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Beschluss

7 A 463/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.7A463.13.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die vom streitgegenständlichen Vorhaben hervorgerufenen Geruchsbelästigungen sowohl unter Heranziehung der Maßstäbe der GIRL, als auch bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Interessen die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Soweit der Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht lege ausschließlich mathematische Größen zugrunde und habe sich tatsächlich an das Gutachten gebunden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat sich - unter Berücksichtigung des vor Ort gewonnenen persönlichen Eindrucks - umfassend in nicht zu beanstandender Weise mit den besonderen Umständen des Falles auseinandergesetzt. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht falsche mathematische Schlüsse gezogen und Fehler bei Korrelationen und Berechnungen gemacht habe, die zur Unrichtigkeit des Urteils führten. Soweit der Beklagte diesbezüglich ausführt, es sei sachlich falsch, die Werte der (vorhandenen) Gesamtbelastung von 73 % und der Zusatzbelastung von 5 % zu addieren, ändert diese Argumentation ersichtlich nichts an der Überschreitung der vom Verwaltungsgericht angenommenen maßgeblichen Grenzwerte für ein faktisches Dorfgebiet von 15 % bzw. 20 % der Jahresstunden. Außerdem sieht Nr. 4.6 GIRL zur Bestimmung der Kenngröße der Gesamtbelastung die Addition der ermittelten Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartenden Zusatzbelastung vor. Auch der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe ebenso wie der Gutachter den seit dem Jahr 2010 nicht produzierenden Betrieb I. zu Unrecht berücksichtigt, setzt sich nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise mit der selbständig tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich selbst ohne den Betrieb I. eine Gesamtbelastung von deutlich mehr als 50 % der Jahresstunden ergäbe. Soweit der Beklagte pauschal einwendet, das Gutachten habe diese Variante nicht untersucht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Unrichtigkeit der diesbezüglichen - auf das Gutachten (Seiten 32, 34, 40) gestützten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Nach diesen beträgt die Vorbelastung durch den Altstandort der Beigeladenen bereits 47 % der Jahresstunden und die Zusatzbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben 5 % der Jahresstunden. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch die besondere Situation der Beigeladenen, insbesondere ihr Interesse an weiteren Entwicklungsmöglichkeiten ihres Betriebes hinreichend berücksichtigt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt des „landwirtschaftlichen Wohnens“ der Kläger und deren frühere Pferdehaltung in den Blick genommen. Dass die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles vom Verwaltungsgericht angenommene Verneinung einer verminderten Schutzwürdigkeit der Kläger unrichtig sein könnte, hat der Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Verwaltungsgericht einen „besonderen Schutz“ gerade nicht angenommen. Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vermeintlich fehlerhafte Übertragung des Rechtsstreites auf die Einzelrichterin. Der Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage: „ob die GIRL überhaupt ein geeignetes Instrument ist, Gerüche, insbesondere in wie hier in häufig auftretenden Gemengelagen, ausreichend zu beurteilen“, ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177, zu beantworten und bedarf keiner weiteren obergerichtlichen Klärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.