Urteil
2 C 9/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe zu ärztlich verordneten Arzneimitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind (§ 6 Abs.1 Nr.2 Satz2 Buchst. b BhV).
• Der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verletzt weder generell Art.3 GG noch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, solange Härtefallregelungen vorhanden oder möglich sind.
• Fehlt eine Härtefallregelung, muss der Dienstherr im Übergangszeitraum unzumutbare finanzielle Belastungen durch Anwendung von § 12 Abs.2 BhV abmildern.
• Die dynamische Verweisung auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung für die Bestimmung der Beihilfefähigkeit ist für den Übergangszeitraum anwendbar, beseitigt aber nicht die Pflicht, Härtefälle zu berücksichtigen.
• Im konkreten Fall bestehen keine unmittelbaren Beihilfeansprüche für die geltend gemachten homöopathischen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel; ein Antrag nach § 12 Abs.2 BhV ist möglich.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Härtefalllösung über §12 Abs.2 BhV • Beihilfe zu ärztlich verordneten Arzneimitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind (§ 6 Abs.1 Nr.2 Satz2 Buchst. b BhV). • Der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verletzt weder generell Art.3 GG noch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, solange Härtefallregelungen vorhanden oder möglich sind. • Fehlt eine Härtefallregelung, muss der Dienstherr im Übergangszeitraum unzumutbare finanzielle Belastungen durch Anwendung von § 12 Abs.2 BhV abmildern. • Die dynamische Verweisung auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung für die Bestimmung der Beihilfefähigkeit ist für den Übergangszeitraum anwendbar, beseitigt aber nicht die Pflicht, Härtefälle zu berücksichtigen. • Im konkreten Fall bestehen keine unmittelbaren Beihilfeansprüche für die geltend gemachten homöopathischen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel; ein Antrag nach § 12 Abs.2 BhV ist möglich. Der Kläger, beihilfeberechtigter Bundesbeamter, beantragte Beihilfe für mehrere im Jahr 2005 seinem minderjährigen Sohn ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien nach den damals geltenden Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger in der Berufung statt und hielt den pauschalen Ausschluss für verfassungswidrig ohne Übergangsregelungen. Die Beklagte legte Revision ein. Streitfrage ist, ob der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Art.3 GG und der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar ist und ob in der Übergangszeit Härtefallregelungen anzuwenden sind. • Anwendbares Recht waren die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung bis zum Inkrafttreten der BBhV 2009; nach §6 Abs.1 Nr.2 Satz1 BhV sind ärztlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig, Satz2 Buchst. b schließt jedoch nicht verschreibungspflichtige Medikamente aus. • Die vorübergehende Anwendbarkeit dieser Ausschlussregel war gegeben; Übergangsfristen waren noch nicht verstrichen zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. • Prüfmaßstäbe sind Art.3 Abs.1 GG (Gleichheitsgrundsatz) und die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art.33 Abs.5 GG). • Der generelle Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist sachlich vertretbar, weil diese im Regelfall geringere Kosten verursachen und die finanzielle Belastung dem Beamten zumutbar sein kann; Ausnahmen bestehen bereits für bestimmte Fälle nach SGB V. • Die Fürsorgepflicht verlangt jedoch die Vermeidung unzumutbarer Härten; eine abstrakt-generelle Härtefallregelung fehlt in §6 BhV, sodass pauschaler Ausschluss in Einzelfällen zu unzumutbaren Belastungen führen kann. • Die dynamische Verweisung auf Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ist für den Übergangszeitraum anwendbar und führt nicht zur Nichtigkeit der Regeln über Leistungsausschlüsse. • Zur Abmilderung verfassungsrechtlicher Bedenken ist es angezeigt, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorläufig im Rahmen von §12 Abs.2 BhV zu berücksichtigen; damit können Betroffene im Kalenderjahr bei Überschreitung der Belastungsgrenze Erstattung verlangen. • Konsequenz: Im vorliegenden Fall besteht kein unmittelbarer Beihilfeanspruch für die geltend gemachten Präparate; der Kläger kann jedoch nachträglich einen Antrag nach §12 Abs.2 BhV stellen, und bei Überschreitung der Belastungsgrenze ist der darüber liegende Betrag zu erstatten. Die Revision der Beklagten war begründet; das Oberverwaltungsgerichtsurteil ist insoweit aufzuheben, als es dem Kläger einen direkten Anspruch auf Beihilfe für die spezifisch geltend gemachten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zusprach. Grundsätzlich sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfe ausgeschlossen; dies verstößt nicht generell gegen Art.3 GG oder die Fürsorgepflicht. Weil aber die Beihilfevorschriften keine abschließende Härtefallregel enthalten, sind zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen im Übergangszeitraum die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen von §12 Abs.2 BhV zu berücksichtigen. Der Kläger hat daher keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der angeführten Arzneimittel, jedoch die Möglichkeit, für das Jahr 2005 nachträglich einen Antrag nach §12 Abs.2 BhV zu stellen; übersteigt dadurch die Belastungsgrenze die maßgebliche Grenze, ist der darüber liegende Betrag zu erstatten.