Beschluss
10 L 2242/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1006.10L2242.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Erweiterungskurse Englisch und Chemie der 10. Klasse der C. -C1. -Gesamtschule in C2. für das Schuljahr 2016/2017 aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme in die Erweiterungskurse in den Fächern Englisch und Chemie nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Jedenfalls liegt im Rahmen der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht vor. Die Aufnahme bzw. Zuweisung in die Fachleistungskurse (Grundkurs und Erweiterungskurs) der Gesamtschule ist gesetzlich nicht geregelt; auch die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vom 2. November 2012, geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (SGV. NRW. 233) trifft diesbezüglich keine Regelung. Übereinstimmend mit Nr. 19.4.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S 1), geregelt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Juni 2013 (ABl. NRW. S. 349), zu § 19 APO-S I ist davon auszugehen, dass die Klassenkonferenz hierüber entscheidet, vgl. auch § 71 Abs. 1 und 2 SchulG NRW. Dabei ist die Zuweisung zu einem Grundkurs oder einem Erweiterungskurs eine fachlich-pädagogische Entscheidung - wie etwa die Versetzungsentscheidung -, bei der der Klassenkonferenz ein Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum zukommt, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und in Einzelfällen eingreifen dürfen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 19 B 431/13 -, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 25. März 2013 - 10 L 267/13 -, n.v.; zur Versetzung (sog. Prognoseentscheidung) OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 - 19 B 1542/09 -, n.v.; Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, juris. Um einen Anordnungsanspruch im Eilverfahren zu begründen, bedarf es der Glaubhaftmachung, dass der Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum des Antragsgegners derart eingeschränkt ist, dass sich allein die Zuweisung zum Erweiterungskurs als rechtmäßig erweisen würde. Dies ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klassenkonferenz im Rahmen ihrer Entscheidung den ihr zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum fehlerhaft ausgeübt hat. Der Versagung der Einstufung in die Erweiterungskurse durch die Klassenkonferenz steht nicht der entgegenstehende Wille des Antragstellers und dessen Erziehungsberechtigten entgegen. In Übereinstimmung zu Ziff. 19.4.3 VVzAPO-S I geht das Gericht davon aus, dass den Erziehungsberechtigten im Falle einer nicht erfolgten Aufstufung in einen Erweiterungskurs keine Entscheidungsbefugnis zusteht. Vielmehr besteht lediglich eine Verpflichtung der über die Zuweisung entscheidenden Klassenkonferenz dahingehend, die von den Erziehungsberechtigten vorgetragenen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung mit einzubeziehen. Dies ist erfolgt. Eine weiterreichende Entscheidungsbefugnis der Erziehungsberechtigten würde zu einer Aushöhlung des der Klassenkonferenz zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraums führen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, den Antragsteller nicht in die Erweiterungskurse in den Fächern Englisch und Chemie aufzunehmen, ist nicht willkürlich. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, den Antragsteller allein deshalb in die Erweiterungskurse Englisch und Chemie der 10. Klasse für das Schuljahr 2016/2017 aufzunehmen, weil er nach Abschluss der 9. Klasse in diesen Fächern die Note „befriedigend“ erhalten hat. Bei einer Entscheidung über die Teilnahme an den Erweiterungskursen sind neben der Note aus den Grundkursen auch die Entwicklung des Lernverhaltens und die Leistungen in den anderen Fächern zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 19 B 431/13 -, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 25. März 2013 - 10 L 267/13 -, a.a.O. Einschlägig ist insoweit Ziff. 19.4.1 Satz 3 VVzAPO-S I, wonach die Aufnahme in einen Erweiterungskurs mindestens befriedigende Leistungen voraussetzt, allein aus der Erfüllung dieser Mindestvoraussetzung jedoch noch kein Anspruch auf Aufnahme folgt. Zwar ist im Vergleich zu Ziff. 19.4.1 Satz 3 Halbsatz 2 VVzAPO-S I in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20. Juni 2007 (ABl. NRW. S. 382) nicht mehr ausdrücklich eine Berücksichtigung der Entwicklung des Lernverhaltens und der Leistungen in den anderen Fächern vorgesehen. Diese Pflicht zur Berücksichtigung folgt jedoch zwingend aus dem der Klassenkonferenz zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraums. Denn die Zuweisung zu einem Erweiterungskurs verlangt eine langzeitperspektivische Beurteilung in Bezug auf das angestrebte Bildungsziel, die nur durch die Klassenkonferenz erfolgen kann. Dass der Antragsteller gemessen daran zwingend in die angestrebten Erweiterungskurse aufzunehmen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr führt der Antragsgegner - u.a. unter Vorlage des Protokolls der Widerspruchskonferenz vom 25. August 2016 - nachvollziehbar und schlüssig aus, warum in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für die Aufstufung in einen Erweiterungskurs nicht vorliegen. Danach entsprechen seine Leistungen in einer Gesamtschau nicht den für die Teilnahme an den Erweiterungskursen erforderlichen Anforderungen. Nach der Stellungnahme der Fachlehrer in den Fächern Englisch und Chemie fehlen beim Antragsteller erhebliche Grundlagenkenntnisse für das erfolgreiche Bestehen der Erweiterungskurse. Zudem habe er in den anderen Grundkursen Deutsch und Mathematik nur die Noten „ausreichend“ erhalten, was dem angestrebten Abschluss gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 2 APO-S I entgegenstehe. Leistungssteigerungen könnten nicht prognostiziert werden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln; auch der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Er führt lediglich aus, dass seine bisherige Förderung defizitär gewesen sei und er den Willen und Ehrgeiz habe, auch die Voraussetzungen für die Fachoberschulreife zu erreichen. Substantiierte Einwendungen, die die fachlich-pädagogische Einschätzung der Klassenkonferenz erschüttern könnten, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Entscheidung der Schule beruhe nicht auf seinen Fähigkeiten und Kenntnissen, sondern diene allein dazu, in den Grundkursen eine Mindestteilnehmerzahl zu garantieren. Auch insoweit ist sein Vortrag unsubstantiiert und steht im Gegensatz zum nachvollziehbaren und überzeugenden Gegenvortrag des Antragsgegners, wonach es insbesondere keine Mindestteilnehmerzahl für die Grundkurse gebe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Regelstreitwerts zugrundelegt.