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Beschluss

19 E 479/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.19E479.12.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 10.000,00 Euro und für den gerichtlichen Vergleich vom 23. April 2012 auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 10.000,00 Euro und für den gerichtlichen Vergleich vom 23. April 2012 auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Mit ihr begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die Erhöhung des Streitwerts für das durch Vergleichsbeschluss nach § 106 Satz 2 VwGO vom 23. April 2012 beendete erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000,00 Euro auf 30.000,00 Euro (Auffangwert 5.000,00 Euro für 6 Grabstellen). Mit diesem Begehren haben sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zu niedrig festgesetzt. Dieser Wert ist nach § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro zu verdoppeln, weil die Klage zwei verschiedene jeweils mehrstellige Wahlgrabstätten der Klägerin betraf (einerseits Nr. 5620-5650), andererseits Nr. 2180+2190). Der Streitwert des Vergleichs in Höhe von 22.500,00 Euro setzt sich nach § 45 Abs. 4 GKG zusammen aus diesen 10.000,00 Euro des erstinstanzlichen Klageverfahrens, aus zwei weiteren Auffangwerten (jeweils 5.000,00 Euro) sowie einem halben Auffangwert (2.500,00 Euro). Für den Vergleich sind die beiden vollen Auffangwerte hinzuzurechnen, weil die Beteiligten in dessen Nr. 1 zusätzlich den Erwerb des Nutzungsrechts an einer ersatzweise zu erwerbenden Doppelgrabstätte sowie in dessen Nr. 2 eine Urnenumbettung in diese Grabstätte geregelt haben. Diese Gegenstände bewertet der Senat in Anlehnung an Nr. II. 15.1 und 15.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) in ständiger Praxis ebenfalls jeweils mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 29. Mai 2009 ‑ 19 A 1347/06 ‑, NWVBl. 2009, 438, S. 19 des Urteilsabdrucks, insoweit nicht veröffentlicht (Nutzungsrecht 4-stelliges Wahlgrab); Streitwertbeschluss zum Urteil vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, NVwZ 2010, 281, S. 16 des Urteilsabdrucks, insoweit nicht veröffentlicht (Umbettung). Der Streitwert des Vergleichs ist in Anlehnung an Nr. II. 15.3 des Streitwertkatalogs 2004 weiter um den halben Auffangwert zu erhöhen, weil die Beteiligten in dessen Nr. 3 zusätzlich die Grabgestaltung der ersatzweise zu erwerbenden Doppelgrabstätte geregelt haben. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 ‑ 19 E 986/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 73, juris, Rdn. 2 (Auseinanderrücken von Grababdeckungen benachbarter Gräber). Die weiter gehende Beschwerde ist unbegründet. Der Senat bemisst den Streitwert für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem mehrstelligen Wahlgrab pro Grabstätte, nicht pro Grabstelle. OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 29. Mai 2009, a. a. O. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.