Beschluss
8 B 762/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
77mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann wiederhergestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind und eine Interessenabwägung das Klägerinteresse überwiegt.
• Bei der Beurteilung von Geruchsbelastungen kann bis auf Weiteres die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe herangezogen werden; für Dorfgebiete gilt ein Richtwert von 0,15, im Außenbereich kann nach Prüfung der speziellen Randbedingungen ein Wert bis zu 0,25 in Betracht kommen.
• Im summarischen Eilverfahren darf das Gericht nicht selbst die noch erforderlichen Feststellungen zur Einzelfallprüfung der zulässigen Immissionswerte ersetzen; solche Prüfungen sind im Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei offener Geruchsprognose • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann wiederhergestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind und eine Interessenabwägung das Klägerinteresse überwiegt. • Bei der Beurteilung von Geruchsbelastungen kann bis auf Weiteres die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe herangezogen werden; für Dorfgebiete gilt ein Richtwert von 0,15, im Außenbereich kann nach Prüfung der speziellen Randbedingungen ein Wert bis zu 0,25 in Betracht kommen. • Im summarischen Eilverfahren darf das Gericht nicht selbst die noch erforderlichen Feststellungen zur Einzelfallprüfung der zulässigen Immissionswerte ersetzen; solche Prüfungen sind im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Der Eigentümer eines Wohnhauses (Antragsteller) wohnt in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Beigeladenen, der eine Erweiterung seiner Tierhaltungsanlage (Mastschweine und Mastrinder) in einem als landwirtschaftliche Fläche geführten Gebiet beantragt und genehmigt bekommen hat. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 15.09.2010 beruht auf einer Geruchsimmissionsprognose, die Immissionswerte in einem Bereich um 0,12–0,14 auswies; spätere Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere des LANUV und nachbearbeitete Prognosen, führten zu höheren Werten (bis 0,20). Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil ihm unzumutbare Geruchs- und mögliche Staub- und Bioaerosol-Immissionen sowie eine Wertminderung drohten. Der Antragsgegner ordnete zwischenzeitlich sofortige Vollziehung an; das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Senat prüfte summarisch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und die Interessenabwägung. • Erfolgsaussichten: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind offen, weil derzeit nicht verlässlich festgestellt werden kann, dass der Antragsteller nicht unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt ist; die zuletzt vorgelegte, überarbeitete Prognose weist eine Überschreitung des relevanten GIRL-Wertes von 0,15 um 0,05 auf. • Anwendbares Recht und Orientierungsmaßstab: Für die Beurteilung von Geruchsbelastungen kann die GIRL herangezogen werden; sie nennt für Dorfgebiete 0,15 und erlaubt für den Außenbereich nach Prüfung der speziellen Randbedingungen Ausnahmen bis zu 0,25. • Fehlende Feststellungen: Es fehlen die erforderlichen Feststellungen zur bauplanungsrechtlichen Einordnung des Wohnorts, zur Prüfung spezieller Randbedingungen des Einzelfalls und zur Frage, ob die Gerüche als "landwirtschaftlich" im Sinne der GIRL zu behandeln sind; diese Feststellungen sind im Widerspruchsverfahren zu erheben. • Interessenabwägung: Bei offenem Erfolgsaussichtensaldo überwiegt das Interesse des Antragstellers an Aufschub der Vollziehung, um vorläufig vor möglicherweise unzumutbaren, nicht monetär quantifizierbaren Geruchsbelastungen geschützt zu werden; dem Beigeladenen kann nicht zugemutet werden, dass die vom ihm in Kenntnis laufender Verfahren bereits geschaffenen Fakten ausschlaggebend gegen den Schutz des Wohnnutzers stehen. • Keine Teilwiederherstellung durch Senat: Der Senat darf im Eilverfahren nicht selbst die detaillierten Feststellungen zur Ermöglichung einer teilweisen Fortführung des Betriebs treffen; der Beigeladene kann im Widerspruchsverfahren oder nach § 80 Abs. 7 VwGO Änderungsanträge stellen (z.B. Reduzierung des Tierbestandes) und so eine erneute Interessenabwägung herbeiführen. Der Beschwerde des Antragstellers wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung wurde wiederhergestellt. Begründend liegt zugrunde, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind, weil derzeit nicht abschließend geklärt werden kann, ob die zu erwartenden Geruchsimmissionen für den Nachbarn unzumutbar sind, und dass im Rahmen der Interessenabwägung das Schutzinteresse des Antragstellers gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Betreibers überwiegt. Der Senat hat die noch notwendigen Feststellungen zur bauplanungsrechtlichen Einordnung, zur Prüfung spezieller Randbedingungen und zur qualitativen Einordnung der Gerüche dem Widerspruchsverfahren vorbehalten. Eine teilweise Fortgeltung der Genehmigung wurde nicht angeordnet; der Beigeladene kann dagegen im Widerspruchsverfahren oder durch Änderungsanträge vorgehen. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsgegner und Beigeladener je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.