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Beschluss

20 A 83/12.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0514.20A83.12PVB.00
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Leitsätze

Die Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA unterliegt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung.

Bei einer beabsichtigten Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA bedarf es zur Unterrichtung des Personalrats sowohl der Angabe, welche Beschäftigten überhaupt für eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit in Betracht gekommen wären, als auch der Angabe, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Beteiligte die Beschwerde zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA unterliegt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung. Bei einer beabsichtigten Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA bedarf es zur Unterrichtung des Personalrats sowohl der Angabe, welche Beschäftigten überhaupt für eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit in Betracht gekommen wären, als auch der Angabe, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Beteiligte die Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eröffnet in § 19 Abs. 2 für die einzelnen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, für Arbeitnehmer, deren Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen, die nach dem Tarifvertrag vorgesehene Zeit für das Erreichen der für die Höhe des monatlichen Festgehalts unter anderem maßgeblichen Entwicklungsstufe zu verkürzen. Die näheren Einzelheiten sind in der von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ "Ausgestaltung des leistungsbezogenen Aufstiegs in den Entwicklungsstufen" geregelt. Danach werden die für eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit in Betracht kommenden Arbeitnehmer von dem für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten ausgewählt. Dabei können grundsätzlich nur Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die bei der letzten jährlichen Stichtagsbeurteilung im Gesamturteil eine der beiden besten Notenstufen erhalten haben oder denen alternativ im letzten jährlichen Beurteilungsgespräch eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung dokumentiert wurde. Aus dem danach bestimmten Personenkreis wählt der zuständige Vorgesetzte diejenigen Arbeitnehmer aus, für die er eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit unter Berücksichtigung der gezeigten Leistungen "‑ und auch im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und unter Berücksichtigung von Aspekten der Gleichstellung von Frauen und Männern bzw. der Vermeidung von Benachteiligungen z. B. Schwerbehinderter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Teilzeit ‑" sachlich für begründet hält. Die so ausgewählten Arbeitnehmer schlägt der Vorgesetzte unter Vorlage einer Begründung seiner Entscheidung einer dafür in der Dienststelle eingerichteten und aus Führungskräften gebildeten Kommission vor. Diese Kommission bestimmt aufgrund der ihr vorgelegten Vorschläge und nach Bewertung der Stichtagsbeurteilungen und Beurteilungsgespräche sowie unter Einhaltung der tarifvertraglich festgelegten Quote von maximal 30 %, bei welchen Arbeitnehmern die Entwicklungsstufenlaufzeit verkürzt wird. Dabei hat die Kommission auf die Einhaltung der festgelegten Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer sowie auf eine angemessene Verteilung auf die Tätigkeitsebenen und Bereiche in der Dienststelle sowie die Umsetzung der Chancengleichheit und die Vermeidung von Benachteiligungen einzelner Beschäftigtengruppen zu achten. In Anknüpfung an diese Regelungen wurden in der Dienststelle im Juli 2010 insgesamt 24 Beschäftigte von ihrer unmittelbar vorgesetzten Führungskraft für einen leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen vorgeschlagen. Die für diese Angelegenheiten in der Dienststelle gebildete Kommission beschloss am 16. August 2010, alle Vorschläge anzunehmen. Mit Schreiben vom 26. August 2010 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu dem beabsichtigten leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen für die 24 Beschäftigten. Dem Zustimmungsantrag waren eine Namensliste und die begründeten Vorschläge der einzelnen vorgesetzten Führungskräfte beigefügt. Unter dem 9. September 2010 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung und führte zur Begründung an: Für ihn sei nicht ersichtlich, warum andere Bewerber mit Beurteilungen, die denen der ausgewählten Bewerber entsprächen, nicht in die nähere Auswahl kämen. Im Rahmen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 BPersVG seien ihm nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen, um eventuelle Benachteiligungen für Beschäftigte zu erkennen und zu verhindern. Aus diesem Grunde würden die Maßnahmen wegen fehlender Informationen abgelehnt. Der Beteiligte wertete die Einwendungen des Antragstellers als unbeachtlich, teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2010 ohne Angabe näherer Einzelheiten mit und führte im Anschluss daran die beabsichtigten Maßnahmen durch. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, die Kosten für eine rechtsanwaltliche Beratung zu übernehmen. Dies lehnte der Beteiligte unter dem 26. Oktober 2010 mit der Begründung ab, die Frage der Beachtlichkeit des geltend gemachten Verweigerungsgrundes könne der Antragsteller selbständig und zutreffend auch ohne anwaltliche Beratung bewerten und eine Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren sei von vornherein aussichtslos. Am 26. Februar 2011 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Das ihm bei Eingruppierungen zustehende Mitbestimmungsrecht sei verletzt, weil er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen gewesen sei, ob der Beteiligte eine den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes genügende Auswahlentscheidung getroffen habe. Da er aufgrund des ihm eingeräumten Mitbeurteilungsrechts die Auswahlentscheidung kontrollierend nachzuvollziehen habe, müssten ihm die leistungsbezogenen Umstände benannt werden, die in Abgrenzung zu den nicht berücksichtigten Beschäftigten gerade für die ausgewählten Beschäftigten sprächen. Angesichts dessen sei seine Zustimmungsverweigerung beachtlich gewesen und habe er einen Anspruch auf eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung der Entwicklungsstufen in Betracht kommenden Beschäftigten. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 9. September 2010 betreffend den leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 Abs. 2 TV‑BA beachtlich gewesen ist, 2. festzustellen, dass ihm im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 ‑ 6 gemäß § 19 Abs. 2 TV‑BA eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung in Betracht kommenden Beschäftigten vorzulegen ist, 3. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die entstehenden Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat der Beteiligte im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich, weil dieser keinen Anspruch auf Informationen darüber habe, warum die für eine Verkürzung der Wartezeit nicht ausgewählten Beschäftigten unberücksichtigt geblieben seien. Der Antragsteller könne nur mitbeurteilen, ob die ausgewählten Bewerber die maßgeblichen Kriterien erfüllten, nicht aber, welche anderen Beschäftigten für eine Verkürzung der Wartezeit auch noch in Betracht gekommen wären. Die Beschäftigten, denen kein leistungsbezogener Aufstieg in den Entwicklungsstufen gewährt werde, erlitten keinen Nachteil, sondern profitierten lediglich nicht von einer tarifvertraglich eröffneten Möglichkeit. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Anträgen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 9. September 2010 sei beachtlich, weil der Beteiligte den Antragsteller nicht in ausreichendem Umfang informiert habe. Dem Antragsteller hätten nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegen, um beurteilen zu können, ob die Zustimmungsversagungsgründe des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben gewesen seien. Die vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen stellten keine ausreichende Informationsgrundlage dar, um beurteilen zu können, ob der Beteiligte die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums eingehalten habe. Dazu hätte es der Information bedurft, welche Beschäftigten grundsätzlich ‑ etwa aufgrund ihrer Beurteilungsnote ‑ für eine Verkürzung der Wartezeit in Betracht gekommen seien. Ferner hätte es der Vorlage von Auswahlvorgängen bedurft, denen nachvollziehbar zu entnehmen gewesen sei, warum die für eine Verkürzung vorgesehenen Beschäftigten ausgewählt und die anderen grundsätzlich in Betracht kommenden Beschäftigten nicht ausgewählt worden seien. Diesen Anforderungen hätten die dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht genügt. Der Beteiligte sei auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 BPersVG auch verpflichtet, die dem Antragsteller aus Anlass des vorliegenden Verfahrens entstehenden Anwaltskosten zu tragen. Von einer haltlosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Antragsteller könne nicht ausgegangen werden. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er die Beschwerde, soweit sie gegen die Stattgabe des Antrags zu 3. gerichtet war, zurückgenommen. Zur Begründung der im Übrigen weiterverfolgten Beschwerde verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Einwand des Antragstellers, er habe im Beteiligungsverfahren keine Liste aller in Betracht kommenden Beschäftigten erhalten, sei nicht beachtlich. Im Rahmen des hier allein in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen bestehe die Aufgabe der Personalvertretung nicht in der Überprüfung einer Auswahlentscheidung, sondern in der Prüfung der durch den Dienststellenleiter vorgenommenen Zuordnung zum geltenden Tarifsystem. Angesichts dessen liege der vom Antragsteller vorgebrachte Grund, er benötige zunächst die begehrte Liste, um die Auswahl der vorgeschlagenen Beschäftigten überprüfen zu können, außerhalb des Mitbestimmungsrechts. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Vorlage einer Liste aller in Betracht kommenden Beschäftigten. Eine solche Liste sei im Rahmen der Beteiligung zur Eingruppierung nicht erforderlich. Die Frage, ob andere als die für eine Verkürzung der Wartezeit vorgesehenen Beschäftigten hätten ausgewählt werden können, spiele im Rahmen des Mitbeurteilungsrechts bei der Eingruppierung keine Rolle. Angesichts dessen komme auch keine Benachteiligung im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG in Betracht, da sich die Rechtstellung der unberücksichtigt gebliebenen Beschäftigten nicht verändere. Der Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die Anträge zu 1. und 2. abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der geltend gemachte Informationsanspruch ergebe sich schon aus § 68 Abs. 2 BPersVG. Es gehöre bereits zu seinen allgemeinen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, insbesondere auch über die Beachtung des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 19 Abs. 2 TV-BA zu wachen. Gleiches ergebe sich auch aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 67 Abs. 1 BPersVG. Schon deshalb bestehe ein ‑ von einem Mitbestimmungsrecht unabhängiger ‑ Rechtsanspruch darauf, diejenigen Informationen zu erhalten, die benötigt würden, um nachvollziehen zu können, ob der Leistungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot hinreichend Beachtung gefunden hätten. Erst recht gelte dies im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Zwar sei er bei Eingruppierungsvorgängen darauf beschränkt, kontrollierend nachzuvollziehen, ob die Rechtsanwendung der Dienststelle korrekt erfolgt sei. Davon erfasst sei aber auch die Prüfung, ob der Leistungsgrundsatz gewahrt worden sei. Damit unmittelbar verbunden sei die Besorgnis, dass einzelne Beschäftigte von der Entscheidung benachteiligt werden könnten. Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen sei er nicht in der Lage gewesen, nachvollziehend zu prüfen, ob die vorgenommenen Auswahlentscheidungen den Leistungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gewahrt hätten. Die unmittelbar vorgesetzte Führungskraft der einzelnen Beschäftigten habe bei der Auswahl der für eine Verkürzung der Wartezeit Vorgeschlagenen eine differenzierende Feinauswahl vorgenommen. Ob sich diese am Leistungsgrundsatz und am Diskriminierungsverbot orientiert habe, sei anhand der zur Verfügung gestellten Informationen nicht nachvollziehbar gewesen. Dies gehöre aber sowohl in Ansehung von § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als auch im Rahmen des Mitbeurteilungsrechts bei der Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG zu den Aufgaben eines Personalrats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Soweit der Beteiligte die Beschwerde (gegen die Stattgabe des Antrags zu 3.) zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Entscheidung der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts über den Antrag zu 3. ist damit rechtskräftig. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 9. September 2010 betreffend den leistungsbezogenen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 Abs. 2 TV-BA ist beachtlich gewesen. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA, vom Beteiligten als leistungsbezogener Aufstieg bezeichnet, unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG. Danach hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unter anderem mitzubestimmen bei Eingruppierung. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit betrifft die Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers. Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema; sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 P 15.08 ‑, Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 = PersR 2009, 501 = PersV 2010, 142 = ZfPR 2010, 34 = ZTR 2010, 41, und vom 22. Oktober 2007 ‑ 6 P 1.07 -, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2008, 195 = PersR 2008, 23 = PersV 2008, 103 = ZTR 2008, 56. § 19 Abs. 2 TV-BA räumt dem Arbeitgeber bei der Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit Ermessen ein. Schon deswegen kann diese Entscheidung für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt. Wenn aber allgemeine Grundsätze (im Sinne abstrakt-genereller Regelungen zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung) für die Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit bestehen, erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit den tarifvertraglichen Regelungen die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei der Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat. Vgl. zu § 17 Abs. 2 TV-L BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 P 15.08 ‑, a. a. O., sowie zu § 17 Abs. 2 TVöD BAG, Beschluss vom 6. April 2011 ‑ 7 ABR 136/09 ‑, BAGE 137, 260 = DB 2011, 2207 = PersV 2012, 23 = ZTR 2011, 632. Danach besteht vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, weil die von der Bundesagentur für Arbeit erlassene Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ "Ausgestaltung des leistungsbezogenen Aufstiegs in den Entwicklungsstufen" ‑ eine abstrakt-generelle Regelung zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung aus § 19 Abs. 2 TV-BA darstellt und sich deshalb die Überprüfung der richtigen Anwendung dieser Regelung durch den Antragsteller als Akt der Mitbeurteilung erweist. Die mithin vom Beteiligten zu Recht zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemachten personellen Maßnahmen gelten nicht wegen einer Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 9. September 2010 als gebilligt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Ausgehend davon kann der Personalrat seine Zustimmung nicht allein mit dem Hinweis begründen, er sei nicht ausreichend unterrichtet worden. Denn die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung verweigert kann, allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 = PersR 2010, 312 = PersV 2010, 336, m. w. N.; BAG, Beschlüsse vom 10. August 1993 ‑ 1 ABR 22/93 ‑, NZA 1994, 187, und vom 28. Januar 1986 ‑ 1 ABR 10/84 ‑, BAGE 51, 42 = BB 1986, 1778 = DB 1986, 1077. Der Informationsanspruch des Personalrats ist aber dadurch (ausreichend) gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Denn gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muss der Leiter der Dienststelle, wenn er eine Maßnahme treffen will, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, diesen von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Der Personalrat kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von sieben Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Erklärungsfrist erst mit dem Eingang des Zustimmungsantrags des Dienststellenleiters beim Personalrat und dessen Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme zu laufen beginnt. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet ist, ist er in der Lage, das ihm zustehende Beteiligungsrecht sachgerecht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, a. a. O., vom 24. Februar 2006 ‑ 6 P 4.05 ‑, Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2006, 255 = PersV 2006, 217 = ZfPR 2006, 68 = ZTR 2006, 344, vom 27. Januar 1995 ‑ 6 P 22.92 ‑, BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 405 = PersR 1995, 185 = PersV 1995, 443 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 74 = ZfPR 1995, 80, und vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39; zu einer unter Umständen bestehenden Pflicht des Personalrats, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu verlangen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 ‑ 6 PB 25.09 ‑, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2010, 169 = PersV 2010, 183 = ZTR 2010, 102. Bei der Beurteilung der Frage, wie die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme zu erfolgen hat, ist von dem Sinn und Zweck des in § 69 Abs. 2 BPersVG geregelten Verfahrens auszugehen. Durch die Unterrichtung sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Da dem Personalrat hierfür die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG von sieben Arbeitstagen in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss, hat der Dienststellenleiter mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme zugleich die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen zu geben. Soweit dies erst nachträglich geschieht, beginnt die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt demnach insoweit die allgemeine Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Eine Vorlage des Dienststellenleiters, die den Anforderungen des § 68 Abs. 2 BPersVG nicht genügt, ist unvollständig; durch sie kann ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17. Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es demnach regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Falls jedoch die beabsichtigte personelle Maßnahme auf einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn zwischen mehreren Bewerbern oder Beschäftigten beruht, hat der Dienststellenleiter dem Personalrat darzulegen, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind. Denn nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des diesem bei der Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Zwar kann der Personalrat in diesen Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters mit seinen Einwendungen nicht eindringen. Der Personalrat kann aber seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Deshalb muss der Personalrat nicht nur über den ausgewählten Bewerber oder Beschäftigten, sondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Mitbewerber oder nicht ausgewählten anderen Beschäftigten hinreichend unterrichtet werden. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat deshalb die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG von Bedeutung sein können. Denn nur wenn dem Personalrat diese Informationen erteilt werden, kann er der ihm obliegenden Überwachungspflicht sachgerecht nachkommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2003 ‑ 1 A 423/01.PVL ‑, juris, vom 28. Februar 2001 ‑ 1 A 55/99.PVL ‑ und vom 24. November 1999 ‑ 1 A 3563/97.PVL ‑, PersR 2000, 288 = PersV 2000, 451 = RiA 2000, 195 = ZfPR 2000, 236. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Äußerungsfrist des Antragstellers nicht zu laufen begonnen ‑ mit der Folge, dass keine Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG eingetreten ist ‑, weil er vom Beteiligten über die beabsichtigten Personalmaßnahmen nicht ausreichend unterrichtet worden ist. Zwar hat der Beteiligte ihn davon in Kenntnis gesetzt, für welche Arbeitnehmer und aufgrund welcher Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit beabsichtigt ist. Diese Informationen beziehen sich aber ausschließlich auf die vom Beteiligten für die Gewährung einer Entwicklungsstufenlaufzeitverkürzung ausgewählten Beschäftigten. Damit ist der Antragsteller jedoch nicht in der für die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts erforderlichen, umfassenden Weise unterrichtet worden. Denn die vom Beteiligten getroffene Entscheidung betrifft nicht nur die ausgewählten Beschäftigten. Sie beinhaltet zugleich die Entscheidung, allen anderen Beschäftigten keine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit zu bewilligen. Die beabsichtigten personellen Maßnahmen beruhen mithin auf einer Auswahlentscheidung des Beteiligten zwischen mehreren Beschäftigten. Angesichts dessen hat der Beteiligte dem Antragsteller nicht nur darzulegen, welche Beschäftigten auf der Grundlage der nach § 19 Abs. 2 TV-BA und der HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ maßgeblichen Voraussetzungen überhaupt für eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit in Betracht gekommen wären, sondern auch darüber zu unterrichten, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind. Denn nur mit diesen Informationen ist der Antragsteller in der Lage, kontrollierend nachzuvollziehen, ob der Beteiligte die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums eingehalten hat. Insbesondere kann der Antragsteller nur mit diesen Informationen überprüfen, ob der Beteiligte bei seiner Auswahlentscheidung überhaupt alle in Betracht kommenden Beschäftigten in den Blick genommen hat. Ebenso kann er nur mit diesen Informationen feststellen, ob sich die vom Beteiligten getroffene Auswahlentscheidung ausschließlich an sachgerechten, insbesondere an den durch § 19 Abs. 2 TV-BA und die HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ vorgegebenen Kriterien orientiert hat. Dies gilt namentlich für die Frage, ob die unmittelbar vorgesetzten Führungskräfte bei ihren Vorschlägen an die letztlich entscheidende Kommission (den Anforderungen aus Nr. 3.1 der HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ entsprechend) auch den Aspekten der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von einzelnen Beschäftigtengruppen wie etwa der Schwerbehinderten oder der Teilzeitbeschäftigten Rechnung getragen haben. Dies gilt im Weiteren etwa auch für die Frage, ob die Kommission bei ihrer Entscheidung (den Erfordernissen aus Nr. 3.4 der HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ entsprechend) auch die angemessene Verteilung auf die Tätigkeitsebenen und Bereiche in der Dienststelle, die Umsetzung der Chancengleichheit und die Vermeidung von Benachteiligungen einzelner Beschäftigtengruppen berücksichtigt hat. Der nachvollziehenden Kontrolle insbesondere der zuvor genannten Gesichtspunkte bedarf es aber, um feststellen zu können, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und/oder 2 BPersVG vorliegt. Auch der Antrag zu 2. ist begründet. Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen seiner Aufgaben bei beabsichtigter Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 ‑ 6 gemäß § 19 Abs. 2 TV-BA eine vollständige Liste der grundsätzlich für eine Verkürzung in Betracht kommenden Beschäftigten vorzulegen. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ergibt sich ‑ wie bereits aus den Ausführungen zum Antrag zu 1. folgt ‑ schon daraus, dass die begehrte Liste erforderlich ist, um das bei der Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit bestehende Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sachgerecht wahrnehmen, insbesondere die Einhaltung der Vorgaben aus der HEGA 01/10 ‑ 12 ‑ nachvollziehend kontrollieren zu können. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.