Leitsatz: 1. Im Rahmen der Anhörung nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es keiner näheren Begründung für die in Betracht gezogene, der anschließenden Beratung und Beschlussfassung unterliegenden Entscheidung in der Sache. 2. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit eines zwischenzeitlich erlassenen Bescheids aus. 3. Standen danach dem Vorhaben bei rechtlicher Betrachtung schon im Zeitpunkt der Ablehnung eines Bauantrags öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, scheidet die - auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplans erfolgte - Ablehnung als Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch aus. 4. Eine entsprechende Klage vor den Zivilgerichten ist in diesem Fall offensichtlich aussichtslos und damit das diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass der Bebauungsplan in seiner durch das ergänzende Verfahren erhaltenen Fassung wirksam rückwirkend in Kraft getreten ist. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr bis zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 716 „F.-straße/ W.-straße“ der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan) im ergänzenden Verfahren ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zugestanden habe. Am 10. Oktober 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Nahversorgungsfachmarktes mit maximal 800 m² Verkaufsfläche unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sowie der verkehrlichen Erschließung auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 13, Flurstücke 289, 292, 293, 757, 759 und 761 westlich der F.-straße in G. (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück). In seiner Sitzung am 27. November 2017 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan, der für das Vorhabengrundstück einen Einzelhandelsausschluss vorsieht, als Satzung, die am 15. Dezember 2017 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids u. a. mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig seien. Die Klägerin hat am 28. Februar 2018 Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu verpflichten. Am 30. August 2018 hat die Klägerin bezogen auf den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt. In dem Verfahren hat der Senat einen rechtlichen Hinweis erteilt, nach dem der Bebauungsplan unwirksam sein dürfte. Die Beklagte hat daraufhin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und den Bebauungsplan am 22. Juni 2020 erneut als Satzung sowie dessen rückwirkendes Inkraftsetzen mit Wirkung zum 15. Dezember 2017 beschlossen, was im Amtsblatt der Beklagten vom 24. Juni 2020 bekannt gemacht worden ist. Mit Urteil vom 21. September 2020 - 10 D 59/18.NE - hat der Senat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 BN 67.20 - zurückgewiesen. Am 31. August 2021 hat die Klägerin im hiesigen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht angekündigt, nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie beabsichtige die Erhebung einer Amtshaftungsklage. Die Ablehnung ihres Bauantrags sei im Zeitraum von der Ablehnung bis zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans rechtswidrig gewesen. Die rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB habe darauf keinen Einfluss. Dadurch sei ihr ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Kausalität stehe der Gedanke rechtmäßigen Alternativverhaltens insbesondere deshalb nicht entgegen, weil bei einem materiellen Fehler - wie hier - unklar sei, wie das Gemeindeorgan entschieden hätte, wenn ihm dieser mitgeteilt worden wäre. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Versagung des Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Nahversorgungsmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² an der F.-straße in 46145 G. (Gemarkung A., Flur 13, Flurstücke 289, 292, 293, 757, 759, 761) nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 4. September 2017 im Zeitraum von der Ablehnung des Bauvorbescheides am 30. Januar 2018 bis zur rückwirkenden Inkraftsetzung des „geheilten“ Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB am 22. Juni 2020, bekannt gemacht in einem Sonderamtsblatt am 24. Juni 2020, rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, den Bauvorbescheid während dieser Zeit zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse, weil der beabsichtigte Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos sei. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, da der Bebauungsplan wegen dessen rückwirkender Inkraftsetzung der Erteilung eines Bauvorbescheids von Anfang an entgegengestanden habe. Auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten komme es daher nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin infolge der rückwirkenden Inkraftsetzung des wirksamen Bebauungsplans nicht mehr klagebefugt sei. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Sie sei klagebefugt. Die durch eine rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheids entstandenen staatshaftungsrechtlichen Ansprüche blieben durch das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB unberührt. Die Regelung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und verfolge allein das städtebauliche Ziel der Planerhaltung. Andernfalls griffe die Vorschrift wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in verfassungswidriger Weise in ihr Eigentumsrecht ein, da ihr ein bereits entstandener Ersatzanspruch nachträglich entzogen würde. Die Rückwirkung führe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Erledigung der die Erteilung des Bauvorbescheids betreffenden Verpflichtungsklage ex tunc. Daher könne die Rückwirkung erst recht nicht auf den Amtshaftungsanspruch durchschlagen. Auch in anderen Rechtsgebieten erfolge eine Rückwirkung grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene - anders als hier - Kenntnis von den der Rückwirkung zugrunde liegenden Umständen habe oder haben müsste. Erforderliche Angaben zur Art und zum Umfang des Schadens habe sie gemacht. Sie habe daher ein (Feststellungs-)Interesse, die in der Vergangenheit liegende Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids zur Vorbereitung eines von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozesses feststellen zu lassen. Die Klage sei auch nicht nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig. Die mit Blick auf einen formellen Mangel verbreitete Argumentation, die Gemeinde hätte den fehlerhaften Bebauungsplan vor der Entscheidung über den Bauantrag geheilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde ihr diesen mitgeteilt hätte, könne auf den hiesigen Fall nicht übertragen werden. Es habe sich um einen materiellen Mangel gehandelt, zu dessen Behebung es der inhaltlichen Mitwirkung eines (quasi-)parlamentarischen Gremiums bedurft habe. Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil sie einen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheids gehabt habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Versagung des am 10. Oktober 2017 beantragten Bauvorbescheids im Zeitraum von der Ablehnung des Bauvorbescheids am 30. Januar 2018 bis zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren am 22. Juni 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt am 24. Juni 2020, rechtswidrig war. Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie trägt vor, aufgrund der rückwirkenden Bekanntmachung des Bebauungsplans liege keine rechtswidrige Amtshandlung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach den §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Anhörung ließ auch erkennen, wie der Senat zu entscheiden beabsichtigte, und zwar sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss -, als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Unbegründetheit der Berufung -. Vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 -, juris Rn. 10, m. w. N. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es im Rahmen der Anhörung keiner näheren Begründung für die in Betracht gezogene, der anschließenden Beratung und Beschlussfassung unterliegenden Entscheidung in der Sache. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 17.10 -, juris Rn. 6. Die Beteiligten haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in zweiter Instanz gebieten würden. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten steht der Entscheidung im Beschlusswege hier nicht entgegen. Denn die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden insoweit erst überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große, das Maß des § 124 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO übersteigende Schwierigkeiten aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 4 B 4.23 ‑, juris Rn. 2, m. w. N. Solche außergewöhnlichen Schwierigkeiten wirft der Fall nicht auf. Tatsächliche Fragen sind nicht streitentscheidend. Es stellt sich auch nicht etwa eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen, sondern lediglich die nicht übermäßig komplexe, schriftsätzlich von den Beteiligten auch bereits erörterte rechtliche Frage, wie sich die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans auf einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch auswirkt. 2. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage im Ergebnis zu Recht für unzulässig erachtet. Der Klägerin fehlt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches kommt hier allein wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses vor den Zivilgerichten in Betracht. Ein dahingehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt aber, wenn die Klage vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos ist, mithin ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, juris Rn. 50, und vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, juris Rn. 27, sowie Beschlüsse vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. 17, und vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 ‑, juris Rn. 52 und 56. Das ist hier der Fall. a. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids mit Bescheid vom 30. Januar 2018 begründet keinen zivilrechtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch. aa. Die Ablehnung war rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 4 BauO NRW i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW lagen nicht vor, da dem Vorhaben bei rechtlicher Betrachtung schon im Zeitpunkt der Antragsablehnung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstanden. (1) Die mit der Bauvoranfrage zur Prüfung gestellte planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Nahversorgungsfachmarktes mit maximal 800 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 13, Flurstücke 289, 292, 293, 757, 759 und 761 lag nicht vor. Das Vorhaben widersprach der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses in dem Bebauungsplan, der für die vorgenannten Flächen bestimmt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit den genannten nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig sind. (2) Zwar war der Bebauungsplan in der am 27. November 2017 vom Rat der Beklagten beschlossenen Fassung unwirksam, weil sich der Einzelhandelsausschluss nicht auf § 9 Abs. 2a BauGB stützen ließ. Siehe OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 ‑ 10 D 59/18.NE -, juris Rn. 32 ff. Der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mangel konnte jedoch durch erneuten Satzungsbeschluss am 22. Juni 2020 sowie der Bekanntmachung am 24. Juni 2020 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 15. Dezember 2017 behoben werden. Siehe OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 ‑ 10 D 59/18.NE -, juris Rn. 43 ff. Damit lag im Zeitpunkt der Antragsablehnung am 30. Januar 2018 bei rechtlicher Betrachtung ein wirksamer Bebauungsplan vor, auf den der Ablehnungsbescheid gestützt werden konnte. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit eines zwischenzeitlich erlassenen Bescheids aus. Die Regelung bezweckt (auch) die Heilung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der auf einem nur vermeintlich gültigen Bebauungsplan beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 14.97 -, juris Rn. 11 und 14 (zu § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB i. d. F. vom 8. Dezember 1986), und vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, juris Rn. 36 ff. (zu § 155a Abs. 5 BBauG i. d. F. vom 6. Juli 1979); OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris Rn. 92; Bay. VGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - 2 B 13.2570 -, juris Rn. 14. Das Vertrauen des Bürgers in die Ungültigkeit eines Bebauungsplans ist nicht schutzwürdig. Wird der Fehler des Bebauungsplans geheilt und der Plan rückwirkend in Kraft gesetzt, so wird hierdurch die die Antragsablehnung tragende Rechtsnorm nachgeliefert, ohne dass dadurch das Vertrauen des Bürgers in eine frühere Rechtslage verletzt werden könnte. Vgl. zu einer Beseitigungsverfügung: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, juris Rn. 39. bb. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Bauantrags führt dazu, dass sie als Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch ausscheidet. Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2007 - 1 U 248/06 -, juris Rn. 29; LG Oldenburg, Urteil vom 9. März 2005 - 5 O 1685/04 -, juris Rn. 29 ff.; offen gelassen: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 18 ff.; in einer im Beitragsrecht wurzelnden Streitigkeit ausdrücklich einen Gleichlauf zwischen der (rückwirkend) herbeigeführten Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts und der fehlenden Amtspflichtwidrigkeit betonend BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 -, juris Rn. 12; dazu auch Krohn, de Witt, in: NVwZ 2005, S. 1388. Wird der Mangel der Rechtsgrundlage - wie hier - rückwirkend beseitigt, begründet die Ablehnung bei rechtlicher Betrachtung von Anfang an keine Amtspflichtverletzung bzw. keinen rechtswidrigen (Eigentums-)Eingriff. Dies folgt aus der Einheit der Rechtsordnung. Vgl. Oebbecke, in: JR 1995, S. 501, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94. Die Annahme, der Gesetzgeber habe diese durchbrechen wollen, indem die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung bei der Prüfung zivilrechtlicher Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüche außer Betracht bleiben soll, findet keinerlei Anhalt im Wortlaut des § 214 Abs. 4 BauGB. Sie widerspräche auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, städtebauliche Satzungen zu erhalten und den aufgrund einer nicht wirksamen Satzung ergangenen anderweitigen Entscheidungen und Maßnahmen nachträglich eine einwandfreie rechtliche Grundlage zu verschaffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass die Erledigung des Rechtsstreits bei einer Klage auf Erteilung eines Vorbescheids auch bei einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans erst mit der erneuten Bekanntmachung der Satzung eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 49, sowie Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 14. Daraus folgt lediglich, dass die rechtliche Rückwirkung des § 214 Abs. 4 BauGB keine prozessuale Bedeutung entfaltet. Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage, welche materiell-rechtliche Bedeutung die Rückwirkung hat, lässt dieser Umstand nicht zu. Verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt die Regelung in § 214 Abs. 4 BauGB angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht nicht. Das Vertrauen eines Planbetroffenen in die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans ist, wie ausgeführt, nicht schutzwürdig. b. Die Klage vor den Zivilgerichten war wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans hier offensichtlich aussichtslos, weil der Senat mit Urteil vom 21. September 2020 - 10 D 59/18.NE - bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass der Bebauungsplan in seiner durch das ergänzende Verfahren erhaltenen Fassung wirksam rückwirkend in Kraft getreten ist. Die Klägerin übersieht, dass hierin ein maßgeblicher Unterschied zu der von ihr angeführten Senatsrechtsprechung, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 58, besteht. Der Annahme einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines zivilgerichtlichen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses steht nicht entgegen, dass der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat. Denn diese betreffen das Verfahren insgesamt, nicht hingegen den singulären Aspekt der offensichtlichen Aussichtslosigkeit. c. Damit kommt es auf die Frage, ob ein zivilrechtlicher Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsanspruch (auch) deshalb offensichtlich ausscheidet, weil der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, vgl. dazu bei einem Bekanntmachungsmangel: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 23 ff., nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elek-tronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).