Urteil
7 A 1028/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0612.7A1028.11.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen Drogeriemarkt auf dem Grundstück L. Straße 70 (Gemarkung M. , Flur 12, Flurstück 259), das in einem Gewerbegebiet in L1. -M. liegt. Die Klägerin betreibt auf dem genannten Grundstück einen Aldi-Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,83 m². Am 26. März 2009 beschloss die Beklagte den einfachen Bebauungsplan Nr. 5945/03 „Gewerbegebiet E.-----straße in L1. -M. “. Das sich in Nord-Süd-Richtung über ca. 350 m und in Ost-West-Richtung über ca. 650 m erstreckende Plangebiet ist begrenzt durch die L. Straße im Norden, die Bundesautobahn 1 (BAB 1) im Osten, die Bahnstrecke L1. -B. im Süden und die östliche Grenze des Grundstücks E.-----straße 2 im Westen. Im Plangebiet befinden sich überwiegend gewerbliche, teilweise auch großflächige Betriebe u. a. aus den Bereichen Verlagswesen, Import, Elektronik, Karosserieinstandsetzung, Motorenservice, Fahrzeugbau, hydraulische Anlagen, Kälte- und Klimatechnik, Fernmeldebau sowie Schlauch- und Armaturentechnik. Desweiteren haben sich im Plangebiet fünf Einzelhandelsbetriebe (Aldi, Lidl, Netto - ehemals Plus, Getränkemarkt D. und Zoo- und Reitsportfachgeschäft H. ) niedergelassen. Auf den Grundstücken E.-----straße 4-6 im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich die Produktionsstätte der Fa. H1. Germany GmbH zur Herstellung von Fässern und Industrieverpackungen vornehmlich für die chemische Industrie. Westlich des Plangebiets und südlich der Bahnlinie befindet sich Wohnbebauung. Der Bebauungsplan setzte ein auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 6. Juni 2007 in drei Zonen gegliedertes Gewerbegebiet fest. Einzelhandel wurde ausgeschlossen, eine Ausnahme war nur für den Annexhandel von Handwerksbetrieben bzw. produzierenden Betrieben vorgesehen. Für die namentlich genannten Einzelhandelsbetriebe und die Anlagen der Fa. H1. traf der Plan Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO. Im Plan waren verschiedene geschwungen verlaufende, gestrichelte Linien mit zugeordneten Zahlen dargestellt, deren Bedeutung in der Legende mit „Lärmpegelbereich“ erläutert war; darauf bezogene textliche Festsetzungen fehlten. In der Satzungsbegründung finden sich Ausführungen zu festgesetzten Lärmpegelbereichen. Grundlage dieser Ausführungen war eine schalltechnische Stellungnahme vom 25. Juli 2008, nach der entlang der L. Straße, der BAB 1 und südlich der E.-----straße mit zum Teil erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 gerechnet werden musste. Die textlichen Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss und gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO lauteten: „1.3 Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im GE Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 1.3.1 Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. 1.3.2 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind darüber hinaus Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (Aldi, L. Straße 70, Lidl, E.-----straße 1 – 3, Plus, E.-----straße 21, Getränkemarkt D. , A.---straße 3 und Zoo- und Reitfachgeschäft H. GmbH, A1.---straße 3) jeweils bis zu einer Verkaufsfläche von max. 800 m² ausnahmsweise zulässig. 1.5 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind für die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Lackieranlage (Nr. 5.2, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) sowie für die mechanische Fertigung der Emballagen (Grundstück, E.-----straße 4 - 6) Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen zulässig, soweit dies für den Betrieb der Anlage aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Im Genehmigungsverfahren ist plausibel nachzuweisen, dass von dem Betrieb der Anlage keine erheblichen Belästigungen für die Wohnnachbarschaft im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen.“ Die Klägerin beantragte am 21. September 2009 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für einen Drogeriemarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche neben dem bestehenden, von ihr betriebenen Einzelhandelsmarkt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009 unter Hinweis auf die entgegenstehende textliche Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel im Bebauungsplan Nr. 5945/03 ab. Die Klägerin hat am 23. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan sei unwirksam. Es fehle die städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss, denn es gebe kein schlüssiges Konzept, das die Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO erlaube. Ein solches schlüssiges und widerspruchsfreies Konzept fehle, wenn einzelne Warensortimente ausgeschlossen werden sollten, um Flächen für Handwerksbetriebe bzw. produzierendes Gewerbe freizuhalten, während andere Einzel-, Großhandels- und Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser und Speditionen zulässig blieben. Nach der Satzungsbegründung bleibe unklar, welche Nutzungen sich im Gewerbegebiet ansiedeln sollten. Außerdem bestünden Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Ferner sei auch die Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen zum ausnahmsweise zulässigen Annexhandel unbestimmt und deshalb unwirksam. Das Vorhaben füge sich als kleinflächiger Betrieb nach § 34 Abs. 1 BauGB ein und führe auch nicht zu schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. November 2009 zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarkts auf dem Grundstück L. Straße 70 in L1. (Gemarkung M. , Flur 12, Flurstück 259) zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Es sei beabsichtigt, den Bebauungsplan im Verfahren nach §§ 13, 214 Abs. 4 BauGB zu ergänzen. Dementsprechend sei ein Neuentwurf Mitte März 2011 öffentlich ausgelegt worden. Darin werde die Regelung über baulich untergeordnete Verkaufsstellen präzisiert. Ferner solle die textliche Festsetzung zum Bestandsschutz neu gefasst und eine textliche Festsetzung zum passiven Schallschutz eingefügt werden. Eine rückwirkende Inkraftsetzung sei bis spätestens Juli 2011 beabsichtigt. Ein Normenkontrollverfahren betreffend den Bebauungsplan E.-----straße - 7 D 21/10.NE - haben die dortigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. Januar 2011 in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte dem (von der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 erfassten) Industriebetrieb, der den Antrag gestellt hatte, Zusagen hinsichtlich der Möglichkeit gemacht hatte, seinen Betrieb zu ändern, zu erweitern oder zu erneuern. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29. März 2011 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarkts zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der in dem Bebauungsplan geregelte Einzelhandelsausschluss sei unwirksam. Die nicht nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Betrieben stünden, sei ohne Größenbegrenzung festgesetzt. Das Tatbestandsmerkmal der baulichen Unterordnung sei nicht geeignet, größere Verkaufsstellen zu verhindern, selbst wenn das Merkmal der Großflächigkeit überschritten werden sollte. Denn der Bebauungsplan setze als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB das Maß der baulichen Nutzung nicht fest, so dass mit der Größe des zugehörigen Betriebs auch die Größe der Verkaufsfläche keiner Beschränkung unterliege, solange die Verkaufsfläche sich dem Hauptbetrieb baulich unterordne. § 34 Abs. 1 BauGB stelle hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine effektive Beschränkung dar, es gebe im Plangebiet Vorbilder für große Maßzahlen der baulichen Nutzung. Auch die Beklagte gehe offensichtlich davon aus, dass die einschlägige Festsetzung unwirksam sei, weil sie durch das Änderungsverfahren nach §§ 13 und 214 Abs. 4 BauGB die zulässige Größe von Verkaufsstellen beschränken wolle. Der Bebauungsplan wurde nach vorheriger öffentlicher Auslegung des Entwurfs vom 10. bis 24. März 2011 mit Ratsbeschluss vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 8. Juni 2011, von der Beklagten unter Hinweis auf § 214 Abs. 4 i. V. m. § 13 BauGB geändert und rückwirkend zum 29. April 2009 in Kraft gesetzt. Die textliche Festsetzung zum zulässigen Annexhandel wurde durch folgenden zweiten Satz präzisiert: „Die Stadt L1. geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².“ Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 zu § 1 Abs. 10 BauNVO für den Betrieb der Fa. H1. wurde wie folgt gefasst: „Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind für die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Lackieranlage (Nr. 5.1 a des Anhangs zur 4. BImSchV) sowie für die mechanische Fertigung der Emballagen (Fa. H1. Germany GmbH, E.-----straße 4-6) Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen bis zu einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von maximal 150 kg je Stunde zulässig.“ Satz 2 der ursprünglichen Fassung der Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen wurde gestrichen. Eingefügt wurde folgende textliche Festsetzung Nr. 2 zu den durch Linien in der Planurkunde markierten Lärmpegelbereichen: „Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1998) zu treffen. Hierbei ist die Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen bei Erfordernis (Beurteilungspegel nachts 0,5 m vor den Fenstern > 45 dB(A)) sicher zu stellen. Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis erbracht wird, dass die Innenpegel gemäß DIN 4109 eingehalten werden. Hinweis: Die DIN 4109 liegt beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt L1. , Plankammer, Zimmer Stadthaus, X. -C. -Platz 2, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.“ Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung mit Schriftsatz vom 3. September 2012 - der Klägerin zugestellt am 5. September 2012 - vor: Der vom Rat am 26. Mai 2011 beschlossene und rückwirkend zum 29. April 2009 in Kraft gesetzte Bebauungsplan stehe dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 seien gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Innerhalb des mit einer Knotenlinie abgetrennten Bereichs seien gem. Nr. 1.3.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Erweiterungen speziell benannter Einzelhandelsbetriebe bis auf eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig. Nach dieser Regelung sei das Vorhaben der Klägerin unzulässig. In dem geänderten Plan sei die vom Verwaltungsgericht beanstandete Regelung zu den untergeordneten Verkaufsstellen präzisiert worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5945/03 am 8. Juni 2011 verpflichtet war, den Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück L. Straße 70 in L1. zu erteilen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan Nr. 5945/03 sei nach wie vor unwirksam. Er sei nach § 214 Abs. 4 BauGB verfahrensrechtlich fehlerhaft. Die vorgenommenen Änderungen insbesondere zum passiven Lärmschutz beträfen die Grundzüge der Planung und seien deshalb in einem Fehlerbehebungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht zulässig. Auch die neu gefasste Einzelhandelsausschlussregelung werde den Anforderungen des § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 9 BauNVO nicht gerecht. Es fehle ein schlüssiges Konzept. Das genannte Ziel, Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe frei zu halten, könne nicht erreicht werden, wenn gleichzeitig flächenintensive gewerbliche Nutzungen wie etwa Großhandel, Lagerhäuser und Speditionen zulässig seien. Dem Konzept der Beklagten fehle mit Blick auf die zugelassenen Erweiterungsmöglichkeiten der bestehenden Einzelhandelsbetriebe die Schlüssigkeit. Die neu gefasste textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 zu baulich untergeordneten Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben bzw. produzierenden Gewerbebetrieben sei nach wie vor fehlerhaft; sie sei unbestimmt und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere sei unklar, ob die Flächen mehrerer Gebäude eines Betriebs bei der maßgeblichen Berechnung zu addieren seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten und der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids (vgl. §§ 71, 75 BauO NRW) für einen Drogeriemarkt. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nicht zulässig, weil ihm der Bebauungsplan Nr. 5945/03 entgegen steht. Nach der Regelung in Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist das Vorhaben im Plangebiet ausgeschlossen. Es handelt sich um einen Einzelhandelsbetrieb, für den keine Ausnahmeregelung eingreift. Der Plan ist in der geänderten und am 8. Juni 2011 bekannt gemachten Fassung entgegen der Meinung der Klägerin wirksam. Die fristgerechten Rügen der Klägerin gegen das Verfahren, in dem der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 13 BauGB erlassen worden ist; greifen nicht durch. Die Klägerin rügt, es seien die Grundzüge der Planung mit Blick auf die Festsetzung von Lärmpegelbereichen für das gesamte Plangebiet und die Überarbeitung der Fremdkörperfestsetzung Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen betroffen. Unbeschadet der Frage der Beachtlichkeit der behaupteten Fehler nach Maßgabe des § 214 BauGB, vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34, greift die Rüge der Klägerin schon deshalb nicht durch, weil die Grundzüge der Planung hier zur Überzeugung des Senats nicht berührt sind. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BRS 74 Nr. 2. Danach berühren die Änderungen nicht den Grundgedanken des Plangebers, der sich ausweislich der Satzungsbegründung (vgl. insbesondere S. 4 f.) auf den generellen Einzelhandelsausschluss und die Zonierung des Gewerbegebiets zum Schutz der Wohnnutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets bezog. Hinsichtlich der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 kommt der Streichung des Hinweises auf den Nachweis im Genehmigungsverfahren, dass vom Betrieb keine erheblichen Belästigungen für die Wohnnachbarschaft ausgehen, keine maßgebliche Bedeutung zu. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt hat, ergibt sich dadurch keine substantielle Änderung, weil es schon nach den ohnehin geltenden gesetzlichen Vorgaben des BImSchG eines entsprechenden Nachweises bedarf. Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen berühren hier nach Lage der Dinge ebenfalls nicht die Grundzüge des Ausgangsplans. Dies ergibt sich - ungeachtet der vorstehenden Erwägungen zu den Grundgedanken des Plangebers ‑ auch aus dem Umstand, dass sich der Plangeber bereits im Ausgangsverfahren mit diesen Festsetzungen auseinandergesetzt und Lärmpegelbereiche zeichnerisch in der Planurkunde dargestellt hatte, die mit den Darstellungen im Änderungsplan übereinstimmten. Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen entsprechender textlicher Festsetzungen Ausdruck eines planerischen Grundgedankens war, auf solchen passiven Lärmschutz zu verzichten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Es fehlt dem Bebauungsplan insbesondere nicht mit Blick auf den Einzelhandelsausschluss die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Allerdings bedarf es nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für eine Einzelfestsetzung in Form eines - wie hier - auf 1 Abs. 9 BauNVO gestützten Einzelhandelsausschlusses einer städtebaulichen Rechtfertigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 9 des Abdrucks. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gilt nichts Abweichendes. Soweit hierfür „besondere städtebauliche Gründe“ gegeben sein müssen, bleibt dies ohne Einfluss auf den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vielmehr werden zusätzliche Anforderungen des Festsetzungsinstrumentariums formuliert, die nicht besonders gewichtige, sondern die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Feindifferenzierung rechtfertigende Gründe verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10 f. Ausweislich der Satzungsbegründung geht es der Beklagten maßgeblich darum, durch den ‑ auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhenden - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet die Baugrundstücke für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern. Der Einzelhandelsausschuss in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen erweist sich unter diesem Aspekt der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe als tragfähig. Dass es sich insoweit um einen hier beachtlichen städtebaulichen Belang handelt, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen. In der zitierten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Ausschluss von Betrieben der Lebensmittelbranche in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel, die Gewerbeflächen zur Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorzuhalten, ungeeignet ist, wenn sämtliche anderen Betriebe des Einzel‑ und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. weiterhin zulässig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 ‑ 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier indes nicht vor, weil der Plangeber nicht nur Lebensmitteleinzelhandel, sondern jeglichen Einzelhandel ausgeschlossen hat. Dass hier mit einer Konkurrenz von Handwerk und verarbeitendem Gewerbe auch mit Großhandelsbetrieben, Lagerhausbetrieben etc. bei der gebotenen realitätsnahen Betrachtung ernsthaft zu rechnen gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Deshalb hätte es an einem erforderlichen aktuellen Handlungsbedarf für den Ausschluss entsprechender Nutzungen gefehlt und es verbleibt bei dem Grundsatz, dass die Bereitstellung von Gewerbeflächen, die im Bereich des Plangebers nachgefragt werden, ein städtebaulicher Belang ist, der die Festsetzungen eines Einzelhandelsausschlusses rechtfertigen kann. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 24/06.NE -, juris. Anderes ergibt sich nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument, solche Betriebe könnten sich planungsrechtlich schon jetzt im Plangebiet niederlassen und sich bei einem Ausschluss binnen sieben Jahren auf Entschädigungsregelungen des BauGB berufen. Dies trifft zwar im Ausgangspunkt zu, weil die damit angesprochene Regelung in § 42 Abs. 2 BauGB nicht danach differenziert, ob eine Nutzung bislang lediglich deshalb zulässig war, weil der Plangeber keinen aktuellen Handlungsbedarf für ihren Ausschluss gesehen hatte. Einen rechtlich beachtlichen Fehler der hier in Rede stehenden Planung vermag der Senat im Hinblick darauf indes nicht zu erkennen. Ebenso wenig folgt der Senat dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand, die Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet sei weitgehend abgeschlossen und ein Einzelhandelsausschuss sei schon deswegen nicht erforderlich. Dass diese Einschätzung nicht zutrifft, zeigt schon das auf die Ansiedlung eines neuen Drogeriemarkts gerichtete Begehren der Klägerin. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses ferner nicht mit Blick auf die gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffenen Festsetzungen zugunsten des vorhandenen Einzelhandels. Einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 BN 40.10 -, BRS 76 Nr. 28, vermag der Senat im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss danach ebenso wenig festzustellen. Es liegt im Übrigen auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO vor. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lässt es zu, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären, wenn sie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss jedoch gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2007 - 7 D 59/06.NE -, NuR 2008, 811 m. w. N.; und vom 24. Oktober 2012 - 7 D 89/10.NE -, juris. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in Nr. 1.3.2 der textlichen Festsetzungen begünstigten Betriebe Aldi, und Plus (später Netto), Lidl, D. und H2. noch erfüllt. Dies gilt auch für die Anlage der Fa. H1. ; die darauf bezogene textliche Festsetzung Nr. 1.5 begegnet mithin in der geänderten Fassung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit größere Anlagen erheblichen Umfangs regelmäßig die Festsetzung eines eigenen Baugebiets erfordern und sich nicht für eine Fremdkörperfestsetzung eignen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 2001 - 1 L 3779/00 -, BRS 64 Nr. 31, erreicht die Anlage noch nicht eine entsprechende Größe. Der Plan ist - entgegen der Meinung der Klägerin - ferner nicht wegen eines Fehlers der Ausnahmeregelung für den Annexhandel in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 unwirksam. Die Regelung ist in der geänderten Fassung nunmehr hinreichend bestimmt und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BRS 74 Nr. 2; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2010 - 10 D 15/08.NE -, juris, nicht zu beanstanden. Die Regelung über den höchstzulässigen Prozentanteil der Verkaufsfläche ist dahin zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche Betriebsgebäude eines Betriebs im Plangebiet bezieht. Sie ist deshalb nicht aus dem von der Klägerin benannten Grund unbestimmt. Die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Ausnahme stellt § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07-, BRS 74 Nr. 2. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98, betrifft einen anderen Sachverhalt und ist deshalb zu der in Rede stehenden Problematik unergiebig. Der Ausdruck „deutlich unter...“ ist hier durch die relative Bestimmung einer Grenze von 15 % der Geschossfläche konkretisiert; an einer solchen Konkretisierung fehlte es in dem Sachverhalt, über den der 10. Senat zu entscheiden hatte. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung dieser Ausnahme für den Annexhandel hält der Senat nicht für fraglich. Es entspricht dem genannten städtebaulichen Konzept, dass die Attraktivität der Flächen für Handwerk und produzierende Gewerbebetriebe durch Zulassung entsprechender Annex-Nutzungen gesteigert wird. Auch die Festsetzungen von Lärmpegelbereichen sind gemessen an den Voraussetzungen der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE - m. w. N., nicht zu beanstanden. Die nach den Grundsätzen freier Schallausbreitung abgegrenzten Bereiche stimmen im Wesentlichen mit den Ergebnissen der schalltechnischen Stellungnahme aus dem Aufstellungsverfahren überein. Die Abgrenzung der dargestellten Lärmpegelbereiche versteht der Senat dahin, dass der Plangeber davon ausgeht, dass die jeweiligen Lärmpegelbereichsdarstellungen an den nicht bebaubaren festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen enden. Anderweitige beachtliche Fehler des Plans sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Entgegen der vom Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung kommt keine planungsrechtliche Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) in Betracht. Dies würde einen Grundzug der Planung, nämlich den - ungeachtet des gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO gesicherten Einzelhandelsbestands - für anderweitige Vorhaben festgesetzten grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss, berühren. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage - unbeschadet der Frage, ob der Hilfsantrag nur im Wege einer Anschlussberufung in das Verfahren eingeführt und nach Ablauf der Frist für eine Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO noch zulässigerweise gestellt werden konnte - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris, jedenfalls unbegründet. Der - wie vorstehend ausgeführt - wirksame Bebauungsplan konnte auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB mit Rückwirkung (d. h. zum 29. April 2009) in Kraft gesetzt werden und stand dem im September 2009 zur Beurteilung gestellten Vorhaben bei rechtlicher Betrachtung deshalb von vornherein entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 709, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.