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Urteil

16 A 1510/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.16A1510.09.00
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Leitsätze

Zur Annahme der Existenz und Fortgeltung einer Angliederungsverfügung eines Kreisjägermeisters.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Fassung der Änderung vom 13. Mai 2009 wird festgestellt, dass das Grundstück Gemarkung C.        -C1.      , Flur 46, Flurstück 93, dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert ist.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Annahme der Existenz und Fortgeltung einer Angliederungsverfügung eines Kreisjägermeisters. Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Fassung der Änderung vom 13. Mai 2009 wird festgestellt, dass das Grundstück Gemarkung C. -C1. , Flur 46, Flurstück 93, dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob das Grundstück Gemarkung C. -C1. , Flur 46, Flurstück 93 (sog. B. ), Bestandteil des Eigenjagdbezirks "S. " des Klägers ist. Das 3,235 ha große, bewaldete Grundstück gehörte jagdbezirklich ursprünglich zum vormaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. -C1. und liegt nordwestlich des O. Weges (C2. Weg), der die Grenze zwischen den Gemarkungen C. -C1. und C. -S1. bildet. In diesem Bereich grenzen auch die Eigenjagdbezirke des Klägers und der Beigeladenen aneinander. Westlich des Grundstücks schließt sich heute ein auf Teilen der Eigentumsflächen des Klägers errichteter Golfplatz an, der aufgrund Vertrags vom 30. Mai 1995 auf die Dauer von 30 Jahren ab dem 1. Januar 1999 verpachtet ist. Zwischen Grundstück und Golfplatz verläuft ein Wildzaun. Wer zunächst Eigentümer des Grundstücks war, ist unbekannt. Ende der 1950er Jahre gelangte es im Zuge der Flurbereinigung in das Eigentum von G. Fürst zu T. -S2. bzw. dessen Witwe. 1997 erwarb es die Beigeladene zusammen mit weiteren Flächen der ehemaligen Fürstlichen Forstbetriebe. Als ein langjähriger Jagdpachtvertrag zum 31. März 2005 auslief, vertrat die Beigeladene die Auffassung, das Flurstück 93 werde qua Gesetz Bestandteil ihres Eigenjagdbezirks. Dem widersprach der Vater des Klägers, Herr G. K. von L. , unter Hinweis auf eine fortwirkende Abrundungsentscheidung des damaligen Landkreises C3. vom 12. Mai 1964. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, der genannte Bescheid betreffe aus seiner Sicht andere Grundflächen, legte der Vater des Klägers eine Reihe von Unterlagen (zumeist Ablichtungen) vor, die im Laufe des Verfahrens noch ergänzt wurden. Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Am 16. Juli 1940 erschien die seinerzeitige Inhaberin des Eigenjagdbezirks S3. , Frau L1. von L. , vor dem Amtsbürgermeister in C. und erklärte: "Der am 3. 2. 1931 abgeschlossene Jagdpachtvertrag über einen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks C. - C1. ist am 31. 3. 1940 abgelaufen. Ich bin bereit den Pachtvertrag unter denselben Bedingungen und zu einem Pachtpreis von 240,- RM auf weitere 9 Jahre abzuschließen. Ich bitte zu veranlassen, daß die Fläche an meine Eigenjagd gemäß § 6 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz angegliedert wird." Nach Vorlage an den Kreisjägermeister G1. verfügte dieser am 22. August 1940: "Gegen die Angliederung bestehen keine Bedenken, soweit dadurch ein den Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes entsprechender abgerundeter Jagdbezirk entsteht. In dem Angliederungsvertrag muss allerdings die Umgrenzung des anzugliedernden Bezirks genau festgestellt werden." Unter dem 10. November 1941 schlossen der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft C. -C1. und Frau von L. eine Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Pachtentschädigung. Darin heißt es: "Nachdem gemäß § 6 des Reichsjagdgesetzes die Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks C. -C1. , welche von der Eigenjagd der Frau von L. ‑ S3. ‑ umschlossen werden, mit Genehmigung des Kreisjägermeisters an die Eigenjagd der vorstehend Genannten angegliedert worden sind, wird ... folgende Vereinbarung getroffen. ..." Am 18. Juni 1942 genehmigte der Kreisjägermeister die Vereinbarung, wobei der Unterzeichner in Vertretung handelte. Mit Schreiben vom 12. November 1941 an Frau von L. führte der Amtsbürgermeister in C. aus: "Der Kreisjägermeister hat die Angliederung der von ihrer Eigenjagd umschlossenen Parzellen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an ihre Eigenjagd, entsprechend der vorgelegten Karte, vorgenommen. Der jährlich zu entrichtende Pachtpreis beträgt wie bisher, 240,- RM. Der Abschluss eines besonderen Jagdpachtvertrages ist nicht erforderlich." Die in Bezug genommene Jagdkarte ist nicht auffindbar. Fürst zu T. -S2. , der damalige Reviernachbar, entschuldigte sich in einem Brief vom 7. November 1942 an Frau von L. dafür, dass von seiner Seite in der B. "gewildert" worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. November 1942 an Frau von L. bestätigte er, sie seien übereingekommen, dass nach Rückkehr ihres Sohnes "nach örtlicher Inaugenscheinnahme die für eine Bejagung günstigste Abstellmöglichkeit an unserer gemeinsamen Grenze 'C2 ' an der B. festgelegt werden soll". Mit Schreiben vom 22. November 1962 an die Gemeindeverwaltung C. bat Frau von L. darum, nach Abschluss der Flurbereinigung beim Kreisjagdamt eine neue Festlegung der Jagdgrenzen entsprechend den neuen Eigentumsverhältnissen zu beantragen. Zugleich beantragte sie eine zweckentsprechende Abrundung ihres Eigenjagdbezirks entsprechend § 5 BJG und § 3 LJG. Das zusammenhängende Eigentum beim S3. umfasse 173,30.56 ha. Als zweckentsprechende Abrundung schlage sie drei an diesen Besitz fest anliegende und durch keinen Weg getrennte Waldparzellen mit insgesamt 15,55.10 ha vor, darunter die Flur 46 "B. " Nr. 82-93 mit 5,71.20 ha. Mit Schreiben vom 4. Juli 1963 an das Kreisjagdamt in C3. führte der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft C. zum Betreff "Abrundung des Eigenjagdbezirks von L. " aus: Der ehemalige Kreisjägermeister habe am 22. August 1940 die Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde C. , welche von der Eigenjagd der Frau von L. umschlossen worden sei, deren Eigenjagdbezirk angegliedert. Die dadurch festgelegte Jagdgrenze sei zwischenzeitlich nicht geändert worden. Nunmehr habe Frau von L. mit Blick auf die in den letzten Jahren erfolgte Arrondierung ihres Eigenbesitzes eine anderweitige Abrundung und damit eine Änderung der bestehenden Jagdgrenzen beantragt. Hiermit bestehe grundsätzlich Einverständnis. Da nach dem Antrag vom 22. November 1962 allerdings immer noch eine Fläche von rund 15 1/2 ha bejagt würde, die nicht von L. gehöre, sollten zumindest die 6,6270 ha Wald am Deutzhofer Acker dem angrenzenden Teilverpachtungsbezirk C. -C1. zugeschlagen werden. Unter dem 21. November 1963 wies der Oberkreisdirektor C3. ‑ Kreisjagdamt ‑ darauf hin, dass bis zum Wirksamwerden einer anderen Abrundungsentscheidung die vom ehemaligen Kreisjägermeister am 20. August 1940 verfügte Angliederung von Flächen an den Eigenjagdbezirk von L. in vollem Umfang bestehen bleibe. Mit Schreiben von 18. Dezember 1963 nahm der Vater des Klägers auf den Abrundungsantrag vom 22. November 1962 Bezug und legte eine Karte vor, auf der die B. innerhalb der dort eingezeichneten Grenzen des Eigenjagdbezirks von L. liegt. Mit Bescheid vom 12. Mai 1964 verfügte der Oberkreisdirektor C3. ‑ Kreisjagdamt ‑, dass auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten ‑ Frau von L. ist am 23. März 1963 verstorben ‑ der Grenzverlauf zwischen dem Eigenjagdbezirk von L. und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. (Teilverpachtungsbezirk X. ) im Wege der Abrundung folgendermaßen geändert werde: "Die nordwestlich der Straße I. -C1. liegende Grundstücksfläche, die bisher an den Eigenjagdbezirk des Herrn von L. angegliedert war, wird dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. (Teilverpachtungsbezirk X. ) zugeschlagen. Die fragliche Fläche ist auf der beigefügten Karte, die Bestandteil dieses Bescheides ist, in grüner Farbe eingetragen." Auf der Karte ist innerhalb des Eigenjagdbezirks von L. neben anderen Flächen auch die B. mittels Schraffur gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 29. November 1965 an den Vater des Klägers führte die Jagdgenossenschaft C. aus: Dem Eigenjagdbezirk von L. seien durch Entscheid des ehemaligen Kreisjägermeisters vom 20. August 1940 in Verbindung mit der Verfügung des Kreisjagdamtes vom 12. Mai 1964 75,31 ha, davon 15,55 ha Wald, vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. zugeschlagen worden. Da die am 10. November 1941 mit Frau von L. getroffene Vereinbarung über die Höhe der Pachtentschädigung längst abgelaufen sei, sei dringend der Abschluss einer neuen Vereinbarung erforderlich. Mit Schreiben vom 30. August 2005 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus: Es könne nicht ihm angelastet werden, dass die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters aus dem Jahr 1940 nicht mehr auffindbar sei, zumal die Gemeindeverwaltung C. beim Herannahen der Amerikaner 1945 bekanntermaßen Akten vernichtet habe. Im Falle unverschuldeter Beweisnot müsse ‑ wie hier ‑ ein schlüssiger Vortrag genügen. Vorliegend seien nicht nur der Fürst zu T. -S2. , sondern auch die zuständigen Behörden und die benachbarten Jagdgenossen jahrzehntelang davon ausgegangen, dass die B. zum Eigenjagdbezirk S3. gehöre. Damit sei der Beweis des ersten Anscheins für eine seinerzeit erfolgte Abrundung erbracht. Entsprechendes ergebe sich im Übrigen aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei auf eine rechtswirksame Angliederung zu schließen, widersprach die Beigeladene dieser Sichtweise mit Schreiben vom 19. September 2006. Hilfsweise beantragte sie die Aufhebung einer etwaigen Verfügung. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass das Flurstück 93 vormals zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. -C1. gehört habe, vom Eigenjagdbezirk S3. aber umschlossen gewesen sei. Es habe sich somit um eine Enklave ohne unmittelbare Verbindung zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehandelt. Diese Situation treffe heute nicht mehr zu, da eine unmittelbare Verbindung zu ihrem Eigenjagdbezirk bestehe. Das rechtfertige jedenfalls die Angliederung hieran. Jagdliche Gründe, die Fläche beim Eigenjagdbezirk S3. zu belassen, seien nicht gegeben. Auf die Mitteilung des Beklagten, es komme jedenfalls die von der Beigeladenen hilfsweise geltend gemachte Aufhebung einer etwaigen Abrundungsverfügung in Betracht, ließ der Vater des Klägers mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 an den Beklagten erklären, die streitgegenständliche Fläche habe niemals eine Enklave dargestellt. Die seinerzeitige Abrundung sei aus Gründen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung erfolgt, insbesondere um eindeutige Jagdgrenzen entlang von Wegen festzulegen. Dieser Aspekt habe mit Blick auf eine zu vermeidende Grenzjägerei auch heute noch seine Berechtigung. Nach weiterem Schriftwechsel stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2008 fest, dass die jeweilige Eigentumsgrenze auch die Jagdgrenze der Eigenjagdbezirke des Klägers und der Beigeladenen bilde. Eine wirksame Abrundung zugunsten der Familie von L. habe nicht nachgewiesen werden können. Das Schreiben des Kreisjägermeisters vom 22. August 1940 enthalte keine Abrundungsverfügung, da dort nur die grundsätzliche Möglichkeit einer ‑ noch vorzunehmenden ‑ Abrundung bestätigt werde. Auch dem Schreiben des Amtsbürgermeisters vom 12. November 1941 könne keine Abrundungsverfügung entnommen werden, weil mangels Karte nicht erkennbar sei, auf welche Fläche sich das Schreiben beziehe. Die Abrundungsverfügung vom 12. Mai 1964 betreffe eine andere, am westlichen Rand des Eigenjagdbezirks des Klägers liegende Fläche. Eine wirksame Abrundung lasse sich zudem weder durch den Beweis des ersten Anscheins feststellen noch seien die Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung erfüllt. Nachdem Frau von L. im Jahr 1962 die Angliederung des Flurstücks 93 an ihren Eigenjagdbezirk beantragt habe, sei sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, dass zuvor bereits eine Abrundung stattgefunden habe. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, der O1. Weg bzw. C2. Weg habe ausweislich einer vom königlichen Katasteramt in C3. angefertigten Jagdkarte bereits im Jahr 1889 die Jagdgrenze zwischen den in Rede stehenden Revieren gebildet. Soweit sich der Antrag vom 22. November 1962 auf bestimmte Waldparzellen von insgesamt 15,55 ha, darunter die B. , beziehe, handele es sich nicht um ein erstmaliges Abrundungsbegehren, sondern nur um die Bitte um eine anpassende Bestätigung. Damit habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die Waldparzellen in der Flurbereinigung neu nummeriert worden seien und einen geringfügig neuen Zuschnitt erhalten hätten. Diesem Antrag sei durch die Verfügung vom 12. Mai 1964 stattgegeben worden. Dabei habe der Oberkreisdirektor C3. auch die bisherige Angliederung der B. verbindlich bestätigt. Das ergebe sich aus der beigefügten Karte und der dortigen Einzeichnung der B. innerhalb der Jagdgrenze des Eigenjagdbezirks S3. . Die Karte sei Bestandteil des Bescheids und nehme in vollem Umfang an dessen Regelungswirkung teil. In der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2009 hat der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2008 dahin abgeändert, dass das Flurstück 93 in der Flur 46, Gemarkung C. -C1. , nicht dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert ist. Daraufhin hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Änderung vom 13. Mai 2009 festzustellen, dass das Grundstück in der Gemarkung C. -C1. , Flur 46, Flurstück 93, seinem Eigenjagdbezirk S3. angegliedert ist. Der Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheids beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Existenz einer sog. altrechtlichen Angliederungsverfügung lasse sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Hiergegen spreche auch, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers 1962 ‑ erfolglos ‑ die Angliederung des Flurstücks 93 an ihren Eigenjagdbezirk beantragt habe. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wäre die Fläche damals bereits angegliedert gewesen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung, mit der der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor: Vorrangiges Ziel des Abrundungsantrags vom 22. November 1962 sei es gewesen, alle vom ehemaligen Kreisjägermeister dem Eigenjagdbezirk S3. zugeschlagenen Flächen mit Ausnahme der damals ebenfalls angegliederten Waldparzellen von 15,55 ha Größe wieder abzugeben. Dem wiederum habe die Absicht zugrunde gelegen, die Haftung für Wildschäden zu vermeiden, wie auch bereits Korrespondenz aus Anfang der 1950er Jahre zeige. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf das angefochtene Urteil und macht zusammengefasst geltend, die behauptete Abrundungsverfügung sei nicht nachgewiesen, was zu Lasten des Klägers ausschlage. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass eine Abrundungsentscheidung des ehemaligen Kreisjägermeisters nicht nachweisbar sei. Offenbar hätten alle Beteiligten ‑ rechtsirrig ‑ stets den Vermerk des Kreisjägermeisters vom 22. August 1940 auf dem Schreiben des Amtsbürgermeisters in C. als Verfügung gewertet. Dass der Kreisjägermeister später tatsächlich eine Angliederungsverfügung erlassen habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kreisjägermeister eine solche für entbehrlich gehalten habe, was der zu dieser Zeit vielfach üblichen direktiven Verwaltungspraxis entspreche. Der Ablauf des damaligen Veraltungsverfahrens lasse sich nachträglich nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Da der Kläger insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, wirke sich dieser Umstand zu seinen Lasten aus. Schließlich fehle es inzwischen, selbst wenn man von einer früheren Abrundung ausginge, an dem für deren Fortbestand notwendigen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Flurstück 93 und der verbleibenden Eigenjagd des Klägers. Maßgeblich hierfür sei, dass die Golfplatzfläche, die infolge der langjährigen Verpachtung selbst nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzbar im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sei, rundherum eingezäunt sei, wodurch das Ein- und Auswechseln von Wild weitgehend unterbunden werde. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich aller Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Passivrubrum ist im Hinblick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) von Amts wegen geändert worden. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die aus den zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils, auf das insoweit verweisen werden kann, zulässige Anfechtungs- und Feststellungklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Fassung der Änderung vom 13. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass das Grundstück Gemarkung C. -C1. , Flur 46, Flurstück 93, nicht dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert ist. Das Gegenteil ist der Fall und daher antragsgemäß durch das Gericht festzustellen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Gemarkung C. -C1. , Flur 46, Flurstück 93, ist dem Eigenjagdbezirk des Klägers durch eine sog. altrechtliche Angliederungsverfügung des Kreisjägermeisters des Kreises C3. rechtswirksam angegliedert worden (1.). Diese Entscheidung entfaltet nach wie vor Wirkung (2.). 1. Unbeschadet dessen, dass die fragliche Kreisjägermeisterentscheidung vom Kläger oder einem der übrigen Beteiligten weder in Urschrift noch in sonstiger Form vorgelegt werden konnte, besteht an deren Existenz nach der Überzeugung des Senats kein vernünftiger Zweifel. Nach § 6 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes ‑ RJG ‑ vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) ‑ der Vorläuferbestimmung des heutigen § 5 Abs. 1 BJagdG ‑ war die Abrundung von Jagdbezirken vorgesehen, um deren Gestaltung mit den Erfordernissen der Jagdpflege in Einklang zu bringen; zu diesem Zweck konnten notfalls einzelne Grundflächen von einem Jagdbezirk abgetrennt oder einem Jagdbezirk angegliedert werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes ‑ AusfVO ‑ vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) erfolgte die Abrundung der Jagdbezirke nach den Erfordernissen der Jagdpflege durch den Kreisjägermeister entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. a) Zwar stellt nicht bereits die Verfügung des Kreisjägermeisters vom 22. August 1940 an den Amtsbürgermeister in C. auf dessen Schreiben vom 20. August 1940 eine nach diesen Vorschriften ergangene Abrundungsverfügung dar. Der Kreisjägermeister teilt darin lediglich mit, dass gegen die ‑ von der damaligen Inhaberin des Eigenjagdbezirks S3. unter dem 16. Juli 1940 beantragte ‑ Angliederung keine Bedenken bestünden, soweit dadurch ein den Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes entsprechender abgerundeter Jagdbezirk entstehe. Dem Schreiben fehlt es damit an dem für einen Verwaltungsakt notwendigen Regelungscharakter (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG), weil es nach seinem objektiven Gehalt nicht darauf gerichtet war, eine verbindliche und abschließende Rechtsfolge herbeizuführen. Darüber hinaus machen die weiteren Ausführungen des Kreisjägermeisters, wonach in dem "Angliederungsvertrag" die Umgrenzung des anzugliedernden Bezirks genau festgestellt werden müsse, deutlich, dass dieser den Erlass einer Abrundungsentscheidung im Übrigen ‑ zum damaligen Zeitpunkt ‑ auch gar nicht beabsichtigte, sondern die Angliederung nach seiner Vorstellung vielmehr durch eine ‑ gesetzlich nicht vorgesehene ‑ Abrundungsvereinbarung zwischen den Beteiligten erfolgen sollte. Jedoch spricht unter Berücksichtigung der für den Senat erkennbaren Umstände alles dafür, dass der Kreisjägermeister selbst zu einem späteren ‑ heute nicht mehr genau zu datierenden ‑ Zeitpunkt eine dem Angliederungsantrag der damaligen Inhaberin des Eigenjagdbezirks S3. vom 16. Juli 1940 entsprechende Entscheidung getroffen hat. So heißt es in dem Schreiben des Amtsbürgermeisters in C. an die Witwe L1. von L. vom 12. November 1941, der Kreisjägermeister habe die Angliederung der von der Eigenjagd umschlossenen Parzellen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an die Eigenjagd, entsprechend der vorgelegten Karte, vorgenommen. Dass diese Angabe unrichtig gewesen oder die Kreisjägermeisterentscheidung ‑ einer vermeintlich vielfach üblichen "direktiven Verwaltungspraxis" folgend ‑ nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ergangen sein sollte, ist nicht anzunehmen. Da bereits seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes am 1. April 1935 Entscheidungen in Jagdangelegenheiten schriftlich ergehen mussten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 AusfVO), kann nicht ohne einen dafür hinreichenden konkreten Anhalt unterstellt werden, dass der Kreisjägermeister die ihn bindenden Verfahrensvorschriften dienstpflichtwidrig nicht beachtet hat. Das Schreiben rechtfertigt daher zur Überzeugung des Senats den Schluss, dass spätestens im November 1941 eine Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters existiert hat. Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung steht ‑ anders als die Beigeladene meint ‑ nicht deswegen in Frage, weil in späteren Jahren allseits zwar von einer erfolgten Angliederung ausgegangen, deren rechtliche Grundlage aber in der gerade keine Abrundungsentscheidung beinhaltenden Verfügung des Kreisjägermeisters vom 22. (20.) August 1940 gesehen wurde (vgl. etwa die von der Beigeladenen angeführten Schreiben der Jagdgenossenschaft C. vom 4. Juli 1963 und vom 29. November 1965 sowie das Schreiben des Oberkreisdirektors C3. vom 21. November 1963). Diese Sichtweise war offenbar dem zwischenzeitlichen ‑ vermutlich kriegsbedingten ‑ Verlust der entsprechenden Urkunde geschuldet und kann nicht zu der Annahme führen, auch das Schreiben des Amtsbürgermeisters in C. vom 12. November 1941 nehme lediglich auf die Verfügung vom 22. August 1940 Bezug. Dass es sich tatsächlich so verhält, erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen Verfügung und Schreiben mehr als 15 Monate liegen. Hinzu kommt, dass in dem Schreiben des Amtsbürgermeisters auf eine den neuen Grenzverlauf dokumentierende Karte verwiesen wird, die dem Kreisjägermeister nach dem Inhalt des Vermerks vom 22. August 1940 zum damaligen Zeitpunkt augenscheinlich noch nicht vorgelegen hatte. Beides weist nachdrücklich auf einen zwischenzeitlichen Fortgang des damaligen ‑ heute aufgrund des weitgehenden Verlusts der diesbezüglichen Akten nur noch sehr lückenhaft zu rekonstruierenden ‑ Verwaltungsverfahrens hin, an dessen Ende nach Lage der Dinge die in dem Schreiben vom 12. November 1941 in Bezug genommene Entscheidung des Kreisjägermeisters gestanden hat. Die Existenz einer solchen die Angliederung verfügenden Entscheidung des Kreisjägermeisters wird im Weiteren auch dadurch untermauert, dass die an dem Abrundungsverfahren Beteiligten in der Vereinbarung über die Höhe der Pachtentschädigung vom 10. November 1941 ‑ und damit unabhängig von dem zeitlich nachfolgenden Schreiben des Amtsbürgermeisters ‑ übereinstimmend von einer Angliederung "mit Genehmigung des Kreisjägermeisters" ausgegangen sind (vgl. dazu die dortige Präambel). Allein, dass dort ebenso wie in dem Schreiben des Amtsbürgermeisters vom 12. November 1941 das Datum der Verfügung bzw. "Genehmigung" nicht genannt ist, spricht nicht durchgreifend gegen die Annahme einer nach dem 22. August 1940 ergangenen Angliederungsentscheidung, zumal dieses Datum in beiden Schriftstücken ebenfalls nicht erwähnt wird. Letztlich ist noch wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kreisjägermeister bzw. dessen Vertreter die vorgenannte Vereinbarung unter dem 18. Juni 1942 genehmigt hat, ohne dabei der offenkundigen Annahme einer bereits erfolgten Angliederung zu widersprechen. Dies wäre jedoch auch nach Ablauf von weiteren acht Monaten nahezu zwingend zu erwarten gewesen, hätte sich die dortige Sichtweise als unzutreffend dargestellt. b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zudem nicht zweifelhaft, dass unter den damals angegliederten Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks C. -C1. auch das heutige Flurstück 93 war. Das ergibt eine Zusammenschau von späteren Äußerungen der Abrundungsbeteiligten und ihrer Rechtsnachfolger. In dem Schreiben der Jagdgenossenschaft C. an den Vater des Klägers vom 29. November 1965 wird ausgeführt, dem Eigenjagdbezirk S3. seien durch Entscheid des Kreisjägermeisters vom 20. August 1940 in Verbindung mit der Verfügung des Kreisjagdamtes vom 12. Mai 1964 75,31 ha, davon 15,55 ha Wald, vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. zugeschlagen worden. Die genannten 15,55 ha entsprechen der Gesamtfläche der in dem Abrundungsantrag der Frau von L. vom 22. November 1962 aufgeführten Waldparzellen, darunter mit 5,7120 ha die "Flur 46 'B. '", die unstreitig auch das verfahrensgegenständliche Flurstück 93 beinhaltet. Da der Oberkreisdirektor C3. mit der andere Parzellen betreffenden Abrundungsverfügung vom 12. Mai 1964 ‑ entgegen der Ansicht des Klägers ‑ in Bezug auf die B. keine Regelung getroffen hatte und dies für die Jagdgenossenschaft C. auch offenkundig gewesen sein muss, rechtfertigt das Schreiben vom 29. November 1965 die Annahme, dass die fraglichen Flächen aus der Sicht der Jagdgenossenschaft C. der klägerischen Eigenjagd bereits im August 1940 (nach den obigen Erwägungen richtigerweise wohl erst 1941) angegliedert worden waren. Im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, dass die Eigentümer des Eigenjagdbezirks ihrerseits von einem anderen Verständnis der durch die Entscheidung des Kreisjägermeisters herbeigeführten Abrundungslage ausgegangen sind. Der Abrundungsantrag vom 22. November 1962 trägt eine solche Annahme nach der Überzeugung des Senats nicht. Ziel des Antrags war es offenbar, mit Blick auf die Haftung für Wildschäden ‑ vergleichbare Versuche hatte es auch bereits in den 1950er Jahren gegeben (vgl. dazu die Anlagen 14 und 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2009) ‑ eine weitgehende Revision des Zustands herbeizuführen, wie er durch die Entscheidung des Kreisjägermeisters geschaffen worden war. Der Eigenjagdbezirk sollte sich auf der Grundlage einer Abrundung nach § 5 BJagdG i. V. m. § 3 LJG-NRW zukünftig auf die Eigentumsflächen des S4. beschränken. Davon ausgenommen werden sollten gegebenenfalls nur drei "fest anliegende und durch keinen Weg getrennte Waldparzellen" von insgesamt 15,5510 ha Größe (darunter die B. ). Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig, dass ‑ wie vom Kläger vorgetragen ‑ mit dem Vorschlag, der Eigenjagd der Frau von L. diese Flächen als zweckentsprechende Abrundung anzugliedern, nicht deren erstmalige Zuordnung zum S3. gemeint war, sondern vielmehr ihr alleiniger Verbleib. In diesem Zusammenhang von "evtl. Angliederungsflächen" zu sprechen ist zwar missverständlich, erschließt sich aber, wenn berücksichtigt wird, dass nach der erkennbaren Vorstellung der Frau von L. nach dem Abschluss der Flurbereinigung auch eine neue Abrundungsentscheidung ergehen sollte. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht im Übrigen das Schreiben der Jagdgenossenschaft C. an das Kreisjagdamt C3. vom 4. Juli 1963. Indem dort einleitend dargelegt wird, die vom Kreisjägermeister am 22. August 1940 festgelegte Jagdgrenze sei zwischenzeitlich nicht geändert worden, und es im Weiteren heißt, von L. würde nach seinem Antrag vom 22. November 1962 " immer noch (Hervorhebung durch den Senat) eine Fläche von rd. 15 1/2 ha bejagen", die nicht sein Eigentum sei, folgt daraus, dass auch die Jagdgenossenschaft C. insoweit nicht von einer erstmaligen Angliederung ausgegangen ist. Dem wiederum entspricht die mit dem Schreiben des Vaters des Klägers vom 18. Dezember 1963 vorgelegte Karte, in der die B. innerhalb der dort rot eingezeichneten Jagdgrenze liegt. Dass das Flurstück 93 Gegenstand der Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters war, ist schließlich auch nicht deshalb durchgreifend in Zweifel zu ziehen, weil die angegliederten Parzellen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks C. -C1. sowohl in der Pachtvereinbarung vom 10. November 1941 als auch in dem Schreiben des Amtsbürgermeisters vom 12. November 1941 als von dem Eigenjagdbezirk "umschlossen" beschrieben werden. Der Eigenjagdbezirk sperrte die Fläche der B. von den sonstigen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks C. -C1. vollständig ab (vgl. die als Anlage 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2009 vorgelegte Karte), sodass in diesem Sinne unbeschadet dessen, dass jenseits des die östliche Grenze bildenden C2. Weges der Eigenjagdbezirk des Fürsten zu T. -S2. angrenzte, ohne Weiteres einem Umschlossensein gesprochen werden konnte. 2. Die nach alledem anzunehmende wirksame Angliederung des Flurstücks 93 an den Eigenjagdbezirk S3. hat ihre Wirksamkeit in der Folgezeit nicht verloren. a) Das Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes hat die Geltung von Angliederungsverfügungen nach dem Reichsjagdgesetz unberührt gelassen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995 ‑ 3 C 15.94 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 1997, 321). Entsprechendes gilt für das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen, das in § 59 ausdrücklich bestimmt, dass früher erfolgte Abrundungen aufrechterhalten bleiben, bis sie durch Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde abgeändert oder aufgehoben werden. b) Ebenso wenig hat es sich auf den Fortbestand der Angliederungsentscheidung des Kreisjägermeisters ausgewirkt, dass das Flurstück 93 im Zuge der Flurbereinigung Ende der 1950er Jahre anstelle anderer im Eigentum des Fürsten zu T. -S2. stehender Flurstücke als Abfindung getreten ist. Zwar bestand von diesem Zeitpunkt an ein Zusammenhang zu dem östlich des C2. Weges gelegenen fürstlichen Eigenjagdbezirk (vgl. § 5 Abs. 2 BJagdG). Allerdings führt § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach sich die Bildung eines Eigenjagdbezirks unmittelbar kraft Gesetzes vollzieht, nicht dazu, dass Verwaltungsakte, die bestimmte Grundflächen einem anderen Jagdbezirk zuordnen, dadurch aufgehoben oder auf sonstige Weise unwirksam werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995‑ 3 C 15.94 ‑, a. a. O. Rdnr. 24, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Februar 1973 ‑ III ZR 15/71 ‑, juris (= MDR 1973, 1006). Erwirbt ein Eigenjagdinhaber eine an seinen bestehenden Eigenjagdbezirk unmittelbar angrenzende Fläche, die einem anderen Jagdbezirk angegliedert ist, wird die Fläche daher nicht automatisch Bestandteil seines Eigenjagdbezirks; vielmehr bedarf es zunächst der Aufhebung der früheren Angliederungsentscheidung. Vgl. Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. (Stand: Juni 2013), § 5 BJG/§ 3 LJG Anm. 4a (S. 44). c) Ferner ist der Eigenjagdbezirk des Klägers nicht mit der Einrichtung des Golfplatzes untergegangen, was zwangsläufig auch zum Erlöschen der zu seiner Abrundung erfolgten Angliederung geführt haben würde. Bei den zusammenhängenden Eigentumsflächen des Klägers handelt es sich nach wie vor um einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Danach bilden alle zusammenhängenden Grundflächen eines Eigentümers einen Eigenjagdbezirk, wenn sie eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 75 ha umfassen. Das ist hier der Fall. Nach den von den übrigen Beteiligten nicht in Abrede gestellten Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 30. März 2013 umfassen die nach Abzug des Golfplatzes verbleibenden, unstreitig land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Eigentumsflächen des Klägers mehr als 75 ha. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Fläche des Golfplatzes selbst noch land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist. Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2011 ‑ 4 LA 138/10 ‑, juris, Rdnr. 5 ff. (= RdL 2011, 267), mit weiteren Nachweisen. d) Schließlich hat die Einrichtung des Golfplatzes bzw. dessen Umzäunung nicht dazu geführt, dass es den hier in Rede stehenden Flächen der B. nunmehr an dem für den rechtlichen Fortbestand der Angliederung notwendigen räumlichen Zusammenhang zu dem (übrigen) Eigenjagdbezirk des Klägers fehlte. Wie die Regelung in § 5 Abs. 2 Var. 2 BJagdG zeigt, würde selbst eine Umzäunung, die das Ein- und Auswechseln bestimmter Wildarten weitgehend oder sogar vollständig unterbände, keine Unterbrechung im Rechtssinne bewirken. Unerheblich ist, ob die Angliederung unter dieser Voraussetzung den Erfordernissen der Jagdausübung und Jagdpflege noch gerecht werden könnte. Eine Änderung der für den Erlass der Angliederungsverfügung maßgeblichen Sachlage insoweit würde deren Wirksamkeit nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW nicht berühren, sondern könnte dem Beklagten nur Anlass geben, eine Aufhebung zu erwägen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.