Beschluss
16 A 1284/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0621.16A1284.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2013 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtskostenfrei.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2013 wird verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtskostenfrei.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht zulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung fehlt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die wie vorliegend ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Auf den Vertretungzwang ist die Klägerin in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Klägerin kann auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, um die formgerechte Stellung eines Berufungszulassungsantrages etwa durch einen Rechtsanwalt nachzuholen. Zwar ist dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 2013 bei verständiger Würdigung auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entnehmen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt aber der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Frist für einen (formgerecht gestellten) Berufungszulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung der vollständigen Entscheidung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) wegen der Zustellung des Urteils laut Postzustellungsurkunde am 26. April 2013 bereits mit Ablauf des 27. Mai 2013 (einem Montag) verstrichen ist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB), könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn der Klägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts oder zwecks späterer Beauftragung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2000 ‑ 12 A 165/10 ‑, juris. Schon der Prozesskostenhilfeantrag als solcher ist bei seinem Eingang beim Oberverwaltungsgericht am 17. Juni 2013 jedoch deutlich verspätet gestellt worden, ohne dass Gründe, die seine Stellung erst mehr als 3 Wochen nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO entschuldigen könnten, von der Klägerin geltend gemacht worden wären oder sonstwie ersichtlich sind. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Für den Regelfall schreibt § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat, etwa BGH, Beschluss vom 31. August 2005 ‑ XII ZB 116/05 ‑, NJW-RR 2006, 140, was hier aber nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei, weil eine Kostenstelle im Kostenverzeichnis fehlt; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).