Urteil
14 A 875/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0430.14A875.13.00
6mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 568,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 568,80 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -liegt nicht vor bzw. ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist vorliegend nicht geschehen. Anders als der Kläger meint, ist insbesondere der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts dahin zu folgen, dass auch ein Verheirateter in der Situation des Klägers verpflichtet wäre, Zweitwohnungssteuer zu zahlen. In § 2 Abs. 7 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten ist bestimmt, dass nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner nur dann von der Zweitwohnungssteuerpflicht ausgenommen sind, wenn sie sich "überwiegend im Stadtgebiet aufh(alten) und die eheliche Wohnung bzw. die lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist". Hier hält sich der Kläger nach den eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift zum überwiegenden Teil der Woche in G. auf, so dass es an einem überwiegenden Aufenthalt im Gebiet der Stadt C. fehlt, was bedeutet, dass er auch als Verheirateter mit seiner Nebenwohnung in C. der Zweitwohnungssteuer unterläge. Es entspricht der ständigen der Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. Juli 2010 - 14 A 1140/08 -, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, sowie Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwG 111, 122 = juris (dort Rn. 31), wenn auch unter Hinweis auf die Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfG, stützen kann, dass auch sog. Erwerbszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden können. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, juris, zur sog. Übernachtungssteuer. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung nicht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung den generellen Rechtssatz aufgestellt, dass eine aus beruflichen Gründen innegehabte Zweitwohnung nicht Gegenstand der Zweitwohnungssteuer sein dürfe. Mißverständlich mag zwar sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 (336 f.), ausführt, für den Verheirateten stelle die Innehabung einer Zweitwohnung einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter den Bedingungen hoher Mobilität dar. Gerade das Fehlen abgrenzender Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt aber, dass der melderechtliche Kontext der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu die weiter folgenden Ausführungen auf S. 5 des vorliegenden Beschlusses) nicht aufgegeben worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist a.a.O. (Rn. 18) lediglich für die Fälle des Innehabens der Zweitwohnung als Kapitalanlage zur Fremdvermietung darauf hin, dass einzelne Übernachtungen des Wohnungseigentümers in der Zweitwohnung zum Zwecke der Erhaltung bzw. Verwaltung der Wohnung dem Bereich der Einkommenserzielung zugerechnet werden könnten und nicht steuerbar seien. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer aufgegeben hätte, wonach der Beweggrund für das Innehaben einer selbstgenutzten Zweitwohnung nicht von Belang ist. Am a.a.O. Rn. 17 beschreibt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung vielmehr ausdrücklich, dass auch die aus Erwerbsgründen angemietete Zweitwohnung der Sphäre des privaten Konsums zugerechnet werde. Der Steuerpflichtige betreibe einen steuerbaren Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf dadurch, dass er, statt eine Hauptwohnung am Ort der Berufstätigkeit zu nehmen, die bisherige Hauptwohnung beibehalte und zusätzlich am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmiete. In einer vergleichbaren Situation befinde sich der aus beruflichen Gründen zu einer Hotelübernachtung am Arbeitsort gezwungene Erwerbstätige nicht. Er habe nicht die wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit durch Kündigung der Hauptwohnung und Verlegung der Hauptwohnung an den Arbeitsort den besonderen Aufwand zu vermeiden und der Übernachtungssteuerpflicht zu entgehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 ‑ 4 ZB 12.2053 -. Der Kläger ist hier von Rechts wegen nicht gehindert, diese unter rein wirtschaftlichen Aspekten gebotene Entscheidung zu treffen. Er sieht davon lediglich aus ‑ anerkennenswerten - privaten Gründen ab. Wenn der Kläger letztlich meint, angesichts der von ihm für G. mit der Betreuung seiner Mutter beschriebenen familiären Bindungen verstoße seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer wegen der Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung in einer anderen Gemeinde als der seiner Hauptwohnung in gleicher Weise gegen Art. 6 Abs. 1 GG wie die Heranziehung der seinerzeitigen Beschwerdeführer in den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, BVerfGE 114, 316 = juris, entschiedenen Fällen, trifft das nicht zu. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 waren kommunale Zweitwohnungssteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit einer Zweitwohnungssteuer. Nach den maßgeblichen melderechtlichen Normen, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten war aber abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet. Eine derart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Fall des Klägers nicht vor. Auf ihn sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Sowohl das 2011 in Hessen (vgl. Art. 16 HMG) wie das in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 16 MeldeG NRW) geltende Melderecht stellte entsprechend § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 6 MRRG prinzipiell zur Bestimmung der Hauptwohnung diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Lediglich im Falle eines verheirateten oder eines eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, war entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners ohne Gestaltungsmöglichkeit für den Betroffenen als Hauptwohnung bestimmt. Ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG liegt im Falle des Klägers jedoch nicht vor: Die von ihm für G. angeführten familiären Bindungen lassen eine Einordnung seines G. Wohnsitzes als Wohnsitz der Familie i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG nicht zu. Zu Recht hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Mai 1987 - 7 B 72.87 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 = juris (dort Rn. 4), herausgearbeitet, dass aus dem Umstand, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG nur für verheiratete Einwohner gilt, ohne weiteres folgt, dass als Wohnung der "Familie" i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG nur eine solche in Betracht kommt, in der die Mitglieder der durch die Heirat des betreffenden Einwohners begründeten Familie wohnen. Eine Wohnung eines verheirateten Einwohners gemeinsam etwa mit der eigenen Mutter war in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG ausgeschieden worden. Ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Diskriminierungsverbot, nämlich das Verbot, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, kann auch im Streitfall nicht angenommen werden. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Die Zweitwohnungssteuer verletzt Art. 6 Abs. 1 GG im Falle des Klägers auch nicht, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 1 BvR 2664/09 - betreffend die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Beamte mit Residenzpflicht ausgeführt: "Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>). Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093 ). Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723 <724>)." Der Kläger wird vorliegend durch die Zweitwohnungsbesteuerung in grundsätzlich gleicher Weise wie alle Personen betroffen, die mehrere Wohnsitze innehaben. Die Höhe der Steuer entfaltet auch hier keine eingriffsgleiche Wirkung. Mit zwölf Prozent der monatlichen Nettokaltmiete (§§ 4 und 5 der Satzung) bringt sie keine so erhebliche Belastung mit sich, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten ließe. Auch der unter Hinweis auf eine Einkommens-/Ausgabenaufstellung erhobene Vortrag des Klägers, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Bei Unbilligkeit oder erheblicher Härte der Steuererhebung bzw. -einziehung ist der Betroffene vielmehr auf die Stellung eines Antrags auf Erlass oder Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 lit. a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 163, 227 bzw. § 222 der Abgabenordnung) verwiesen. Das ist aber ausweislich des erstinstanzlichen Klageantrags nicht Gegenstand der Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).