OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 431/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.19B431.13.00
9mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig am Erweiterungskurs Mathematik der Jahrgangsstufe 8 im zweiten Schulhalbjahr 2012/2013 teilnehmen zu lassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragsteller haben auch mit der Beschwerde einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Aufnahme eines Schülers in einen Erweiterungskurs um eine fachlich-pädagogische Entscheidung handelt, bei der der Konferenz ein Beurteilungsspielraum obliegt (Seite 3 des Beschlussabdrucks). In diesen dürfen die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Entscheidung der Klassenkonferenz, den Antragsteller zu 1. nicht in den Erweiterungskurs Mathematik aufzunehmen, nicht willkürlich. Nach der Stellungnahme der Fachlehrerin L. vom 14. Februar 2013 könne der Antragsteller zu 1. „Aufgaben nach einem bestimmten Schema lösen, dies einüben und dann anwenden. Anforderungen, die darüber hinausgehen und die Voraussetzung sind, um in einem Mathematik E-Kurs erfolgreich zu sein (selbstständig Inhalte erarbeiten, anspruchsvollere Aufgaben lösen, kontinuierlich immer gute/sehr gute Leistungen zeigen) kann er noch nicht erfüllen/nicht immer selbstständig bewältigen“. Die Inhalte des Grundkurses unterforderten ihn ihrer Einschätzung nach bislang nicht. Bei einer „Umstufung“ in den Erweiterungskurs schätze sie „das Risiko als “groß“ ein, dass er den Anforderungen noch nicht entsprechen kann und dies evtl. negative Auswirkungen auf seine positive Entwicklung hat“. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren keinen greifbaren Anhaltspunkt aufgezeigt, der diese fachlich-pädagogische Einschätzung erschüttert. Dass die Klassenkonferenz ihre Entscheidung auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20. Juni 2007, ABl. NRW. S. 382, getroffen und demgemäß unter anderem auch die Entwicklung des Lernverhaltens des Antragstellers zu 1. berücksichtigt hat (Ziffer 19.4.1 Satz 3 Halbsatz 2 VVzAPO-S I), lässt ihre fachlich-pädagogische Entscheidung nicht als willkürlich erscheinen. Der pauschale Vortag der Antragsteller, eine solche „Gesamtbeurteilung“ sei an der Integrierten Gesamtschule Q. bislang nicht vorgenommen worden, ist unsubstantiiert. Die Leitende Gesamtschuldirektorin X. hat in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2013 im Einzelnen dargelegt, dass die Klassenkonferenzen bei den in Rede stehenden Entscheidungen stets auch die Entwicklung des Lernverhaltens der Schüler in den Blick nehmen und dass die „Einzelnote niemals allein ausschlaggebend“ sei. Hierfür spricht, dass nach der Stellungnahme der Fachlehrerin L. vom 14. Februar 2013 am Grundkurs Mathematik „mindestens drei weitere Schülerinnen“ teilnehmen, die im Vergleich zum Antragsteller zu 1. die „gleichen Leistungen, die gleiche Leistungsbereitschaft und das gleiche Arbeitsverhalten zeigen bzw. besser sind“, und die ebenfalls nicht allein aufgrund ihrer Zeugnisnote in den Erweiterungskurs wechseln konnten. Schließlich hat auch die Klassenkonferenz ausweislich des Protokolls vom 28. Februar 2013 unter anderem „geprüft, ob die Zuweisung dem bisherigen Schullaufbahnverlauf und dem Leistungsbild“ des Antragstellers zu 1. gerecht wird und damit gerade nicht allein auf die Zeugnisnote abgestellt. Der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern sinngemäß geltend gemachte Einwand, entsprechend der „Praxis der Schule“ seien im Schuljahr 2010/2011 drei Schüler der Jahrgangsstufe 8 zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres allein aufgrund ihrer im ersten Schulhalbjahr erzielten Zeugnisnote („gut“) vom Grundkurs in den Erweiterungskurs Mathematik gewechselt, greift nicht durch. Dafür, dass die Klassenkonferenz bei diesen Schülern allein auf deren Zeugnisnote abgestellt und die Entwicklung des Lernverhaltens unberücksichtigt gelassen hat, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Ohne Erfolg bleibt demzufolge auch die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht aufklären müssen, ob es der „Praxis der Schule“ entspricht, Schüler allein aufgrund ihrer Zeugnisnote in einen Erweiterungskurs aufzunehmen. Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) endet dort, wo wie hier keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen bestehen. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Antragsteller dringen auch mit ihrem Einwand nicht durch, ihnen sei von der Fachlehrerin L. eine „Zusage“ dahingehend erteilt worden, dass der Antragsteller zu 1. im zweiten Schulhalbjahr 2012/2013 an dem Erweiterungskurs im Fach Mathematik teilnehmen könne, wenn er in diesem Fach im Halbjahreszeugnis die Note „gut“ erzielte. Auch dem sei das Verwaltungsgericht nicht weiter nachgegangen. Die Einwände der Antragsteller gaben und geben, zumal im vorliegenden Eilverfahren, keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Konkrete Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete „Zusage“ liegen nicht vor. Gegen eine (vorbehaltlose) „Zusage“ spricht entscheidend, dass die Fachlehrerin L. in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen der Antragsteller zu 1. den fachlichen Anforderungen des Erweiterungskurses noch nicht entspreche. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie einen Monat zuvor bei dem Gespräch mit dem Antragsteller zu 1. und seiner Mutter, der Antragstellerin zu 3., zu einer entscheidend günstigeren pädagogischen Einschätzung gefunden haben sollte. Einen konkreten Anhaltspunkt für die Behauptung der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus den mit der Beschwerde vorgelegten, handschriftlich verfassten Notizen vom 14. Januar 2013, in denen die Fachlehrerin L. anlässlich des angeführten Gesprächs die „Themen“ aufgelistet hat, die im Erweiterungskurs Mathematik behandelt worden sind. Hieraus wie auch aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Fachlehrerin hätte „empfohlen“, die Themen für den „angestrebten E-Kurs“ nachzuarbeiten, kann entgegen dem Beschwerdevorbingen nicht geschlossen werden, dass die Fachlehrerin auch verbindlich in Aussicht gestellt hat, der Antragsteller zu 1. könne bereits kurz danach, d. h. zum zweiten Schulhalbjahr am Erweiterungskurs teilnehmen. Die Antragsteller selbst haben in dem im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 vorgelegten „Zeitprotokoll“ unter dem Datum 14. Januar 2013 vielmehr festgehalten, „im Gesprächsverlauf hat K [Fachlehrerin L. ] den Wechsel von D. in den E-Kurs nicht bestätigt (hierzu müsse sie noch mit T [Herr U. , Stufenleiter] sprechen, da sie den formalen Ablauf nicht kennen würde), jedoch hat K D. Mathematikthemen zum Selbststudium genannt, weil diese Mathematikthemen im G-Kurs nicht eingehend behandelt werden“. Auch sonst liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete „Zusage“ vor. Das angeführte Lob der Fachlehrerin für die schriftlichen Leistungen und besonders die mündliche Mitarbeit bezog sich ersichtlich auf die im Grundkurs auf niedrigerem Anspruchsniveau erbrachten Leistungen und lässt so nicht auf eine günstige Prognose für das höhere Leistungsniveau im Erweiterungskurs schließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).