Beschluss
11 A 2025/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.11A2025.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. a) Die Zulassungsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liege nicht vor, nicht ernstlich in Frage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit u. a. voraus, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des Wortes „nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (194), und ‑ 5 C 41.03 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses ‑ die Nationalitäten-erklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alter-native) ‑ erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin – positiv – ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf – negativ – kein „Gegenbekenntnis“ vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (195). Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen („nur“) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines „bekenntnislosen" Zustandes aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (197). Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht. Die Behauptung, der Klägerin könne „nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zu Last gelegt werden, dass sie im Inlandspass im Jahre 1983 als Russin eingetragen worden war“, ist bereits nicht nachvollziehbar. Anlässlich ihres am 17. März 2010 durchgeführten Sprachtests gab die Klägerin an, sie habe die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass selbst beantragt. Damit liegt ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum vor. Bereits dieses Gegenbekenntnis schließt nach der oben zitierten Rechtsprechung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (195). Dieses Gegenbekenntnis hatte jedenfalls bis 1997 Bestand, weil die Klägerin nicht versucht hat, den Nationalitätseintrag zu ändern. Unabhängig davon reichen die Mitgliedschaft in der Organisation „Wiedergeburt“ und die Mitgliedschaft in einer Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde nicht aus, um ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise“ zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2008 ‑ 12 A 1856/06 ‑, juris, Rdnr. 30 ff. zur Wiedergeburt; BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 158.95 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86 (S. 101) zur Religionszugehörigkeit. Die in der Zulassungsbegründung noch angesprochene Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 (nicht Satz 4) BVFG, nach der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, greift in der ehemaligen Sowjetunion nach 1964 nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (143 f.), und vom 17. Juni 1997 ‑ 9 C 10.96 ‑, BVerwGE 105, 60 (63). 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, „ob ein Mann/eine Frau, der/die von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, durch die Mitgliedschaft und Aktivitäten in den deutschen politischen und kulturellen Organisationen und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche sich in vergleichbarer zur entsprechenden Nationalitätserklärung Weise zum deutschen Volkstum bekennt“, lässt sich ‑ soweit sprachlich nachvollziehbar ‑ nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise wie folgt definiert: „Um ein Bekenntnis ‚ auf andere Weise‘ auszufüllen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitäten-erklärung entsprechen und in einer Weise ‑ über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus ‑ nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahekommt.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 41.03 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, S. 51. Weiteren allgemeinen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Die weitere Frage, „welche Gesamtumstände bei der unterbliebenen Nationalitätserklärung der Wille eines Aufnahmebewerbers unzweifelhaft machen würden, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören“, würde sich - soweit sprachlich nachvollziehbar - in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, auf die sich die Frage bezieht, aus den unter 1. dargelegten Gründen im Fall der 1967 geborenen Klägerin nicht zur Anwendung kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).