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Beschluss

1 A 1482/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.1A1482.12.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.433,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.433,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, der Bescheid der Beklagten über die Rückforderung von Übergangsgebührnissen sei rechtmäßig. Der Kläger müsse nach § 49 Abs. 2 SVG die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Er könne sich nicht auf Entreicherung berufen, weil Übergangsgebührnisse unter dem gesetzlichen Vorbehalt ständen, dass keine anderen Leistungen anzurechnen seien. Der Wehrbereichsverwaltung Süd seien etwaige Kenntnisse des Personalamtes der Bundeswehr über außerhalb der Bundeswehr erzielte Einkünfte des Klägers nicht zuzurechnen. Die Beklagte treffe kein Mitverschulden an der Überzahlung, das im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu einem teilweisen Erlass der Rückforderung führen könnte. Was der Kläger dagegen vorbringt, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Soweit er meint, der gesetzesimmanente Vorbehalt des § 49 SVG greife nur bei solchen Umständen, die sich nach der Verwaltungsentscheidung geändert oder der Behörde nach dieser zur Kenntnis gekommen seien, nicht aber dann, wenn die Behörde bereits vor der Gewährung der Übergangsgebührnisse über alle relevanten Informationen verfügt habe, trifft dies nicht in dieser Allgemeinheit zu. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt einen gesetzesimmanenten Vorbehalt bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen an. Dies gilt nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, und sogar dann, wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 – 2 C 18.91 –, BVerwGE 91, 66 = DVBl. 1993, 393 = juris, Rn. 19, vom 25. November 1985 – 6 C 37.83 –, DVBl. 1986, 472 = juris, Rn. 20, vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, BVerwGE 71, 77 = DVBl. 1985, 750 = juris, Rn. 22, und vom 9. Dezember 1976– 2 C 36.72 –, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31. Es ist demnach für das Rückforderungsverlangen rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622 = ZBR 1991, 246 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 45 f. = NRWE. Übergangsgebührnisse zählen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 SVG zu den Versorgungsbezügen von Soldaten auf Zeit und unterliegen damit ebenfalls dem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 13.12 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 23. November 2005 – 2 A 10.04 –, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 5 = juris, Rn. 9 ff.. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe die Pflicht der Behörde nach § 25 VwVfG übersehen, wonach sie den Kläger über versorgungsrechtliche Folgen seiner Tätigkeit bei der Organisation for Joint Armament Co-operation Executive Administration (OCCAR) hätte beraten müssen. Daraus folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte den Kläger unaufgefordert über die versorgungsrechtlichen Konsequenzen einer Arbeitsaufnahme bei OCCAR hätte aufklären müssen. Dass die Beklagte dies trotz Nachfrage verweigert habe, trägt der Kläger nicht vor. Soweit er geltend macht, er hätte bei einer entsprechenden Information durch die Beklagte die Verlängerung seiner Dienstzeit beantragt oder sich eine andere Tätigkeit gesucht, so dass sein Einkommen nicht auf die Übergangsgebührnisse anzurechnen gewesen wäre, hat er nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beeinflusst. Im Übrigen ergäbe aus einer etwaigen Beratungspflichtverletzung allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Dieser hätte aber keinen Einfluss auf die vorliegende Überzahlung von Übergangsgebührnissen und wäre unabhängig von der hier in Rede stehenden Rückforderung geltend zu machen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob sich ein Verwaltungsträger – im Gegensatz zu jedem zivilrechtlich organisierten Rechtsträger, für den die Wissenszurechnung nach § 166 BGB gelten würde – so organisieren darf, dass das Wissen seiner verschiedenen Verwaltungseinheiten so voneinander getrennt gehalten wird, dass es – zum Nachteil des Betroffenen – nicht genutzt werden muss", hat in dieser Allgemeinheit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger meint, bei einer Verneinung dieser Frage greife der gesetzesimmanente Vorbehalt der Rückforderung (§ 49 Abs. 2 SVG) wegen geänderter Umstände nicht ein, so dass die Rückforderung rechtswidrig sei. Dies ist nach der unter 1. genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht der Fall. Ein Verschulden der Behörde an einer Überzahlung von Versorgungsbezügen hindert deren Rückforderung grundsätzlich nicht. Soweit es um die im Rahmen der Rückforderungsentscheidung zu treffende Billigkeitsentscheidung geht, bei der eine behördliche Verantwortung an einer Überzahlung zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175 = juris, Rn. 26, hat die vom Kläger aufgeworfene Frage ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Der Beklagte ist kein Mitverschulden an der Überzahlung anzulasten. Vielmehr hätte der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd) direkt mitteilen müssen, mit welchem Gehalt er bei OCCAR beschäftigt war. Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Versorgungsberechtigter verpflichtet, der Regelungsbehörde u. a. den Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG unverzüglich anzuzeigen. Regelungsbehörde ist nach der Legaldefinition in § 60 Abs. 1 SVG die die Versorgungsbezüge anweisende Stelle, hier also WBV Süd, die dem Kläger die Übergangsgebührnisse bewilligt hat. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG sichert, dass der Dienstherr bzw. die Regelungsbehörde die maßgeblichen Tatsachen erfährt, um die einschlägigen Ruhensregelungen anzuwenden. Der Gesetzgeber hat es in diesem Regelungsbereich nicht beim Grundsatz der Amtsermittlung belassen, sondern dem Versorgungsberechtigten eine besondere Verpflichtung auferlegt. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtfertigung in der soldatenrechtlichen Treuepflicht. Gegen die damit im Ergebnis verbundene Abwälzung des Haftungsrisikos im Fall der Überzahlung auf den Soldaten bestehen auch aus Fürsorgegesichtspunkten keine Bedenken. Dass jede Änderung unverzüglich anzuzeigen ist, soll verhindern, dass durch eine verzögerte Mitteilung Überzahlungen in erheblichem Ausmaß eintreten. Es ist zulässig, wenn die Behörde darauf vertraut, dass der Versorgungsberechtigte seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Deshalb darf eine Versorgungsdienststelle ihre Organisation und die Gestaltung ihrer Arbeitsabläufe an der Erwartung ausrichten, dass der Versorgungsberechtigte seine Anzeigepflichten erfüllt. Sie muss daher insoweit nicht selbst von Amts wegen ermitteln. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. April 2012– 1 A 1522/11 –, NVwZ-RR 2012, 936 = juris, Rn. 35, 37, 39; VG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2011– 9 K 1109/11.F –, juris, Rn. 15; Leihkauff, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2013, § 63 Rn. 44 ff., 53 (jeweils zum inhaltsgleichen § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG); VG München, Urteil vom 23. Juli 2010 – M 21 K 10.1132 –, juris, Rn. 19 (zu § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG). Die Anzeigepflicht gilt sogar schon vor dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit, wenn vorher absehbar ist, dass der Betreffende später Einkünfte erzielen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 2 A 10.04 –, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 5 = juris, Rn. 16 zu einem Soldaten, dessen Dienstzeit am 30. Juni 2003 endete und der bereits am 6. Juni 2003 einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 geschlossen hatte. Diese besondere Pflichtenzuweisung in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG darf nicht mit Hinweis auf allgemeine organisatorische Zweckmäßigkeiten und etwaige Wissenszurechnungen innerhalb einer Verwaltung außer Kraft gesetzt werden. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr war der Kläger demnach verpflichtet, der WBV Süd anzuzeigen, dass er bei OCCAR tätig war und welches Gehalt er dort bezog. Dies hat er nur teilweise getan, die Höhe seines Gehaltes hat er nicht mitgeteilt. Er hat in seiner undatierten Empfangsbestätigung über u. a. den Erhalt des Bescheides über die Bewilligung von Übergangsgebührnissen, die am 2. Juli 2009 bei der WBV Süd einging, nur angegeben, er sei seit dem 16. Juli 2007 bei OCCAR beschäftigt. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Kläger nach seiner Entlassung als Zeitsoldat weiter bei OCCAR tätig war, ergibt sich aus seiner Erklärung zur Nachversicherung vom 26. Juni 2009, die der Kläger nach Aktenlage zusammen mit anderen Unterlagen an die WBV Süd geschickt hat. Darin hat er die Frage „Beabsichtigen Sie, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung (...) aufzunehmen?“ bejaht und angegeben, seit dem 16. Juli 2007 bei OCCAR beschäftigt zu sein. Hätte der Kläger der WBV Süd sofort die Höhe seines Einkommens angezeigt, hätte diese die Zahlung der Übergangsgebührnisse früher eingestellt und wäre die Überzahlung in geringerer Höhe entstanden. In der Vorgehensweise der Beklagten liegt demgegenüber kein rechtlich relevantes Verschulden. Denn die Beklagte hat die ihr vorliegenden Informationen im Rahmen ihres üblichen Verwaltungsablaufs ausgewertet und die danach erforderlichen Ermittlungen angestellt. Der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar: Nachdem der Kläger der WBV Süd Anfang Juli 2009 mitgeteilt hatte, weiter bei OCCAR beschäftigt zu sein, fragte die WBV Süd mit Schreiben vom 30. Juli 2009 bei OCCAR an, ob es sich dabei um eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung handele und nach welchen Bestimmungen die Zuordnung zu erkennen sei. Die Antwort der OCCAR ging bei der Beklagten am 20. August 2009 ein. Am 25. August 2009 verfügte die Beklagte, dass ab Oktober vorläufig von einem anzurechnenden Verwendungseinkommen des Klägers in Höhe von 3.500 Euro auszugehen sei, um eine etwaige Überzahlung zu begrenzen. Gleichzeitig bat sie OCCAR um die Vorlage von Gehaltsbescheinigungen. Nach Erinnerungen an die Vorlage am 13. Oktober 2009 und 19. November 2009 stellte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgebührnissen im Dezember 2009 für die Zeit ab Januar 2010 vorsorglich ein, um größere Überzahlungen zu vermeiden. Nach einer weiteren Erinnerung vom 5. Januar 2010 ging schließlich die Verdienstbescheinigung von OCCAR am 11. Januar 2010 bei der Beklagten ein. Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2010 die Anrechnung des Gehalts des Klägers auf die Übergangsgebührnisse. Dieses Vorgehen war sachgerecht. Ein Verschulden kann auch nicht darin gesehen werden, dass es insgesamt 6 Monate gedauert hat, bis die WBV Süd die Zahlung der Übergangsgebührnisse eingestellt hat. Da diese nur von der Tätigkeit des Klägers bei OCCAR wusste, sie aber die Einkommenshöhe nicht kannte, musste sie ermitteln, ob die bei dort erzielten Einkünfte überhaupt auf Übergangsgebührnisse anzurechnen waren und welches Einkommen der Kläger dort bezog. Aus diesem Grund war es sachgerecht, OCCAR anzuschreiben und um nähere Angaben zu bitten. Es dauerte zwar schließlich mehrere Monate, bis OCCAR alle Anfragen der Beklagten beantwortet hatte, und die Beklagte hätte die Höhe des Einkommens des Klägers möglicherweise schneller erfahren, wenn sie diesen direkt gefragt hätte. Das führt hier aber nicht zu einem Mitverschulden. Dass OCCAR längere Zeit brauchte, um alle Fragen zu beantworten, ist nicht der Beklagten anzulasten, sondern gehört zum Risikobereich des Klägers, der seinen Anzeigepflichten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG nicht vollständig nachgekommen ist. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Personalamt der Bundeswehr hätte die WBV Süd schon vor seinem Dienstzeitende darüber informieren müssen, dass er auch nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr weiter bei OCCAR beschäftigt sein und welches Gehalt er dabei beziehen würde. Diese Pflicht oblag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG ihm selbst. Es war zwar nicht seine Aufgabe „zu recherchieren, welche Unterlagen von wem an welche Unterorganisation im Zuständigkeitsuniversum der Bundeswehr weitergeleitet werden.“ Teilt aber der Kläger Informationen der einen Stelle mit und verlässt sich darauf, dass diese sie an die maßgebliche andere Stelle weiterleiten werde, trägt er grundsätzlich das Risiko, dass dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).