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Urteil

3d A 1184/11.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0424.3D.A1184.11O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 20. März 19 in F. geborene Beklagte steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des klagenden Landes. Das klagende Land hat Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte erwarb am 8. Juli 1981 das Zeugnis der Fachoberschulreife an der Städtischen Realschule F. -I. . Am 1. Oktober 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Vom 1. Oktober 1981 bis 30. September 1982 nahm er an der Grundausbildung bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen Abteilung F. (BPA F. ) teil. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. In der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. März 1984 absolvierte der Beklagte erfolgreich die I. Fachprüfung und wurde mit Wirkung vom 1. April 1984 zum Polizeihauptwachtmeister befördert. Gleichzeitig wurde er zur 30. Einsatzhundertschaft umgesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1985 wurde er zum Polizeipräsidenten (PP) F. versetzt und dort im Schutzbereich VI (SB VI) verwendet. Am 28. April 1986 wurde er zum Polizeimeister befördert. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 5. November 1986 zur Einsatzhundertschaft und mit Wirkung vom 5. Mai 1987 zum SB VI umgesetzt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1987 bewarb er sich um die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst. Auf eigenen Antrag wurde er für die Zeit vom 1. März 1988 bis 31. Mai 1988 im Austausch mit einem anderen Polizeibeamten zum PP C. abgeordnet. Auf eigenen Wunsch wurde die Abordnung aus persönlichen Gründen mit Ablauf des 31. März 1988 vorzeitig aufgehoben. Ab dem 5. April 1988 nahm er wieder seinen Dienst beim PP F. SB VI auf. Mit Erlass des Innenministers vom 20. Juli 1988 wurde er zur Teilnahme am Aufstiegsverfahren als Kommissarbewerber zugelassen und für die Zeit vom 22. August 1988 bis zum 30. Juni 1989 zum BPA VI in Selm abgeordnet. Am 23. März 1992 wurde ihm durch Ernennungsurkunde vom gleichen Tag die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach bestandener II. Fachprüfung wurde er am 11. September 1992 zum Polizeikommissar ernannt, zeitgleich zum PP F. versetzt und im Schutzbereich II als Wachdienstführer eingesetzt. Mit Wirkung vom 15. März 1993 wurde er zunächst probeweise für die Dauer von 6 Monaten beim Spezialeinsatzkommando (SEK) des PP F. verwendet. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum SEK umgesetzt. Im Zuge seiner Tätigkeit beim SEK wurde dem Beklagten mit Ermächtigung vom 3. Februar 1995 der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „geheim“ eingeräumt. Am 16. Januar 1995 wurde er zum Polizeioberkommissar und am 23. Oktober 1998 zum Polizeihauptkommissar befördert. Im November 2000 wurde er zum Mitglied der Auswahlkommission für das SEK-Auswahlverfahren bestimmt. Mit Verfügung des PP F. vom 11. Januar 2001 wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Funktion des Kommandoführers SEK I übertragen. Im Februar 2002 wurde er mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Kommandoführer entbunden und bis auf Weiteres als Dienstgruppenleiter (DGL) in der Polizeiinspektion (PI) 2 im Wach- und Wechseldienst (uniformierter Streifendienst) verwendet. Mit Verfügung des PP F. vom 1. Oktober 2002 wurde dem Beklagten endgültig die Funktion eines DGL in der PI 2 Dgr. C übertragen. Mit Verfügung des PP F. vom 5. März 2004 wurde der Beklagte zur Teilnahme an einem multinationalen Polizeikontingent der UN „UNMIK“ im Kosovo für die Dauer von 12 Monaten zum Grenzschutzpräsidium West - T. B. - abgeordnet. Nach Beendigung seiner Abordnung und Rückkehr aus dem Einsatz im ehemaligen Jugoslawien wurde er in der PI Süd als Vertreter des DGL verwendet. Für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 wurde ihm auf eigenen Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) bewilligt. In einem dienstlichen Vermerk wurde hierzu festgehalten, dass sich der Beklagte durch zwei Personalmaßnahmen im Jahr 2002 und 2004 subjektiv benachteiligt fühle und deshalb eine Auszeit brauche. Mit Verfügung des PP F. vom 20. Juli 2007 wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Funktion des Leiters Einsatztrupp in der PI Süd übertragen. Am 20. September 1995 erhielt der Beklagte eine Belobigung für einen vorbildlichen Einsatz anlässlich einer Festnahme. Die dienstlichen Leistungen und Beurteilungen des Beklagten sind durchgängig positiv. Die letzte Regelbeurteilung vom 27. Dezember 2005/9. Januar 2006 umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 und schloss mit dem Gesamtergebnis, dass die Leistung und Befähigung des Beamten „voll den Anforderungen“ entsprechen. Für seinen Einsatz im Kosovo sind seine Leistungen mit „Herausragend“ bzw. „Hervorragend“ bewertet worden. Der Leiter der PI Süd führte in seiner Stellungnahme vom 27. März 2008 aus, dass sich der Einsatztrupp unter der Führung des Beklagten zu einer Organisationseinheit entwickelt habe, die jederzeit einsetzbar, sehr engagiert und darüber hinaus außerordentlich erfolgreich sei. Der Beklagte habe durch hohes Engagement und Ideenvielfalt hinsichtlich der Aus- und Fortbildung und der technischen Ausstattung dazu beigetragen, dass diese Organisationseinheit nicht nur innerhalb des PP F. , sondern auch in Nachbarbehörden und beim LKA ein besonders bevorzugt angefordertes Einsatzpotential darstelle. Ihm seien mehrere mündliche und schriftliche Rückmeldungen positiver Natur entgegen gebracht worden. Seit der Neuorganisation sei der Einsatztrupp dem PI-Leiter direkt unterstellt. In diesem Zeitraum habe er hinsichtlich des Beklagten in bezug auf Loyalität und Beratung/Unterstützung keine negativen Feststellungen machen können. Herr LPD a.D. K. führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2008 aus, dass der Beklagte in der Zeit, in der er DGL in der PI Süd war, sich in vorbildlicher Weise um den Schutz einer jungen Beamtin gekümmert habe, die extrem belastenden Vorkommnissen (Nötigung, sexuelle Übergriffe, Körperverletzungen durch sadistische sexuelle Handlungen) eines anderen (höher) gestellten Beamten ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte habe die Aufklärung dieser Straftaten ermöglicht. Der Beklagte habe es insgesamt verstanden, die Kollegen der Dienstgruppe wieder zu einer funktionierenden Einheit zusammenzubringen und sogar auf deren ausdrücklichen Wunsch die Kollegin erneut zu integrieren. Der Beklagte ist seit dem 2. Juli 2011 verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Derzeit bezieht er um 10 % gekürzte Dienstbezüge. Er ist strafrechtlich und auch disziplinarrechtlich - mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe - nicht vorbelastet. Im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 80 Js 603/07 zunächst gegen einen Dirk Weiler geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB wurden Hausdurchsuchungen, u.a. bei der Fa. C1. Q. GmbH (im Folgenden: Fa. C1. ) und auch dem Beklagten, durchgeführt. Im Zuge der von der Ermittlungskommission „EK Juli“ durchgeführten Hausdurchsuchung bei dem Beklagten am 26. November 2007 wurden ein PC, darauf befindliche Daten (insbesondere Ausbildungspläne, Verlaufspläne für die Ausbildung libyscher Polizei-Spezialeinheiten, Personalbögen in deutscher und arabischer Sprache, Schulungsunterlagen, Anforderungsschreiben bezüglich Ausrüstungsgegen-ständen und Munition, E-Mails etc.), Kontoauszüge und ein Vertrag zwischen ihm und der Fa. C1. vom 23. Oktober 2005 sichergestellt. Diese als „Vertrag über freie Mitarbeit“ bezeichnete Vereinbarung enthielt unter § 1 „Tätigkeit“ die Regelung: „Herr N. wird ab dem 01.11.2005 die Aufgabe eines Ausbilders Spezialeinheiten mit folgenden Tätigkeiten übernehmen: Ausbildung aller taktischen Bereiche lt. LG-Plan.“ Unter § 2 „Weisungsbefugnis“ wurde u.a. geregelt: „(1) Der Mitarbeiter unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten den Weisungen des Auftraggebers. Die Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art der Arbeitsausübung) richtet sich nach dem Projektplan. Ort der Leistungserbringung ist Libyen. (...)“ § 8 „Vergütung“ enthält folgende Regelung: (1) Als Vergütung wird ein monatliches Honorar von 7.000,00 € vereinbart. (2) Darüber hinaus zahlt der Auftraggeber den Hin- und Rückflug und stellt die Unterbringung.“ In § 10 Abs. 2 „Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung“ wurde geregelt: „(2) Für die Versteuerung der Vergütung hat der Mitarbeiter selbst zu sorgen.“ Aus den Einträgen des sichergestellten Reisepasses des Beklagten ergibt sich nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, dass er sich - unterbrochen durch drei Aufenthalte in Deutschland (15. bis 23. Februar 2006, 15. bis 19. März 2006 und 5. bis 12. Dezember 2005) - vom 31. Oktober bzw. 1. November 2005 bis Anfang Juni 2006 sowie vom 14. bis 18. Juni 2006 in Libyen aufgehalten hat. Am 14. und 15. Juni 2006 hatte der Beklagte dienstfrei. Für den 16. bis 18. Juni 2006 hatte er sich bei seinem Dienstherrn ohne Attest krank gemeldet. Die EK Juli stellte ein Schreiben des Beklagten an Frau N1. I1. (Prokuristin der Fa. C1. ) sicher, in dem der Beklagte im Hinblick auf die Abschlusspräsentation im Juni 2006 - zu diesem Zeitpunkt sollte die Abschlusspräsentation noch am 10. Juni 2006 stattfinden - in Libyen ausführte: „Zum ersten Mal in 25 Jahren Polizei werde ich mich krankschreiben lassen müssen ohne krank zu sein. W. möchte mir bitte den Namen und die Adresse seines Freundes, der Arzt ist, mitteilen und diesen Mann informieren, bevor ich zu ihm gehe. Mir ist zwar nicht wohl dabei, aber ich kann nicht nur für die Präsentation bei der Polizei kündigen.“ Einen Tag nach der Hausdurchsuchung (die am 26. November 2007 stattfand) hat der Beklagte seine Einkünfte aus seiner 7-monatigen Tätigkeit für die Fa. C1. im Zeitraum von 2005 bis 2006 dem zuständigen Finanzamt angezeigt. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 80 Js 603/07 wurde am 11. Dezember 2007 Herr W. Bergmann - seinerzeit Geschäftsführer der Fa. C1. - als Zeuge vernommen. Ausweislich der Niederschrift über die Zeugenvernehmung vom gleichen Tag gab Herr C2. im Wesentlichen an: Er habe für seine Firma in Libyen einen offiziellen Vertrag zur Ausbildung von Kräften für die Abwehr von terroristischen Angriffen auf Häfen und Flughäfen des Landes abgeschlossen. Sie hätten frühzeitig Kontakt zur deutschen Botschaft in Libyen gehabt und diese über ihre Tätigkeit auch in Kenntnis gesetzt. Den Ausbildungsplan habe er selbst erstellt und sich mit Fachleuten darüber unterhalten und rückversichert, dass keine der zu vermittelnden Inhalte in den Bereich Verschlusssache oder Geheim fallen. Einer dieser Fachleute sei auch der Beklagte gewesen. Er - C2. - habe penibel darauf geachtet, dass es sich um öffentlich bekannte oder öffentlich recherchierbare Inhalte gehandelt habe. Zur Bewältigung des Auftrags sei mehr Personal erforderlich gewesen, als in der Firma damals unmittelbar verfügbar gewesen sei. Es seien noch ehemalige Polizeibeamte, Angehörige der GSG 9 und der Bundeswehr hinzugekommen. Es seien insgesamt mindestens 30 Leute unten gewesen. Vor Ort sei auch der Beklagte gewesen. Am 18. Dezember 2007 wurde der Beklagte als Zeuge vernommen. Dieser gab ausweislich der Niederschrift vom gleichen Tag folgendes an: Er habe mit W. C2. , den er noch aus seiner Zeit beim SEK F. kenne, eine Vereinbarung über die Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte geschlossen. Er habe hierfür insgesamt 49.000,00 Euro erhalten, die er steuerlich in voller Höhe beim Finanzamt angemeldet habe. Am 31. Oktober oder 1. November 2005 sei er - u.a. mit C2. - nach Libyen geflogen. Das Ausbildungskonzept sei weitestgehend schon von C2. festgelegt worden. Seine - des Beklagten - Aufgabe habe im Organisatorischen, Einteilung der Stundenpläne, Absprachen etc. bestanden. Zunächst habe er sich darum gekümmert, dass die Leute Kleidung, F. und Trinken bekamen, um diese Ausbildung überhaupt durchzustehen. Insgesamt seien 120 Leute ausgebildet worden. Für die eigentliche Ausbildung seien die einzelnen Trainer verantwortlich gewesen. Er selbst habe auch einige Unterrichtsstunden gemacht, z.B. über Stress aufzuklären, u.a. zum Thema Post-Shooting-Trauma, alles Themen, die frei auf dem Markt verfügbar seien. In zahllosen Unterhaltungen hätten sich C2. und er immer wieder über die Inhalte des Lehrgangs abgestimmt, um absolut auszuschließen, dass geheimhaltungsbedürftige Techniken und Taktiken verraten werden. Er selbst habe im Rahmen dieser Ausbildung nie irgendwelche Unterlagen gesehen, die polizeilicherseits als Verschlusssachen eingestuft worden seien. Für die Schulungen habe er selbst „das GSG-9-Buch“ und den Spielfilm „Das Todesspiel“ verwandt. Die Beschulungsmaßnahme sei bis Ende Mai 2006 gegangen. Im Juni habe noch eine Abschlusspräsentation stattgefunden, für die er eigens ein paar Tage runtergeflogen sei. Danach sei er nie wieder in Libyen gewesen. Am 5. Februar 2008 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. gegen den Beklagten ein Strafverfahren (Az.:51........) wegen des Verdachts ein, dass er in den Jahren 2006 bis 2007 durch zwei selbständige Handlungen und zwar durch die Angabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 der Finanzbehörde unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt habe. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 leitete das PP F. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, er sei während des ihm in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligten Sonderurlaubs für die Fa. C1. einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen. Er sei in Libyen für die Fa. C1. als Ausbilder libyscher Spezialeinheiten tätig geworden. Er habe Beschulungen zu verschiedenen Themen, z.B. taktisches Vorgehen bei Zugriff in Gebäuden, Anhalten aus der Bewegung, Grundlagen Präzisionsschießen, Grundlagen Observation, Aufklärung i.V.m. Führungsgruppenarbeit, Vorgehen in Flugzeugen, Absetzen aus Hubschraubern/Annäherung/Fast Roping abgehalten. Er sei für das Gesamtkonzept verantwortlich gewesen, habe Dienstpläne, Schulungsinhalte und Ausbildungsabläufe festgelegt. In diesem Zusammenhang bestehe auch der Verdacht, dass er gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, indem er im Rahmen der Schulungen über polizeiinterne Vorgänge referiert habe. Für seine Tätigkeit habe er ca. 49.000,00 Euro erhalten. Eine derartige Nebentätigkeit sei von dem Beklagten weder angezeigt noch beantragt worden. Desweiteren bestehe der Verdacht, dass der Beklagte die Einnahmen aus dieser Tätigkeit ursprünglich nicht versteuert, sondern erst am 27. November 2007 - einen Tag nach der Hausdurchsuchung bei ihm - dem Finanzamt nachgemeldet habe. Ferner habe der Beklagte vorgetäuscht, die durch die Beurlaubung gewonnene Zeit zur Genesung, d.h. zur Bekämpfung seines Burn-Out-Syndroms nutzen zu wollen. Tatsächlich habe er aber nur Zeit für die nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit gewinnen wollen. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass sich der Beklagte auch in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 in Libyen aufgehalten habe, obwohl er sich für die Zeit vom 16. bis 18. Juni 2006 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet habe. Vor diesem Hintergrund bestehe der Verdacht, dass er schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, zum innerdienstlichen Wohlverhalten sowie der Gehorsamspflicht verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wurde das Disziplinarverfahren erweitert. Es bestehe außerdem der Verdacht, dass er gegen § 33 Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW (SÜG NRW) verstoßen habe. Der Beklagte sei durch Verfügung vom 3. Februar 1995 zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS - vertraulich/geheim - ermächtigt worden. Nach Maßgabe der vorgenannten gesetzlichen Regelung sei der Beklagte verpflichtet gewesen, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregeln gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar rechtzeitig vorher anzuzeigen. Hierzu zählten gemäß Anlage 1 der Verwaltungsvorschriften auch die libysch-arabische Dschamahirija. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, liege auch ein Verstoß gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht vor. Während des Disziplinarverfahrens hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren (Az.51:......) mit Verfügung vom 17. April 2008 wegen der sog. „Selbstanzeige“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 AO eingestellt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 24. Juli 2008 wurde die Einbehaltung von 10 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Mit Schreiben vom 18. August 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dem PP F. mit, dass auch gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Abs. 1 StGB) sowie Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Libyen ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 80 Js 603/07 eingeleitet worden sei. Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Hinblick auf den Tatverdacht einer Straftat nach § 353b StGB am 8. Januar 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der verbleibenden Tatvorwürfe ist das Verfahren abgetrennt und an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Essen abgegeben worden. Das bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 305 Js 120/09 weitergeführte Ermittlungsverfahren wurde am 12. Juni 2006 gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt mit der Auflage, an die Staatskasse 2.500,00 Euro zu zahlen. Die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte am 23. März 2010, nachdem der Beklagte die Auflage vollständig erfüllt hatte. Im Disziplinarverfahren hat der Beklagte zu den Vorwürfen Stellung genommen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei zwar richtig, dass er während des ihm erteilten Sonderurlaubs nach Libyen gereist sei und dort Polizeikräfte ausgebildet habe. Nicht richtig sei aber, dass er den Sonderurlaub mit der Begründung beantragt habe, er leide an einem „Burn-Out-Syndrom“. Vielmehr habe er am 29. September 2005 einen Sonderurlaub von 6 Monaten ab dem 1. Dezember 2005 aus „persönlichen Gründen“ beantragt. Mündlich habe er sogar geäußert, er leide (gerade) nicht an einem derartigen Syndrom. Richtig sei allerdings, dass er seinem Dienstherrn nicht mitgeteilt und darüber getäuscht habe, den Sonderurlaub in Libyen zu verbringen und dort Polizeibeamte ausbilden zu wollen. Richtig sei ferner, dass er sich in der Zeit vom 14. Juni 2006 (Mittwoch) bis 18. Juni 2006 (Sonntag) erneut in Libyen aufgehalten habe und sich für den 16. Juni 2006 (Freitag) bis 18. Juni 2006 (Sonntag) krank gemeldet habe. Allerdings sei er tatsächlich an einer Grippe erkrankt, habe leichtes Fieber gehabt und sei nicht dienstfähig gewesen. Er habe nur nicht seine Teilnahme an einer seit langem terminierten Präsentation der Arbeit der Fa. C1. in Libyen absagen wollen und sei trotz seiner Erkrankung gereist. Wäre er nicht krank gewesen, hätte er für diese Zeit Urlaub beantragt. Dass er wirklich krank gewesen sei, würden die überreichten Bestätigungen der Frau Q1. , der Frau I1. und des Herrn C2. bestätigen. Die ganz überwiegende Zeit in Tripolis habe er in einem Hotelzimmer verbracht. Der Verdacht, er habe seine Einkünfte nicht versteuert, sei unbegründet. Unbegründet sei auch der Verdacht, er habe in Libyen über Dinge referiert, die er hätte geheim halten müssen. Nichts von dem, was er den libyschen Polizeibeamten vermittelt habe, sei geheimhaltungsbedürftig gewesen. Nicht richtig sei, dass er seine Reise nach Libyen hätte ankündigen und genehmigen lassen müssen. Zwar habe er während seines Dienstes bei den Spezialeinheiten bis zum Jahre 2002 Zugang zu Verschlusssachen gehabt, er sei jedoch weder damals noch später nach § 33 SÜG NRW formell verpflichtet worden. Die Ausbildung libyscher Polizeikräfte habe nicht den Interessen der Bundesrepublik Deutschland widersprochen. Libyen habe sich seinerzeit den westlichen Staaten angenähert. So habe Libyen die Anschläge des 11. September 2001 mit aller Deutlichkeit verurteilt. Im September 2003 seien die Embargomaßnahmen der UN gegen Libyen vollständig aufgehoben worden. Ende 2003 habe Libyen den Verzicht auf Massenvernichtungswaffen erklärt. Im März 2004 habe es in Wien das sog. Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag unterschrieben. Im Mai 2006 hätten Frankreich, Großbritannien und auch die Vereinigten Staaten wieder diplomatische Beziehungen zu Libyen aufgenommen. Die europäischen Staaten - vor allem Frankreich - hätten auf eine Aufhebung des Waffenembargos gedrängt. Libyen habe eine große Rolle bei den Bemühungen gespielt, den Migrationsstrom aus Afrika einzudämmen. Vor dem Hintergrund zunehmender terroristischer Aktivitäten habe Libyen die Lückenhaftigkeit seiner Sicherheit gespürt und habe sich deshalb die Erfahrungen deutscher Spezialeinheiten zu Nutze machen wollen. Die Fa. C1. habe diese Lücke ausgefüllt und habe den Versuch unternommen, libysche Polizeibeamte zu schulen und ihnen dabei insbesondere die Grundlagen einer Terrorismusbekämpfung zu vermitteln. Die Vertretung der Bundesrepublik in Tripolis, insbesondere der Resident des BND, habe die Tätigkeit der Beamten - zwar nicht offiziell gefördert aber - wohlwollend begleitet. Vor diesem Hintergrund hätten alle in Libyen tätigen Beamten die Überzeugung gewonnen, dass ihre Tätigkeit den deutschen Behörden willkommen gewesen sei, weil es um die gemeinsame Bekämpfung des Terrorismus gegangen sei. Der deutsche Außenminister Steinmeier sei im Herbst 2006 nach Libyen gereist und habe in seiner Rede am 14. November 2006 in Bengasi hervorgehoben, dass es sich bei der Bekämpfung des Terrorismus und bei der Entwicklung einer gemeinsamen Migrationsstrategie um ein gemeinsames Anliegen handele. Der seinerzeitige Fraktionsvorsitzende der SPD im Bundestag, Peter Struck, habe im April 2008 die Ausbildung libyscher Polizeibeamter durch deutsche Polizeikräfte aktuell für wünschenswert gehalten. Die Ausbildung von Polizeibeamten anderer Staaten durch deutsche Beamte könne vor diesem Hintergrund nicht als fragwürdig bezeichnet werden. Er habe in Libyen Vorträge zur Schulung libyscher Beamter gehalten. Hierbei handele sich um eine nicht genehmigungsfähige Vortragstätigkeit. Diese hätte er lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit bei seinem Dienstherrn anzeigen müssen. Insbesondere müsse im Hinblick auf die Disziplinarmaßnahme auch seine persönliche Situation berücksichtigt werden. Er sei seit 27 Jahren Polizeibeamter und hänge an seinem Beruf. Zehn Jahre habe er seinen Dienst bei den Spezialeinheiten verrichtet und sei dort zuletzt Kommandoführer gewesen. Im Jahre 2001 habe er seinem Dienstvorgesetzten davon berichtet, dass ein Kollege aus den Spezialeinheiten trotz vielfacher Ermahnungen nicht davon ablasse, nach erheblichem Alkoholgenuss im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen. Diese „Denunziation“ sei als „unkameradschaftlich“ angesehen worden. Er sei deshalb gegen seinen Willen auf eine Stelle als DGL in der PI Süd umgesetzt worden. Trotz seiner Enttäuschung habe er seinen Dienst vorbildlich erfüllt. Anfang 2004 habe sich ihm die Gelegenheit geboten, im Auftrag der UNO als Polizeibeamter an einer Friedensmission im Kosovo teilzunehmen. Er sei in Pristina an dem Tag eingetroffen, als die Spannungen zwischen serbischen und albanischen Bevölkerungsgruppen in offene Feindseligkeiten umschlugen. Fahrzeuge der UNO hätten gebrannt, und zwei Polizeibeamte seien ermordet worden. Er habe seinen Einsatz vorbildlich absolviert und habe dazu beigetragen, dass das Ansehen der deutschen Polizei, insbesondere auch das der Polizei in F. gemehrt wurde. Auch der WDR habe über diesen Einsatz berichtet. Während seines einjährigen Aufenthalts im Kosovo sei die Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen. Die seelischen Belastungen hätten noch lange nachgewirkt. Als er nach F. zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, das seine Stelle als DGL bei der PI Süd inzwischen anderweitig besetzt worden sei. Er habe nur noch die Stelle eines stellvertretenden DGL inne gehabt. Im täglichen Dienst habe er praktisch eine Tätigkeit als Streifenbeamter ausgeübt. In dieser Phase der Frustration habe ihn im Spätsommer 2005 sein ehemaliger Kollege C2. angesprochen, ob er bereit sei für ihn in Libyen Polizeischüler auszubilden. Vor dem Hintergrund der politischen Veränderungen in Libyen habe er die Überzeugung gewonnen, dass die Ausbildung libyscher Polizeischüler für sich genommen nichts Verwerfliches sei. Deshalb habe er C2. zugesagt. Er habe sich zwar wirklich ausgebrannt gefühlt und habe für eine gewisse Zeit eine andere Umgebung gebraucht. Er habe seinen Sonderurlaub aber nicht für eine Erholung nutzen wollen. Er habe natürlich gewusst, dass er seinem Dienstherrn seine Absichten offenbaren musste. Zu Recht werde ihm vorgeworfen, dass er dies unterlassen habe. Als er aus Libyen zurückgekehrt sei, habe er seinen Dienst wieder aufgenommen. Als er das Angebot bekam, Führer eines Einsatztrupps zu werden, sei die Frustration vorbei gewesen. Er habe seinen Dienst wieder schätzen gelernt. Von seinem großen Engagement als Führer des Einsatztrupps zeuge auch die Beurteilung seines Dienstvorgesetzten vom 27. März 2008. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei vor diesem Gesamthintergrund ganz unverhältnismäßig. Im Abschlussbericht vom 23. August 2010 kam das PP F. zu dem Ergebnis, dass der Beklagte im Hinblick auf seinen Sonderurlaubsantrag in besonderem Maße gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht sowie durch seine 6-monatige Tätigkeit für die Fa. C1. gegen die Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf und die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Soweit sich der Beklagte im Juni 2006 krank gemeldet habe und trotzdem nach Libyen gereist sei, habe er gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und gegen seine Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten verstoßen. Soweit er seine Reise nach Libyen nicht gemeldet habe, könne ihm ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nicht nachgewiesen werden. Der Beklagte habe ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ergebnis der Ermittlungen in dem behördlichen Disziplinarverfahren (Beiakte Heft 2, Bl. 75 bis 104) verwiesen. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen, und führte hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. September 2010 im Wesentlichen aus: Er räume ein, dass er bei der Beantragung des Sonderurlaubs nicht offenbart habe, dass er beabsichtige in Libyen Sicherheitskräfte auszubilden. Es sei aber nicht richtig, dass er gegenüber Herrn LPD a.D. K. angegeben habe, er sei ausgebrannt. Insoweit scheine sich Herr K. nicht genau zu erinnern. Es bleibe aber natürlich ein Dienstvergehen, dass er seine Absichten gegenüber Herrn K. verschwiegen habe. Dies stehe aber im Zusammenhang damit, dass er seiner Ansicht nach zu Unrecht wegen charakterlicher Mängel als Kommandoführer beim SEK abgelöst worden sei. Im Hinblick auf die Krankmeldung und die Reise nach Libyen habe er zwar im Vorfeld erwogen, sich für die Zeit dieses Aufenthalts in Libyen zu Unrecht krank zu melden. Er sei aber in diesem Zeitraum wirklich krank gewesen. Am Montag, den 19. Juni 2006 habe er seinen Dienst wieder aufgenommen. Im Strafverfahren wegen Betruges habe er sich auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO eingelassen, weil er eine öffentliche Verhandlung im eigenen und im Interesse seiner Behörde habe vermeiden wollen. Das Eingeständnis, insoweit eines Betruges schuldig zu sein, sei damit aber nicht verbunden. Es sei richtig, dass die Ausbildung libyscher Polizeibeamter durch deutsche Beamte und Soldaten Aufregung in den Medien verursacht habe. Dies habe aber daran gelegen, dass den veröffentlichten Meinungen die stete und stille Annäherung des Landes an den Westen entgangen sei. Es sei festzuhalten, dass er im Rahmen dieser Ausbildung keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen weitergegeben habe. Im Übrigen müssten auch seine Verdienste für die Polizei im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Sollte man meinen, die Höhe der Nebeneinkünfte könne die Akzeptanz des Beamtentums beeinträchtigen, würde man einem allein auf Neid beruhenden Ressentiment nachgeben. Die durch seine Tätigkeit in Libyen erzielten Einkünfte habe er zunächst nicht versteuert, weil er befürchtet habe, die Finanzbehörden würden seinen Dienstvorgesetzten davon unterrichten. Er habe sie aber später nachgemeldet und die Steuern entrichtet, als er gesehen habe, dass seine Tätigkeit in Libyen demnächst aufgedeckt werden würde. Die Nachmeldung und Nachzahlung hätten zur Strafaufhebung und zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Steuerverkürzung geführt. Nach Beteiligung des Personalrats hat das klagende Land am 15. Dezember 2010 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen vorgetragen: Indem der Beklagte seinen Dienstvorgesetzten über die wahren Motive seines Antrags auf Bewilligung von Sonderurlaub getäuscht habe, habe er in besonderem Maße gegen seine Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen. Den wahren Grund für den Sonderurlaub - die Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte - habe er nicht angegeben, da ein entsprechender Antrag nicht genehmigt worden wäre. Der Beklagte habe in Libyen für die Fa. C1. als Ausbildungsleiter fungiert und habe hierfür eine Vergütung i.H.v. 7.000,00 Euro monatlich erhalten. Für die Übernahme dieser Beschäftigung hätte der Beklagte nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt, so dass er eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Anstatt sich zu erholen und zu entspannen, um wieder voll einsatzfähig zu werden, habe der Beklagte durch die Ausbildungstätigkeit in Libyen seinen physischen und psychischen Zustand weiter belastet und gegen seine Hingabepflicht gemäß § 57 Satz 1 LBG NRW verstoßen. Mit der Ausbildungstätigkeit habe er auch gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen. Die Ausbildung libyscher Polizeibeamter durch u.a. aktive Polizeibeamte habe in der Öffentlichkeit zu großem Aufsehen geführt. Im April 2008 sei der Sachverhalt in sämtlichen Medien ausführlich verbreitet, kommentiert und diskutiert worden. Das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit habe Schaden genommen. Der Beklagte habe auch deshalb gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er seine Einkünfte aus seiner Ausbildungstätigkeit in Libyen erst am 27. November 2007, also einen Tag nachdem seine Wohnung durchsucht worden sei, nachgemeldet habe. Soweit sich der Beklagte in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 in Libyen aufgehalten und sich vom 16. bis 18. Juni 2006 krank gemeldet habe, könne ihm zwar nicht widerlegt werden, dass er während der fraglichen Tage tatsächlich an einer Grippe erkrankt sei. Er habe aber gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 57 Satz 1 LBG NRW verstoßen, weil er verpflichtet gewesen wäre, seine Erkrankung so auszukurieren, dass er schnellstmöglich wieder mit voller Arbeitskraft seinem Dienst hätte nachkommen können. Eine körperlich anstrengende 5-tägige Flugreise nach Libyen und die Teilnahme an einer Abschlussbesprechung seien damit nicht in Einklang zu bringen. Fest stehe jedoch auch, dass der Beklagte von Anfang an vorgehabt habe, für die Tage der Abschlusspräsentation keinen Urlaub einzureichen. Ursprünglich habe er sich durch ein Gefälligkeitsattest krankschreiben lassen wollen. Dies habe er selbst in der bei ihm aufgefundenen E-Mail an die Fa. C1. bekundet. Zugleich habe der Beklagte mit diesem Verhalten gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen. Während der Beklagte in Libyen an einer Abschlussbesprechung teilgenommen habe, hätten ihn seine Mitarbeiter des Einsatztrupps für krank gehalten. Er habe sie nicht nur über den Grund seiner Abwesenheit getäuscht, die Mitarbeiter seien zudem gezwungen gewesen, seine Arbeit stellvertretend zu übernehmen. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ergebe sich auch daraus, dass gegen den Beklagten wegen seiner Krankmeldung vom 16. bis 18. Juni 2006 ein Strafverfahren wegen Betruges geführt worden sei, das gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage von 2.500,00 Euro eingestellt worden sei. § 57 Satz 3 LBG NRW verpflichte den Beamten zum Gehorsam gegenüber der Rechtsordnung. Der Beklagte habe hinsichtlich aller Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt. Hinsichtlich der außerdienstlich begangenen Dienstpflichtverletzungen sei stets die besondere Geeignetheit des Dienstvergehens zu prüfen. Der Beklagte habe zwei außerdienstliche Dienstvergehen begangen. Soweit er gegenüber dem Finanzamt zunächst seinen Verdienst bei der Fa. C1. nicht angegeben habe, habe er dies durch seine Selbstanzeige bereinigt und das Strafverfahren sei eingestellt worden. Diese Dienstpflichtverletzung stehe in keinem direkten Bezug zu seinem konkret-funktionellen Amt, da er kein Finanzbeamter sei. Von daher sei insoweit nicht von einer besonders gravierenden Dienstpflichtverletzung auszugehen. Die Ausbildung libyscher Polizeibeamter stelle hingegen eine sehr schwerwiegende Verletzung seiner Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten dar. Dieser Vorgang habe in den Medien für großes Aufsehen und Unmut gesorgt. Umso gravierender wiege es, wenn dienstlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen dazu genutzt werden, um sich einen ungenehmigten Nebenverdienst als Ausbilder zu verschaffen. Der Beklagte habe nicht nur den Polizeiberuf an sich sondern konkret auch die Polizei in F. durch sein Verhalten in Verruf gebracht, denn in der Berichterstattung in den Medien seien immer wieder die einzelnen Polizeibehörden aufgezählt worden, in denen die beschuldigten Beamten Dienst versehen haben. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse an einer korrekten Dienstausübung. Das subjektive Sicherheitsempfinden basiere letztlich auf dem Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in die Integrität der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen. Der Beklagte habe zur Verfolgung seiner privaten Interessen bewusst gelogen oder getäuscht. Er habe ganz erheblich gegen die ihm obliegenden Kernpflichten verstoßen. Durch diese Täuschungen sei das Vertrauensverhältnis zu ihm irreparabel zerstört. Das klagende Land hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat er - unter weitestgehender Wiederholung seines Vortrags im Disziplinarverfahren - ergänzend und vertiefend im Wesentlichen geltend gemacht: Richtig an den Vorwürfen sei, dass er im Jahr 2005 „aus persönlichen Gründen“ Sonderurlaub ohne Bezüge für sechs Monate beantragt und dabei verschwiegen habe, dass er beabsichtige, in dieser Zeit für die Fa. C1. in Libyen einheimische Polizeibeamte auszubilden. Er habe diese Vorwürfe von Anfang an eingeräumt und sein großes Bedauern über sein törichtes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zunächst habe das klagende Land keine Anstalten gemacht, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorzubereiten. Erst nachdem sich das Innenministerium NRW eingeschaltet habe und auch die Medien erheblichen Druck auf politisch Verantwortliche ausgeübt hätten, habe man sich entschlossen, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben. Dies lasse deutlich werden, dass das Vertrauensverhältnis zu ihm nicht irreparabel erschüttert gewesen sei. Im Rahmen der Ausbildung libyscher Polizeibeamter habe er keine Geheimnisse verraten und auch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Das gegen ihn unter diesem Gesichtspunkt eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe dienstlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen für seinen Nebenverdienst als Ausbilder genutzt, sei festzustellen, dass dies unterhalb der Schwelle des Geheimnisverrats und des Bruchs der Verschwiegenheitspflicht liege. Im Übrigen finde auch die Ansicht, ein Beamter dürfe über seine dienstlich erlangten Kenntnisse und Erfahrungen überhaupt keinem Außenstehenden berichten, im Dienstrecht keine Stütze. Dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, er habe sich während seines Sonderurlaubs nicht erholt und es auf diese Weise unterlassen, sich um Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu bemühen, denn das klagende Land selbst gehe davon aus, er habe zu Unrecht den Sonderurlaub mit dem Bedürfnis nach Erholung begründet, sei also in Wahrheit gar nicht erholungsbedürftig gewesen. Er habe an der Abschlussveranstaltung der Fa. C1. in Libyen in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 teilgenommen, sei aber wirklich dienstunfähig gewesen. Auch sei das wegen des Verdachts einer unberechtigten Krankmeldung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen ihn eingestellt worden. In dem Antritt der Reise nach Libyen liege auch nicht deshalb ein Dienstvergehen, weil er seine Gesundheit hätte schonen müssen. Er habe bei seinem Aufenthalt in Libyen fast die gesamte Zeit im Hotelbett zugebracht, weil er sich zu krank gefühlt habe, um an anderen als der Kernveranstaltung teilzunehmen. Sein Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Heilungsprozess zu stören. Er sei auch wieder gesundet und habe seinen Dienst rechtzeitig wieder aufgenommen. Er sei dienstrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen, seine Reise nach Libyen anzuzeigen. In § 33 SÜG NRW gehe es um Reisebeschränkungen, nicht um Geheimschutzpflichten. Über entsprechende Reisebeschränkungen sei er seinerzeit nicht informiert worden. Hinzu komme, dass er seit Februar 2002 aus dem Kreis der Zugangsberechtigten ausgeschieden sei. Das Verfahren gegen ihn wegen Steuerverkürzung sei eingestellt worden und dürfe ihm aus Rechtsgründen im Disziplinarverfahren nicht mehr zur Last gelegt werden. Er habe sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Die Ausbildung libyscher Polizeikräfte bei der Terrorismusbekämpfung könne angesichts dessen, dass sie von namhaften Politikern für wünschenswert gehalten wurde, für sich genommen nicht geeignet sein, Achtung und Vertrauen in den öffentlichen Dienst wirklich zu beeinträchtigen. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Er sei nicht für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Vor allem wenn man im Rahmen einer Gesamtwürdigung seinen Werdegang in der Polizei betrachte und sein Engagement für seinen Beruf, finde man hier ein Gegengewicht zu seinen dienstlichen Verfehlungen, das diese vielleicht nicht ausgleiche, ihnen aber die Schwere nehme. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat es ausgeführt: „Aufgrund des Inhalts der Akten und der Angaben des Beklagten in 3 Strafverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer steht fest, dass 1. der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Sonderurlaub beantragte und vom Dienstherrn genehmigt bekam, wobei der Beklagte seine Absicht, in dieser Zeit für die Firma C1. ‑Q. GmbH in Libyen als Ausbilder libyscher Spezialeinheiten tätig zu werden, nicht offenbarte, 2. er während der Sonderurlaubszeit tatsächlich der von Anfang an ins Auge gefassten und nicht genehmigten Nebentätigkeit bei der Firma C1. ‑Q. GmbH nachgegangen ist und für diese Firma libysche Sicherheitskräfte des damaligen Staatschefs Oberst Gaddafi ausgebildet hat, 3. er die dort erzielten Einnahmen in Höhe von 49.000,00 Euro erst am Tag nach der Durchsuchung seiner Wohnung zur Versteuerung angemeldet hat und 4. er in der Zeit vom 14. Juni bis 18. Juni 2006 erneut in Libyen gewesen ist und sich in der Zeit vom 16. Juni bis 18. Juni 2006 ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet hat. Letztlich hat der Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens keinen der vier erhobenen Vorwürfe konkret in Abrede gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich betont, dass er bei der Beantragung des Sonderurlaubs nicht gesagt habe, er hätte einen sog. „Burn-Out“, sondern er könne die Polizei zur Zeit „nicht mehr sehen“. Ob der Beklagte nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen ‑ SÜG NW ‑) verpflichtet war, seine Reise nach Libyen anzuzeigen, kann hier dahinstehen. Der Kläger hat dies im Klageverfahren ebenso wenig geltend gemacht, wie den ursprünglich im behördlichen Disziplinarverfahren erhobene Vorwurf des Geheimnisverrates.“ Der Beklagte habe mit den benannten vier Lebenssachverhalten die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Zur Maßnahmebemessung hat die Disziplinarkammer im einzelnen ausgeführt: „In Ausführung dieser Grundsätze misst die Kammer - unabhängig von den derzeitigen politischen Entwicklungen in Libyen - dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten der seine dienstlich erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Ausbilder von Sicherheitskräften eines Staates, in dem es ein Parlament, Parteien oder eine Regierung im klassischen Sinne nicht gab, vgl. Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de. Libyen, Innenpolitik: Rubrik politische Willensbildung in „Basiskongressen“, eines Staates, in dem Oberst Gaddafi in der Praxis fast alle wirtschaftlichen und politischen Entscheidungen selbst getroffen hat, vgl. Auswärtiges Amt, aaO, Rubrik „Allgemeines Volkskomitee“ als Executive eines Staates, in dem die Medien einer strikten staatlichen Kontrolle unterlegen waren, eines Staates, in dem es fortbestehende Menschenrechtsverstöße gab vgl. Auswärtiges Amt, aaO., Rubrik: Pressefreiheit, Gleichberechtigung, Menschenrechte ein solches Gewicht bei, welches nicht nur geeignet ist, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Beamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Polizeibeamter zu beeinträchtigen. Denn bei einem Polizeibeamten wird besonderes Vertrauen in die Integrität der Person und der Zuverlässigkeit und der Amtsausübung gesetzt. Für die Feststellung eines außerdienstlichen Dienstvergehens ist zudem die – weitere – Voraussetzung des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (heute § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu prüfen, ob nämlich das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße zu Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet ist und ob diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Da schon die Eignung voraussetzt, dass die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, wird mit dem Merkmal „in besonderem Maße“ für diese Möglichkeit ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Vertrauen des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiter darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in hohem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 -, DVBl. 2001, 137 und vom 29. August 2001 ‑ 1 D 49.00 -, aaO.. Auch diese Voraussetzungen hält die Kammer für gegeben. Die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten ist nach wie vor die wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums, dem nach Artikel 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse obliegt. Auch nach heutiger Auffassung ist ein – auch außerdienstlicher – Verstoß gegen Rechtsnormen die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, geeignet, in besonderem Maße das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung des Berufsbeamten zu erschüttern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002, - 2 BvR 2257/96 -, DöV 2003, 37. Hinzu kommt vorliegend der enge dienstliche Bezug. Vorsätzliche Verstöße eines zum Schutz der Rechtsordnung berufenen Polizeibeamten gegen elementare Rechtsvorschriften wie sie die Normen des Dienst- und Steuerrechts darstellen, überschreiten regelmäßig in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht deutlich das einer jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz und weisen deshalb die nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (heute § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erforderliche Bedeutsamkeit auf. Gerade von einem Polizeibeamten, dessen Aufgabe u.a. darin gesteht, in einem Rechtsstaat Straftaten aufzuklären und zu bekämpfen, erwartet die Öffentlichkeit, dass er sich selbst straffrei hält, insbesondere keine Vermögensdelikte begeht, und auch keine Elitetruppen nordafrikanischer Staatsoberhäupter im Auftrag einer privaten deutschen GmbH, die einer staatlichen Aufsicht nicht unterliegt, ausbildet. Damit hat der Beklagte – auch unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen die ihm obliegenden inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen. Dieses Dienstvergehen wiegt auch schwer. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüberhinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamten herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 – 258 ff ‑. Das ist vorliegend anzunehmen: Der Beklagte hat bewusst und gewollt, damit vorsätzlich für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten den ihm nicht zustehenden Sonderurlaub erschlichen und damit seine Pflicht , Dienst zu leisten, verletzt. Damit und mit der zunächst unterlassenen Versteuerung seiner Einkünfte hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nach den anzulegenden objektiven Kriterien in hohem Maße beeinträchtigt. Der Dienstherr muss bei einem Polizeibeamten – der, wie der Beklagte, noch dazu zeitweise im SEK-Bereich eingesetzt war – uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass er ein Leben in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen führt. Dazu gehört es, Sonderurlaube ebenso wie Nebentätigkeiten ordnungsgemäß unter korrekter Darlegung der Fakten zu beantragen und Einkünfte zu versteuern. Hiergegen hat der Beklagte mit erschreckender Konsequenz verstoßen, um aus Anerkennungs-/Geld-/oder Frustrationsgründen einer ihm interessanter und lukrativer erscheinenden Tätigkeit als der ihm z.Zt. gebotenen Polizeidienstätigkeit nachzugehen. Bei objektiver Gewichtung kann der Dienstherr nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte seine Pflicht künftig ordnungsgemäß erfüllt. Das Vertrauensverhältnis ist insbesondere auch deswegen endgültig zerrüttet, weil der Beklagte sich offensichtlich nicht gehindert sah, 2 Wochen nach Wiederantritt seines Dienstes am 1. Juni 2006 das Risiko auf sich zu nehmen ‑ ohne den Dienstherrn entsprechend zu informieren – erneut nach Libyen zu reisen und dort an einer Anschlussveranstaltung der Firma C1. ‑Q. GmbH teilzunehmen. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beklagte um jeden Preis bereit war, seine außerdienstlichen „Pflichten“ zu erfüllen und dies den Dienstpflichten total unterordnete. Dabei spielt auch keine Rolle, ob er in dieser Zeit tatsächlich – wie von ihm behauptet – dienstunfähig erkrankt war oder nicht. Denn jedenfalls ist er am 14. Juni 2006 nach Libyen in dem Bewusstsein gereist, am Montag und Dienstag, dem 16. und 17. Juni 2006, dort der Abschlusspräsentationen der C1. ‑Q. GmbH beizuwohnen, obwohl er zu dieser Zeit der Pflicht, Dienst zu leisten, unterlag. Konsequent hat er – ebenfalls infolge seiner dienstrechtswidrigen Ausbildertätigkeit in Libyen – seine Einkünfte nicht versteuert und durch dieses Verhalten Straftaten begangen. Konsequent, um die Tätigkeit zu verschleiern, konsequent aber auch, um den daraus gezogenen Gewinn nicht zu schmälern. Aber nicht nur das Verhalten des Dienstherrn wurde beeinträchtigt, sondern auch dasjenige der Allgemeinheit. Aufgrund der politischen Bedeutung – Oberst Gaddafi stand auch in den Jahren 2005 und 2006 in dem Rufe terroristische Gewalttäter zu unterstützen – hat das Bekanntwerden der Verfehlungen in der Öffentlichkeit großes Aufsehen in allen Medien erregt. Die Dienstvergehen des Beklagten fanden auf diese Weise besondere Verbreitung. Vgl. hierzu die umfangreiche Presseberichterstattung, die, soweit sie in den Printmedien stattfand, in Beiakte Heft 1 festgehalten ist. Dem Vertrauen der Allgemeinheit in den Polizeivollzugsdienst, insbesondere in denjenigen des Polizeipräsidiums F. wurde ein entsprechend hoher Schaden zugefügt. Der Brisanz seines Tuns musste sich der Beklagte, der die oben zitierten Abfragen im Internet über den Staat Libyen ebenso tätigen konnte wie jedermann, bewusst sein. Er hat damit das Vertrauen in sein Amt als Polizeivollzugsbeamter in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise beeinträchtigt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass „ernst zu nehmende Medien“ in Deutschland die Tätigkeit deutscher Ausbilder in Libyen nicht einhellig verurteilt und namhafte Politiker die Ausbildung libyscher Polizeikräfte bei der Terrorismusbekämpfung für nicht missbilligenswert gehalten hätten. Denn diese Sichtweise des Beklagten verkennt, dass Hilfsaktionen der beschriebenen Art Medien und Politikern unter Umständen dann wünschenswert erscheinen, wenn sie – ähnlich wie ein Einsatz im ehemaligen Jugoslawien – von staatlichen Institutionen gesteuert und überwacht werden. Die Tätigkeit eines privaten deutschen Unternehmens, das einer staatlichen Aufsicht nicht unterliegt und das sich noch dazu aktiver deutscher Polizeibeamter bedient, kommt eine ganz andere Qualität zu. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Zugunsten des Beklagten sind seine durchweg positiven Beurteilungen, sein Engagement im ehemaligen Jugoslawien, die bei dienstlichen Anlässen (Aufklärung von Trunkenheitsfahrten von Kollegen/Aufklärung sexueller Belästigungen einer Kollegin am Arbeitsplatz) gezeigte Zivilcourage und die fehlende Vorbelastung zu berücksichtigen. Die von ihm genannten Frustrationserlebnisse (Streifendienst nach Rückkehr aus dem Kosovoeinsatz) sind allerdings nicht geeignet, das „libysche Abenteuer“, das sich über mehr als ein halbes Jahr hinzog und nur unter betrügerischen Angaben gegenüber dem Dienstherrn verwirklicht werden konnte, zu erklären oder gar zu entschuldigen. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und aufgrund der hierbei zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel das Ansehen in der Bevölkerung und bei seinen Kollegen sowie das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Seine weitere Dienstausübung ist der Öffentlichkeit und dem Dienstherrn nicht zuzumuten. Dem Dienstherrn ist schließlich auch im Hinblick darauf, dass die Öffentlichkeit umfassend durch die lokale Presse über die gravierenden Pflichtverletzungen des Beklagten Kenntnis erlangt hat, eine weitere Dienstausübung des Beklagten nicht zumutbar.“ Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26. April 2011 zugestellte Urteil am 2. Mai 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er - teils unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens - im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf seine Person keine vollständige Persönlichkeitsbewertung vorgenommen. In der angefochtenen Entscheidung sei insoweit zwar sein (freiwilliger) Kosovoeinsatz gewürdigt worden, das Verwaltungsgericht habe aber unerwähnt gelassen, dass dieser Einsatz - wie aktenkundig - unter nicht voraussehbaren erschwerenden Umständen stattgefunden habe. Auch seine Beurteilung vom 27. März 2008, in der ihm bescheinigt worden sei, dass sich der Einsatztrupp unter seiner engagierten Führung zu einer jederzeit einsetzbaren, sehr erfolgreichen Einheit entwickelt habe, sei vom Verwaltungsgericht nicht einmal erwähnt worden. Im Hinblick auf die Beantragung des Sonderurlaubs sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, er sei aus Anerkennungs-/Geld-/oder Frustrationsgründen einer ihm interessanter und lukrativer erscheinenden Tätigkeit als der ihm zur Zeit gebotenen Polizeidiensttätigkeit nachgegangen. Diese ihm unterstellte Motivation sei jedoch kritisch zu hinterfragen. Er habe nichts rechtlich Unmögliches oder Unzulässiges beantragt. Soweit ihm das SEK-Kommando entzogen worden sei, habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die jeglichen Grundsätzen einer sachorientierten Personalführung widerspreche. Im Anschluss an seinen Kosovoeinsatz sei ihm entgegen vorheriger Zusage sein Dienstposten als DGL nicht freigehalten worden. Außerdem habe er nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin vor einem privaten Trümmerfeld gestanden. In diesem Klima beruflicher und privater Depression sei es nachvollziehbar, dass er dem Werben seines früheren Kollegen C2. erlegen sei, für ein halbes Jahr fern von seinem dienstlichen und privaten Umfeld bei leistungsgerechten Bezügen tätig zu werden. Berücksichtige man die vorbezeichneten psychischen Belastungen, bezogen auf die private und besondere dienstliche persönlichkeitsverletzende Überraschungssituation, sei festzustellen, dass das angeschuldigte Verhalten für ihn eher untypisch und damit persönlichkeitsfremd gewesen sei. Einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht wolle er nicht in Abrede stellen, indem er bei der Beantragung des Sonderurlaubs nicht offenbart habe, dass er bei der Fa. C1. mitarbeiten wolle. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht berücksichtigt, dass eine dienst- und privatbedingte Depression einen wichtigen Grund für die Erteilung eines Sonderurlaubs darstelle. Im Übrigen sei dem Dienstherrn kein finanzieller Schaden durch die Erteilung des Sonderurlaubs entstanden. Er habe während dieser Zeit keine Besoldung erhalten, die Erhöhungen der Dienstaltersstufen seien ausgesetzt und die Zeit der Beurlaubung sei nicht ruhegehaltfähig. Auch dienstliche Gründe hätten der Erteilung des Sonderurlaubs nicht entgegengestanden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es bei seiner Tätigkeit für die Fa. C1. nicht um die Ausbildung persönlicher Sicherheitskräfte im Sinne einer Leibgarde des Oberst Gaddafi gehandelt habe, und erst recht nicht, wie das erstinstanzliche Gericht behauptet habe, um die Ausbildung von Elitetruppen nordafrikanischer Staatsoberhäupter. Er habe insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass es sich um ganz junge und unerfahrene libysche Polizeibeamte gehandelt habe, die noch die Grundlagen polizeilichen Handelns hätten lernen müssen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit Blick auf das Gewicht des außerdienstlichen Fehlverhaltens gingen schon deshalb fehl, weil es sich bezüglich Libyen auf Zitate aus dem Internet im Jahr 2010 berufen habe, es jedoch um ein angebliches Fehlverhalten in den Jahren 2005/06 gehe. Kenntnis von Informationen aus einer mehr als fünf Jahre späteren Quelle könnten von einem Beamten logischerweise schlechterdings nicht erwartet werden. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass in der Bundesrepublik Deutschland bekanntermaßen ungeachtet der politischen Verhältnisse eines Landes auch Polizeibeamte von Staaten ausgebildet würden, die in ihrer inneren Struktur Libyen vergleichbar seien. Vor diesem Hintergrund verenge sich der ihm gegenüber zu erhebende Vorwurf darauf, einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen zu sein. Die Ausübung einer Nebentätigkeit stehe unter Genehmigungsvorbehalt, weil sie zur Beeinträchtigung der Verpflichtungen des Beamten im Hauptamt führen könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da der Sonderurlaub ohne Besoldung bewilligt worden sei. § 12 SUrlV enthalte keine eine Erwerbstätigkeit ausschließende Bestimmung. Ferner werde nicht verkannt, dass trotz der Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verwertung des Steuerdelikts im Disziplinarverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht sei auf die strafbefreiende Selbstanzeige im Rahmen seiner Entscheidung offenbar bewusst nicht näher eingegangen, denn sonst hätte es diese bei seinen weiteren Erwägungen einbeziehen müssen. Im Übrigen lasse im vorliegenden Fall auch ein Steuerdelikt keinen Rückschluss auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit zu, da diese keinen Bezug zu seinem Dienstposten aufweise. Dies möge bei Steuerbeamten anders zu beurteilen sein. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er mit der Selbstanzeige gezeigt habe, dass er zur Steuerehrlichkeit zurückkehre und den Vorgang freiwillig offenbart habe. Abgesehen davon unterliege das erstinstanzliche Urteil in diesem Zusammenhang auch deshalb einer groben Fehleinschätzung, da es nicht einmal die Frage nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages gestellt habe. Im Hinblick auf die Abschlusspräsentation sei das Verwaltungsgericht bereits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Er habe sich nicht für die Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 krank gemeldet, sondern ausschließlich für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht an keiner Stelle erkennen lassen, aus welchen Gründen der Aufenthalt vom 14. bis 18. Juni 2006 in Libyen als Dienstvergehen anzusehen sei. Der Aufenthalt dort als solcher und die Teilnahme an einer Präsentation seien disziplinarrechtlich wertneutral. Im Hinblick auf den 2. Aufenthalt in Libyen habe das Verwaltungsgericht auch falsche Daten zugrundegelegt. So habe es sich bei dem 16. und 17. Juni 2006 nicht um einen Montag und Dienstag, sondern um einen Freitag und Samstag gehandelt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es sich insoweit auch nicht um eine „Anschluss-“ sondern um eine „Abschlussveranstaltung“ gehandelt. Bei der Teilnahme an dieser Veranstaltung habe es sich - entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts - nicht um eine Ausbildungsveranstaltung gehandelt. Vor diesem Hintergrund entziehe es sich dem logischen Verständnis, weshalb „insbesondere“ der Libyenaufenthalt vom 14. bis 18. Juni 2006 den Vertrauensverlust herbeigeführt haben soll. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht auch völlig vergessen, dass das wegen Betrugs eingeleitete Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Insoweit sei der Rechtsgedanke des § 14 LDG NRW einzubeziehen. Die für die Schwere des Dienstvergehens angeführten Argumente des Verwaltungsgerichts seien teils emotional überhöht, teils gehaltlos und im Wesentlichen nicht tragbar. Bereits die falsche Behauptung, er habe sich für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten Sonderurlaub erschlichen, zeige eine deutlich gegen ihn gerichtete Tendenz. Ein Sonderurlaub von mehr als 6 Monaten sei weder beantragt noch bewilligt worden. Der frühere „Einsatz im SEK-Bereich“ könne für die Verpflichtung eines Polizeibeamten, „ein Leben in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen“, keine erschwerende Rolle spielen. In der anfänglichen Nichtversteuerung der Einkünfte seien nicht „Straftaten“, sondern eine Straftat zu sehen. Im Übrigen sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht kraft Eigenbeurteilung der Behörde, sondern auf damaligen Druck der Medien inszeniert worden. Sein Persönlichkeitsbild - insbesondere sein vorbildliches Einsatzverhalten im Anschluss an den Sonderurlaub – lasse sein Verhalten in einem durchaus positiven Licht erscheinen. Jedenfalls sei durch nichts erwiesen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das klagende Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu der Berufungsbegründung hat es keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Auf den Hilfsantrag des Beklagten hin ist das angefochtene Urteil zu ändern und der Beklagte in das Amt eines Polizeioberkommissars, Besoldungsgruppe A 10, zurückzustufen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. I. Es bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens. 1. Das Disziplinarverfahren leidet nicht an einem durchgreifenden Verfahrens-mangel. Insbesondere ist der Personalrat vor Erhebung der Disziplinarklage nach Maßgabe des § 73 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz -, in der Fassung vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), - LPVG a.F. - beteiligt worden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 hat die Polizeipräsidentin F. den Personalrat davon unterrichtet, eine Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Der Personalratsvorsitzende beim Polizeipräsidium F. teilte mit Schreiben vom 5. November 2010 mit, dass seitens des Personalrats der Maßnahme zugestimmt wurde. 2. Das Disziplinarverfahren ist auch nicht wegen einer überlangen Verfahrensdauer einzustellen. Das behördliche Disziplinarverfahren hat von der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22. Februar 2008 bis zur Erhebung der Disziplinarklage am 15. Dezember 2010 insgesamt 2 Jahre und 10 Monate gedauert. Mit Blick auf den Umfang des Disziplinarvorwurfs sowie die Dauer der vorrangig abzuwartenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten - das Strafverfahren 305 Js 120/09 ist erst am 23. März 2010 endgültig eingestellt worden und betraf einen Vorwurf, der auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens war - bestand ein sachlicher Grund für die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das gerichtliche Disziplinarverfahren hat nicht übermäßig lange gedauert. Das Verwaltungsgericht hat innerhalb von 3 ½ Monaten nach Eingang der Disziplinarklage und der Senat binnen 22 Monaten nach Eingang der Berufungsbegründung entschieden. II. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Beklagte ist in das Amt eines Polizeioberkommissars, Besoldungsgruppe A 10, zurückzustufen. 1. Ausgehend von dem Sachverhalt, wie er sich aus der Gerichtsakte, den beigezogenen Disziplinarakten und Strafakten und insbesondere den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte bei seinem Dienstherrn am 29. September 2005 einen Sonderurlaub von 6 Monaten ab dem 1. Dezember 2005 beantragt hat, ohne diesen davon zu unterrichten, dass er die Absicht hat, in dieser Zeit für die Fa. C1. in Libyen als Ausbilder für libysche Sicherheitskräfte tätig zu werden (a.). Ferner hat der Beklagte während der Zeit seines Sonderurlaubs für die Fa. C1. in Libyen die Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte geleitet und die Auszubildenden auch selbst unterrichtet (b.). Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit i.H.v. 49.000,00 Euro hat der Beklagte erst am 27. November 2007 - am Tag nach Durchsuchung seiner Wohnung - zur Versteuerung angemeldet (c.). Außerdem hat sich der Beklagte für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006 ohne Vorlage einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet und ist in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 zum Zwecke der Teilnahme einer Abschlussveranstaltung der Fa. C1. (Präsentation des Ausbildungsergebnisses) erneut nach Libyen gereist (d.). Der im behördlichen Disziplinarverfahren erhobene Vorwurf, der Beklagte habe entgegen seiner Verpflichtung aus § 33 SÜG NRW seinem Dienstherrn seine Reise nach Libyen nicht angezeigt, ist nicht Gegenstand der Anschuldigung in der Disziplinarklage (e.). Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet der Senat gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Bindende tatsächliche Feststellungen nach § 56 Abs. 1 LDG NRW - insbesondere aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Strafurteils - liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweis-mittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Der Senat muss daher den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. August 2010 - 16a D 10.189 -, juris. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Wür-digung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, Schütz, BeamtR ES/F III 1 Nr. 69. Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Ein Dienstvergehen ist dann nicht festgestellt, wenn der ermittelte Sachverhalt die Unschuld des Beamten ergibt. An einem disziplinarisch zu ahndenden Dienstvergehen fehlt es aber auch dann, wenn zwar ein mehr oder weniger starker Verdacht gegen den Beamten bestehen bleibt, die Begehung der Tat aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen ist. Es ist dabei zu beachten, dass auch der geringste Zweifel an der Täterschaft wegen der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) zu Gunsten des Betroffenen den Ausschlag zu geben hat, denn die für eine Feststellung eines Dienstvergehens an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur gegeben, wenn nach der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beamten in Betracht kommt. Vgl. Hummel, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. Aufl., 2012, § 32 BDG Rdnr. 5, § 60 BDG Rdnr. 13. Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Die Beweislast für den Nachweis eines Dienstvergehens trägt letztlich der Dienstherr. Vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Teil 4, M § 32 Rdnr. 50. In Anwendung dieser Grundsätze trifft der Senat unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes - insbesondere auch der Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - die nachfolgenden Feststellungen: a. Der Beklagte hat mit Antrag vom 29. September 2005 seinen Dienstherrn gebeten, ihm aus persönlichen Gründen einen Sonderurlaub von 6 Monaten ab dem 1. Dezember 2005 zu bewilligen, ohne diesen davon zu unterrichten, dass er die Absicht hat, in dieser Zeit für die Fa. C1. in Libyen als Ausbilder für libysche Sicherheitskräfte tätig zu werden. Dass der Beklagte von vornherein die Absicht hatte, in diesem Zeitraum für die Fa. C1. in Libyen einer Tätigkeit als Ausbilder für Spezialeinheiten nachzugehen, ergibt sich zum einen aus seinen Angaben bei seiner Zeugenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 80 Js 603/07. Dort hatte er angegeben, dass ihn W. C2. im Spätsommer 2005 angerufen habe und ihm einen Job in Libyen angeboten habe. Das nächste Treffen habe im Motel Gladbeck stattgefunden. Bei diesem Treffen sei das Gespräch konkreter geworden. Es sei deutlich geworden, dass eine wochenweise Tätigkeit nicht zu machen gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt habe er sowieso in Überlegungen gesteckt, bei der Polizei aufzuhören, habe aber zunächst eine sechsmonatige Beurlaubung ohne Bezüge beantragt. Ein weiteres Indiz hierfür ergibt sich aus dem bei der Hausdurchsuchung sichergestellten „Vertrag über freie Mitarbeit“ zwischen der Fa. C1. und dem Beklagten vom 23. Oktober 2005. Nach den § 1 und 13 dieses Vertrags hatte sich der Beklagte verpflichtet, ab dem 1. November 2005 - mithin auch im Zeitraum des beantragten und bewilligten Sonderurlaubs - für diese Firma in Libyen die Aufgabe eines Ausbilders Spezialeinheiten zu übernehmen. Zum anderen hat der Beklagte diesen Sachverhalt auch im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens eingeräumt. Im Schriftsatz vom 13. Januar 2011 führte er aus, dass es richtig sei, dass er im „Jahre 2005 aus persönlichen Gründen Sonderurlaub ohne Bezüge für sechs Monate beantragt und dabei verschwiegen [habe], dass er beabsichtige, in dieser Zeit für das Unternehmen C1. in Libyen einheimische Polizeibeamte auszubilden (...).“ Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat er im Schriftsatz vom 21. Juni 2011 ausgeführt, dass er „immer wieder das Pflichtwidrige seines Verhaltens eingestanden und sein tiefes Bedauern darüber bekundet“ habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er den hier in Rede stehenden Sachverhalt bestätigt und eingeräumt, dass er Herrn LPD a.D. K. über die wahren Motive für die Beantragung des Sonderurlaubs im Unklaren gelassen hat. Ob der Beklagte im Rahmen der Beantragung des Sonderurlaubs darüber hinaus gegenüber Herrn LPD a.D. K. - wie dieser in seiner Stellungnahme vom 11. April 2008 behauptet - angegeben hat, dass „er völlig ausgebrannt und nervlich am Ende sei“, kann dahinstehen, da - wie noch unter II.2.b.aa. dargestellt wird - bereits das Verschweigen der beabsichtigten Ausbildungstätigkeit in Libyen ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt. b. Der Beklagte reiste am 31. Oktober bzw. 1. November 2005 nach Libyen und übernahm dort bis zum 31. Mai 2006 - unterbrochen durch drei Aufenthalte in Deutschland (15. bis 23. Februar 2006, 15. bis 19. März 2006 und 5. bis 12. Dezember 2005) - für die Fa. C1. die Koordination der Ausbildung und Beschulung libyscher Sicherheitskräfte. Für diese Tätigkeit hat der Beklagte von der Fa. C1. ein Honorar i.H.v. 7.000,00 Euro monatlich - insgesamt 49.000,00 Euro - erhalten. Die Ein- und Ausreisedaten ergeben sich aus dem Reisepass des Beklagten. In dem „Vertrag über freie Mitarbeit“ vom 23. Oktober 2005 i.V.m. dem Lehrgangsplan sind Zeitraum, Gegenstand und Umfang der Tätigkeit sowie die Vergütung geregelt. Diese Tätigkeit während des Sonderurlaubs ist von dem Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden. Bereits in seiner Zeugenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 80 Js 603/07 führte er am 18. Dezember 2007 aus, dass seine „spezielle Aufgabe in Libyen (…) im Organisatorischen, Einteilung der Stundenpläne, Absprachen, wann was zu machen wäre“ bestanden habe. Im Schwerpunkt habe er sich zunächst darum gekümmert, dass „die Leute überhaupt Kleidung, F. und Trinken bekamen, um diese Ausbildung überhaupt durchzustehen.“ Insgesamt seien „120 Leute“ ausgebildet worden. „Für die eigentliche Ausbildung [seien] die einzelnen Trainer verantwortlich“ gewesen. Er „selbst habe einige Unterrichtseinheiten selber gemacht, wie z.B. über Streß aufzuklären, u.a. zum Thema Post-Shooting-Trauma, alles Themen, die frei auf dem Markt verfügbar“ seien. Nach Beginn der Ausbildung fertigte der Beklagte für die ersten beiden Ausbildungswochen unter dem 18. November 2005 einen Erfahrungs- und Ablaufbericht und ab der 3. Woche wöchentliche Berichte, in denen der Ausbildungsstand und Besonderheiten dokumentiert wurden. Ferner fertigte der Beklagte zu jedem Auszubildenden einen Personalbogen, der sowohl in arabischer als auch in deutscher Sprache verfasst war. Dieser Personalbogen war mit einem Lichtbild des Auszubildenden versehen und enthielt neben personenbezogenen Daten auch Angaben zu seinen individuellen Fähigkeiten und eine Empfehlung für seine zukünftige Verwendung. Die individuelle Leistungsfähigkeit der Auszubildenden wurde in diesem Dokument unter dem Punkt „Beurteilung“ mit den Unterpunkten „Taktisches Verständnis“, „Führungsverhalten“, „Schießleistungen“ und „sportliche Leistungen“ festgehalten. Gegen Ende der Ausbildung im Mai 2006 fertigte der Beklagte einen Ablaufplan für die Abschlusspräsentation im Juni 2006, an dem u.a. auch hochrangige libysche Militärangehörige und Politiker teilnehmen sollten. Im Rahmen der Vorführung sollte u.a. das Abseilen aus dem Helikopter (sog. Fast Roping) demonstriert werden. Im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Fa. C1. und bei dem Beklagten wurden auch Ausbildungspläne vorgefunden, die mit Namenskürzeln versehen waren. Der Beklagte führte in diesen Plänen das Namenskürzel „HM“. Danach hat er die Beschulung u.a. in den Bereichen Schießen, Sport, Schwimmen, Laufen, Stress, Postshooting, Taktik, Treppenhaus, TD, Übergaben, Koordination, prakt. Aufklärungsübung „Besondere Objekte“, Häuserparcour, Zugriffe, Bedrohungslage, Festnahmen und Aufklärung durchgeführt. Dass der Beklagte für die Fa. C1. in Libyen die Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte koordiniert und auch selbst Beschulungen durchgeführt hat, räumte er auch in seinen Schriftsätzen vom 13. Januar 2011 und 21. Juni 2011 und in der mündlichen Verhandlung ein. Der Beklagte hat für seine Tätigkeit für die Fa. C1. in Libyen insgesamt die im Vertrag vom 23. Oktober 2005 vereinbarten 49.000,00 Euro erhalten. Dies wird durch die sichergestellten Kontoauszüge und die eigenen Angaben des Beklagten - insbesondere in seiner Zeugenaussage vom 18. Dezember 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - bestätigt. Soweit der Vertreter des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung behauptete, der Beklagte habe „...in Libyen Terroristen ausgebildet, die in der Bundesrepublik Deutschland deutsche Polizeibeamte töten...“, ist ein solcher Vorwurf zum einen nicht Gegenstand der Disziplinarklage, die für das Disziplinargericht verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff eingrenzt und ihn zugleich festlegt. Zum anderen hat das klagende Land - das den Beklagten mit einem derartigen Vorwurf im Übrigen auch nicht im behördlichen Disziplinarverfahren konfrontiert und ihn hierzu angehört hat - keinerlei Nachweis für eine derartige Behauptung erbracht, noch ergibt sich für den Senat aus dem beigezogenen und im Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten umfangreichen Aktenmaterial auch nur ansatzweise ein konkreter Anhaltspunkt für eine solche Behauptung. c. Der Beklagte hat ausweislich der in den Disziplinar- und Strafakten befindlichen Unterlagen (Durchsuchungsbeschluss vom 26. November 2007, Duchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom gleichen Tag, Mitteilung und Einleitungsvermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. vom 5. Februar 2008) die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Fa. C1. im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 erst am 27. November 2007 - am Tag nachdem die Ermittlungskommission „EK Juli“ bei dem Beklagten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Aktenordner sowie andere Beweismittel sichergestellt hatte - beim Finanzamt nachgemeldet. d. Der Beklagte hat sich ausweislich des in den Strafakten vorliegenden Monatsbogens für den Juni 2006 nach zwei dienstfreien Tagen (Mi., 14. - Do., 15 Juni 2006) für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006 ohne Vorlage einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet und ist in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 zum Zwecke der Teilnahme einer Abschlussveranstaltung der Fa. C1. (Präsentation des Ausbildungsergebnisses) erneut nach Libyen gereist. Diesen Sachverhalt hat der Beklagte in seiner Zeugenvernehmung vom 18. Dezember 2007 sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Soweit der Beklagte vorträgt, er sei vom 16. bis 18. Juni 2006 „wirklich krank“ gewesen, lässt sich diese Einlassung - wie auch das klagende Land in der Disziplinarklage einräumt - nicht widerlegen. Soweit der Vertreter des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen hat, „...was der Beklagte, der am 14. Juni 2006 nach Libyen gereist sei, wohlwissend, dass er für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006 keinen Erholungsurlaub erhalten hat, gemacht hätte, wenn er nicht krank geworden sei ?“, setzt sich die damit geäußerte Vermutung, der Beklagte sei tatsächlich nicht krank gewesen, in Widerspruch zu der eigenen Annahme des klagenden Landes in der Disziplinarklage (S. 13, 1. Absatz), dass die vom Beklagten angegebene Grippeerkrankung „nicht zu widerlegen“ sei. Dass der Beklagte sich unberechtigt krank gemeldet habe, ist bereits nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Unabhängig davon stellt in diesem Zusammenhang insbesondere auch das (undatierte) Schreiben des Beklagten an Frau I1. (Prokuristin der Fa. C1. ) keinen gesicherten Nachweis dafür dar, dass der Beklagte sich unberechtigt krank gemeldet haben könnte. Zwar führt er darin aus, dass er sich zum „ersten Mal in 25 Jahren (...) krankschreiben lassen [müsse] ohne krank zu sein“ und „W. möchte [ihm] den Namen und die Adresse seines Freundes, der Arzt ist, mitteilen und diesen Mann informieren, bevor [er] zu ihm gehe“. Zu diesem Zeitpunkt war die Abschlusspräsentation allerdings noch eine Woche vorher (für den 10. Juni 2006) geplant und lässt keinen verbindlichen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte hieran auch für den 17. Juni 2006 festhalten wollte, zumal er gegenüber seinem Dienstherrn letztlich auch keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Im Übrigen haben N1. I1. , Lena Q1. und W. C2. in ihren Schreiben vom 28. April 2009, 28. Mai 2008 und 26. Mai 2008 die Erkrankung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt bestätigt. Frau I1. führte in ihrem Schreiben vom 28. April 2009 aus: „Sie, Herr N. , rief ich am 13. Juni 2006 an und bat Sie für die Abschlusspräsentation nach Libyen zu fliegen. Da Sie erwähnten krank zu sein (...)“. Dies deckt sich mit den Angaben des Beklagten, dass er bereits bei Reiseantritt krank gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu auch glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er nicht damit habe rechnen können, ab dem 16. Juni 2006 wieder dienstfähig zu sein und dass er sich bis auf die 2 bis 2 ½ Stunden dauernde Abschlussveranstaltung die ganze Zeit über in seinem Hotelzimmer aufgehalten und trotz hoher Außentemperaturen Schüttelfrost gehabt habe. Der in der mündlichen Verhandlung vom klagenden Land erhobene Vorwurf, der Beklagte habe sich unberechtigt krank gemeldet, ist zum einen schon nicht Gegenstand der Disziplinarklage und ist zum anderen auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte oder entsprechende Beweismittel untermauert. Das insoweit gegen den Beklagten wegen Betrugs eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Geldauflage i.H.v. 2.500,00 Euro gemäß § 153a StPO eingestellt. Entgegen der Auffassung des klagenden Landes ergibt sich aus der Einstellung nach Maßgabe des § 153a StPO gerade keine Gewissheit über die Schuld des Beklagten, es gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1995 - 2 BvR 1732/95 -, NStZ-RR 1996, 168, und vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u.a. -,BVerfGE 82, 106. Soweit der Vertreter des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung in dem vorbezeichneten Schreiben des Beklagten an Frau I1. einen versuchten Betrug zum Nachteil des Dienstherrn sieht (§§ 263, 22, 23 StGB), ist auch dies nicht Gegenstand der Disziplinarklage vom 6. Dezember 2010. Eine Nachtragsdisziplinarklage ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen ist vom klagenden Land nicht ansatzweise vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass und inwiefern der Beklagte insoweit gemäß § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt haben soll. Die insoweit von dem Beklagten in dem Schreiben geäußerten Überlegungen zu einer unberechtigten Krankmeldung waren ersichtlich noch nicht in einem Stadium, in dem der ungestörte Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollte und konnte und der Beklagte die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten hatte. Unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes hat der Beklagte entgegen der Auffassung des klagenden Landes auch nicht dadurch angesetzt, dass er – nicht widerlegt: dienstunfähig krank – die Reise nach Libyen angetreten hat, obwohl er wusste, dass er für die Zeit vom 16. – 18. Juni 2006 weder Urlaub noch dienstfrei hatte und sich auf die nicht völlig ausgeschlossene Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schon vor dem 16. Juni 2006 hätte einstellen müssen. Weil dem Beklagten nicht widerlegt werden kann, dass er bis zum 18. Juni 2006 dienstunfähig war, handelt es sich hier um hypothetische Erwägungen des klagenden Landes, die schon deshalb keine Grundlage für den Vorwurf eines versuchten Betruges bilden, weil eine rechtzeitige Rückkehr zum Dienstort nach einer wider Erwarten früher eintretenden Genesung nicht ausgeschlossen war. Auf die Tragfähigkeit der vom Beklagten behaupteten Erfahrungen über Krankheitsverläufe kommt es somit nicht an. e. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, es könne dahinstehen, ob der Beklagte nach dem SÜG NRW verpflichtet gewesen sei, seine Reise nach Libyen anzuzeigen, sind diese Ausführungen nicht entscheidungstragend, da dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der Anschul-digung in der Disziplinarklage ist. Im behördlichen Disziplinarverfahren führte das klagende Land im Ergebnis der Ermittlungen vom 23. August 2010 aus, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die Verschlusssachenanweisung NW mit der Verwaltungsvorschrift gemäß § 33 SÜG NRW an den Beklagten ausgehändigt worden ist. Nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 59 Abs. 2 LDG NRW grenzt die Klageschrift für das Disziplinargericht verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff ein und legt ihn gleichzeitig fest. Das Disziplinargericht ist nicht befugt, von sich aus den Disziplinarvorwurf auf andere - als die angeschuldigten - Sachverhalte zu erweitern. 2. Der Beklagte hat durch die unter II.1.a. bis d. festgestellten Handlungen ein einheitliches teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - im Folgenden: LBG NRW a.F.) begangen. a. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - (BGBl. S. 1010) am 1. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303, vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, ZBR 2012, 170, vom 7. September 2011 - 3d A 1489/09.O - und vom 16. Februar 2011 - 3d A 331/10.O -. b. Nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Welche Pflichten der Beamte zu beachten hat, ergibt sich aus dem konkreten Pflichtentatbestand, der in den Beamtengesetzen, einer allgemeinen Verwaltungsregelung oder in einer Einzelanweisung enthalten sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, ZBR 2012, 170. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschrift beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte im vorliegenden Fall durch insgesamt vier Handlungen vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. aa. Indem der Beklagte seinen Dienstherrn bei der Beantragung und bis zum Antritt seines 6-monatigen Sonderurlaubs vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 nicht darauf hinwies, dass er in dieser Zeit für die Fa. C1. als Ausbilder für libysche Sicherheitskräfte in Libyen tätig werden wollte (vgl. II.1.a.), hat er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine (innerdienstliche) Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Die Wohlverhaltenspflicht bedeutet nicht, dass im öffentlichen Dienst „Mustermenschen“ verlangt werden; allgemeine Moral- und Sittenanschauungen berühren nicht automatisch das Funktionieren des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in diesen. Vgl. Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDGa. a. O., A.II.1 Rdnr. 42 Der Dienstherr - dem im Übrigen auch eine Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber seinen Beamten zukommt - muss sich aber darauf verlassen können, dass sich seine Beamten ihm gegenüber redlich und achtungsvoll verhalten, insbesondere zu dienstlichen Sachverhalten vollständig sowie der Wahrheit gemäß äußern. Dem Beklagten - einem Polizeihauptkommissar - war bewusst, dass eine Ausbildungstätigkeit zu Gunsten libyscher Sicherheitskräfte in Libyen zum einen keinen wichtigen Grund für einen Urlaub ohne Besoldung i.S.d. § 12 Abs. 1 SUrlV darstellte und zum anderen zumindest die dienstlichen (Sicher-heits-) Interessen seines Dienstherrn in einer Weise berühren konnte, dass er ihn über sein entsprechendes Engagement hätte informieren müssen. Dem Beklagten war auch bewusst, dass die von ihm beabsichtigte Ausbildungstätigkeit in Libyen einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte und ihm der Sonderurlaub - bei Angabe seiner wahren Motive - voraussichtlich nicht genehmigt worden wäre. Durch das Verschweigen seiner beabsichtigten Ausbildungstätigkeit in Libyen hat der Beklagte damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. In diesem Stadium des Verfahrens bestand - anders als im behördlichen Disziplinarverfahren - noch kein Recht, die Aussage zu verweigern oder zu lügen. bb. Indem der Beklagte in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2006 für die Fa. C1. in Libyen die Koordination der Ausbildung und Beschulung libyscher Sicherheitskräfte gegen ein Entgelt von 7.000,00 Euro im Monat vornahm (vgl. II.1.b), ist er einer ungenehmigten Nebentätigkeit i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. nachgegangen (1), hat gegen seine Gehorsamspflicht - § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. - (2) und gegen seine Wohlverhaltenspflicht - § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. - (3) vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. (1) Nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. bedarf ein Beamter, soweit er nicht nach § 67 LBG NRW a.F. zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Der Beklagte hat auf der Grundlage des mit der Fa. C1. am 23. Oktober 2005 geschlossenen Vertrags gegen ein monatliches Entgelt von 7.000,00 Euro in Libyen die Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte koordiniert und auch selbst entsprechende Beschulungen vorgenommen (vgl. II.1.b.). Hierbei handelte es sich ersichtlich nicht um „Bagatelltätigkeiten“, „Gefälligkeitstätigkeiten“ oder - wie der Beklagte vortragen lässt - bloße „Vortragstätigkeiten“, die keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedurft hätten. Der Beklagte war im konkreten Fall in die Arbeitsabläufe der Fa. C1. in Libyen integriert und eingebunden und hat über die Beschulungen hinaus Ausbildungsberichte, Personalbögen sowie die Einteilung der Ausbilder vor Ort vorgenommen und hat hierfür insgesamt ein Entgelt i.H.v. 49.000,00 Euro erhalten. Damit ist er eindeutig einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. LBG NRW a.F. nachgegangen. (2) Zugleich hat der Beklagte mit der Wahrnehmung der ungenehmigten Nebentätigkeit gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht verstoßen (§ 58 Satz 2 LBG NRW a.F.). Der Beamte hat grundsätzlich seine Arbeitskraft voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen. Der Dienstherr seinerseits hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten (und dessen Familie) zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1991 - 1 D 17.91 -, NVwZ-RR 1992, 642. Dem trägt die Vorschrift des § 68 LBG NRW a.F. Rechnung. Die danach begründete Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt des Beamten vereinbaren lässt. Der Beklagte war mit Blick auf seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG NRW a.F.) somit auch verpflichtet, vor der Aufnahme der Nebentätigkeit bei der Fa. C1. in Libyen bei seinem Dienstherrn eine Genehmigung zu beantragen und mit dieser Nebentätigkeit nicht zu beginnen, solange ihm keine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist. (3) Ferner hat der Beklagte durch die ungenehmigte Wahrnehmung der Nebentätigkeit bei der Fa. C1. in Libyen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) verletzt. Wie bereits oben ausgeführt, muss nach Maßgabe dieser Bestimmung das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die beruflichen Erfordernisse ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinn, d.h. aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Bereits durch die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit hat der Beklagte neben der Gehorsamspflicht auch gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die Tätigkeit, die er für die Fa. C1. in Libyen ausgeübt hat, auch gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse i.S.v. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185. Der Beklagte hat sich im vorliegenden Fall ohne Absprache mit seinem Dienstherrn an der Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte durch eine private Sicherheitsfirma in Libyen beteiligt. Die Ausbildung ausländischer Sicherheitskräfte betrifft und betraf - insbesondere auch vor dem Hintergrund der seinerzeitigen politischen Verhältnisse in Libyen - einen hochsensiblen Sicherheitsbereich, der in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für sein Amt bzw. das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit auf eigene Faust birgt zum einen die Gefahr, dass bewusst oder unbewusst sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben werden. Zum anderen erweckt ein solches Verhalten in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass der Beklagte - der ja nicht von seinem Dienstherrn hierzu beauftragt wurde - mit einem totalitären Regime sympathisiert - das mit dem sog. Staatsterrorismus, wie z.B. dem Anschlag auf die Diskothek La Belle in Berlin im April 1986 und dem Lockerbie-Anschlag im Dezember 1988 in Verbindung gebracht wurde -, dieses unterstützt und mithin als Polizeibeamter den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen habe (vgl. § 55 Abs. 2 LBG NRW a.F.). Dieses unbedachte Verhalten des Beklagten (Ausbildungstätigkeit in Libyen) war daher geeignet, das Ansehen der Polizei in derÖffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. cc. Indem der Beklagte seine Einkünfte i.H.v. 49.000,00 Euro aus seiner Tätigkeit für die Fa. C1. im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 nicht offengelegt, sondern erst am 27. November 2007 - am Tag nach der Hausdurchsuchung bei ihm - beim Finanzamt nachgemeldet hat (vgl. II.1.c), hat er ebenfalls gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht umfasst gerade bei einem Polizeibeamten, dass sich dieser gesetzestreu verhält. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Anzeige und Versteuerung von Vergütungen aus einer Nebentätigkeit, da die unrichtige oder unvollständige Angabe über steuererhebliche Tatsachen und die damit verbundene Steuerverkürzung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 369 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar ist. dd. Indem der Beklagte in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 zum Zwecke der Teilnahme an einer Abschlussveranstaltung der Fa. C1. (Präsentation des Ausbildungsergebnisses) erneut nach Libyen gereist ist, obwohl er sich für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006 ohne Vorlage einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet hatte (vgl. II.1.d.), hat er gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) und gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG NRW a.F.). Der Beklagte ist verpflichtet gewesen, seine Erkrankung auszukurieren und alles dafür zu tun, schnellstmöglich wieder zu genesen und seine vollständige Arbeitskraft wieder herzustellen. Eine Flugreise nach Nordafrika, dazu noch im Sommer - in der Hochhitzephase, Herr C2. hatte in seinem Scheiben vom 26. Mai 2008 von einer Außentemperatur von über 40 Grad Celsius gesprochen - und die Teilnahme an der Abschlussveranstaltung der Fa. C1. (wenn auch für wenige Stunden) waren Arbeit im Sinne seines Vertrags über freie Mitarbeit vom 23. Oktober 2005 - war auch mit der monatlichen Vergütung von 7.000,00 Euro abgegolten, wie der Beklagte selbst in seinem undatierten Schreiben an Frau I1. ausführte (Beiakte Heft 8, Bl. 671) - und war und ist mit der Pflicht zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitskraft ersichtlich nicht zu vereinbaren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte am 19. Juni 2006 wieder seine Arbeit aufgenommen hat. Soweit jedoch das klagende Land in der Disziplinarklage darüber hinaus ausführt, der Beklagte habe über seine Krankheit getäuscht und die Mitarbeiter seines Einsatztrupps hätten für den Beklagten seine Arbeit stellvertretend übernehmen müssen (S. 14 der Disziplinarklage), ist dieser Vortrag in sich unschlüssig, da auch das klagende Land - insoweit zu Recht - davon ausgegangen ist, dass nicht zu widerlegen sei, dass der Beklagte an den fraglichen Tagen tatsächlich an einer Grippe erkrankt war (S. 13 der Disziplinarklage). ee. Der Beklagte hat die unter II.2.b.aa. bis dd. aufgeführten Verfehlungen vorsätzlich begangen. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der begangenen Dienstvergehen bestehen nicht und sind seitens des Beklagten auch nicht vorgetragen worden. ff. Soweit der Beklagte im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Fa. C1. in Libyen (vgl. II.2.bb.(3) und in bezug auf die zunächst unterbliebene Anzeige seiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit beim Finanzamt (vgl. II.2.cc.) auch gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, sind im Übrigen auch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet. Im Hinblick auf die Ausbildungstätigkeit des Beklagten in Libyen ist dies - neben den ohnehin schon eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigenden innerdienstlichen Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht und die Gehorsamspflicht - jedenfalls auch im Hinblick auf die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht schon deshalb der Fall, weil ein dienstlicher Bezug zwischen der Spezialausbildung dortiger Sicherheitskräfte und dem Einsatzbereich des Beklagten besteht. Die private Ausbildungstätigkeit in Libyen ohne jede Rückkopplung mit seinem Dienstherrn oder eine politische Grundentscheidung, die durch seinen Dienstherrn umzusetzen wäre, und dies vor dem Hintergrund der seinerzeitigen politischen Verhältnisse in Libyen, dazu in einem hochsensiblen Sicherheitsbereich mit der Gefahr, dass bewusst oder unbewusst sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben werden, ist in besonderer Weise geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Amt bzw. das Ansehen des öffentlichen Dienstes in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, zumal diese Tätigkeit - Heranführung libyscher Sicherheitskräfte an westliche Ausbildungsstandards gegen ein erhebliches (die reguläre Besoldung nach A 11 deutlich übersteigendes) Entgelt - auch geeignet ist, das Ansehen der konkreten dienstlichen Tätigkeit des Beklagten sowie seiner für die Dienstausübung notwendigen Seriosität in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für den Verstoß des Beklagten gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht in bezug auf die zunächst unterlassene Versteuerung seiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Libyen i.H.v. 49.000,00 Euro und deren Nachmeldung erst nach der Hausdurchsuchung. Zwar besteht insoweit kein dienstlicher Bezug zur Dienstausübung des Beklagten. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, a. a. O., vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 ‑; BVerwGE 136, 173, und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, selbst wenn es keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering ist. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. An dem objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens hat sich die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zu orientieren. Der Beklagte hat hier im Hinblick auf die Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Straftaten begangen, die nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt sind. Dass er aufgrund der Selbstanzeige nach § 371 AO straffrei geblieben ist, lässt den Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und damit dessen disziplinarrechtliche Relevanz - jedenfalls auf der Ebene der Feststellung des Dienstvergehens - unberührt. gg. Soweit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Betrugs eingeleitet und später gegen Geldauflage i.H.v. 2.500,00 Euro gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, steht einer disziplinarrechtlichen Ahndung dieses Verhaltens in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 LDG NRW nicht entgegen. Es handelt sich im Hinblick auf die unter II.1.a bis d. dargestellten Handlungen um ein einheitliches Dienstvergehen mit einem entsprechenden disziplinarrechtlichen Überhang. 3. Vor diesem Hintergrund war gegen den Beklagten eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Nach Abwägung der für und gegen den Beamten sprechenden Umstände hält der Senat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die Zurückstufung in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) für ausreichend, aber auch für erforderlich. Bei der Maßnahmebemessung hat sich der Senat von den nachstehend wiedergegeben Überlegungen leiten lassen: Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004- 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 ‑, NVwZ 2006, 469, 471 f., vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 ‑, ZBR 2006, 385; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O - und vom 13. Februar 2008 - 21d A 1211/07.O - . In Anwendung dieser Grundsätze pflichtet der erkennende Senat dem klagenden Land bei, dass sich der Beklagte mit dem hier vorliegend zu beurteilenden Verhalten eines einheitlichen Dienstvergehens von nicht unerheblichem Gewicht schuldig gemacht hat. Bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte und seines Persönlichkeitsbildes ist es jedoch angemessen, im vorliegenden Fall von der Höchstmaßnahme abzusehen und den Beklagten in das Amt eines Polizeioberkommissars zurückzustufen. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Senats das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Person, Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Amtsführung noch nicht vollständig verloren. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich - wie bereits oben dargestellt - nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt im vorliegenden Fall in der Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte in Libyen in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 gegen ein Entgelt i.H.v. insgesamt 49.000,00 Euro und die damit einhergehende Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F). sowie Verstößen gegen die Gehorsams- (§ 58 Satz 2 LBG NRW a.F.) und die inner- bzw. auch außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Die Genehmigungspflicht nach § 68 Abs. 1 LBG NRW a.F. soll sicherstellen, dass der Dienstherr schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis hiervon erhält, damit er unter anderem auch prüfen kann, ob durch die Nebentätigkeit Interessen- oder Loyalitätskonflikte entstehen können, die sich auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben oder das Ansehen der Beamtenschaft auswirken können. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten konnte der Dienstherr eine solche Prüfung nicht vornehmen und somit auch eine Ansehensschädigung der Polizei nicht verhindern. Über den bloßen formalen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht hinaus kommt dem Dienstverstoß des Beklagten im vorliegenden Fall auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, da der Genehmigung dieser Nebentätigkeit von vornherein auch die gesetzlichen Versagungsgründe nach § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 u. 6 LBG NRW a.F. entgegenstanden. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 2. November 2006- 21d A 3211/05.BDG -. Nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Gemäß Satz 2 Nr. 2 dieser Bestimmung liegt ein solcher Versagungsgrund insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beamte die Kenntnis interner Verwaltungsvorgänge bewusst oder unbewusst zum Nachteil der Verwaltung verwerten könnte. Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 1a, § 65 Rdnr. 17. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen hochspezialisierten SEK-Beamten, der sogar Kommandoführer eines Sondereinsatzkommandos und Leiter eines Einsatztrupps war und der im Hinblick auf polizeiliche Eingriffshandlungen sowie bezüglich der taktischen Vorgehensweise der Spezialeinsatzkommandos besonders geschult ist. Dies spiegelte sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Fa. C1. auch in einer hochprofessionell ausgeübten Ausbildungsleitertätigkeit wider. Der Beklagte hat hinsichtlich jedes einzelnen Auszubildenden in Libyen Personalbögen sowie Berichte über den Ausbildungsstand, die individuelle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf taktisches Verständnis, Führungsverhalten, Schießleistungen, sportliche Leistungen und eine Beurteilung über die in Betracht kommende spätere Verwendung des jeweiligen Auszubildenden gefertigt. Die Teilnehmer erhielten zum Abschluss der Ausbildung eine Urkunde der Fa. C1. , mit der bescheinigt wurde, dass die betreffende Person die Grundausbildung „Spezialeinheiten - nach dem Standard deutscher Spezialeinheiten“ mit Erfolg bestanden habe. Eine derartige Beurteilung konnte der Beklagte als verantwortlicher Ausbildungsleiter der Fa. C1. nur vor dem Hintergrund seines dienstlich erlangten Wissens beim SEK vornehmen, da ihm aus dieser Tätigkeit die Ausbildungsstandards und Anforderungsprofile für derartige Einsatzverwendungen bekannt waren. Auch hat der Beklagte - wie er einräumt und wie sich auch anhand der Stunden- und Ausbildungspläne ergibt - selbst bei der Beschulung libyscher Sicherheitskräfte mitgewirkt. Ohne entsprechende Rückkopplung mit seinem Dienstherrn bestand insoweit von vornherein die Gefahr, das der Beklagte bewusst, aber auch unbewusst, Kenntnisse zum Eingriffsverhalten oder der Einsatztaktik deutscher Spezialeinsatzkommandos weitergeben könnte. Darüber hinaus bestand der Versagungsgrund nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW a.F. Danach ist eine Genehmigung zu versagen, wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Dieser Versagungsgrund setzt voraus, dass bei verständiger Würdigung die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Die Ausbildung von Sicherheitskräften in einem totalitär geführten Regime - wie seinerzeit in Libyen - durch deutsche SEK-Beamte ist geeignet, das Ansehen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in Misskredit zu bringen. Es lag und liegt auf der Hand, dass angesichts der seinerzeitigen politischen Verhältnisse in Libyen und der Ausbildung in einem sensiblen Sicherheitsbereich diese Art der Tätigkeit nicht allein der Entscheidung eines einzelnen Polizeibeamten obliegen konnte, sondern der politischen Leitentscheidung des klagenden Landes vorbehalten sein musste. Auch der Umfang der Tätigkeit verleiht dem Dienstvergehen Gewicht. Der Beklagte hat sich 7 Monate im Ausbildungszentrum der Fa. C1. in Libyen aufgehalten und hat dort als Ausbildungsleiter eine maßgebliche Funktion bei der Ausbildung libyscher Sicherheitskräfte gehabt. Das Verhalten des Beklagten zeigt in diesem Zusammenhang eine Pflichtvergessenheit und Verantwortungslosigkeit auf, die eine merkbare disziplinare Ahndung unausweichlich macht. Dies gilt in diesem Zusammenhang vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) und berufliche Hingabepflicht (§ 57 Satz 1 LBG NRW a.F.) in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 zum Zwecke der Teilnahme einer Abschlussveranstaltung der Fa. C1. erneut nach Libyen gereist ist und er sich für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006 krank gemeldet hat. Auch der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.), indem er seinen Dienstherrn bei der Beantragung und bis zum Antritt seines 6-monatigen Sonderurlaubs vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 nicht darauf hinwies, dass er in dieser Zeit für die Fa. C1. als Ausbilder für libysche Sicherheitskräfte in Libyen tätig werden will, wiegt in diesem Zusammenhang schwer. Der Beklagte hat damit seinem Dienstherrn von vornherein die Möglichkeit genommen zu prüfen, ob ein derartiges Engagement in Libyen von entsprechenden politischen Willensentscheidungen getragen wird und ob es mit den spezifischen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Demgegenüber wiegt der steuerrechtliche Verstoß - und die damit einhergehende Verletzung seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht -, dass er seine Einkünfte i.H.v. 49.000,00 Euro aus seiner Tätigkeit für die Fa. C1. im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 nicht offengelegt, sondern erst am 27. November 2007 - am Tag nach der Hausdurchsuchung bei ihm - beim Finanzamt nachgemeldet hat, weniger schwer, zumal dieses außerdienstliche Fehlverhalten auch keinen konkreten Bezug zu seinem Dienstposten hat. Insgesamt handelt es sich aber um ein einheitliches Dienstvergehen, bei dem mit Blick auf die Vielfalt der Pflichtverstöße und das Gewicht der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog - bishin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - grundsätzlich in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles und vor allem des Persönlichkeitsbildes des Beklagten genügt jedoch eine Zurückstufung dem disziplinaren Ahndungsbedürfnis und Erfordernis. Zu Gunsten des Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet ist. Soweit es um die Verkürzung von Steuerzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 geht, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine außerdienstliche Verfehlung handelt, die keinen konkreten dienstlichen Bezug zur Tätigkeit des Beklagten hat. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens einzuschränken, wirkt sich auch auf die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW aus. Sie führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich zieht, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt, sondern seine disziplinarrechtliche Relevanz sich ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. Nach dieser Rechtsprechung kommt in diesen Fällen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur in Betracht, wenn das Dienstvergehen im Einzelfall durch vom Regelfall abweichende, besonders erschwerende Umstände gekennzeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, a. a. O. Das ist hier nicht der Fall. Weder die Höhe des nichtveranlagten Betrags noch die konkreten Umstände der Begehung sind durch besonders schwere Umstände gekennzeichnet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Einkommen beim Finanzamt nachgemeldet und die Steuern nachgezahlt hat sowie aufgrund der Selbstanzeige nach § 371 AO straffrei geblieben ist. Der festgestellte Sachverhalt, dass der Beklagte in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 einer ungenehmigten Ausbildungstätigkeit in Libyen nachgegangen ist, in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 zum Zwecke der Teilnahme an der Abschlussveranstaltung erneut nach Libyen gereist ist und er sich für den Zeitraum vom 16. bis 18. Juni 2006 krank gemeldet hat, und er im Zuge der Beantragung seines Sonderurlaubs seinem Dienstherrn nicht mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, während des Sonderurlaubs libysche Sicherheitskräfte gegen Entgelt auszubilden, erscheint nicht dadurch in einem milderen Licht, dass der Beklagte aufgrund der Entbindung von der Funktion des Kommandoführers SEK I und nach seiner Rückkehr aus dem Kosovo-Einsatz nicht als DGL, sondern als stellvertretender DGL eingesetzt wurde, subjektiv enttäuscht gewesen sein mag. Karriererückschläge allein rechtfertigen keine Alleingänge, insbesondere nicht die Aufnahme ungenehmigter und ersichtlich nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeiten im Ausland, verbunden mit der Gefahr, dass sicherheitsrelevante Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden können. Der Beklagte steht in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn und dieses steht nicht zur Disposition des Beamten, wenn er dienstliche Maßnahmen in Form von Abberufungen, Umsetzungen oder Versetzungen subjektiv als nicht nachvollziehbar oder ungerecht erachtet. Hält er dienstliche Maßnahmen in bezug auf sein Amt für rechtswidrig, bleibt es ihm unbenommen, um entsprechenden Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten nachzusuchen. Der Senat hat jedoch im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beklagten die Überzeugung gewonnen, dass das Band des Vertrauens zwischen ihm und seinem Dienstherrn sowie der Allgemeinheit noch nicht vollständig durchtrennt ist. Der Beklagte hat gute dienstliche Leistungen erbracht und insbesondere ein herausragendes dienstliches Engagement gezeigt, indem er unter anderem - auf freiwilliger Basis - an einem einjährigen multinationalen Polizeieinsatz der UN im Kosovo - unter schwierigen Einsatzbedingungen - teilgenommen hat. Dies belegt auch die Beurteilung des Beklagten für diesen UN-Einsatz, in der seine Leistungen mit „Herausragend“ bzw. „Hervorragend“ bewertet wurden. Am 20. September 1995 erhielt der Beklagte eine Belobigung für einen vorbildlichen Einsatz anlässlich einer Festnahme. Ihm gelang es am 29. August 1995 einen Mann festzunehmen, der seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in seiner Gewalt hielt. Die Frau konnte unverletzt evakuiert werden. Dieser „Zugriff bei günstiger Gelegenheit“ erfolgte, nachdem der Beklagte insgesamt 22 ½ Stunden mit lediglich kurzer Unterbrechung im Dienst und somit einer außergewöhnlichen physischen Belastung ausgesetzt war. Auch sein dienstliches Verhalten nach seiner Tätigkeit in Libyen war äußerst engagiert und von Einsatzbereitschaft geprägt. Der Beklagte ist als Führer des Einsatztrupps der PI Süd eingesetzt worden. Der Leiter der PI Süd führte in seiner Stellungnahme vom 27. März 2008 aus, dass sich der Einsatztrupp unter der Führung des Beklagten zu einer Organisationseinheit entwickelt habe, die jederzeit einsetzbar, sehr engagiert und darüber hinaus außerordentlich erfolgreich war. Der Beklagte habe durch hohes Engagement und Ideenvielfalt hinsichtlich der Aus- und Fortbildung und der technischen Ausstattung dazu beigetragen, dass diese Organisationseinheit nicht nur innerhalb des PP F. , sondern auch in Nachbarbehörden und beim LKA ein besonders bevorzugt angefordertes Einsatzpotential darstellte. Ihm seien mehrere mündliche und schriftliche Rückmeldungen positiver Natur entgegen gebracht worden. Auch Herr LPD a.D. K. führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2008 aus, dass der Beklagte in der Zeit, in der er DGL in der PI Süd war, sich in vorbildlicher Weise um den Schutz einer jungen Beamtin gekümmert habe, die extrem belastenden Vorkommnissen (Nötigung, sexuelle Übergriffe, Körperverletzungen durch sadistische sexuelle Handlungen) eines anderen (höher) gestellten Beamten ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte habe die Aufklärung dieser Straftaten ermöglicht. Der Beklagte habe es insgesamt verstanden, die Kollegen der Dienstgruppe wieder zu einer funktionierenden Einheit zusammenzubringen und sogar auf deren ausdrücklichen Wunsch die Kollegin erneut zu integrieren. Dies alles zeigt, dass der Beklagte seinen Beruf äußerst engagiert ausübt. Der Senat hat aufgrund des Aussageverhaltens des Beklagten im Rahmen des gesamten Verfahrens - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung - die Überzeugung gewonnen, dass er die Dienstpflichtwidrigkeit seines Handelns einsieht und sein Handeln ernsthaft bereut, so dass die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beklagte künftig seinen Dienst beanstandungsfrei und weiterhin engagiert versieht. Der Beklagte hat sein Verhalten von Anfang an nicht in Abrede gestellt, sondern bereits in seiner Zeugenvernehmung vom 18. Dezember 2007 detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit für die Fa. C1. in Libyen und seine Vergütung gemacht. In gleicher Weise hat sich der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Er hat im Einzelnen seine Tätigkeit als Lehrgangsleiter bei der Fa. C1. in Libyen beschrieben und sein Verhalten im nachhinein als „töricht“ bezeichnet. Die Offenheit in seiner Aussage und auch die ehrlich gezeigte Reue hat den Senat davon überzeugt, dass ein vollständiger Vertrauensverlust zwischen seinem Dienstherrn und ihm noch nicht eingetreten ist. Auch in dem vor dem erkennenden Senat geführten disziplinarrechtlichen Parallelverfahren 3d A 786/11.O - dessen Sitzungsprotokoll zum Teil in die mündliche Verhandlung eingeführt wurde und in dem es um die Frage ging, ob ein anderer Polizeibeamter für die Fa. C1. einer Ausbildungstätigkeit in Libyen nachgegangen ist - hat der Beklagte als Zeuge ausführlich, detailliert und überzeugend zu seiner eigenen Tätigkeit für die Fa. C1. in Libyen und der des anderen Polizeibeamten Stellung genommen. Durch seine Aussage und Mitwirkung an der Aufklärung der Ausbildungstätigkeit der Fa. C1. in Libyen stellt sich - trotz der Presseberichterstattung, auf die der Beklagte letztlich keinen Einfluss hatte - auch mit Blick auf die Allgemeinheit das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht dar, zumal sich ihm gegenüber auch der Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nicht bestätigt hat. Das entsprechende Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 8. Januar 2009 eingestellt. Auch das von der Staatsanwaltschaft F. weitergeführte Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im Hinblick auf die erneute Reise nach Libyen in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2006 und Krankmeldung für die Zeit vom 16. bis 18. Juni 2006 ist gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 2.500,00 Euro eingestellt worden, so dass der Beklagte nicht vorbestraft ist. Wirft mithin die Persönlichkeitsbewertung ein positives Licht auf den Beklagten, bedarf es angesichts der Schwere des einheitlichen Dienstergehens gleichwohl einer Disziplinarmaßnahme, zur Überzeugung des Senats allerdings unterhalb der Höchstmaßnahme(§ 10 LDG NRW). Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten einerseits und der Schwere des Dienstvergehens andererseits und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Senat der Auffassung, dass das Dienstvergehen des Beklagten eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt - hier vom Amt des Polizeihauptkommissars (A 11) in das Amt eines Polizeioberkommissars (A 10) - nach § 9 Abs. 1 LDG NRW erforderlich macht, aber auch ausreichend erscheinen lässt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, §§ 67, 3 Abs. 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 VwGO.