Beschluss
12 A 165/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die nach § 67 VwGO vorgeschriebene Vertretung fehlt.
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Wiedereinsetzung in die Berufungszulassungsfrist scheidet aus, wenn ein vollständiger PKH-Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde und keine entschuldigenden Umstände vorliegen (§ 60 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Zulassungsantrag zur Berufung mangels anwaltlicher Vertretung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die nach § 67 VwGO vorgeschriebene Vertretung fehlt. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Wiedereinsetzung in die Berufungszulassungsfrist scheidet aus, wenn ein vollständiger PKH-Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde und keine entschuldigenden Umstände vorliegen (§ 60 VwGO). Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem sie u.a. eine Rückverweisung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wohngeldablehnung und Berechnung der Wohngeldkosten seit Mai 2009 verlangt. Sie wandte sich ohne nach § 67 VwGO vorgeschriebene vertretungsberechtigte Person an das Oberverwaltungsgericht. Die Klägerin beantragte zudem Prozesskostenhilfe, um ggf. einen Rechtsanwalt beizuordnen, und bat um Aufhebung des Anwaltszwangs, weil sie ein erstes Staatsexamen geltend machte. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen; die Frist zur Zulassungseinreichung war bereits abgelaufen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulassung und PKH-Antrag. Die Klägerin legte keine ausreichenden Gründe für Fristversäumnis oder fehlende Vertretung dar. • Das Hauptsachebegehren ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten; die Berufung kann nur mit Zulassung verfolgt werden (§§ 84, 124 VwGO). • Die Klägerin hat den zwingenden Vertretungszwang des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO nicht erfüllt; Hinweise im Gerichtsbescheid waren ordnungsgemäß erteilt. Ein Anspruch, den Anwaltszwang wegen erstem Staatsexamen aufzuheben, ergibt sich nicht aus § 67 VwGO. Zudem ist zweifelhaft, ob sie die erforderliche sachgerechte Vertretung erbringen könnte (§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO). • Prozesskostenhilfe zur Nachholung eines formgerechten Zulassungsantrags ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Frist für einen Berufungszulassungsantrag war am 11.01.2010 abgelaufen; Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO scheidet aus, weil kein fristgerechter und vollständiger PKH-Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorlag und keine entschuldigenden Umstände dargelegt wurden. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 118 ZPO sowie §§ 47, 52 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht durch eine nach § 67 VwGO vertretungsberechtigte Person vorgetragen hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ein fristgerechter PKH-Antrag nicht vorgelegen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das PKH-Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.757,50 Euro festgesetzt. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.