Urteil
12 A 1739/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0503.12A1739.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 1995 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. In Polen besuchte er bis Juli 2012 eine Schule/Ausbildungsstätte. Seine Eltern wohnen jedenfalls seit August 2012 in W. . Im Schuljahr 2012/13 besuchte der Kläger in W1. die D. - Hauptschule Jahrgangsstufe 10 Auffangklasse (10 AK). Träger der Schule ist der D2. K. E. e. V. Diesem war die Einrichtung der Auffangklasse als Förderklasse für Aussiedler und Migranten im Jahr 2010 von der Bezirksregierung E1. genehmigt worden. Der Kläger war in einem der Schule angegliederten Internat untergebracht. Die Kosten der Internatsunterbringung beliefen sich monatlich auf rund 1048,00 €. Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 Ausbildungsförderung in entsprechender Höhe. Im Schuljahr 2013/14 (August 2013 bis Juli 2014) besuchte der Kläger die (Regel-)Klasse 10 Typ A der zuvor genannten Schule wiederum mit Internatsunterbringung. Den im Mai 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2013 ab. Zur Begründung führte er im Ergebnis sinngemäß aus, die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 BAföG lägen nicht vor, weil eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern des Klägers aus erreichbar sei. Der Kläger hat am 18. Oktober 2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er könne nicht auf eine andere Ausbildungsstätte verwiesen werden. Die Ausbildung an der D1. -Hauptschule in W1. sei mit anderen Regelschulen nicht vergleichbar. Von daher komme es nicht darauf an, ob nach der Erlasslage an Regelschulen ein gewisser Förderunterricht stattfinde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30. September 2013 zu verpflichten, ihm für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der Klasse 10 der Hauptschule am D1. W1. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die D1. -Hauptschule werde auch von Schülern ohne besonderen sprachlichen Förderbedarf besucht und sei deshalb mit einer Regelschule vergleichbar. Das Bestehen eines ausbildungsbezogenen Unterschieds sei bisher nicht nachgewiesen worden. Dass an der D1. -Hauptschule auch eine Auffangklasse angeboten werde, sei insoweit ohne Relevanz. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung lägen vor. Insbesondere sei eine zumutbare Ausbildungsstätte vom Wohnort seiner Eltern aus nicht erreichbar gewesen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen zwei in Betracht kommenden Ausbildungsstätten liege vor, wenn sich der Auszubildende an einem ausbildungsbezogenen Umstand orientiert habe, der nur an der von ihm gewählten, nicht aber an der wohnortnahen Ausbildungsstätte gegeben sei. Ein solcher Umstand könne in der speziellen Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten gesehen werden. Eine wohnortnahe Schule, die zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten zum Ausgleich migrationstypischer Defizite aber nicht anbiete, stelle keine Ausbildungsstätte dar, auf deren Besuch der Auszubildende förderungsrechtlich verwiesen werden könne. Die D1. -Hauptschule in W1. biete mit der Auffangklasse 10 AK und der sich daran anschließenden Klasse 10 einen außergewöhnlichen und auf den speziellen Förderbedarf von Migranten zugeschnittenen Bildungsgang an, der aufgrund seiner längeren Dauer und seiner höheren Förderungsintensität nicht annähernd dem nach der Erlasslage bei Besuch einer Regelklasse 10 gegebenen Anspruch auf zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch entspreche. Ergänzt werde die Sprachförderung an der D1. -Hauptschule durch Sprachhilfen im Rahmen der Internatsunterbringung. Die Ausbildung an der D1. -Hauptschule sei durch die Bezirksregierung E1. genehmigt und es sei insoweit ein besonderes pädagogisches Interesse an der Maßnahme festgestellt worden. Weiterhin solle nach der Erlasslage die Bildung von Auffangklassen und die Aufnahme von Schülern in Auffangklassen so erfolgen, dass ein späterer Schulwechsel möglichst vermieden werde, auch wenn mit der Aufnahme in eine Auffangklasse keine Entscheidung über die weitere Schullaufbahn nach dem Besuch der Klasse getroffen sei. In diesem Sinne könne ein weiterer Schulwechsel hier vermieden werden, da die Möglichkeit bestehe, den Schulbesuch an der D1. -Hauptschule mit dem Ziel des Abschlusses der Regelklasse 10 fortzusetzen. Er habe auch noch im Schuljahr 2013/2014 einen erheblichen sprachlichen Förderbedarf gehabt. Im Abschlusszeugnis der Klasse 10 habe er im Fach Deutsch die Note ausreichend erzielt. Sein Förderbedarf habe nicht an der Hauptschule an seinem Wohnort gedeckt werden können, weil eine zusätzliche Sprachförderung, wie sie an der D1. -Hauptschule einschließlich des Internatsaufenthalts gegeben sei, dort nicht gewährleistet sei. Weiterhin habe er seine Ausbildung an der Hauptschule in W. deshalb nicht fortsetzen können, weil unter Einbeziehung seiner Schulzeit in Polen der Besuch der Auffangklasse im Schuljahr 2012/2013 sein zwölftes Schuljahr gewesen sei und dementsprechend die Dauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I bereits um zwei Jahre überschritten gewesen sei, während nach der Verordnungslage die Ausbildung in der Sekundarstufe I sechs Jahre dauere und nur zwei Jahre überschritten werden könne. Ein Schulwechsel sei zudem im Hinblick auf seinen pädagogischen Förderbedarf nicht sinnvoll gewesen. Es sei nicht zumutbar gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Ausbildung an der Regelhauptschule in Kauf zu nehmen. Im Übrigen habe die Schulleiterin der Hauptschule in W. mitgeteilt, dass dort nicht mehr schulpflichtige Auszubildende nicht aufgenommen würden. Auch die Voraussetzungen der Internatsunterbringung nach § 6 HärteV lägen vor. Eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim am Wohnort mit wesentlich gleichen pädagogischen Leistungen sei nicht möglich gewesen. Auf eine selbständige Haushaltsführung in einer Unterkunft außerhalb der Schule habe er nicht verwiesen werden können, weil er mit den deutschen Lebensverhältnissen noch nicht vertraut gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2013 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2013/2014 für den Besuch der D1. -Hauptschule in W1. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend: Die Hauptschule in W. sei für den Kläger eine zumutbare Ausbildungsstätte gewesen. Dass die D1. -Hauptschule in W1. neben dem Regelunterricht ein spezielles Förderangebot anbiete, führe nicht automatisch dazu, dass es sich nicht um eine einer Regelschule entsprechende Ausbildungsstätte handele. Zwar könne die Ausrichtung auf einen speziellen Förderbedarf in Einzelfällen einen relevanten ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen. Dies setzte aber voraus, dass der Auszubildende nachweislich über einen migrationsbedingten sprachlichen Förderbedarf verfüge, entgegen der Erlasslage eine entsprechende Förderung an der wohnortnahen Ausbildungsstätte nicht hätte stattfinden können und der Förderbedarf unverzüglich bei der Anmeldung an der wohnortnahen Ausbildungsstätte nachweislich eingefordert worden sei, falls der vorgeschriebene Förderunterricht faktisch nicht stattgefunden habe. Hier sei nicht überzeugend dargelegt, dass der individuelle Förderbedarf des Klägers in der Hauptschule in W. nicht habe abgedeckt werden können. Dies werde durch die Darstellung der Förderangebote der D1. -Hauptschule nicht belegt. Die dieser von der Bezirksregierung E1. erteilte Genehmigung beziehe sich lediglich auf die Auffangklasse. Eine entsprechende Förderung sei vor Beginn des Schuljahres bei der Hauptschule in W. nicht eingefordert worden. Der Aufnahme dort habe auch nicht zwingend die Erfüllung der (Vollzeit-)Schulpflicht entgegen gestanden, zumal der Kläger zum Besuch der Regelklasse 10 an der D1. -Hauptschule zugelassen worden sei. Rechtliche Hindernisse, die einer Aufnahme des Klägers an der Hauptschule in W. entgegen gestanden hätten, seien nicht ersichtlich. Auf eine Aufnahmeanfrage im bereits laufenden Schuljahr komme es nicht an. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Übernahme der Internatskosten nicht vor. Diese seien zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht notwendig und stünden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 30. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat für das Schuljahr 2013/2014 keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 Typ A an der D1. -Hauptschule in W1. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 HärteV liegen nicht vor. Der Besuch der Klasse 10 Typ A der D1. -Hauptschule in W1. im Schuljahr 2013/2014 mit dem Ziel des Erwerbs des Hauptschulabschlusses nach dieser Klasse war schon nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1BAföG förderfähig. Nach diesen Vorschriften wird Ausbildungsförderung unter anderem für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 (Satz 1) Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnte der Kläger während seiner Ausbildung nicht bei seinen Eltern in W. . Mit der dortigen Hauptschule war jedoch eine dem Ausbildungsbedarf des Klägers entsprechende Ausbildungsstätte vom Wohnort seiner Eltern aus zumutbar erreichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Vgl. hierzu und zu Folgendem etwa OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 - 12 A 1276/12 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann danach grundsätzlich einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, etwa spezielle Sprachförderung für Migranten oder Aussiedler, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Gemessen hieran ist die wohnortnahe Hauptschule in W. eine der D1. -Hauptschule in W1. entsprechende Ausbildungsstätte. Der Kläger konnte zunächst den im streitgegenständlichen Zeitraum angestrebten (und erreichten) Hauptschulabschluss nach Klasse 10 im Sinne des § 39 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) auch an der Hauptschule in W. erwerben. Was die Vergleichbarkeit der Ausbildungen unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anbelangt, kommt es nach den vorangestellten Grundsätzen von vornherein nicht auf die Fördermöglichkeiten an, welche die D1. -Hauptschule im Rahmen der Internatsunterbringung zusätzlich bietet. Weiterhin sind die im Rahmen der an der D1. -Hauptschule eingerichteten Auffangklasse bestehenden Fördermöglichkeiten unerheblich. Es kann hier allenfalls um die im Rahmen der (Regel-)Hauptschulklasse 10 Typ A bestehenden Fördermöglichkeiten gehen. Entgegen dem in der Berufungsbegründung anklingenden Vorbringen gibt es keinen einheitlichen Ausbildungs- oder Bildungsgang an der D1. -Hauptschule, der sich aus der Auffangklasse 10 AK und der anschließenden Regelklasse 10 Typ A zusammensetzt. Die von der Bezirksregierung E1. erteilte Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Einrichtung der Auffangklasse. Aber auch das Konzept der speziellen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund der (Regel-)Hauptschulklasse 10 Typ A der D1. -Hauptschule stellt die Vergleichbarkeit beider Schulen nicht infrage. Zwar hat der Kläger einen Migrationshintergrund oder eine Zuwanderungsgeschichte. Auch deutet es auf einen Förderbedarf hin, wenn es im Schreiben der Schulleiterin der D1. -Hauptschule vom 29. September 2014 heißt, er (der Kläger) habe noch "Unterstützung im sprachlichen und schriftsprachlichen Spracherwerb" benötigt. Gleichwohl kann der Kläger auf die wohnortnahe Hauptschule W. als entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen werden, weil er nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage, vgl. im Einzelnen: Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, ABl. NRW 2/10, S. 93, Nr. 1 bis 3, bei Bestehen eines entsprechenden migrationsdingten Bedarfs auch an dieser Schule hätte gefördert werden können. Nach dem zuvor zitierten Erlass erhalten Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei Bedarf in Regelklassen zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und werden individuell gefördert bzw. werden in Vorbereitungsklassen oder in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Dafür, dass die Hauptschule in W. sich einem ausdrücklichen Verlangen des Klägers auf entsprechende individuelle Förderung verweigert hätte oder erlasswidrig von vornherein und generell die Erteilung von Förderunterricht gemäß der Nr. 1.1 Satz 2 des zuvor zitierten Erlasses abgelehnt hätte, ist nichts dargetan worden und auch sonst nichts ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein von personellen Ressourcen an der Hauptschule in W. zur Erteilung von Förderunterricht angezweifelt hat, ist das reine Spekulation. Ob die D1. -Hauptschule über die vom Erlass vorgesehenen Förderungen hinausgehende, zusätzliche oder abweichende Förderleistungen angeboten hat, ist nicht maßgeblich. Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu ermöglichen, reicht es auch unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf Bildung aus, wenn der Kläger - wie nach der Erlasslage vorgesehen - gerade die seinem individuellen migrationsbedingten Bedarf entsprechende Förderung erhält bzw. hätte erhalten können. Leistungen, die über den individuellen, ausbildungsbezogenen Förderbedarf hinausgehen, müssen - auch wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, welcher für das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht berechtigt war, den Versuch zu unterlassen, seinen Förderbedarf an der wohnortnahen Schule geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Die konzeptionelle Ausbildungsgestaltung an der D1. -Hauptschule befreite ihn hiervon nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Zudem konnte und durfte er die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2012/2013 in der Auffangklasse nicht dahin verstehen, damit sei zugleich das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für das anschließende Schuljahr 2013/2014 in der (Regel-)Hauptschulklasse 10 Typ A geklärt oder festgeschrieben. Ein solches Verständnis mag möglicherweise dann in Betracht kommen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen sich nicht ändern. Hier hatten sich jedoch im Schuljahr 2013/2014 die Ausbildungsvoraussetzungen geändert. Während die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2012/2013 wesentlich mit dem Konzept der Auffangklasse (10 AK) verbunden war, besuchte der Kläger im Schuljahr 2013/2014 eine (Regel-)Hauptschulklasse 10 Typ A. Entgegen dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er angesichts seiner mangelnden Vertrautheit mit den Verhältnissen in E. nicht in der Lage war, seinen Förderbedarf an der Hauptschule in W. geltend zu machen. Immerhin ist es ihm nach seiner Übersiedlung nach E. gelungen, Aufnahme an der von seinem Wohnort aus gesehen auswärtigen D1. -Hauptschule zu finden und für den Besuch der dortigen Auffangklasse Ausbildungsförderung zu erhalten. Im übrigen trifft der Kläger insoweit eine Obliegenheit, sich umfassend über die schulischen Fördermöglichkeiten bei seinem Migrationshintergrund zu informieren. Der Annahme der Hauptschule W. als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG steht weiterhin nicht entgegen, dass es sich bei dem Schuljahr 2013/2014 um das letzte Schuljahr der Hauptschulausbildung des Klägers mit dem Ziel des Erwerbs des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 handelte. Ein - wie erforderlich - wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt allerdings dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 - 12 A 1898/11 -, juris, Rn. 23 ff. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die für das Gericht nicht bindende Regelung in Satz 2 der Nr. 2.1a.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGVwV), dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978- 5 C 49.77 -, juris, Rn. 22. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letzten Schuljahres hat ihren maßgeblichen Grund in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem - gedachten - Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es indes nicht unbillig, von einem Auszubildenden zu verlangen, sich von Beginn des neuen Schuljahres an in die Verhältnisse in einer neuen Schule und Klasse einzufügen. Das Maß des Zumutbaren ist daher regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch das gesamte letzte Schuljahr in der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte absolvieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den Zeitpunkt des - gedachten - Schulwechsels auf den Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab. Dies zugrunde gelegt wäre der gedachte Schulwechsel zumutbar gewesen. Dieser hätte, wenn sich der Kläger entsprechend gekümmert hätte, ohne Weiteres in zeitlicher Hinsicht zum Schuljahreswechsel stattfinden können, so dass der Kläger das gesamte (letzte) Schuljahr 2013/2014 an der Hauptschule in W. hätte absolvieren können. In diesem Zusammenhang kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. September 2013, d. h. während des laufenden Schuljahres abgelehnt hat. Zum einen hat der Kläger bei Beantragung der Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2013/2014 im Mai 2013 gar nicht in den Blick genommen, dass die Hauptschule in W. für ihn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte darstellt. Zum anderen konnte und durfte er der Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2012/2013 - wie zuvor ausgeführt - keine indizielle Wirkung für das anschließende Schuljahr beimessen, weil sich im Schuljahr 2013/2014 die Ausbildungsvoraussetzungen geändert haben. Die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels ergibt sich schließlich nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Runderlass "Schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für ausgesiedelte Kinder und Jugendliche" des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. Oktober 1988 (GABl. NW. S. 504). Unabhängigkeit davon, ob der Erlass angesichts des in ihm genannten Personenkreises einschlägig ist und ob er im Rahmen der Auslegung des bundesrechtlich für das Ausbildungsförderungsrecht vorgegebenen Begriffs der zumutbaren Ausbildungsstätte (§ 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG) überhaupt maßgeblich sein kann, ergibt sich aus Nr. 1.1.2 Abs. 3 des Erlasses zwar, dass die Aufnahme von Schülern in Auffangklassen so erfolgen soll, dass ein späterer Schulwechsel möglichst vermieden wird. Im vorliegenden Fall wäre jedoch eher die Nr. 1.1.4 Abs. 1 des Erlasses einschlägig, aus der sich sinngemäß ergibt, dass der Besuch von internatsgestützten Fördereinrichtungen außerhalb des Wohnorts das Ziel hat, durch die Absolvierung einer Auffangklasse die Möglichkeit der Eingliederung in eine Regelklasse am Heimatort zu öffnen. Gerade dies hätte hier geschehen können, da der Kläger eine Auffangklasse in einer internatsgestützten Fördereinrichtung besucht hat und am Ende der Auffangklasse als geeignet und befähigt angesehen worden ist, in einer (Regel-)Hauptschulklasse 10 Typ A weiter ausgebildet zu werden. Die Annahme der Hauptschule in W. als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Nr. 2 BAföG scheitert schließlich nicht daran, dass der Aufnahme des Klägers an dieser Schule tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Hierfür ist vom Kläger nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. Dass der Kläger kurz vor dem Beginn des Schuljahres 2013/2014 volljährig geworden ist, stellt nach der zuvor genannten Vorschrift keinen Aufnahmehinderungsgrund dar. Dies gilt auch im Hinblick auf die über § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW anwendbare Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I. Weiterhin stellt es keinen (zwingenden) Aufnahmehinderungsgrund dar, dass der Kläger - wird die Anrechnung oder Einbeziehung der Schulzeit in Polen unterstellt - mit dem Abschluss des Schuljahres 2012/2013 die Dauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 APO-S I bereits erreicht hatte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine zwingende Anrechnung der Schulzeit in Polen gerade auf die hiesige Dauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I unwahrscheinlich erscheint und es unabhängig davon nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-S I eine Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr gegeben hätte. Schließlich steht der Annahme eines (zwingenden) Aufnahmehinderungsgrundes entgegen, dass der Kläger Aufnahme in die Regelklasse 10 Typ A der D1. -Hauptschule in W1. gefunden hat. Dass der Kläger entgegen der zuvor dargestellten Einschätzung an der Hauptschule in W. keine Aufnahme gefunden hätte, ergibt sich weder aus dem Schreiben der Leiterin der D1. -Hauptschule vom 29. September 2014 noch aus dem schriftlichen Vermerk vom 30. September 2014 (wohl) eines Mitarbeiters des Schulträgers der zuvor genannten Schule über ein mit der Hauptschule W. geführtes Telefonat. Die Auffassung der Schulleiterin, der Kläger hätte aufgrund seines Alters keine Regelschule am Heimatort besuchen können, trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu, deckt sich nicht mit dem Inhalt des Telefonvermerks, in dem auf eine fehlende Schulpflicht als Aufnahmehinderungsgrund abgestellt wird, und erklärt nicht, warum der Kläger demgegenüber Aufnahme in die Regelklasse 10 der D1. -Hauptschule gefunden hat. Der Telefonvermerk kann noch nicht einmal als Indiz dafür angesehen werden, dass der Kläger an der Hauptschule W. keine Aufnahme gefunden hätte. Ein (erst) am 30. September 2014 geführtes Telefonat gibt nichts Belastbares dafür her, wie mit einem vor Beginn des Schuljahres 2013/2014 vom Kläger angebrachten Aufnahmeverlangen verfahren worden wäre. Dies gilt erst recht in Ansehung dessen, dass der genaue Inhalt der an die Hauptschule W. gerichteten Anfrage nicht bekannt ist und sich ferner nicht erschließt, aufgrund welcher Umstände gerade im Fall des Klägers von einer nicht mehr bestehenden Schulpflicht ausgegangen worden ist. Im Übrigen stellt eine (unterstellt) fehlende Schulpflicht, wie oben bereits erwähnt, auch nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I keinen Aufnahmehinderungsgrund dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.