Urteil
11 A 3199/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0926.11A3199.21.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 30. April 1982 in N. , Ukraine, geborene Kläger beantragte am 18. Oktober 2016 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem am 13. November 2016 übersandten Aufnahmeantragsformular gab er an, sein Großvater mütterlicherseits, L. X. , sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe seit frühester Kindheit von seinem Großvater, seiner Mutter und anderen Verwandten Deutsch gelernt. Bereits in jungen Jahren habe er Deutschkenntnisse auf einem Niveau gehabt, die für ein einfaches Gespräch ausgereicht hätten. Derzeit besitze er weitergehende Deutschkenntnisse. In seinem Inlandspass von 1999 sei keine Nationalität eingetragen. Bei der Beantragung seines ersten Reisepasses sei die Nationalität abgefragt worden. Er habe angegeben, dass er Deutscher sei. Er sei seit 2006 Mitglied in der Gesellschaft „Wiedergeburt“. Von 2009 bis 2013 sei er stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft „Wiedergeburt“ in N. gewesen. Das Bundesverwaltungsamt hat über den Aufnahmeantrag nicht entschieden. Der Großvater mütterlicherseits des Klägers, L. X. , der in Nord-Kasachstan gelebt hatte, wurde am 24. Februar 1994 in Deutschland registriert und erhielt eine Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Die Mutter des Klägers, J. A. , geborene X. , hatte bereits am 24. November 2004 einen Aufnahmeantrag gestellt. Sie hatte u. a. angegeben, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden zu sein und am 20. April 2004 eine Änderung herbeigeführt zu haben. Das Bundesverwaltungsamt hatte diesen Antrag abgelehnt (Bescheid vom 10. Juli 2006, Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007). Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (VG Minden, Urteil vom 2. Mai 2008 ‑ 10 K 908/07 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 ‑ 12 A 1493/08 ‑). Am 26. Oktober 2013 beantragte J. A. die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und erhob am 17. Juni 2017 Untätigkeitsklage. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 ‑ 10 K 9176/17 - wies das VG Köln die Klage ab, weil J. A. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Ihre Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 26. September 2024 ‑ 11 A 3814/19 ‑ zurückgewiesen. Bereits am 13. Februar 2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er hat eine Bescheinigung der Gesellschaft „Wiedergeburt“ in N. vom 25. Mai 2017 vorgelegt, nach deren Inhalt er dort seit 2006 Mitglied sei und von 2010 bis 2013 das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt habe. Ferner hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Tante K. X. vorgelegt, nach deren Inhalt er die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, seit seiner Jugendzeit besitze und diese Fähigkeit auf familiärer Sprachvermittlung beruhe. Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 hat der Kläger seine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1982 vorgelegt, in der seine Eltern als russische Volkszugehörige geführt werden. Ferner hat er einen „Schlussbericht“ des Standesamts N. vom 3. August 2019 vorgelegt, nach dessen Inhalt sein Antrag auf „Ergänzung der Nationalität des Kindesvaters als „Deutscher“ in die Geburtseintragung seines Kindes E. abgelehnt worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2021 sind sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass der Kläger nachgewiesen habe, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben habe, insbesondere nicht durch den Versuch, die Geburtsregistereintragung für seinen Sohn E. berichtigen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11. November 2021 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Abstammung von seinem Großvater L. X. ableiten, der Spätaussiedler sei. Er habe ein Bekenntnis auf sonstige Weise abgegeben, und zwar durch seine Mitgliedschaft und Tätigkeit in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ und durch seinen vergeblichen Versuch, beim Standesamt N. seine deutsche Nationalität dem Geburtseintrag seines Sohnes hinzufügen zu lassen. Dabei handele es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis. Dieses Bekenntnis werde dadurch bestätigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nach Auffassung der Beklagten in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 18. März 2022 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben habe. Eine Nationalitätserklärung liege nicht vor. Die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Regelbeispiele des Bekenntnisses auf andere Weise erfülle der Kläger nicht. Deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens seien nicht nachgewiesen. Auch ein Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse liege nicht vor. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der deutschen Volksgruppe und die Mitgliedschaft in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ reichten nicht aus. Der Kläger sei erst seit dem Jahr 2006 Mitglied dieser Gesellschaft, mithin nach seinem ersten Versuch der Ausreise nach Deutschland. Die Gesellschaft „Wiedergeburt“ sei nicht ausschließlich der deutschen Minderheit zugänglich. Der Kläger hätte die Möglichkeit einer Nationalitätserklärung im Heiratsregister 2009 sowie in der Geburtsurkunde seines Kindes 2013 gehabt, die er nicht genutzt habe. Auch der vergebliche Versuch, beim Standesamt N. die deutsche Nationalität dem Geburtseintrag seines Sohnes im Register hinzufügen zu lassen, sei kein nach außen hin wirksames Bekenntnis zur deutschen Nationalität. Es sei bekannt, dass die Ukraine seit Jahren alle Anträge auf Nationalitätseintragungen ablehne. Es sei völlig aussichtslos, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Daher sei ein Bekenntnis auf sonstige Weise erforderlich. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BVFG nicht, weil er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht erbracht hat. Eine wirksame Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BVFG liegt nicht vor (hierzu 1.). Der Kläger hat auch kein gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG mögliches Bekenntnis „auf andere Weise“ abgelegt (hierzu 2.). 1. Ein wirksames ausdrückliches Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung liegt nicht vor. a. Sein im Jahr 1999 ausgestellter erster Inlandspass enthielt keinen Nationalitätseintrag. Seine nicht belegte Behauptung, er habe bei Ausstellung seines Reisepasses die deutsche Nationalität angegeben, führt ebenfalls nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nationalität in den Reisepass oder auch nur in ein Antragsformular eingetragen worden und damit aktenkundig geworden ist. In welchem Zusammenhang und warum seine Nationalität trotzdem bei der Antragstellung „abgefragt“ worden sein soll, erschließt sich nicht. b. Der vergebliche Versuch, beim Standesamt N. die deutsche Nationalität dem Geburtseintrag des Sohnes des Klägers hinzufügen zu lassen, hat nicht die Qualität einer Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Ein Antrag auf Eintragung der deutschen Nationalität kann nicht als Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung gewertet werden, wenn die Eintragung von der zuständigen Behörde ausdrücklich abgelehnt worden ist. Da die in dem Antrag enthaltene Erklärung nicht akzeptiert und damit letztlich nicht aktenkundig geworden ist, kann der Kläger von den Behörden im Aussiedlungsgebiet aufgrund dieser Erklärung nicht der deutschen Bevölkerung zugerechnet worden sein. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 12. Dies gilt erst recht, weil die ukrainischen Behörden - wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - bekanntermaßen Anträge auf Nationalitätseintragungen stets ablehnen und die Beschreitung des Rechtswegs aussichtslos ist. Dementsprechend haben auch die in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2024 vorgelegten weiteren Anträge des Klägers an ukrainische Behörden, dort als Deutscher geführt zu werden, nicht die Qualität einer Nationalitätenerklärung. c. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) (BGBl. I Nr. 390) gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne von Satz 2 genügen. Diese beiden Sätze erfassen die vorliegende Fallgestaltung nicht, in der der Kläger bislang keine Nationalitätenerklärung abgegeben hatte und im Jahr 2019 erstmals die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat. 2. Der Kläger hat auch kein Bekenntnis „auf andere Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG abgelegt. a. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründet. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 ‑ 9 C 10.96 ‑, BVerwGE 105, 60 = juris, Rn. 20, 22; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 ‑ 11 A 1155/13 ‑, juris, Rn. 62 (ausdrücklich zum Bekenntnis auf „andere“ Weise), und Beschluss vom 28. Mai 2013 ‑ 11 A 2025/12 ‑, juris, Rn. 14, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2008 ‑ 12 A 1858/06 ‑, juris, Rn. 30 ff. m. w. N. Für eine Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender der Niederlassung in der Stadt N. kann nichts anderes gelten. b. Ein B1-Sprachzertifikat liegt nicht vor. Dass der Kläger ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können mag, reicht nicht aus. Denn hierdurch kann der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht erbracht werden. Dass der Kläger möglicherweise derzeit ein B1-Zertifikat nicht erwerben kann, weil er nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2024 Kriegsdienst in der Ukraine leistet, führt nicht dazu, dass die Erfüllung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung fingiert werden kann. c. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. November 2021 festgestellten deutschen Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhen. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits in seiner Familie so viel Deutsch gelernt haben könnte, dass er bereits aufgrund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Die Aufnahmeanträge seiner Mutter J. A. , die ihm nach seinen Angaben im Aufnahmeantragsformular deutsche Sprachkenntnisse vermittelt haben soll, sind u. a. deshalb abgelehnt worden, weil J. A. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt habe. Bei dem mit ihr am 25. April 2005 durchgeführten Sprachtest hatte das Bundesverwaltungsamt festgestellt, dass mit ihr ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. Kurz zuvor hatte J. A. vom 16. September 2004 bis zum 1. Februar 2005 an einem Lehrgang der deutschen Sprache der „Grundstufe 1“ mit 100 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten teilgenommen. Nach der Beschreibung in der Teilnahmebestätigung setzte dieser Lehrgang keinerlei Vorkenntnisse in der deutschen Sprache voraus. Für den Vater des Klägers werden deutsche Sprachkenntnisse ohnehin nicht behauptet. Daher gibt es keinen Hinweis darauf, dass in der Familie des Klägers überhaupt deutsch gesprochen wurde. Der Großvater L. X. , der in Nord-Kasachstan wohnte, während die Familie des Klägers in der Ukraine lebte, ist bereits Anfang 1994 nach Deutschland übergesiedelt, so dass er als Vermittlungsperson nicht in Frage kommt. Vor diesem Hintergrund ist auch die eidesstattliche Versicherung der Tante K. X. , die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, nicht geeignet, eine ausreichende familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse an den Kläger zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.