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Beschluss

11 A 1098/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0419.11A1098.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,‑‑ Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,‑‑ Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124 b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt der Kläger ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Die Zulassungsbegründung stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen können, nicht ernstlich in Frage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme ‑ unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6 (10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers dürfen die in den Niederschriften zum Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers für die Entscheidungsfindung verwendet werden. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 ‑ 5 B 6.07 ‑, juris, Rdnr. 7 m. w. N. Nach diesen Maßstäben wirft die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Nach dem Protokoll des am 25. Mai 1998 durchgeführten Sprachtests konnte der Kläger ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen. Von den ihm gestellten siebzehn einfach formulierten Fragen verstand er neun Fragen überhaupt nicht und konnte die übrigen Fragen gar nicht, nur mit einzelnen Wörtern oder auf Russisch beantworten. Ein Gespräch in Form eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass das Wortprotokoll des am 25. Mai 1998 durchgeführten Sprachtests inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 ‑ 5 B 225.02 ‑, S. 7 f. des Beschlussabdrucks. Die Behauptung, der Kläger sei zwar nicht in der Lage gewesen, den hochdeutschen Dialekt des Sprachtesters zu verstehen, habe jedoch selbst damals einen anderen hochdeutschen Dialekt sprechen können, erklärt nicht, warum der Kläger diesen ihm angeblich geläufigen Dialekt nicht verwendet hat, etwa bei der Beantwortung der von ihm verstandenen Fragen oder um zu erklären, dass er den Sprachtester nicht verstehe. Denn dem Kläger war bewusst, dass das Gespräch dazu diente, seine Deutschkenntnisse festzustellen. Soweit der Kläger auf eine damals bestehende „Lärmschwerhörigkeit" verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach dem Inhalt des Protokolls in russischer Sprache offenbar keinerlei Verständigungsprobleme mit dem Kläger gab. Der weitere Vortrag, der Kläger habe vor dem eigentlichen Sprachtest ein Gespräch auf Deutsch in flüssiger Form geführt, ist unsubstantiiert. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung keine Angaben zu Umfang, Inhalt und Ablauf dieses Gesprächs. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass unmittelbar anschließend beim protokollierten Sprachtest eine Verständigung kaum noch möglich gewesen sein soll, weil der Sprachtester in seine Akte geschaut habe und der Kläger sich nunmehr in einer Belastungssituation befunden haben soll. Außerdem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Weiteres ersichtlich ist, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden können muss, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 ‑ 11 E 168/12 ‑, unter Hinweis auf OVG NRW, Be- schlüsse vom 5. November 2004 ‑ 2 A 4661/03 ‑, juris, Rdnr. 14, und vom 21. April 2011 ‑ 12 A 667/10 ‑, juris, Rdnr. 9 m. w. N. . Entgegen der Auffassung des Klägers ist weiterer Vortrag zu seinen deutschen Sprachkenntnissen nicht entscheidungserheblich, wenn auf das Protokoll eines bei der Botschaft durchgeführten Sprachtests abgestellt werden kann. Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung („Sprachtest") ermittelt werden. Vgl. BT-Drucksache 14/6310, S. 6. 2. Der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2012 gestellten Zeugenbeweisanträgen zu Recht abgelehnt. Denn die Beweisanträge stellten sich als unsubstantiiierte Beweisangebote dar. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Vgl. speziell für das Vertriebenenrecht BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 ‑ 5 B 30.12 ‑, juris, Rdnr. 9. Nach diesen Maßstäben waren die gestellten Beweisanträge unsubstantiiert, weil sie nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholen und keinerlei Einzelheiten über die Wahrnehmungen der Zeugen enthalten. Dies wäre bei der vorliegenden Sachlage schon deshalb erforderlich gewesen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits fast 14 Jahre zurücklag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).