Beschluss
19 E 247/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.19E247.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Damit verfolgt die Klägerin im Kern ihren Standpunkt weiter, sie habe vor ihrem Umzug von F. nach L. am 1. Mai 2009 „eine ordnungsgemäße Abmeldung ihrer Rundfunkgebühren“ vorgenommen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe den Zugang ihres Abmeldeschreibens vom 9. April 2009 nicht nachgewiesen (S. 8 f. des Beschlussabdrucks). Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen erbringt sie keinen Nachweis einer vor dem 23. Juni 2010 eingegangenen Abmeldung, räumt aber die Erforderlichkeit eines solchen Nachweises ausdrücklich ein („Im Zweifel muss die Klägerin den Eingang der Abmeldung zwar nachweisen.“). Stattdessen unterstellt sie den Zugangsnachweis und wirft der GEZ auf dieser Grundlage „Schikane“ vor, weil er „alle für die Klägerin und gegen die Erhebung der Rundfunkgebühr bestehenden Tatsachen ... ignoriert“ habe. Diesem Vorwurf fehlt jede Tatsachengrundlage. Die Klägerin stellt auch hierzu lediglich pauschal weitere Behauptungen auf („Zahlungsaufforderung ... durch einige Schreiben moniert“, „seitens der Klägerin ebenfalls moniert“), für die sie Beweis lediglich durch ihre eigene Vernehmung als Partei oder ihre Anhörung antritt. Die entsprechende Vortragstaktik im erstinstanzlichen Verfahren hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend als Verkennung des rechtlichen Ansatzes der Darlegungs- und Beweislast gewertet. Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung erstmalig, in der Zeit zwischen Mai 2009 und Dezember 2011 Rundfunkteilnehmerin gewesen zu sein. Diese Ausführungen gehen ins Leere, weil sie unbestrittenermaßen jedenfalls vor ihrem Umzug gebührenpflichtige Rundfunkgeräte bereithielt. Ihre Gebührenpflicht konnte sie nicht allein durch den Umzug, sondern nur durch eine wirksame Abmeldeanzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV beenden. Auf die von ihr vermisste Mitteilung des Beklagten, dass in F. keine Abmeldung ihrer Geräte erfolgt sei, kommt es nicht an. Auch auf die Rügen der Klägerin betreffend den Zugang und die Bestandskraft von Gebühren- und Widerspruchsbescheiden kommt es nicht an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die sie zielen, sind keine tragenden Bestandteile der Beschlussgründe geworden (S. 6 f. des Beschlussabdrucks). Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Klägerin, ein PC sei nur dann ein gebührenpflichtiges Empfangsgerät, wenn er „über ein Empfangsteil (Tuner) verfüge“. Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist ein PC vielmehr schon dann, wenn er einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- oder Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. BVerwG, Urteile vom 20. April 2011 ‑ 6 C 31.10 ‑, ZUM 2011, 770, juris, Rdn. 15, und vom 27. Oktober 2010 ‑ 6 C 12.09 ‑, NJW 2011, 946, juris, Rdn. 16; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 7 BV 11.127 ‑, NVwZ 2012, 646, juris, Rdn. 16. Hiernach hängt die Eigenschaft eines Computers als Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht davon ab, ob er ein Empfangsteil (Tuner) besitzt, welches dem Benutzer einen drahtlosen Empfang von Rundfunkprogrammen aus dem Internet ermöglicht. Das Notebook der Klägerin ist vielmehr auch dann ein Rundfunkempfangsgerät, wenn es einen solchen Empfang über Kabel ermöglicht. Diese Möglichkeit bestreitet die Klägerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).