das besondere Vollzugsinteresse. • Zuständigkeit: § 1 Abs. 2 und Abs. 4 PostPersRG ermöglichen dem Vorstand der Aktiengesellschaft die Wahrnehmung oberster Dienstbehördenbefugnisse und deren Übertragung durch veröffentlichte Anordnung. Die veröffentlichte DTAG-Übertragungsanordnung (DTAGÜbertrAnO) hat die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse, einschließlich der Zuweisungsbefugnis nach § 4 Abs. 4 PostPersRG, auf den Betrieb SBR übertragen; diese Übertragung steht nicht im Widerspruch zu sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich und substantiiert begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Es reicht, dass die Behörde nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Gründe zur Eilbedürftigkeit und zum öffentlichen Interesse vorträgt; materielle Überzeugungskraft ist nicht erforderlich. • Materielle Rechtmäßigkeit der Zuweisung: Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 PostPersRG. Die Verfügung ist formell nicht zu beanstanden, die Zuweisung ist dauerhaft, inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG) und lässt dem aufnehmenden Unternehmen nur das betriebliche Direktionsrecht, nicht die Dienstherrenbefugnisse. • Amtsangemessenheit und Aufgabenbewertung: Die zugewiesene Tätigkeit entspricht nach der Beschreibung und der Zuordnung zur Entgeltgruppe T4 (entspr. A9) der Wertigkeit des abstrakt-funktionellen Amtes der Antragstellerin; die detaillierte Aufgabenbeschreibung und die durchgeführte Bewertung genügen, um eine amtsangemessene Beschäftigung anzunehmen. • Zumutbarkeit und Ermessensprüfung: Gesundheitsgutachten (BAD) ergab keine Bedenken unter den angegebenen Einschränkungen; familiäre und Pendelbelastungen sind nicht ausreichend substantiiert, um Unzumutbarkeit darzulegen. Prüfpflichten der Behörde gegenüber Betriebsvereinbarungen und freien Stellen wurden hinreichend berücksichtigt oder die behaupteten Regelungen waren nicht mehr relevant. • Besonderes Vollzugsinteresse: Es besteht, weil ansonsten eine andauernde unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin weiterbestünde und weil ohne Vollziehung für die Gesellschaft wirtschaftlich unzumutbare Kosten durch externe Neubesetzung entstünden. • Prognose für das Hauptsacheverfahren: Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Zuweisungsverfügung materiell-rechtlich Bestand haben wird; daher fehlt die Aussicht auf Erfolg des Aussetzungsantrags. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt; die Antragsgegnerin obsiegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung insoweit korrigiert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und inhaltlich den Anforderungen genügt und die Zuweisung voraussichtlich materiell rechtmäßig ist. Die Zuständigkeit des Leiters des Betriebs SBR zum Erlass der Verfügung ist durch die auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützte und veröffentlichte Übertragungsanordnung gegeben. Die Verfügung ist ausreichend bestimmt, weist der Antragstellerin eine amtsangemessene Tätigkeit zu und beruht auf einem dringenden betrieblichen bzw. personalwirtschaftlichen Interesse; unzumutbare Härten wurden nicht substanziiert dargelegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.