Beschluss
1 A 2954/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.1A2954.11.00
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Leitsätze
Zum im nordrhein-westfälischen Beihilferecht geltenden Kostenteilungsprinzip bei künstlicher Befruchtung in Bezug auf extrakorporale Maßnahmen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.511,85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum im nordrhein-westfälischen Beihilferecht geltenden Kostenteilungsprinzip bei künstlicher Befruchtung in Bezug auf extrakorporale Maßnahmen. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.511,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Senat legt den zur Entscheidung stehenden Zulassungsantrag auf der Grundlage des Inhalts der fristgerechten Antragsbegründung dahin aus, dass der Kläger sich zweitinstanzlich allein noch gegen die erstinstanzliche Abweisung des den Verpflichtungsantrag betreffenden Teils seiner Klage wendet. Denn auf den erstinstanzlich darüber hinaus gestellten Feststellungsantrag, welchen das Verwaltungsgericht für unzulässig erachtet hat, geht das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort ein. Darin kommt konkludent zum Ausdruck, dass sich der Streit zweitinstanzlich nicht mehr auf diesen weiteren ursprünglichen Klagegegenstand beziehen soll. Eine andere Auslegung des Begehrens des Klägers drängt sich hier auch deswegen nicht auf, weil unter den gegebenen Umständen ein den Feststellungsantrag einschließender Antrag auf Zulassung der Berufung von vornherein keinen Erfolg hätte haben können. Denn zur Zulässigkeit der Feststellungsklage fehlt es – wie schon ausgeführt – vollständig an den erforderlichen zulassungsbegründenden Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der – teilweise schon die hierfür geltenden Anforderungen verfehlenden – Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Kläger, ein Beamter im Dienst der beklagten Stadt, einen Anspruch auf Beihilfegewährung zu bestimmten Aufwendungen hat, die im Rahmen einer an ihm und seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau vorgenommenen reproduktionsmedizinischen Behandlung/künstlichen Befruchtung (hier: In-Vitro-Fertilisation in Kombination mit einer Intra-Cytroplasmatischen Spermieninjektion [IVF/ICSI]) im November 2009 angefallen sind, und zwar für bestimmte extrakorporale Maßnahmen. Dabei geht es um Maßnahmen, die nicht unmittelbar am bzw. im Körper des Mannes bzw. der Frau durchzuführen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien nicht als Aufwendungen der Ehefrau des Klägers beihilfefähig, weil deren Einkünfte über der Grenze von 18.000 Euro im Kalenderjahr vor der Antragstellung lägen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW). Die Aufwendungen seien auch nicht als Aufwendungen des Klägers selbst beihilfefähig, weil sie ihm nicht zuzuordnen seien. Was der Kläger (allein) gegen die letztgenannte Begründung vorbringt, führt nicht auf die von ihm angenommenen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung. Nach einer ausführlichen allgemeinen Darstellung der aus seiner Sicht maßgeblichen Rechtsprechung zu den Fragen der Beihilfefähigkeit und Aufteilung der Aufwendungen für eine IVF/ICSI-Behandlung auf Mann und Frau macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Urteil enthalte für die Zuordnung der Aufwendungen für extrakorporale Leistungen zur Frau keine "tragende Begründung verwaltungsrechtlicher oder gar medizinischer Art". Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht (UA S. 6) hat zur Begründung der Zuordnung der Aufwendungen für extrakorporale Leistungen zur Ehefrau des Klägers neben der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW verwiesen auf die in § 8 Abs. 4 Satz 6 BVO NRW in Bezug genommenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie auf Nr. 18.6 der bis zum 22. April 2010 geltenden Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO NRW, die diese Frage in den Blick nehmen. Zu Nr. 18.6 der Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO NRW vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. November 2011 – 1 A 2537/06 –, juris, Rn. 55. Ferner hat das Verwaltungsgericht (UA S. 7 unten) ausgeführt, dass bereits aus § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW – unabhängig von der in Satz 6 erfolgten Bezugnahme auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses – für die Zuordnung der Aufwendungen einer IVF/ISCI-Behandlung die Anwendung des Kostenteilungsprinzips folge, das durch Nr. 18.6 der Verwaltungsverordnung näher konkretisiert und ausgestaltet werde. Auf all dies geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Der Kläger rügt ferner, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass die Aufwendungen für extrakorporale Leistungen dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 40.09 –, NVwZ-RR 2011, 567 = juris, Rn. 9. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Diese Entscheidung betrifft nicht nur – wie der Kläger einräumt – einen anderen Sachverhalt, sondern sie bezieht sich vor allem auf eine andere Rechtslage, nämlich die seinerzeit noch anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV galten die Regelungen des § 27a SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle tritt. Vor diesem normativen Hintergrund war es naheliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht sich an der zu § 27a SGB V ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert hat, derzufolge jeder Versicherte auf der Grundlage des § 27a Abs. 1 SGB V gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf alle zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen (einschließlich extrakorporaler) Maßnahmen hat, ausgenommen lediglich die in § 27a Abs. 3 SGB V genannten "Nebenleistungen" bei dem anderen Ehegatten; sind beide Eheleute gesetzlich krankenversichert, können die Leistungen im Ergebnis nur einmal beansprucht werden. Vgl. das vom BVerwG in Bezug genommene Urteil des BSG vom 3. April 2001 – B 1 KR 22/00 R –, BSGE 88, 51, und den Beschluss vom 18. September 2008 – B 3 KR 5/08 B –. Hiervon unterscheidet sich die in Nordrhein-Westfalen maßgebliche beihilferechtliche Regelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW in der hier anzuwendenden Fassung, die nicht auf § 27a SGB V verweist – was der Kläger auf S. 4 der Antragsbegründung übersieht –, sondern eigenständig die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung regelt. In diesem Zusammenhang ordnet § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW die Geltung des Kostenteilungsprinzips an und nimmt in Satz 6 (lediglich) die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu § 27a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung in der jeweils geltenden Fassung in Bezug. Angesichts der unterschiedlichen normativen Ausgangslage hätte es näherer Erläuterung in der Antragsbegründung bedurft, dass und aus welchen Gründen die zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Bedeutung erlangen soll;hieran fehlt es indes. Darüber hinaus setzt sich die Antragsbegründung auch nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Einordnung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 9/10) auseinander und verfehlt schon deshalb die Anforderungen an die Darlegung des in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diesen sieht der Kläger deshalb als verletzt an, weil nach nordrhein-westfälischem Beihilferecht weibliche Beihilfeberechtigte im Unterschied zu männlichen Beihilfeberechtigten ohne Relevanz der Versicherung des Ehepartners und ohne einen dafür "tragenden Grund" Beihilfen für extrakorporale Leistungen erhielten. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Knüpft die Ungleichbehandlung an ein personenbezogenes, d. h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal an, unterliegt der Normgeber engen rechtlichen Bindungen; ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann schon angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Knüpft die Ungleichbehandlung hingegen an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachverhalts ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 9.10 –, USK 2011, 88 = juris, Rn. 10. Die Behauptung, für die dargestellte Differenzierung fehle es an einem "tragenden Grund", hat der Kläger nicht innerhalb der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (bis zum 6. Februar 2012) begründet. Es ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zunächst einmal Sache des Klägers näher zu erläutern, dass und warum keine gewichtigen, die Differenzierung rechtfertigenden Gründe bestehen sollen oder weshalb die Regelung sich als willkürlich erweisen soll. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juni 2009– 10 A 10309/09.OVG –, IÖD 2009, 269 = juris, Rn. 31, die das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen hat, gibt für einen Gleichheitsverstoß nichts her, weil in der dortigen Fallkonstellation ein solcher gerade verneint worden war. Der Hinweis, extrakorporale Leistungen würden "körperneutral" erbracht und stünden daher weder dem Mann noch der Frau "näher", überzeugt in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht, weil er die Möglichkeit nachvollziehbarer Zuordnungskriterien auch bei nicht am Körper selbst durchgeführten Leistungen nicht in den Blick nimmt (vgl. etwa Nr. 18.6 Satz 3 Nr. 1 der Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO, wonach z. B. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens dem Mann zuzuordnen sind); außerdem ist er erstmals im Schriftsatz vom 7. März 2012 und damit außerhalb der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags enthalten und deshalb schon aus diesem Grunde nicht mehr berücksichtigungsfähig. Was die Vereinbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn betrifft, welche der Kläger im Ergebnis verneint, hat sich das Verwaltungsgericht damit näher befasst (UA S. 8 f). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander, sondern postuliert die angenommene Fürsorgepflichtwidrigkeit ohne eine substanzielle Begründung. So wird etwa auf den den vorliegenden Lebenssachverhalt prägenden Umstand, dass die Beihilfegewährung für die streitigen Aufwendungen (in der Variante der Beihilfe für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen) letztlich nur daran scheitert, dass die Ehefrau des Klägers die insoweit bestehende Verdienstgrenze überschritten hat, im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht ebenso wenig eingegangen wie darauf, dass auf der Grundlage dieser Pflicht des Dienstherrn ein Beamter nicht notwendig die volle Erstattung ihm entstandener Krankheitskosten (bzw. hier Kosten für eine künstliche Befruchtung) verlangen kann. Des Weiteren kommt es für einen Beihilfeanspruch des Klägers auf Erstattung der streitigen Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen nicht darauf an, wie sich die Ehefrau gegenüber ihrer GKV verhalten und ob sie insbesondere ihren in jenem Verhältnis bestehenden Leistungsanspruch auch tatsächlich und ausreichend geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist etwa auch unerheblich, ob ein etwaiges Unterlassen dieser Geltendmachung als "rechtsmissbräuchlich" qualifiziert werden kann (Seite 3 der Antragsbegründungsschrift). Denn die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber z. B. der GKV ist kein Kriterium für die Zuordnung der Maßnahme im Rahmen des beihilferechtlichen Kostenteilungsprinzips. Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem im Rahmen der Zulassungsbegründung mit angesprochenen Urteil des beschließenden Senats vom 12. November 2007 – 1 A 2537/06 – (nachgewiesen bei juris und NRWE). Zunächst ging es dort im Kern um das Prinzip der körperbezogenen Kostenaufteilung als solches, also in seiner Abgrenzung vom Verursacherprinzip. Insofern richtete sich der Fokus nicht – zumindest nicht in erster Linie – auf die Frage der Aufteilung und Zuordnung innerhalb dieses Kostenteilungsprinzips. Da es in dem damaligen Fall im Übrigen ausschließlich um Kosten ging, die durch die Behandlung der Ehefrau entstanden waren (vgl. Rn. 57 der juris-Fassung), handelte es sich bei der gelegentlichen Miterwähnung der Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen in den Entscheidungsgründen um keine tragenden Gründe. Ferner wurde bereits in dem damaligen Urteil das Kostenteilungsprinzip als Grundprinzip des (seinerzeit anzuwendenden) nordrhein-westfälischen Beihilfe rechts entwickelt und begriffen (vgl. Rn. 43 ff. der juris-Fassung) – und mithin nicht, jedenfalls nicht schon im Ausgangspunkt, als bloße Adaption des im Bereich der GKV geltenden Kostenteilungsprinzips in dessen Ausprägung. Das geschah sogar trotz der seinerzeit in der einschlägigen Beihilfevorschrift noch vorhanden gewesenen Verweisung auf die Voraussetzungen des § 27a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zu dem in der Antragsschrift vom 20. Dezember 2011 ausdrücklich mit aufgeführten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der nachfolgenden Antragsbegründungsschrift eigenständige Darlegungen fehlen. Das zeigt, dass der Kläger auch für diesen artverwandten Zulassungsgrund anscheinend seine Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gelten lassen will, auf die der Senat zuvor bereits eingegangen ist. 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Insofern fehlt es hier bereits daran, dass die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen im Rahmen der Antragsbegründung hinreichend konkret ausformuliert worden sind. In dem betreffenden Zusammenhang heißt es nämlich nur: "Zu entscheiden ist über die Beihilfefähigkeit von Leistungen innerhalb des körper- bzw. anwendungsbezogenen Kostenteilungsprinzips. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Punkt 18.6 Ziffer 2. der Verwaltungsvorschrift zu § 8 BVO insgesamt bedürfen einer Klärung zur Rechtssicherheit durch eine Fortführung der Rechtsprechung zum körper- bzw. anwendungsbezogenen Kostenteilungsprinzip durch das Berufungsgericht." Hiermit wird ganz allgemein, nämlich "insgesamt", auf eine nur in den Grundzügen umrissene Rechtsthematik abgehoben, ohne diesbezüglich eine oder mehrere Rechtsfragen konkret herauszuarbeiten und aufzuwerfen. Das betrifft die allgemein, nämlich umfassend gestellte Frage nach der Rechtmäßigkeit einer bestimmten (Verwaltungs-)Vorschrift mit. Auf der Grundlage von derart weit und allgemein gefassten "Fragen" lässt sich in der Regel – und auch hier – nicht hinreichend beurteilen, ob und ggf. inwieweit die sonstigen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfüllt sind; dies gilt namentlich mit Blick auf die geforderte Entscheidungserheblichkeit der erstrebten umfänglichen Klärung in dem jeweiligen Klage-/Berufungsverfahren. Was diese weiteren Voraussetzungen des Zulassungsgrundes betrifft, werden im Übrigen auch sie vom Kläger nicht ausreichend dargelegt. Unter teilweiser Wiedergabe der insoweit geltenden abstrakten Anforderungen wird ihr Vorliegen im konkreten Fall vielmehr schlicht behauptet. Hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit drängt es sich insoweit auch in der Sache nicht auf, wieso sich die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht schon auf der Grundlage der hierzu (allgemein wie im Besonderen auch für das Beihilferecht) vorhandenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung beurteilen lassen soll. Auf die obigen Ausführungen des Senats unter 1. wird hierzu entsprechend Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).