Urteil
23 K 5851/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0920.23K5851.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Witwer des am 00.00.2015 verstorbenen Oberstabsfeldwebels Q. Y., mit dem er am 5. April 2013 eine Lebenspartnerschaft eingegangen war. Mit Schreiben vom 4. August 2015 wies die Beklagte den Kläger auf die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für Witwer hin. Insbesondere teilte sie ihm mit, dass Hinterbliebenenrenten und sonstige Einkommen bei der Zahlung des Witwengeldes in Form einer Ruhensberechnung zu berücksichtigen seien und gegebenenfalls den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge verminderten. Es sei deshalb „unbedingt erforderlich, dass [der Kläger der Beklagten] den Bezug einer Witwenrente sowie Einkommen unverzüglich mit entsprechenden Nachweisen (z.B. vollständiger Rentenbescheid mit allen Anlagen; Name des Arbeitsgebers mit Personalnummer) [anzeigt].“ Dem Schreiben war ein Merkblatt beigefügt. Dort heißt es auszugsweise (Hervorhebungen wie dort): „ E. Ruhens- und Kürzungsvorschriften Die Zahlung des ungekürzten Witwengeldes steht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ruhens- und Kürzungsvorschriften der §§ 53-57 BeamtVG / §§ 53-55c SVG unter dem Vorbehalt der Regelung und Kürzung nach diesen Vorschriften. Das bedeutet, dass sich der Versorgungsempfänger auch bei für die Vergangenheit durchzuführenden Ruhens- und Kürzungsvorschriften und dadurch entstehenden Überzahlungen nicht erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. […] 2. Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (§§ 53 BeamtVG / 53 SVG) […] ist […] auf das Witwengeld bei Überschreiten der im Gesetz näher bezeichneten Höchstgrenze anzurechnen. […] J. Anzeigepflicht Gemäß § 62 BeamtVG / § 60 SVG sind Sie verpflichtet, Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung, Regelung und Zahlung der Bezüge maßgeblich sind, unverzüglich der BFD West mit richtigen und vollständigen Angaben unter Beifügung entsprechender Belege anzuzeigen. Ich weise Sie insbesondere darauf hin, dass Ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden kann, wenn Sie der Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachkommen. Anzuzeigen sind vor allem: […] 4. a) Jede Beschäftigung oder Tätigkeit unter Angabe der voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkünfte sowie des Arbeitsgebers und der Art der Beschäftigungsverhältnisse. […] Sollten Sie Zweifel haben, ob Leistungen, die Sie erhalten oder erhalten haben, anzeigepflichtig sind, setzen Sie sich bitte mit der BFD West schriftlich oder fernmündlich in Verbindung. Sollte eine Überzahlung entstehen, obwohl Sie wussten oder bei Beachtung der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen mussten, dass Ihnen Leistungen nicht zustehen, werden diese nach § 52 Abs. 2 BeamtVG/§ 49 Abs. 2 SVG mit der Folge der verschärften Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) von Ihnen zurückgefordert.“ Mit Bescheid vom 16. September 2015 erfolgte die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge rückwirkend zum 1. August 2015 unter Berücksichtigung eines Bruttoeinkommens des Klägers in Höhe von 3.200,00 €. Zuvor hatte der Kläger seine Gehaltsabrechnung für Juni 2015 aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei B. O. der Beklagten übersandt. Der Bescheid endete mit folgendem Hinweis: „Sie sind gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG verpflichtet, mir alle Änderungen in der Höhe Ihrer Einkünfte sowie einen Wechsel Ihres Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen“. Die Versorgungsbezüge wurden in der Folgezeit in gleichbleibender Höhe von 720,99 € gezahlt. In der Folgezeit legte der Kläger keine weiteren Einkommensnachweise vor.“ Am 12. Juni 2019 forderte die Beklagte den Kläger schriftlich auf, Nachweise über die Höhe seiner monatlichen Einkünfte für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018 möglichst bis zum 31. Juli 2019 zu übersenden. Mit weiterem Schreiben vom 14. August 2019 erinnerte sie ihn an die Übersendung und bat darum, die Unterlagen nunmehr baldmöglich zuzusenden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Ruhensregelung neu durchgeführt habe, wobei sie der Berechnung weiterhin ein Bruttoeinkommen von 3.200,00 € zugrunde legte. Auch dieses Schreiben verwies auf die Mitteilungspflicht aus § 60 SVG. Mit Bescheid vom 18. März 2020, mit dem die Anrechnung rückwirkend zum 1. Januar 2016 statt monatsbezogen nunmehr jährlich erfolgte, bat sie den Kläger – unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG – nochmals, ihr die Entgeltabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2019 zur Verfügung zu stellen. Am 27. Oktober 2020 forderte sie den Kläger erneut auf, ihr alle Steuerbescheide seit 2015 in Kopie zukommen zu lassen. Der Kläger übersandte schließlich alle Entgeltabrechnungen nebst Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2019. Der diesbezügliche Briefumschlag, frankiert im Wert von 4,65 €, trägt einen Poststempel vom 24. November 2020. Ausweislich der eingereichten Entgeltabrechnungen variierte sein Bruttoeinkommen jeden Monat. Nach Anhörung vom 12. Mai 2021 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2022 vom Kläger für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von 15.711,91 € in vollem Umfang zurück, wobei sie 24 monatliche Tilgungsraten von je 650,00 € und eine Restrate in Höhe von 111,91 € festsetzte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund der vorgelegten Entgeltabrechnungen eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in dieser Höhe festgestellt habe. Sie habe daher nachträglich eine Ruhensregelung nach § 53 SVG durchgeführt und fordere den überzahlten Betrag gemäß § 49 Abs. 2 SVG nach den Vorschriften der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurück. Ein teilweises Absehen von der Rückforderung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angezeigt. Dem Bescheid war eine detaillierte Berechnung der Rückforderungssumme beigefügt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Juni 2022 Widerspruch ein und erhob die Einrede der Verjährung. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihn erst mehr als sechs Jahre nach der ersten Zahlung zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert, sodass die späte Klärung nicht zu seinen Lasten gehen könne. Unaufgefordert habe er die Unterlagen nicht vorlegen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2022, zugestellt am 21. September 2022, änderte die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 20. Mai 2022 insoweit ab, als dass sie die Forderung in Höhe von 15.711,91 € aus Billigkeitsgründen um 30 % auf einen Betrag von 10.998,34 € reduzierte. Zur Tilgung der zum 31. Oktober 2022 noch bestehenden Restüberzahlung in Höhe von 8.398,34 € brutto setzte die Beklagte zwölf monatliche Raten von je 650,00 € brutto und eine Restrate in Höhe von 598,34 € brutto, beginnend ab dem Zahlungsmonat November 2022, fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen könne, weil alle zur Berechnung der Ruhensregelung erforderlichen Unterlagen erst im November 2020 vorgelegen hätten. Da jede Festsetzung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Änderung stehe, könne der Kläger sich gemäß § 820 BGB auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Der Ausgangsbescheid sei aber insoweit abzuändern gewesen, als dass gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers zu erfolgen habe. Das fehlende Anfordern von Einkommensnachweisen begründe ein überwiegendes behördliches Verschulden beim Zustandekommen der Überzahlungen. Diesem Umstand sei daher durch den teilweisen Verzicht und den Tilgungsplan Rechnung zu tragen. Der Kläger hat am 21. Oktober 2022 Klage erhoben, mit der sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend trägt er vor, bereits im August 2019 die notwendigen Unterlagen in Form von Gehaltsnachweisen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Jedenfalls würden Unklarheiten hinsichtlich des Eingangsdatums der Unterlagen zulasten der Beklagten gehen. Ferner meint er, dass der Umstand, dass die Beklagte ihn zunächst im Jahre 2015 im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge und sodann erst wieder am 12. Juni 2019 zur Vorlage von Verdienstbescheinigungen aufgefordert habe, nicht zu seinen Lasten gehen könne. Er habe infolge des Umstandes, dass die Beklagte keine weiteren Unterlagen angefordert habe, vielmehr auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 16. September 2015 vertrauen dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 19. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids führt sie vertiefend aus, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, alle Änderungen auch ohne zusätzliche Aufforderung von Seiten der Behörde vorzulegen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 60 SVG und sei dem Kläger auch durch das Merkblatt vom 4. August 2015 und den Regelungsbescheid vom 25. September 2015 mitgeteilt worden. Ferner habe sie die Verdienstabrechnungen mit Schreiben vom 12. Juni 2019, 14. August 2019 und 18. März 2020 angefordert. Erst im November 2020 hätten alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegen. Damit beginne die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2020 und ende mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2022 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind gegeben. Ausweislich § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG unterliegen Versorgungsbezüge einer Ruhensregelung. Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 SVG bezeichneten Höchstgrenze. Im Falle einer Überzahlung von Versorgungsbezügen regelt sich deren Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich – wie hier – nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Angesichts der Erwerbstätigkeit des Klägers unterliegen seine Versorgungsbezüge aus der Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2019 der Ruhensregelung. In diesem Zeitraum ist es aufgrund der seit dem Festsetzungsbescheid vom 16. September 2015 eingetretenen Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Klägers zu einer Überzahlung in Höhe von 15.711,91 € gekommen. Hinsichtlich der Überzahlungssumme wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids vom 20. Mai 2022, der die Kammer folgt, Bezug genommen. Der Kläger hat im Übrigen weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren etwas gegen die Berechnung des Ruhensbetrages und der daraus folgenden Rückforderungshöhe eingewandt. Der Kläger kann sich nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 49 Abs. 2 S. 1 SVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Entreicherungseinwand ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung erfolgte (§§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB), VG Köln, Urteil vom 15. April 2015 – 23 K 2443/13 –, Rn. 18, juris. Der gesetzlichen Konzeption der Ruhensvorschriften der §§ 53 ff. SVG ist ein solcher Vorbehalt immanent, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 – II C 36.72 –, juris. Der Kläger kann sich ferner nicht auf die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berufen. Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Versorgungsbezüge verjähren in Anwendung von § 195 BGB in drei Jahren, BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, Rn. 14, juris. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte erst im November 2020 Kenntnis von den Einkommensverhältnissen des Klägers und damit Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch erlangt hat, sodass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2020 begonnen hat und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 enden wird. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten finden sich in der Beiakte zu 3 auf den Blättern 134-275 die Einkommensnachweise des Klägers. Als Blatt 133a, mithin unmittelbar vor den genannten Einkommensnachweisen, ist ein Briefumschlag mit Poststempel vom 24. November 2020 abgeheftet. Die nachfolgenden Dokumente wurden somit Ende November 2020 übersandt. Diese Feststellung wird ferner durch die Frankierung des Briefumschlags in Höhe von 4,65 € gestützt, die auf einen – wie hier – umfangreichen Postinhalt schließen lässt. Im Übrigen enthält der Verwaltungsvorgang keinerlei Reaktionen des Klägers auf die mehrmaligen Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 12. Juni 2019, 14. August 2019, 18. März 2020 und 27. Oktober 2020. Soweit der Kläger behauptet, bereits im August 2019 die notwendigen Unterlagen in Form von Gehaltsnachweisen bei der Beklagten eingereicht zu haben, finden sich dafür keinerlei Anhaltspunkte in den Verwaltungsvorgängen. Zudem hat der Kläger für einen früheren Übersendungszeitpunkt keine Nachweise vorgelegt. Letztlich würde dies im Ergebnis aber auch nichts ändern: Dieses Datum unterstellt, hätte die folglich mit Schluss des Jahres 2019 begonnene Verjährungsfrist am 31. Dezember 2022 geendet, sodass die Rückforderung mit Bescheid vom 20. Mai 2022 ebenfalls nicht verfristet wäre. Die Beklagte hat auch nicht grob fahrlässig keine frühere Kenntnis erlangt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können, BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, Rn. 14, juris. Ausweislich § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG ist der Versorgungspflichtige verpflichtet, der Regelungsbehörde den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 53 bis 55b SVG unverzüglich anzuzeigen. Die benannte Vorschrift des § 53 SVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVG sichert damit, dass die Regelungsbehörde die maßgeblichen Tatsachen erfährt, um die einschlägigen Ruhensregelungen anzuwenden. Der Gesetzgeber hat es in diesem Regelungsbereich nicht beim Grundsatz der Amtsermittlung belassen, sondern dem Versorgungsberechtigten eine besondere Verpflichtung auferlegt. Dass jede Änderung unverzüglich anzuzeigen ist, soll verhindern, dass durch eine verzögerte Mitteilung Überzahlungen in erheblichem Ausmaß eintreten. Es ist zulässig, wenn die Behörde darauf vertraut, dass der Versorgungsberechtigte seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Deshalb darf eine Versorgungsdienststelle ihre Organisation und die Gestaltung ihrer Arbeitsabläufe an der Erwartung ausrichten, dass der Versorgungsberechtigte seine Anzeigepflichten erfüllt. Sie muss daher insoweit nicht selbst von Amts wegen ermitteln, OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 1 A 1482/12 –, Rn. 26, juris m.w.N. Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 2015 – 12 A 164/14 –, Rn. 31, juris sowie VG Ansbach, Urteil vom 11. Februar 2020 – AN 16 K 18.02076 –, Rn. 41, juris. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es deswegen nicht zu, dass er lediglich auf ausdrückliches Verlangen der Behörde konkrete Nachweise vorzulegen hätte, wie hier ausdrücklich auch OVG Sachsen, Beschluss vom 18. April 2023 – 2 A 211/21 –, Rn. 11, juris. In der Folge hat sich die Beklagte nicht im oben genannten Sinne grob fahrlässig verhalten. Vielmehr durfte sie angesichts der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG darauf vertrauen, dass der Kläger ihr von sich aus alle Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen mitteilt. Das gilt umso mehr, als dass sie den Kläger auf diese Verpflichtung mehrmals, namentlich mit Schreiben vom 4. August 2015, in dem diesem Schreiben beigefügten Merkblatt sowie mit den Bescheiden vom 16. September 2015 und 18. März 2020, ausdrücklich hingewiesen hat. Mangels anderweitiger Mitteilungen des Klägers bezüglich seiner Einkommensverhältnisse waren der Beklagten auch keine irgendwie gearteten Umstände bekannt, die ausnahmsweise eine Nachforschungsobliegenheit der Behörde hätten begründen können. Schließlich begegnen der von der Beklagten im Wege der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG vorgenommene teilweise Verzicht auf die Rückforderung sowie die Einräumung der Möglichkeit von Ratenzahlungen keinen Bedenken. Umstände, die einen weitergehenden Erlass gebieten würden, sind vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Rückforderung wirtschaftlich überfordert ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.998,34 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.