Urteil
6 C 31/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein internetfähiger PC ist nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs.1 RGebStV, wenn er Audio- oder Video-Streaming ermöglicht.
• Ein Gerät gilt als zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können; hierfür reicht die mögliche Nutzung des Internets einschließlich der hierfür erforderlichen Hard‑ und Software.
• Ein internetfähiger PC fällt nicht unter die Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs.3 RGebStV, wenn im Haushalt kein andersartiges Hauptempfangsgerät (Fernseher/Radio) vorhanden ist.
• Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Informationsfreiheit, Gleichbehandlungsgrundsätze oder Eigentumsrechte.
Entscheidungsgründe
Internetfähiger PC als gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät • Ein internetfähiger PC ist nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs.1 RGebStV, wenn er Audio- oder Video-Streaming ermöglicht. • Ein Gerät gilt als zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können; hierfür reicht die mögliche Nutzung des Internets einschließlich der hierfür erforderlichen Hard‑ und Software. • Ein internetfähiger PC fällt nicht unter die Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs.3 RGebStV, wenn im Haushalt kein andersartiges Hauptempfangsgerät (Fernseher/Radio) vorhanden ist. • Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Informationsfreiheit, Gleichbehandlungsgrundsätze oder Eigentumsrechte. Der Kläger meldete Fernseher und Radio ab und gab an, Geräte seien defekt. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) forderte daraufhin Zahlung, weil sein in seinem Zimmer stehender internetfähiger PC zum Empfang bereitgehalten werde. Der Kläger bestritt, über einen DSL-Anschluss zu verfügen und zahlte nicht; der Beklagte erließ Gebührenbescheid für Juli bis September 2007 und einen Säumniszuschlag. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht änderte und wies die Klage ab mit der Begründung, der PC sei gebührenpflichtig. Der Kläger wandte sich mit Revision gegen die Entscheidung und bestreitet insbesondere, dass für einen internetfähigen PC ohne unmittelbaren Provider‑Zugang eine Gebühr erhoben werden dürfe. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich sind die zum Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages; diese sind revisionsfähig. • Begriff des Rundfunkempfangsgeräts (§ 1 Abs.1 RGebStV): Ein internetfähiger PC ist objektiv geeignet, Rundfunk hör- oder sichtbar zu machen, insbesondere durch Audio‑/Video‑Streaming; auf die Zweckbestimmung oder sonstige primäre Nutzung kommt es nicht an. • Bereithalten zum Empfang (§ 1 Abs.2, § 2 Abs.2 RGebStV): Ein Gerät gilt als zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können; hierzu zählen auch übliche Internetzugangs‑ und Betriebsaufwendungen, die im Rahmen der Massenverfahren nicht als Zugangshindernis anzusehen sind. • Art, Umfang oder Anzahl empfangbarer Programme sind unerheblich: § 1 Abs.2 Satz2 RGebStV verlangt keine gleichzeitige Mehrprogrammfähigkeit; zeitversetzter oder sequentieller Empfang über das Internet genügt. • Zweitgerätebefreiung (§ 5 Abs.3 RGebStV): Die Voraussetzungen der Befreiung liegen nicht vor, weil der Kläger in einem Haushalt ohne Fernseher und Radio lebt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Gebührenpflicht für internetfähige PCs ist mit höherrangigem Recht (z.B. Informationsfreiheit, Eigentum, Gleichbehandlung) vereinbar; insoweit bestehen keine Verstöße gegen die Grundrechte. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtmäßig, weil der internetfähige PC des Klägers als Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gilt und zum Empfang bereitgehalten wurde. Eine Befreiung als Zweitgerät kommt nicht in Betracht, da im Haushalt des Klägers kein anderes Hauptempfangsgerät vorhanden ist. Die Erhebung der Rundfunkgebühren und des Säumniszuschlags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; damit bleibt der Gebührenanspruch des Beklagten bestehen und der Kläger zur Zahlung verpflichtet.