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Urteil

12 A 1276/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.12A1276.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1993 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der B. -L. -Schule in L1. im Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011. Der Kläger reiste im November 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte zunächst gemeinsam mit seiner Mutter in C. . Von November 2008 bis Januar 2009 besuchte er die Hauptschule C1. . Zu Beginn des 2. Halbjahrs des Schuljahrs 2008/2009 wechselte er in die 9. Klasse der Q. - Gemeinschaftshauptschule - in C. , die er - aus der 9. Klasse - im Juli 2010 mit einem Abgangszeugnis verließ. Das Halbjahreszeugnis weist auf erhebliche Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache hin. Nach Beratung durch den Jugendmigrationsdienst des Beklagten besuchte der Kläger im Schuljahr 2010/2011 die 10. Klasse Typ A der B. -L. -Schule in L1. , einer Hauptschule mit besonderem Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Während der Ausbildung wohnte der Kläger im O. -H. -Haus in L1. , einer Wohneinrichtung, die auch eine Hausaufgabenbetreuung und zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch anbietet. Mit Formblattantrag vom 29. August 2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung einschließlich der Unterbringungskosten im O. -H. -Haus, L1. , für den Besuch der Klasse 10 AF der B. -L. -Schule in L1. im Schuljahr 2010/2011 mit dem Ausbildungsziel Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, weil die Möglichkeit gegeben sei, eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Mutter aus in angemessener Zeit zu erreichen. Der Kläger hat am 5. Februar 2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe den angestrebten Hauptschulabschluss wegen seiner sprachlichen Defizite an einer wohnortnahen Schule nicht erreichen. Die von ihm besuchten Hauptschulen in C1. und O1. hätten keinen Förderunterricht im Fach Deutsch anbieten können. Auf der Q. in C. sei er der einzige Migrant mit einem Förderbedarf gewesen. Er sei jedoch auf eine solche zusätzliche Förderung angewiesen. Die Schulleiterin der Q. habe unter dem 18. Oktober 2011 bestätigt, dass nach Beendigung der Schulpflicht ein Förderunterricht für Migranten in der Hauptschule nicht mehr gewährleistet sei. Der Schulleitung seien die Verhältnisse an den anderen Hauptschulen bekannt. Die Frage, ob ein Besuch an einer der benachbarten Schulen möglich sei, sei von der Schulleitung und dem Jugendmigrationsdienst geprüft worden, aber wegen fehlender Fördermöglichkeiten abgelehnt worden. Auch dem Vortrag des Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass die Förderung auf den anderen Schulen habe gewährleistet werden können. Der Kläger sei auf der Schule in C. auch der einzige Migrant gewesen. Er sei nur im Schuljahr 2008/2009 mit 15 bis 20 Nachhilfestunden gefördert worden, im darauffolgenden Schuljahr nicht mehr. Die erneute Aufnahme an der Q. in C. sei zudem bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ein Abgangszeugnis erhalten habe. Dies gelte auch für die anderen Schulen in C. . Die B. -L. -Schule in L1. sei dagegen gerade darauf eingerichtet, eine solche Förderung für Migranten anzubieten. Der Kläger erhalte dort vier zusätzliche Unterrichtstunden in Deutsch, im Internat erhalte er zusätzlich noch eine Stunde Silentium und zwei Stunden Nachhilfeunterricht. Daher sei die B. -L. -Schule nicht mit den von dem Beklagten genannten wohnortnahen Schulen vergleichbar. In Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW von 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 - liege ein wesentlicher Unterschied zwischen den Schulen vor, da die von dem Beklagten genannte Schule nicht in der Lage sei, das Erreichen des Ausbildungsziels zu gewährleisten. Der auf der dem Beklagten unmittelbar zurechenbaren Empfehlung des Jugendmigrationsdienstes erfolgte Schulwechsel an die B. -L. -Schule sei notwendig mit der Unterbringung im O. -H. -Haus verbunden, so dass auch diese Kosten von dem Beklagten zu übernehmen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sein Antrag abgelehnt werde, während der zeitgleich eingegangene Antrag einer jungen Migrantin - der Klägerin des Verfahrens 12 A 1275/12 -, dem derselbe Sachverhalt zugrunde lag, positiv beschieden worden sei. Schließlich verletze der Beklagte durch den Verweis auf die schulrechtliche Durchsetzung der Ansprüche das Recht des Klägers auf Bildung. Es obliege den staatlichen Institutionen, Bildungsmöglichkeiten zu schaffen, wobei niemand wegen seines Geschlechts oder auch wegen seiner Herkunft benachteiligt werden dürfe. Das jeweilige Erreichen des Schulabschlusses sei aber für die Ausbildung von eminenter Bedeutung, so dass ein wesentlicher Unterschied im Sinne der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Leistungen nach dem Bundesausbil-dungsförderungsgesetz zu erbringen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen und ergänzend vorgetragen, eine Abgrenzung der Hauptschulen untereinander, zum Beispiel wegen des Anbietens spezieller sprachlicher Förderangebote, erfolge in der Ausbildungsförderung nicht. Der Auszubildende müsse notwendigerweise auswärtig untergebracht sein, um Leistungen nach dem BAföG zu erhalten. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da von der Wohnung der Mutter aus die Q. in C. , die F. -L2. -Schule in C. , die Gemeinschaftshauptschule in Q1. sowie die L3. Hauptschule in H1. in angemessener Zeit zu erreichen seien. Der Unterricht an allen dieser Schulen sei darauf gerichtet, den Hauptschulabschluss bzw. die Fachoberschulreife zu erlangen. Das besondere Förderangebot der B. -L. -Schule stelle kein besonderes Erziehungsziel dar und führe nicht dazu, dass sich die Ausbildungsstätten nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG entsprächen. Sofern sich der Kläger auf das Abgangszeugnis der Q. berufe, habe er nicht nachgewiesen, aus welchem Grund die Entlassung erfolgt sei. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen auch eine Aufnahme an den anderen wohnortnahen Hauptschulen ausgeschlossen sei. Die Schulleiterin der Q. habe unter dem 29. März 2012 darauf hingewiesen, dass der Kläger individuellen Förderunterricht erhalten habe und der Schulwechsel auf Wunsch der Eltern erfolgt sei. Der Beklagte hat zudem vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2001 – 19 K 3002/10 - verwiesen. Der Unterricht für Schüler mit Zuwanderungsgeschichte insbesondere im Bereich der Sprachen werde aufgrund des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 geordnet. Die Schüler würden grundsätzlich Regelklassen besuchen und nähmen am gesamten Unterricht teil. Um eine solche innerhalb einer Regelklasse integrierte besondere Lerngruppe handele es sich auch bei dem Besuch der Klasse 10 A F der B. -L. -Schule in L1. . Dass an anderen Schulen tatsächlich aufgrund der geringen Anzahl von Migranten keine ausreichenden Förderungsmöglichkeiten bestünden, sei hier nicht von Bedeutung, da allein auf die Erlasslage abzustellen sei. Die Betreffenden seien demnach darauf zu verweisen, die Ansprüche nach schulrechtlichen Vorschriften weiter zu verfolgen. Der Kläger habe sich an den anderen Schulen nicht vorgestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2012 abgewiesen. Im Wesentlichen führte es aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG lägen nicht vor, da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen habe, dass von der Wohnung seiner Mutter in C. aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Eine entsprechende Ausbildungsstätte läge dann vor, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe, wobei es nicht genüge, dass allein der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur objektiv-ausbildungsbezogene Umstände, wobei unwesentliche Unterschiede grundsätzlich außer Betracht bleiben müssten. Darüber hinaus müssten bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Wohnheim vorhandene pädagogische Angebote außen vor bleiben. Gemessen an diesen Grundsätzen begründe das Förderungsangebot der B. -L. -Hauptschule in L1. für Migranten und Spätaussiedler keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der die von dem Beklagten genannten vier Hauptschulen im nahen Bereich der elterlichen Wohnung nicht vergleichbar wären. Die Schulen würden zum gleichen Abschluss führen und auch zum Bildungsgang und zum Lehrstoff seien keine wesentlichen Unterschiede vorgetragen. Unter Lehrstoff verstehe die Kammer die fachlichen Inhalte, die in Lehrplänen oder anderen schulverwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegt werden und vermittelt werden müssen, um den Bildungsgang zu durchlaufen und das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Das Beherrschen der deutschen Sprache werde dabei vorausgesetzt. Die Förderprogramme der B. -L. -Schule seien in Anlehnung an den Runderlass des Kultusministeriums vom 18. Oktober 1998 sowie den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 gerade darauf gerichtet, diese Voraussetzungen erst zu schaffen. Danach solle eine individuelle Förderung durch zusätzlichen Deutschunterricht gewährleistet werden. Diese Erlasslage binde alle Hauptschulen, so dass unterschiedliche Ausprägungen der Förderung keinen wesentlichen Unterschied im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG begründen könnten. Vielmehr sei den Auszubildenden zuzumuten, sich an die Schulaufsicht zu wenden und um Abhilfe nachzusuchen. Der zusätzliche Förderungsunterricht knüpfe zudem an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler an, der eine mangelnde Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten nicht begründen könne. Eine auswärtige Unterbringung sei nur dann notwendig, wenn eine vergleichbare Schule am Wohnort der Eltern nicht angeboten werde und nicht schon dann, wenn ein Schüler den Anforderungen der vorhandenen Schule nicht genüge. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Besuch der Q. nicht habe fortsetzen können oder auch von den anderen Hauptschulen nicht aufgenommen worden wäre. Abgesehen davon, dass sich aus dem Schreiben der Schulleiterin vom 29. März 2012 gerade nicht ergebe, dass eine Fortführung des Schulbesuchs sowie eine zusätzliche Förderung im Fach Deutsch ausgeschlossen wäre, habe der Kläger nicht dargetan, dass er nicht an einer anderen der von den Beklagten benannten Hauptschulen hätte unterkommen können. Zudem stelle jedenfalls die bloße Erfüllung der Vollzeitschulpflicht keinen zulässigen Ablehnungsgrund für die Aufnahme des Klägers dar. Auch sei das Recht des Klägers auf Bildung nicht durch den Verweis auf eine wohnortnahe Schule verletzt, da dem Kläger der Besuch der B. -L. -Schule unbenommen bleibe und die Versagung von Ausbildungsförderung auf dem gesetzgeberischem Ermessen beruhe, wie weit Ausnahmetatbestände von dem Grundsatz, dass die Eltern für den Besuch der allgemeinbildenden Schulen aufzukommen haben, gefasst werden. Der Verweis auf die Inanspruchnahme der Schulaufsicht kollidiere nicht mit höherrangigem Recht. Schließlich habe der Beklagte keinen Vertrauenstatbestand durch die Beratung des Jugendmigrationsdienstes geschaffen. Die Beratung möge zwar aus pädagogischer Sicht sinnvoll gewesen sein, was bereits der positive Werdegang des Klägers belege, daraus folge aber noch keine Bindung des Amts für Ausbildungsförderung des Beklagten. Eine förmliche Zusicherung sei jedenfalls nicht erfolgt. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es insbesondere den die Rechtsordnung bestimmenden Vertrauensgrundsatz nicht zutreffend angewandt habe. Der Kläger habe die B. -L. -Schule nur aufgrund der Empfehlung des Jugendmigrationsdienstes des Beklagten besucht. Dieser habe ihm mitgeteilt, für den Besuch der B. -L. -Schule und die Unterbringung im O. -H. -Haus könne ein Antrag auf Leistungen nach dem BAföG gestellt werden, in vergleichbaren Fällen sei dem Antrag auch stets stattgegeben worden. Sofern die angefochtene Entscheidung darauf beruhe, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er an anderen wohnortnahen Schulen auch nicht aufgenommen worden wäre, habe er auf die vorausgegangene und negativ ausgefallene Prüfung durch den Jugendmigrationsdienst vertrauen dürfen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (Az: 1 BvR 571/07), müsse im Rahmen einer Abwägung beurteilt werden, ob die Belange des Allgemeinwohls oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf die er vertraut habe, den Vorrang verdienten. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass bei vergleichbaren Sachverhalten den Anträgen auf Ausbildungsförderung jeweils entsprochen worden sei. Gestützt auf die bisherige Verwaltungspraxis habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag für das Schuljahr 2010/2011 positiv beschieden werden würde. Es sei unbillig und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn ihm mitten in der Ausbildung die materielle Grundlage für das von ihm wahrgenommene Recht auf Bildung entzogen werde. Ferner werde auf die neueste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist ferner der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargetan, dass er nicht an einer der von dem Beklagten genannten Schulen habe aufgenommen werden können. Dem Kläger sei es auch zuzumuten gewesen, einen Anspruch auf Aufnahme in einer der genannten Schulen unter Inanspruchnahme der Schul-aufsicht und notfalls des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beratung des Jugendmigrationsdienstes pädagogisch sinnvoll gewesen sein mag, dass dadurch aber keine Bindung des Amtes für Ausbildungsförderung entstanden sei. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2013 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht L1. hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011 keinen Anspruch auf die Gewährung von (erhöhten) Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 Typ A an der B. -L. -Schule in L1. , vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV liegen nicht vor. Der Besuch der 10. Klasse Typ A der B. -L. -Schule in L1. im Schuljahr 2010/2011 mit dem Ziel des Erwerbs des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 war schon nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderfähig. Nach diesen Vorschriften wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnte der Kläger während seiner Ausbildung nicht bei seiner Mutter, mit insgesamt vier Hauptschulen waren jedoch dem Ausbildungsbedarf des Klägers entsprechende Ausbildungsstätten von dem Wohnort seiner Mutter aus zumutbar erreichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Ein entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Vgl. hierzu und zu Folgendem z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 177/95 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 -, juris; die Rechtsprechung zusammenfassend: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris. Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann danach grundsätzlich einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, etwa spezielle Sprachförderung für Migranten oder Aussiedler, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Bildungsstätte kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseirichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite nicht, ist die Wahl der auswärtigen Schule nicht sinnvoll und kann demnach der Auszubildende auf die wohnortnahe Bildungsstätte als entsprechende im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG verwiesen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach - und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund anböte, beim Auszubildenden indes kein entsprechendes Defizit bestünde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris. Nichts anders gilt auch für den Fall, dass die auswärtige Ausbildungsstätte eine derartige spezielle Sprach- und Studienförderung anbietet, der Auszubildende sie jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch nimmt oder nehmen will. Gemessen hieran sind die wohnortnahen Hauptschulen in C. , Q1. und H1. der B. -L. -Schule entsprechende Ausbildungsstätten. Der Kläger konnte den im streitgegenständlichen Zeitraum angezielten Hauptschulabschluss nach Klasse 10 im Sinne des § 39 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) auch an diesen Schulen erwerben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aufnahme des Klägers tatsächliche rechtliche Hindernisse entgegengestanden hätten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Der Umstand, dass der Kläger von der Q. in O1. nach der Klasse 9 bereits ein Abgangszeugnis erhalten hat, steht danach seiner Aufnahme an dieser oder einer anderen Hauptschule jedenfalls nicht zwingend entgegen. Entsprechend ist der Kläger an der B. -L. -Schule auch aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund drängt sich auch nicht auf, dass der Kläger sonst in der APO-S I geregelte Aufnahmevoraussetzungen oder -kriterien im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für den Besuch der 10. Klasse der Hauptschule Typ A nicht erfüllt hätte. Darauf, dass die B. -L. -Schule im Gegensatz etwa zur Gemeinschaftshauptschule der Stadt C. - Q. O1. - von ihrem Konzept her bereits eine spezielle Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund anbietet, kommt es vorliegend ebenso wenig an wie auf die konkrete Ausgestaltung dieser Förderung. Der Kläger, der eine Zuwanderungsgeschichte hat und im maßgleichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums ein sprachliches Defizit aufwies, kann auf die wohnortnahen Hauptschulen als entsprechende Ausbildungsstätten verwiesen werden, weil er nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage bei Bestehen eines entsprechenden migrationsdingten Bedarfs auch an dieser Schule hätte gefördert werden können, er es aber unterlassen hat, seinen Förderbedarf selbst rechtzeitig vor Beginn des Schuljahrs 2010/2011 schulrechtlich zumindest anzumelden. Insoweit vermag der Hinweis, die Mitarbeiter des Jugendmigrationsdienstes und die Schulleiterin der Q. in C. hätten die Fördermöglichkeiten an den anderen Schulen geprüft und für nicht ausreichend erachtet, die nachdrückliche Entfaltung eigener Bemühungen bei den anderen Schulleitungen der den diesen übergeordneten zuständigen Schulbehörden nicht zu ersetzen. Der Kläger war nicht berechtigt, den Versuch, seinen Förderbedarf an den wohnortnahen Schulen durchzusetzen, zu unterlassen, weil er nach der Beratung durch den Jugendmigrationsdienst darauf vertrauen durfte, dass seine Ausbildung mit Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert würde. Dem Kläger ist aus der Beratung keine Rechtsposition erwachsen, vor deren Entzug er im streitgegenständlichen Zeitraum unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mit einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten Einzelfallprüfung und -abwägung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, m.w.N., hätte geschützt werden müssen. Diesen Aussagen kommt nämlich keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Eine verbindliche Selbstverpflichtung des Beklagten in Form einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, man werde dem Kläger die begehrte Ausbildungsförderung bewilligen, liegt nicht vor. Ungeachtet dessen, dass es an der erforderlichen Schriftform fehlt, konnte der Jugendmigrationsdienst mangels Zuständigkeit das für die Bewilligung von Ausbildungsförderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung von vorneherein nicht wirksam verpflichten. Dass der Beklagte in anderen, aus der Sicht des Klägers mit seiner Situation vergleichbaren Fällen Ausbildungsförderung bewilligt hat, führt auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Nach der Erlasslage erhalten Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei Bedarf in Regelklassen zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und werden individuell gefördert bzw. werden in Vorbereitungsklassen oder in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Vgl. im Einzelnen: Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsbedarf, insbesondere im Bereich der Sprachen, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, ABl. NRW 2/10, S. 93, Nr. 1 bis 3. Dass die wohnortnahen Schule oder die zuständigen Schulbehörden sich einem ausdrücklichen Verlangen des Klägers auf individuelle Förderung oder gar von vornherein generell erlasswidrig verweigert hätten, ist den Schreiben der Schulleiter nicht zu entnehmen und drängt sich auch sonst nicht auf. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Verweis auf die Erlasslage selbstverständlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn - anders als derzeit der Fall - hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass der Erlass in der Rechtswirklichkeit selbst auf entsprechende Anträge der betroffenen Schüler nicht umgesetzt wird. Ob die B. -L. -Schule über die vom Erlass vorgesehenen Förderungen hinausgehende, zusätzliche oder abweichende Förderleistungen angeboten hat, ist nicht maßgeblich. Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu ermöglichen, reicht es auch unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt eines Rechts auf Bildung aus, wenn der Kläger - wie nach der Erlasslage vorgesehen - gerade die seinem individuellen migrationsbedingten Bedarf entsprechende Förderung erhält bzw. hätte erhalten können. Leistungen, die über den individuellen, ausbildungsbezogenen Förderbedarf hinausgehen, müssen - auch, wenn sie für sich gesehenen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden. Die wohnortnahen Hauptschulen sind gerade auch vor dem vorgenannten Hintergrund im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zumutbare entsprechende Ausbildungsstätten. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei dem Schuljahr 2010/2011 um das letze Schuljahr der Hauptschulausbildung des Klägers mit dem Ziel des Erwerbs des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 handelte. Ein - wie erforderlich - wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann allerdings vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 20. März 2013 - 12 A 1989/11 -, juris. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die für das Gericht nicht bindende Regelung des Satzes 2 der Teilziffer 2.1a.15 BAföGVwV, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letztens Schuljahrs hat ihren maßgeblichen Grund in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem - gedachten - Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es indes nicht unbillig, von einem Auszubildenden zu verlangen, sich von Beginn des neuen Schuljahres an in die Verhältnisse in einer neuen Schule und Klasse einzufügen. Das Maß des Zumutbaren ist daher regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch das gesamte letzte Schuljahr in der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte absolvieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den Zeitpunkt des - gedachten - Schulwechsels auf den Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab. Dies zugrundegelegt ist - ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger tatsächlich auch auf die B. -L. -Schule gewechselt ist - der gedachte Schulwechsel zumutbar. Da das 10. Schuljahr des Klägers zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. August 2010 noch nicht begonnen hatte, sondern erst am 30. August 2010, hätte der Kläger das gesamte 10. Schuljahr auch an der wohnortnahen Schule verbringen können. Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass dem Kläger selbst bei Vorliegen der Förderfähigkeit kein Anspruch auf die Übernahme der Unterbringungskosten im O. -H. -Haus im Rahmen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV zugestanden hätte. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Es fehlt hier schon aufgrund des Alters des Klägers, insbesondere im Vergleich mit Altersgenossen, die eine Lehre an einem anderen als dem Wohnort ihrer Eltern durchlaufen, an der Notwendigkeit einer Internatsunterbringung. Der Kläger hat im September 2010 das 17. Lebensjahr bereits vollendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.