OffeneUrteileSuche
Urteil

2 D 105/12.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.2D105.12NE.00
25Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 4-284-0 „E.---straße im Ortsteil N.         “ der Stadt L.     ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 4-284-0 „E.---straße im Ortsteil N. “ der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4-284-0 „E.---straße im Ortsteil N. “ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke E.---straße 35 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstücke 87), auf dem der Antragsteller eine Pension betreibt, und H.-------weg 9 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstücke 58 und 88), auf dem sich ein Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von derzeit 685 m² befindet. Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des Ortsteils N. der Antragsgegnerin und umfasst eine Fläche von etwa zwei Hektar. Das Plangebiet grenzt im Norden an die E.---straße , im Osten an die C. Straße, im Westen an den H.-------weg und im Süden an Wohnbebauung und eine Grünfläche mit Bolzplatz; von der E.---straße aus hat das Plangebiet eine Tiefe von etwa 80 m bis 100 m. Inmitten des Plangebiets befindet sich an der E.---straße das Flurstück 106, auf dem früher die im November 2009 zurückgebaute Kirche St. Anna stand. Die Fläche des ehemaligen Kirchengrundstücks ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Der nordwestliche und der südöstliche Teilbereich des Plangebiets werden als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Das gesamte Plangebiet wird, mit Ausnahme der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“, die zwischen dem ehemaligen Kirchengrundstück und den Grundstücken des Antragstellers von der E.---straße bis zur südlich angrenzenden Grünfläche verläuft, als Mischgebiet festgesetzt. Zur Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: "1.1 In den festgesetzten Mischgebieten sind folgende nach § 6 Abs. 2 allgemein zulässige Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO unzulässig: a) Gartenbaubetriebe b) Tankstellen c) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. d) Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen. 1.2 In den festgesetzten Mischgebieten sind folgende nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen: Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets. 1.3 In den festgesetzten Mischgebieten sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nur bis zur Grenze der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO und nur mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der ‚Klever Sortimentsliste‘ zulässig, die Bestandteil dieses Bebauungsplans ist. Einzelhandel mit anderen Sortimenten ist nur dann zulässig, wenn diese anderen Sortimente ausschließlich einen untergeordneten Anteil der Verkaufsfläche des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs einnehmen (maximal 10 % der Verkaufsfläche des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs).“ Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird die Mischgebietsfläche in die vier Teilbereiche MI1 bis MI4 untergliedert. Die Grundflächenzahl wird für alle Teilbereiche mit 0,6 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl wird für das MI1, dabei handelt es sich um das mit einem Edeka-Markt bebaute Grundstück des Antragstellers (E.---straße 9), mit 0,6 und für die Mischgebiete MI2 bis MI4 mit 1,2 festgesetzt. Für die Mischgebiete MI1, MI2 und MI4 wird offene Bauweise, für das MI3, hierbei handelt es sich um das ehemalige Kirchengrundstück, geschlossene Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich der Höhenfestsetzungen - und korrespondierend dazu hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse - differenziert der Plan zwischen den Teilbereichen; die maximal zulässige Höhe reicht von 56 m üNN im MI1 bis zu 63 m üNN in den Mischgebieten MI2 und MI3. Zur Höhenfestsetzung enthält der Bebauungsplan unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen nähere Regelungen. Im MI3 sind Flächen für Stellplätze und eine Tiefgarage ausgewiesen. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen die Regelungen, dass Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sind. Ausnahmsweise können Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Einzelfall zugelassen werden. Desweiteren enthalten die textlichen Festsetzungen unter den Nummern 4 und 5 Pflanz- und Erhaltungsgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Nr. 25 b BauGB. Die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 14. Dezember 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4-284-0 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte in der örtlichen Tageszeitung vom 22. Dezember 2011. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war der Rückbau der Kirche St. Anna und die hierdurch freiwerdende Fläche im Zentrum des Ortsteils N. . In der Verwaltungsvorlage (Drucksache Nr. 465/IX) zum Aufstellungsbeschluss heißt es hierzu, dem Kirchengrundstück komme bei der zukünftigen Entwicklung des Ortskerns von N. eine Schlüsselrolle zu, da es sich an der Schnittstelle des südlich angrenzenden Grünzugs und der in Ost-West-Richtung verlaufenden E.---straße befinde. Ziel des Verfahrens sei es, ortskernrelevante Nutzungen und verträglich verdichtete Strukturen zuzulassen, den Grünzug auch von der E.---straße zu akzentuieren und die fußläufige Verbindung zu sichern. Neben der Entwicklung des ehemaligen Kirchengrundstücks solle auch die städtebauliche Ordnung der angrenzenden Grundstücke geregelt werden. Unter dem 3. Januar 2012 führte die Antragsgegnerin eine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durch. Von dieser Seite wurden im Wesentlichen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Die Offenlage des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 9. Januar bis zum 10. Februar 2012 (Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen am 22. Dezember 2011). Der Antragsteller machte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2012 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 8. Februar 2012) Einwendungen gegen die Planung geltend. Die im Rahmen der Offenlage - vor allem von dem Verein Heimatfreunde N1. e. V. - erhobenen Einwendungen nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, die zeichnerischen Festsetzungen des Planentwurfs zu ändern. Neben der erstmaligen Festsetzung der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse erfolgten eine Verbreiterung des Fußwegs um 0,5 m, Veränderungen betreffend die überbaubare Grundstücksflächen auf den Grundstücken des Antragstellers und des ehemaligen Kirchengrundstücks sowie eine Neuausrichtung der Stellplatzflächen auf dem Kirchengrundstück. Diesen geänderten Planentwurf beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26. September 2012. Die Bekanntmachung erfolgte in den örtlichen Tageszeitungen am 11. Oktober 2012. Am 25. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Nachdem die Antragstellerin in diesen Verfahren unter anderem gerügt hatte, die Antragsgegnerin hätte aufgrund der Änderungen des Planentwurfs eine erneute Offenlage durchführen müssen, beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 19. Dezember 2012 die erneute Offenlage im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens. Diese erneute Offenlage erfolgte dann in der Zeit vom 30. Januar bis zum 15. Februar 2013, ausgenommen 7. und 11. Februar 2013. Im Rahmen der erneuten Offenlage machte der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2013 weitere Einwendungen gegen die Planung geltend. In seiner Sitzung am 13. März 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut über die im Rahmen der Offenlagen erhobenen Einwendungen sowie den Bebauungsplan Nr. 4-284-0 als Satzung. Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte in den örtlichen Tageszeitungen am 16. Mai 2013. Bereits mit Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216/12.NE - hatte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung des vorliegenden Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welche Fassung des Bebauungsplans dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegen habe. Weder enthalte die Sitzungsvorlage eine verkleinerte Planzeichnung oder sonstige Wiedergabe des Planinhalts noch habe der Plan in der Sitzung ausgelegen. Die Antragsgegnerin habe den Plan auch nicht im Verfahren nach § 13a BauGB aufstellen dürfen. Der Plan stehe in einem engen Zusammenhang mit weiteren Bebauungsplänen, etwa dem in Aufstellung befindlichen BebauungsplanNr. 4-114-1; zusammen werde aber eine Fläche von 20.000 m² überschritten. Der Bebauungsplan sei inhaltlich unbestimmt. Der Rat habe mehrere Änderungen des Bebauungsplans beschlossen, die nur durch Worte beschrieben seien und mit der Maßgabe abschließen würden, dass die Bebauungsplanunterlagen entsprechend angepasst würden. Dies betreffe insbesondere die nachträgliche Festsetzung von Vollgeschosszahlen sowie die Verbreiterung des Fußwegs. Die Darstellungen hierzu in der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss seien unverständlich. Daraus werde nicht ersichtlich, welche Festsetzungsänderungen beschlossen werden sollten. Der Bebauungsplan leide an einem offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang, der das Abwägungsergebnis beeinflusst habe. Nach dem Ratsbeschluss vom 13. März 2013 werde zwar eine Abwägung des Rates behauptet. Dem Beschluss lasse sich aber nicht entnehmen, mit welchem Inhalt der Rat eine Abwägung durchgeführt habe. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob sich der Rat die Stellungnahmen der Verwaltung zu den erhobenen Bedenken und Anregungen im Einzelnen zu eigen gemacht habe. Er, der Antragsteller, werde von dem Bebauungsplan in seinem Eigentum und in seinen in der Abwägung geltend gemachten Belangen empfindlich und nachteilig betroffen. So werde die Nutzung seines mit einem Lebensmitteleinzelhandelsmarkt gebauten Grundstücks insofern eingeschränkt, als zukünftig nur Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig sei. Der Bebauungsplan benachteilige ihn auch deshalb schwerwiegend, weil parallel zu seiner Grundstücksgrenze mit geringem Abstand auf dem ehemaligen Kirchengrundstück ein nach der ursprünglichen Planung 70 m, nach der geänderten Fassung 65 m langes Gebäude mit einer Wandhöhe von mehr als 12,30 m entstehen dürfe, welches zu seiner Grundstücksgrenze nur einen Abstand von wenigen Metern einzuhalten habe. Dieses riegelartige Gebäude wirke erdrückend auf sein Grundstück. Dabei sei zu beachten, dass das Flurstück 87 mit einem Wohnhaus nebst Pensionsbetrieb eingeschossig bebaut sei und dadurch in besonderem Maße durch diese hohe lange Wand bedrängt werde. Das Bebauungsplanverfahren diene in erster Linie dazu, der Lebenshilfe L1. gGmbH die Errichtung einer Verwaltungs- und Betreuungseinrichtung zu ermöglichen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 4.284-0 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Gegenstand der Beratungen in den Fachausschüssen und dem Rat seien neben der - dem ersten Satzungsbeschluss zugrundeliegenden - Drucksache Nr. 622/IX auch die Planzeichnung und die Begründung zum Bebauungsplan gewesen. Insofern seien den politischen Gremien die Entscheidungsgrundlagen jederzeit bekannt gewesen. Die in der Drucksache beschriebenen Änderungen seien in der Planzeichnung ersichtlich und somit eindeutig zuzuordnen. Der Bebauungsplan leide auch nicht an einem Abwägungsmangel. Die Abwägung beziehe sich auf die vorgelegte Drucksache inklusive der beigefügten Anregungen, sodass kein Fall des Abwägungsausfalls gegeben sei. Der Rat der Antragsgegnerin sei dabei in allen Punkten den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefolgt. Die positiv beschiedene Bauvoranfrage des Antragstellers für den Lebensmittelmarkt sei berücksichtigt worden. Die überbaubaren Flächen auf seinem Grundstück seien in diesem Bereich nach Norden erweitert worden. Die Festsetzungen auf dem Grundstück des Antragstellers zur Steuerung des Einzelhandels beruhten auf den entsprechenden Festsetzungen des Einzelhandelskonzepts, welches der Rat am 20. Mai 2009 als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen habe. Die städtebauliche Einschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bebauung auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers und die hiermit verbundenen Auswirkungen für diesen seien im Rahmen der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sowie des Nor-menkontrolleilverfahrens 2 B 1216/12.NE sowie auf die vorgelegten Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der rechtzeitig entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans gestellte Antrag des Antragstellers ist zulässig. Namentlich ist er antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff. und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12; Beschluss vom 20. September 2005 - 4 BN 46.05 -, BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 6. Gemessen daran ergibt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers ohne Weiteres daraus, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke E.---straße 35 und H.-------weg 9 im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegen und er sich auch gegen seine Grundstücke betreffende Festsetzungen- etwa zum Einzelhandelsausschluss für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente - wendet. Darüber hinaus beruft er sich darauf, durch die Bebauung des ehemaligen Kirchengrundstücks in abwägungserheblicher Weise - nämlich wegen der geltend gemachten erdrückenden Wirkung eines dort nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Baukörpers - betroffen zu sein. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Er hat sowohl im Rahmen der ersten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 9. Januar bis zum 10. Februar 2012 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2012 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 8. Februar 2012) als auch im Rahmen der im ergänzenden Verfahren durchgeführten erneuten Offenlage vom 30. Januar bis zum 15. Februar 2013 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2013 - und damit in beiden Fällen rechtzeitig - Einwendungen gegen die Planung erhoben. II. Der Antrag ist auch begründet. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an beachtlichen formellen Mängeln; insbesondere konnte er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden (dazu 1.). Er leidet aber an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel (dazu 2.). 1. Der angefochtene Bebauungsplan konnte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das von dieser Vorschrift angestrebte städtebauliche Ziel ist das einer Begünstigung einer Entwicklung des Gemeindegebiets „nach innen“, das heißt von Bebauungsplänen zugunsten der Innenentwicklung. Mit dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird unbeschadet sonstiger möglicher gesetzlicher Restriktionen einer Außenentwicklung „in die Fläche“ und das Umland der Gemeinden ein Instrument zur Erleichterung der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung bereitgestellt. Damit soll es den Gemeinden erleichtert werden, neben den Zielen einer Verminderung des Flächenverbrauchs auch die Entwicklung der Stadt- und Ortsteilzentren in ihrer prägenden Bedeutung für die Stadt- und Ortsentwicklung zu stärken. Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: September 2012, § 13 a Rn. 2. Davon ausgehend nennt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB drei Anwendungsfälle der Innenentwicklung, welche die Gemeinde bei ihrer Planung konkret auszufüllen hat, von denen hier jedenfalls die erste und dritte Alternative einschlägig sind. Der angefochtene Bebauungsplan zielt auf eine Wiedernutzbarmachung des nicht mehr bestimmungsgemäß genutzten ehemaligen Kirchengrundstücks sowie eine Regelung der städtebaulichen Ordnung im Ortskern von N. als sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. Die weiteren Voraussetzungen für die Aufstellung des angefochtenen Bebau-ungsplans im beschleunigten Verfahren liegen ebenfalls vor. Die zulässige Grundfläche in dem selbst nur ca. zwei Hektar großen Plangebiet beträgt deutlich weniger als 20.000 m² (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Diese Grenze wird selbst dann gewahrt, wenn man die Grundfläche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4-114-1 der Antragsgegnerin, dessen Plangebiet sich südlich an den vorliegend streitigen Bebauungsplan anschließt und der eine Grundfläche von weniger als 1.000 m² festsetzen soll, wegen eines engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhangs hinzurechnen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Grundflächen weiterer aufgestellter oder in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hinzuzurechnen wären, fehlen. Der Umstand, dass der vorliegende Bebauungsplan in eine gesamtstädtische (Vor-)Planung eingebettet ist, begründet für sich genommen im Übrigen keinen engen Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Vorschrift. 2. Der Bebauungsplan Nr. 4-284-0 leidet aber an einem beachtlichen materiellen Mangel (dazu a), der auch zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt (dazu b). a) Zwar liegt der vom Antragsteller gerügte Mangel im Abwägungsvorgang nicht vor, da sich der Rat mit seinem Beschluss vom 13. März 2013 die Verwaltungsvorlage Nr. 746/IX. insgesamt und damit auch die darin genannten Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen vollumfänglich zu eigen gemacht hat. Zweifel daran, welche Entwurfsfassung des Bebauungsplans der Abwägung zugrundelag und Gegenstand des Satzungsbeschlusses geworden ist, sind ebenfalls nicht veranlasst. Der auf der dem Senat vorgelegten Originalurkunde des Bebauungsplans angebrachte Ausfertigungsvermerk erbringt den (vollen) Beweis dafür, dass diese dem Satzungsbeschluss entspricht. Hinweise auf einen hierauf bezogenen beachtlichen Beurkundungsmangel fehlen. Sie lassen sich namentlich nicht daraus ableiten, dass die Niederschrift über die Sitzung des Rats vom 13. März 2013 unerwähnt lässt, dass die Planurkunde während der Beratung und Beschlussfassung im Sitzungssaal auslag. Im Weiteren sieht der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, von der im Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216.NE - dargelegten Bewertung abzurücken, dass eine Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans durch die Errichtung eines Gebäudes der Lebenshilfe L1. gGmbH auf dem ehemaligen Kirchengrundstück (Flurstück 106) für den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks E.---straße 35 nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Insbesondere ist eine erdrückende Wirkung nicht gegeben. Unwirksam ist aber die Regelung zur Einzelhandelssteuerung in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen. Diese Festsetzung ist nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. Zur „Städtebaupolitik“ einer Gemeinde, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009- 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007- 7 A 1059/06 -, juris), Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 -, BRS 49 Nr. 75 = juris Rn. 6. Geht der Plangeber über die Ausschlussmöglichkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus und differenziert die ausgeschlossenen Nutzungsarten feiner - wie hier etwa nach Sortimentsgruppen als Unterarten der Nutzungsart Einzelhandel - aus, ist diese Feindifferenzierung zusätzlich an den Anforderungen des§ 1 Abs. 9 BauNVO zu messen und muss durch „besondere“ städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60. Das ist bei einer feindifferenzierenden Einzelhandelsregelung insbesondere der Fall, wenn die Planung auf einem hinreichend nachvollziehbaren und schlüssigen (Einzelhandels-)Konzept beruht. Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen Überprüfung aber nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schließt ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18, 20 und 26; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88 (jeweils zu § 9 Abs. 2 a) BauGB). Dabei ist die Gemeinde im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen status quo hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 66. Allerdings gilt für aufgrund von § 1 Abs. 9 BauNVO getroffene Festsetzungen, dass sie dem Erfordernis genügen müssen, bestimmte Nutzungsarten zu umschreiben, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht. Bei dem Ausschluss von als zentren- und nahversorgungsrelevant angesehenen Sortimenten muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Sie kann dabei auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zurückgreifen, soweit dadurch bestimmte Nutzungsarten im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Sollen zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es gleichwohl daneben einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 18 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88 (jeweils zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 68 und 76, vom 20. November 2009 - 7 B 124/08.NE -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -,juris Rn. 69, und vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = juris Rn. 87. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann die textliche Festsetzung Nr. 1.3 nicht auf § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Ausschlusses von zentren- und nichtzentrenrelevanten Sortimenten (dazu aa) als auch hinsichtlich des Ausschlusses großflächiger Einzelhandelsbetriebe (dazu bb). aa) Die Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan verweist zur Legitimation der Regelungen zur Einzelhandelssteuerung auf das vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Einzelhandelskonzept der Stadt L. aus April 2007. Entsprechendes gilt für die Verwaltungsvorlage Nr. 746/IX. zum Satzungsbeschluss; auch dort wird darauf verwiesen, dass die unter Nr. 1.3 festgesetzten Sortimente auf dem Einzelhandelskonzept basierten. Im Weiteren wird in der Planbegründung lediglich ausgeführt, das Orteilzentrum N. solle in seiner Funktion als Zentraler Versorgungsbereich gestärkt werden. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten seien zulässig, nicht-zentrenrelevante Sortimente seien unzulässig. Bestandteil des Einzelhandelskonzepts sei die sog. Klever Liste. Diese definiere die zentren-, nichtzentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente. Zwar kann man den Hinweis in der Planbegründung zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet, der im Widerspruch zu Nr. 1.3 der textlichen Festsetzung steht, wonach ausschließlich nahversorgungsrelevante (Haupt-)Sortimente zulässig sind, noch als redaktionelles Versehen ansehen. Ungeachtet dessen ist das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aber keine tragfähige Grundlage (mehr) für den Ausschluss von zentren- und nichtzentrenrelevanten (Haupt-)Sortimenten auch unterhalb der Großflächigkeit. Nach dem Einzelhandelskonzept (vgl. S. 64, 86) der Antragsgegnerin ist die Ortsmitte von N. - es handelt sich hierbei um das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans sowie des südlich angrenzenden Spielplatzes und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4-114-1 - als zukünftig zu einem Nahversorgungszentrum auszubauender Standort in das Zentrenkonzept aufgenommen worden. Das Konzept ist also zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ortsmitte von N. noch nicht den für die Einordnung als zentraler Versorgungsbereich erforderlichen Einzelhandelsbesatz aufweist. Angesichts des Umstands, dass sich der Bestand im Wesentlichen auf den vorhandenen Edeka-Markt beschränkt - daneben sind nur noch ein Zeitungskiosk mit Lotto-Annahmestelle und eine Filiale der Sparkasse in der Ortsmitte von N. ansässig (vgl. S. 35 des Einzelhandelskonzepts) -, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden nämlich (noch) keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 87, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 95, m. w. N. Ausschlaggebend für die Festlegung als zu entwickelndes Nahversorgungszentrum war neben dem hohen Kaufkraftpotential im fußläufigen Einzugsbereich bzw. im gesamten Stadtteil und dem vorhandenen Edeka-Supermarkt vor allem das örtliche Flächenpotential durch das Freiwerden des an den Supermarkt angrenzenden Kirchengrundstücks. Insoweit ist die D. bei Erstellung des Einzelhandelskonzepts (vgl. S. 86) davon ausgegangen, „die nach den Angaben der Stadt L. bereits konkreten Planungen der Kirche eröffnen die Möglichkeit, in der zentralen Ortsmitte von N. unter Einbeziehung des vorhandenen Lebensmittelmarkts ein Ladenzentrum zu realisieren, dass der Nahversorgung der angrenzenden Wohnbevölkerung dient.“ Diese grundlegende Voraussetzung für die Ausweisung der Ortsmitte von N. als Nahversorgungszentrum war im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13. März 2013 aber offensichtlich überholt. Das ehemalige Kirchengrundstück (Flurstück 106) soll nämlich nicht mehr einer Einzelhandelsnutzung zugeführt werden. Vielmehr plant der Eigentümer dort nunmehr eine Nutzung durch Büro-, Verwaltungs- und Pflegeeinrichtungen sowie eine Wohnnutzung in den oberen Geschossen (vgl. S. 5 f. der Verwaltungsvorlage Nr. 746/IX, zu 4.2 a). Dies war dem Rat der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss auch bewusst, da die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen diesen konkreten - nicht auf eine Einzelhandelsnutzung abzielenden - Bauabsichten angepasst worden sind. Darüber hinaus sieht die in Aufstellung befindliche vereinfachte Änderung Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 4-114-1 eine Ausweisung des zwischen C. Straße und dem Spielplatz gelegenen Bereichs (Flurstücke 12, 12, 85 und 86), die ebenfalls noch zu dem im Einzelhandelskonzept festgelegten Nahversorgungszentrum „N. , E.---straße “ gehört, als allgemeines Wohngebiet vor, was die Möglichkeiten einer - dann nur noch zur Gebietsversorgung zulässigen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - Einzelhandelsnutzung deutlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Einzelhandelskonzept (vgl. S. 86), am Standort N. -E1.---straße könne das planerische Ziel der Entwicklung eines stabilen Nahversorgungszentrums erreicht werden, nicht mehr tragfähig. Davon geht im Übrigen selbst die Antragsgegnerin aus. Deren Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen das Einzelhandelskonzept sei gerade auch für diesen Standort nicht mehr aktuell und bedürfe einer Überarbeitung. Zur Begründung des sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses hätte es daher näherer Darlegungen dazu bedurft, ob das Ortszentrum von N. unter den gegebenen (veränderten) Bedingungen überhaupt noch zu einem Nahversorgungszentrum entwickelt werden kann bzw. soll und inwieweit es zur Erreichung dieses Ziels des festgesetzten sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses bedarf. Zu all dem schweigt sich die Planbegründung ebenso wie die Verwaltungsvorlage Nr. 746/IX. aus. Zudem verhält sich das Einzelhandelskonzept ohnehin nicht zur Ansiedlung von nichtzentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit in einem Nahversorgungszentrum. Zwar mündet das Konzept in die Handlungsempfehlung für die Bauleitplanung, Fachmärkte ohne zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente am Standort L2. Straße anzusiedeln. Ob eine Ansiedlung (kleinflächigen) nichtzentrenrelevanten Einzelhandels negative Auswirkungen auf die Entwicklung eines Nahversorgungszentrums in N. -E.---straße hätte, hat das Konzept aber nicht untersucht. Die Planbegründung verhält sich hierzu ebenfalls nicht. Zwar ist es durchaus denkbar, dass ein genereller Ausschluss von nichtzentrenrelevantem Einzelhandel in einem Nahversorgungszentrum Sinn macht, um eventuell knappe Flächenpotentiale für den nahversorgungsrelevantem Einzelhandel vorzuhalten. Ob dieser Gesichtspunkt einen entsprechende Ausschluss gemessen an den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO zu tragen vermag, bedarf aber einer Erfassung und Bewertung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten. Daran fehlt es hier aber, so dass auch nicht erkennbar ist, ob besondere städtebauliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift hier gegeben sind. bb) Darüber hinaus wirft auch die weitere in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung, dass „Einzelhandelsbetriebe nur bis zur Grenze der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO“ zulässig sind, durchgreifende Bedenken auf. So eröffnet der Wortlaut dieser Regelung zwei Auslegungsmöglichkeiten: Eine denkbare Auslegungsvariante ist die Zulässigkeit von Einzelhandelsunternehmen nur bis zur Grenze der Großflächigkeit von 800 m² Verkaufsfläche. Andererseits wäre es nach dem Wortlaut auch möglich, dass nicht die Großflächigkeit an sich zur Unzulässigkeit führt, sondern erst das Hinzutreten schädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Eine eindeutige Aussage zum Verständnis ist weder der Planbegründung noch den im Rahmen der Abwägung erfolgten Erwägungen zu entnehmen. Welche Auslegungsvariante dem Willen des Rats entspricht, konnten zudem selbst die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten. Unabhängig davon ist die Regelung in jedem Fall unwirksam. Die Variante, dass großflächige (nahversorgungsrelevante) Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig sind, würde dem zur Begründung der Regelung einzig herangezogenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin widersprechen. Nach dessen Zielvorstellungen (vgl. S. 94) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nämlich u.a. gerade auch in den Nahversorgungszentren anzusiedeln. Der Planbegründung bzw. der Verwaltungsvorlage Nr. 746/IX. lässt sich nicht entnehmen, dass und warum für das Plangebiet als „Nahversorgungszentrum N. E.---straße “ etwas anderes gelten soll. Damit würde es aber an besonderen städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den generellen Ausschluss großflächigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet fehlen. Würde man - was nach dem Einzelhandelskonzept näher liegt und auch eine Absicherung des dem Antragsteller erteilten, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen Bauvorbescheids zur Erweiterung des auf seinem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarktes auf rd. 1.300 m² bedeutet hätte - davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin mit der Regelung in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans die großflächigen Einzelhandelsbetriebe (mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten) nicht generell ausschließen wollte, sondern nur insoweit, als diese wegen ihrer schädlichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO ohnehin nur in Kern- und Sondergebieten zulässig sind, wäre die Regelung ebenfalls unwirksam. Damit verließe die Regelung nämlich den Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO, indem sie die Rechtsfolge des Ausschlusses systemwidrig mit dem einzelfallbezogenen städtebaulichen Beeinträchtigungspotential des jeweiligen Betriebs koppelt, das keine Nutzungsart kennzeichnet. Vgl. zu einer ähnlichen planerischen Festsetzung: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtl. Umdrucks. Eine Umdeutung der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 1 in einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage des § 11 Abs. 3 BauNVO ist weder methodisch mit hinreichend bestimmtem Resultat möglich noch würde sie die Festsetzung vor der Unwirksamkeitserklärung bewahren können. Da die Antragsgegnerin die Regelung zur Großflächigkeit nämlich ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, erweckt sie den Anschein, eine solche zu sein. Handelt es sich in Wahrheit aber um einen Hinweis, zu dem § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO nicht ermächtigt, ist dieser Anschein regelmäßig - wie auch hier - durch einen Unwirksamkeitsausspruch zu beseitigen, um eine unverfälschte Anwendung des Plans zu gewährleisten. b) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 führt zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 =juris Rn. 11, und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 59,und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 80. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist vorliegend von einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 4-284-0 der Antragsgegnerin auszugehen. Die Festsetzung eines Mischgebiets ohne die Regelungen in Nr. 1.3 hätte nämlich zur Folge, dass im Plangebiet - in den Grenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO - jeglicher Einzelhandel, also insbesondere ohne Sortimentsbeschränkungen, zulässig wäre. Dies liefe aber den erklärten, im Einzelhandelskonzept niedergelegten Zielen der Antragsgegnerin zur Einzelhandelssteuerung zuwider. Eine solche Planung wäre daher offensichtlich nicht mehr vom subjektiven Willen der Antragsgegnerin getragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.