Beschluss
14 A 1074/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.14A1074.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.283,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.283,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht begründet wegen vermeintlich entgegenstehenden europäischen Rechts oder wegen der Meinung der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte von seinem entsprechend § 94 VwGO eröffneten Aussetzungsermessen dahingehend Gebrauch machen müssen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 ‑ 3 K 104/11 ‑ auszusetzen. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Aussetzung abgelehnt. Es besteht wegen der genannten Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zum Ergehen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 -, NRWE Rn. 10 ff.; zur europarechtlichen Zulässigkeit einer kumulativen Besteuerung mit Umsatz- und Vergnügungssteuer vgl. Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 , NRWE Rn. 4 ff. Auch der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Dass andere Gerichte von ihrem Aussetzungsermessen einen anderen Gebrauch machen, ist unerheblich. Es ist unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das Benutzen solcher Geräte unterliegt nämlich nach dem Aufstellungsort deutlich unterschiedlichen Anforderungen. Die hier besteuerten Spielgeräte unterliegen in ihrer technischen Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (vgl. § 33e der Gewerbeordnung ‑ GewO -), während die Spielgeräte in einer Spielbank nicht den Einschränkungen der Gewerbeordnung unterliegen (§ 33h Nr. 1 GewO). Dem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, die mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch sind, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer fordert, kann daraus kein Gleichheitsverstoß abgeleitet werden. Die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nämlich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Für die gewerberechtlich mit Rücksicht auf die von den jeweiligen Vergnügen ausgehenden Gefahren unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 53 ff. Ob die umsatzsteuerrechtliche Regelung zur Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe europarechtlich und verfassungsrechtlich zulässig ist, ist für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuererhebung nicht entscheidungserheblich. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Nichteinbeziehung der Spielbanken in die Vergnügungssteuerpflicht nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (AEUV) sein soll, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Es ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, warum ein ‑ unterstellter ‑ Steuerverzicht als unzulässige Beihilfe die Rechtsfolge auslösen soll, eine ebensolche Beihilfe zu erhalten. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die bereits erörterten Fragen nach der europarechtlichen Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer und der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlicher Behandlung von Spielbanken und Geldspielgeräteaufstellern sind nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Namentlich ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung daraus, dass etwa ein anderes Obergericht die erstgenannte Frage anders entschieden hätte. Das ist nämlich nicht der Fall und wird auch nicht dargelegt. Anders entschieden wird von einzelnen Obergerichten und dem Bundesfinanzhof allein die prozessrechtliche Frage, wie von dem eingeräumten Aussetzungsermessen Gebrauch gemacht wird. Die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nach der Qualität der Nichteinbeziehung von Spielbanken in die Vergnügungssteuerpflicht als europarechtliche Beihilfe und nach der Zulässigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Regelung zur Anrechnung auf die Spielbankenabgabe und damit deren Klärungsfähigkeit sind nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Keines der in der Antragsschrift genannten Gerichte ist ein dem entscheidenden Verwaltungsgericht übergeordnetes Gericht. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verschiedene Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es wird aber nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar, warum das Verwaltungsgericht als nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlage verpflichtet gewesen sein soll. Damit ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel der "Überbeschleunigung", dessen rechtliche Verortung nicht dargelegt wird, vorläge. Weiter ergibt sich daraus, dass die Klägerin nicht ihrem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entzogen wurde. Auch der Verfahrensmangel des unzulässigen Ablehnens eines Terminsverlegungsantrags ist nicht hinreichend dargelegt, da die Klägerin nicht auf die in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2013 gegebene Begründung für die Ablehnung eingeht. Zu dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht zu allem ‑ auch nicht entscheidungserheblichem ‑ Vortrag der Klägerin (hier: Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Umsatzsteuer mit der Spielbankenabgabe) Ausführungen gemacht hat, wird nicht dargelegt, gegen welche Verfahrensvorschrift verstoßen worden sein soll. Ein insofern angeführter Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne einer vollständigen, nachvollziehbaren Entscheidung begründet jedenfalls keinen Anspruch darauf, zu entscheidungsunerheblichem Vortrag eine Begründung zu erhalten. Dass die einschlägigen Grundsätze zum rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder zur Verpflichtung, eine Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), verletzt wären, wird nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.