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Urteil

8 A 2632/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0702.8A2632.06A.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört dem alevitischen Glauben an. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 27. Dezember 2002 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 10. Januar 2003 einen Asylantrag stellte. Zu dessen Begründung ließ er durch seine damalige Bevollmächtigte ausführen: Er sei 1996 zu lebenslanger Haft verurteilt worden und, nachdem er an dem Hungerstreik gegen die Einführung der F-Typ-Gefängnisse teilgenommen habe, am 3. Dezember 2002 bedingt entlassen worden. Er leide unter dem Korsakow-Syndrom. Am 27. Dezember 2002 habe sein in I. lebender Bruder A. Q. ihn vom Düsseldorfer Flughafen abgeholt. Die damalige Bevollmächtigte des Klägers wies ferner darauf hin, dass Personen, die ‑ wie der Kläger ‑ das Todesfasten abgebrochen hätten, aus Sicht der DHKP-C als Verräter angesehen würden. Der Kläger legte Kopien eines Urteils des 2. Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 26. Dezember 1995, eines Urteils des 1. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 4. September 2001, zweier Beschlüsse desselben Gerichts vom 14. Oktober 2002 und vom 18. Oktober 2002, eines gerichtsmedizinisches Attests vom 9. Oktober 2002, eines Beschlusses der Oberstaatsanwaltschaft Kirsehir vom 3. Dezember 2002, einer Entlassungsbescheinigung des Gefängnisses Kirsehir und einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. N. aus I. vom 2. Januar 2003 vor. Am 13. Januar 2003 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) den Kläger an. Dabei trug er vor: Er sei auf dem Luftweg ‑ von Istanbul kommend ‑ mit dem Pass eines Arbeitnehmers eingereist, der eine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Dessen Namen wolle er nicht verraten. Er habe ursprünglich bei seinen Eltern in Hozat/Tunceli gewohnt. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Nach dem Abitur habe er vorübergehend bei der Stadtverwaltung in Hozat gearbeitet. Seine ganze Familie habe wegen politischer Aktivitäten unter Beobachtung der Polizei gestanden. Seine Brüder A. und B. hätten mit der Organisation Dev-Sol zu tun gehabt; sein Bruder B1. sei in der Gewerkschaft gewesen und sein Vater sei in Hozat Vorsitzender der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) gewesen. Ihr Haus sei nachts überfallen und sein Vater und seine Brüder seien mitgenommen und gefoltert worden. So habe auch er Sympathien für die Dev-Sol entwickelt und noch während der Schulzeit begonnen, Plakate zu kleben, Flugblätter zu verteilen und für die Guerilla der Dev-Sol zu arbeiten, indem er Nahrung und Getränke für diese beschafft habe. Durch seine Teilnahme an Demonstrationen sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden. Nachdem ein Angehöriger der Contra-Guerilla gesagt habe, dass er ihn ‑ den Kläger ‑ töten werde, habe er Angst bekommen und beschlossen, in die Berge zu gehen. Von Ende 1993 bis zu seiner Verhaftung Anfang 1995 sei er als Kämpfer in den Bergen gewesen. Seine Aufgabe sei die eines Begleiters gewesen, d. h. er habe die Guerillas nachts durch die Berge geführt. Er habe viele Leute kennengelernt, die später als Märtyrer gefallen seien. Anfang 1995 habe er Angst bekommen, selbst als Märtyrer zu enden, und deshalb beschlossen, sich von der Guerilla zu trennen. Deshalb habe er sich im Februar 1995 in Elazig im Haus von Verwandten mit seiner Mutter getroffen; sie habe ihm Geld für eine Ausreise ins Ausland geben sollen. Während dieses Treffens habe die Polizei das Haus gestürmt; die Anwesenden habe man getreten, geschlagen, beleidigt und beschimpft. Er sei zu der Foltereinrichtung „1.800 Häuser“ gebracht worden, wo man ihn auf verschiedenste Art gefoltert habe. Sie hätten ihn insbesondere in den Schnee gelegt, mit Wasser übergossen, mit auf dem Rücken zusammengebundenen Händen aufgehängt und mit Strom misshandelt. Mit vorgehaltener Waffe hätten sie ihn zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach weiteren Folterungen und der Drohung, seine Mutter vor seinen Augen zu vergewaltigen, habe er schließlich unterschrieben. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen habe, sei er ins Gefängnis gebracht worden. Im Dezember 1995 habe das Staatssicherheitsgericht Malatya ihn aufgrund des schriftlichen Geständnisses nach Art. 146 tStGB zu lebenslanger Haft verurteilt. Seine Revision habe das Kassationsgericht in Ankara zurückgewiesen. Während seiner Haftzeit sei im Gefängnis ein Regierungsspitzel getötet worden. Wer den Mann getötet habe, wisse er nicht; er habe aber gehört, dass es ein Angehöriger seiner Organisation gewesen sein solle. Nach den Vorschriften seiner Organisation habe er die Tat auf sich genommen. Denn er habe ohnehin eine hohe Strafe abzusitzen und nur ein paar Jahre mehr zu erwarten gehabt. Das 1. Staatssicherheitsgericht in Ankara habe ihn dann in Abwesenheit ‑ wohl im Juni 2000 ‑ zur Todesstrafe verurteilt, was in der Türkei aber gleichbedeutend gewesen sei mit lebenslanger Haft. In beiden Fällen habe man die Möglichkeit gehabt, nach 30 Jahren auf freien Fuß zu kommen. Während der Haftzeit - beginnend am 20. Oktober 2000 - habe er dann an dem Hungerstreik teilgenommen. Am 19. Dezember 2000 sei er bei einer Operation, die wegen des Todesfastens stattgefunden habe und bei der Gasbomben, Waffen und Eisenstangen eingesetzt worden seien, am Kopf und an der rechten Hand schwer verletzt worden, weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Nach zwei Tagen sei er in das F-Typ-Gefängnis in Sincan gebracht worden. Wegen seines infolge des Todesfastens geschwächten Gesundheitszustands habe man ihn am 3. Dezember 2002 für die Dauer von sechs Monaten bedingt entlassen, damit er sich hätte behandeln lassen können. Hunderte von Gefangenen seien freigelassen worden. Er hätte nach sechs Monaten ins Gefängnis zurückkehren müssen. Nach seiner Freilassung habe er unter Beobachtung gestanden. Er habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten, deren Häuser jeweils nach kurzer Zeit umzingelt worden seien. Für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsse, befürchte er, wieder ins Gefängnis zu müssen. Er habe erhebliche gesundheitliche Probleme. Auf das Auskunftsersuchen des Bundesamtes bestätigte die Botschaft Ankara die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Nüfus und der übrigen Schriftstücke; auf die Auskunft vom 27. Mai 2003 wird Bezug genommen. In einer später vom Standesamt I. eingeholten Auskunft vertrat das Generalkonsulat Istanbul jedoch die Auffassung, dass der Nüfus gefälscht sein müsse; auf die Auskunft vom 2. Februar 2006 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger könne weder die Anerkennung als Asylberechtigter noch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt seien. Denn es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik begangen habe, indem er in qualifizierter Weise in die Struktur der Dev-Sol bzw. jetzt DHKP-C, einer sowohl in der Türkei als auch in Deutschland militant agierenden terroristischen Organisation, eingebunden gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Angaben und der vorliegenden Verurteilung bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Kläger an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei, bei denen mindestens zwölf Soldaten umgekommen seien, dass er für die Organisation Waffen geliefert, Spenden gesammelt und im Auftrag der Organisation einen Mithäftling ermordet habe. Der Asylausschluss nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG setze keine konkret andauernde Gefährdung voraus. Darauf komme es hier aber nicht an, weil eine Abwendung des Klägers von der DHKP-C und ihren Zielen ohnehin nicht erkennbar sei. Auch Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG seien im Falle des Klägers nicht festzustellen. Ihm drohe weder die Todesstrafe noch sei ersichtlich, dass er nunmehr angesichts der türkischen „Null-Toleranz“-Politik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten habe. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien entweder durch die vorgelegten (amts-)ärztlichen Atteste und die psychologische Stellungnahme nicht hinreichend belegt oder aber in der Türkei, ggf. auch in der Haft, hinreichend behandelbar. Am 22. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat: Es treffe zwar zu, dass er bis 1995 in die Strukturen der DHKP-C eingebunden gewesen sei. Er habe sich aber schon damals von der Organisation lossagen wollen; am Tag seiner Festnahme habe er sich von seiner Mutter verabschiedet, um sich danach ins Ausland abzusetzen. Seine spätere Teilnahme am Todesfasten sei nicht als Sympathiekundgebung für die Organisation zu werten, sondern beruhe allein auf dem psychischen Druck, dem er als Häftling ausgesetzt gewesen sei. Da er das Todesfasten schließlich abgebrochen habe, werde er von der DHKP-C nunmehr ausweislich der in der Zeitschrift Vatan veröffentlichten Statements als Verräter angesehen. Auch seine Ausreise sei gegen den Willen der Organisation erfolgt. Bei dieser Sachlage sei die vom Bundesamt angenommene Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Im Falle seiner Rückführung in die Türkei müsse er damit rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Viele DHKP-C-Anhänger seien zwischenzeitlich erneut inhaftiert worden, und zwar auch solche, deren gesundheitliche Verfassung schlecht gewesen sei. Er selbst leide unter dem Wernicke-Korsakow-Syndrom, einem organischen Psychosyndrom, das sich durch Desorientiertheit und Gedächtnisstörungen äußere und durch Vitamin B 1-Mangel hervorgerufen sei. Darüber hinaus sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Für eine erneut drohende Inhaftierung, die im Übrigen auch zu einer Retraumatisierung führen könne, spreche insbesondere der Umstand, dass seine Mutter und seine Schwester nach seiner Flucht mehrfach von der Staatsanwaltschaft vernommen und von den Sicherheitskräften nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien. Dabei verkenne das Bundesamt auch die Gefährdungslage in der Türkei. Er müsse sowohl mit erneuter Folter als auch mit einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren rechnen. Zu der Auskunft, wonach sein Nüfus gefälscht sei, hat er vorgetragen: Die Gefängnisleitung habe sich bei seiner Entlassung geweigert, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. Er habe sich selbst um die Ausstellung eines Ausweises bemühen sollen. Da er Angst gehabt habe, selbst zur Behörde zu gehen, habe er einen Verwandten gebeten, das für ihn zu übernehmen. Ihm sei erst im vorliegenden Verfahren bekannt geworden, dass der Ausweis nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sei. Zum Nachweis seiner Identität beziehe er sich auf einen für die Studentenwahl- und Lokalisierungsprüfung ausgestellten Lichtbildausweis, auf diverse Fotos, die im Gefängnis sowie im Kreise der Familie aufgenommen worden seien und das Zeugnis seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, Mithäftlinge und Freunde. Ferner hat er vorgetragen, sein türkischer Rechtsanwalt habe zwischenzeitlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bezüglich des Urteils vom 14. Oktober 2002 beantragt. Zur Erläuterung seiner psychischen Situation hat der Kläger Stellungnahmen der Organisation XENION - Psychosoziale Hilfen für politische Verfolgte e.V., Berlin, vom 3. Mai 2005, vom 21. Februar 2006 und vom 29. Mai 2006 vorgelegt, bei der er seit Januar 2004 wöchentlich psychotherapeutisch behandelt wird. Ferner hat der Kläger eine persönliche Erklärung zu seinem Fluchtschicksal vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach der von der Stadt I. eingeholten Auskunft sei bereits die Identität des Klägers nicht geklärt. Im Übrigen hat sie die Begründung des angefochtenen Bescheids wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 17a L 2126/04.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es hat eine Auskunft der örtlich zuständigen Polizeibehörde eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006, in der der Kläger ergänzend angehört worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: Die Identität des Klägers sehe es aufgrund der vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen an. Die detailliert geschilderte Einreise auf dem Luftweg unterliege keinen ersichtlichen Zweifeln. Der nach intensiver Folter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Kläger sei vorverfolgt ausgereist; die Verurteilung und Bestrafung trage deutliche Züge eines Politmalus. Bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs sei - trotz der festzustellenden Verbesserungen der Menschenrechtslage - davon auszugehen, dass der Kläger vor asylerheblicher Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei der Asylanspruch nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Die Vorschrift sei nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass der Ausländer nur dann vom politischen Abschiebungsschutz und vom Asyl ausgeschlossen sei, wenn von ihm weiterhin Gefahren ausgingen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall; er habe sich nach Überzeugung der Kammer bereits vor seiner Ausreise von der DHKP-C abgewandt. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. September 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit Urteil vom 27. März 2007 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG (nunmehr Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung insbesondere des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 eingeholt. Mit Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 - hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. für Recht erkannt, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c RL 2004/83/EG dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört habe, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sei, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt habe, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstelle, der zu der Annahme berechtige, dass diese Person eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, begangen habe. In einem solchen Kontext setze diese Feststellung eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllten und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden könne, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen sei. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling setze weder voraus, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 27.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat u. a. ausgeführt, der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setze nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgehe. Er setze, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussgründe erfüllt seien, auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG könnten jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer staatsähnlichen Organisation innehätten. Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen suche, rechtfertige nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG. Es bedürfe vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussgründe seien und der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen zugerechnet werden könne. In dem fortgeführten Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Herrn L. B2. (geb. L1. ) als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass er, der Kläger, nicht an bewaffneten Aktionen der DHKP-C, insbesondere der Ermordung zweier Soldaten in der Kreisstadt Hozat, sowie Gefechten in der Gegend Emirgan/Kreis Ovacik und in der Gegend von Durut und Kinzir beteiligt gewesen sei und dass die Aussagen von L. B2. bei den türkischen Sicherheitsbehörden bzw. der türkischen Justiz durch Folter erzwungen worden seien sowie die Verfahrensakte 5047901-163 des Bundesamtes betreffend L. B2. und die Gerichtsakte A 2 K 3941/11 - VG Stuttgart - beizuziehen. Im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2011 hat der Senat den Kläger ergänzend befragt. Der Kläger hat u. a. angegeben, zur Dev-Sol sei er gekommen, weil er von seinem Bruder beeinflusst gewesen sei und Zeitschriften gelesen habe. Später habe die Organisation mit ihm Kontakt aufgenommen. Am Anfang, noch während seiner Schulzeit, habe er Flugblätter verteilt, Transparente aufgehängt und sich an Kundgebungen beteiligt. Er habe auch verschiedene Gegenstände oder schriftliche Informationen von Personen an die Guerilleros weitergeleitet und umgekehrt. Als er sich der Organisation angeschlossen habe, habe er sich nicht intensiv damit auseinandergesetzt, ob diese auch Aktionen mit Waffen durchführe. 98 % der Bevölkerung habe Sympathien für Organisationen wie die seinige gehabt. Viele Kurden seien gefoltert oder getötet worden. Deshalb sei teilweise die gesamte Sippe Sympathisant für bestimmte Organisationen geworden, insbesondere wenn einzelne Familienangehörige dort aktiv gewesen seien. Es sei nicht so leicht, sich für die Guerilla-Bewegung zu entscheiden. Man begebe sich in Gefahr, aber es habe für ihn keine Alternative gegeben. Statt sich zu ergeben, ermordet oder gefoltert zu werden, habe er sich lieber der Guerilla-Bewegung angeschlossen. Dass Dev-Sol mit Waffengewalt gekämpft habe, sei ihm in der damaligen Zeit bewusst gewesen. Es sei um Gewalt gegen bestimmte - nichtalle ‑ Sicherheitskräfte gegangen. Die Aktionen hätten sich gegen diejenigen richten sollen, die als Folterer bekannt geworden seien. Von 1993 bis 1995 habe er sich in den Dörfern aufgehalten, abends bzw. nachts sei er Führer für die Guerilleros gewesen. Er habe auch andere Personen zu den Guerilleros geführt. Er sei auch eine Art Kurier gewesen und habe schriftliche Nachrichten an andere Gruppen oder auch an Dorfbewohner, die als Miliz tätig gewesen seien, weitergegeben. Er habe ausschließlich verpackte Pakete transportiert. Es habe sich um Kleidung, Essen oder Waffen gehandelt. Er sei als Führer vorgesehen gewesen, weil er in der Gegend geboren und aufgewachsen sei. Er habe sich - im Allgemeinen allein - in verschiedenen, ausschließlich sicheren Dörfern aufgehalten, in denen die Bevölkerung keine Sympathien für den türkischen Staat gehabt habe. Gelegentlich sei ein Guerillakommandant gekommen; dieser habe auch die Entscheidung getroffen, wo er sich aufzuhalten habe. Die Einheit, für die er gearbeitet habe, sei von Fall zu Fall unterschiedlich groß gewesen. In der Regel hätten die Gruppen 10 - 15 Personen umfasst. Zeitweise, aber nicht lange und nicht dauernd, habe er sich in den Bergen aufgehalten oder dort gelebt. In der Regel habe er sich dort nicht länger als ein bis zwei Tage aufgehalten. In der Zeit habe er mit der Gruppe zusammengelebt. Er habe eine Pistole (7,65 mm) getragen. Sie sei für Notfälle vorgesehen gewesen, um sich z. B. gegen wilde Tiere oder auch ansonsten zu verteidigen. Offiziell habe er zu den Guerilleros gehört. Je nachdem, welche Gruppe Hilfe benötigt habe, sei ihm ein Auftrag erteilt worden. In den Dörfern habe er auch feststellen sollen, welche militärischen Bewegungen oder Durchsuchungen stattgefunden hätten, damit er die Guerilleros in der Nacht führen könne. Er habe ferner politische Gespräche mit Dorfbewohnern geführt und Propaganda gemacht. Er sei nicht speziell über bestimmte Aktionen informiert gewesen. Ihm sei grundsätzlich nicht gesagt worden, was die Gruppen vorhätten. An Gefechten sei er nicht beteiligt gewesen und habe auch keine direkt erlebt. Es habe aber bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und seinen Gruppen in der Gegend gegeben. Die Gruppen in den Bergen hätten verschiedene Aufgaben gehabt. Sie hätten die Dorfbevölkerung informiert und Informationen gesammelt. Es sei im Übrigen ein normaler Guerillakampf gewesen. Sie hätten alles gemacht, was eine solche Gruppe mache, also Aktionen, Propaganda oder Gewinnung neuer Personen. Dev-Sol habe einen bewaffneten Kampf gegen den Staat geführt. Zu einer Guerilla-Bewegung gehöre der bewaffnete Kampf. So habe sich auch seine Organisation betätigt. Eine revolutionäre Bewegung ohne bewaffneten Kampf sei nicht möglich. Bewaffneter und politischer Kampf würden sich ergänzen. Dev-Sol habe bestimmte bewaffnete Aktionen durchgeführt, um mehr Macht zu bekommen gegenüber dem Staat. Es habe sich um Aktionen gegenüber staatlichen Kräften gehandelt. Es seien auch Polizeistationen angegriffen worden. Er hätte für die Guerilla auch tätig sein müssen, wenn er von den bewaffneten Aktionen gewusst hätte. Die Guerilla bestehe aus kleinen Einheiten mit militärischen Strukturen. Die Guerilla-Kämpfer müssten die Befehle, die der Kommandant gebe, ausführen. Die Kommandanten hätten auch Befehlsgewalt über ihn gehabt. Er habe lange darüber nachgedacht, die Gruppe zu verlassen, als er sich in den Dörfern aufgehalten habe. Es sei schwierig, sich von der Gruppe zu trennen. Man laufe Gefahr, von der Organisation umgebracht zu werden. Im Nachhinein habe er von den Aktionen der Gruppe erfahren. Im Zeitraum von 1993 bis 1995 habe es wahrscheinlich zwei bewusst geplante Aktionen gegeben. Der erste Vorfall habe zwei Soldaten betroffen, die an einem militärischen Kon-trollpunkt getötet worden seien. Der zweite Vorfall habe sich ungefähr einige Monate vor seinem Ausscheiden aus der Organisation ereignet. Es seien einige, möglicherweise zwei Dorfbewohner getötet worden, die aus Sicht der Dev-Sol einen Verrat gegenüber den Sicherheitsbehörden begangen hätten. Die Dorfbewohner sollen ermöglicht haben, fünf Mitglieder der Organisation zu töten. Die Zahl der nichtgeplanten Aktionen aufgrund der Angriffe könne er nicht angeben. Es seien aber nicht mehr als zehn gewesen. 1995 habe er von der Organisation flüchten können. Innerhalb der Guerilla seien mehrere Menschen getötet worden. Er habe Angst gehabt, auch getötet zu werden. Sein damaliger Kommandant habe ihn außerdem wegen möglicher Gefahren in den Dörfern aufgefordert, sich auch tagsüber, also ständig bei der Guerilla aufzuhalten. Am Anfang habe er sich dagegen gewehrt und ihm gesagt, dass er Angst vor bewaffneten Auseinandersetzungen habe. Der Kommandant habe ihn geohrfeigt. Anschließend sei er festgehalten worden, um darüber nachdenken. Einige Tage später habe er dem Kommandanten sein scheinbares Einverständnis mitgeteilt, um Zeit zu gewinnen. Er sei daraufhin entlassen worden und habe einige Tage später flüchten können. Die Verurteilung zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe habe seinen Grund zunächst darin, dass seine Familie in der Gegend sehr bekannt gewesen sei. Auf diese Weise habe die Dorfbevölkerung eingeschüchtert und von politischen Aktivitäten abgehalten werden sollen. Zweitens habe es sich um Rache an seiner Familie gehandelt. Man habe eigentlich seinen älteren Bruder festnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei. Dies hätten sie dann bei ihm durchsetzen wollen. Drittens habe der damalige Ministerpräsident Kopfprämien geschaffen. Je höher die Strafe gewesen sei, d. h. je mehr Straftaten erfasst worden seien, desto höher seien die Prämien für die Sicherheitskräfte ausgefallen. Die Sicherheitskräfte hätten dies genutzt, um sich zu bereichern. Viertens habe er nicht mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet. Er habe so viele Übergriffe und Folterungen der Sicherheitskräfte miterlebt, dass er unmöglich mit ihnen hätte zusammen arbeiten können. Mit den sechs Vorfällen bzw. bewaffneten Auseinandersetzungen, die Gegenstand seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahre 1995 gewesen seien, habe er nichts zu tun. Einzig der letzte Vorfall in der Region Hozat solle überhaupt in seinem Bereich stattgefunden haben. An den anderen Orten sei er schon gar nicht gewesen. Er sei auch an keiner Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Er habe damals das Geständnis unterschrieben, ohne dass ihm der vorgefertigte Inhalt bekannt gewesen sei oder gezeigt worden wäre. Während seiner Inhaftierung sei er überwiegend mit Dev-Sol-Anhängern in einer Zelle gewesen. Gelegentlich, aber immer nur vorübergehend habe es auch andere Personen in der Zelle gegeben. Sie seien zwischen 30 und 50 Personen in einer Zelle gewesen. In der Zelle habe es verantwortliche Personen gegeben; wie viele, sei unklar gewesen. Eine Person jedenfalls habe die Gruppe nach außen gegenüber der Gefängnisleitung vertreten. Die getötete Person, die nicht in seiner Zelle untergebracht gewesen sei, habe er nicht gekannt, aber einige Male gesehen. Es habe zwei Großzellen gegeben. Außerdem habe es einen speziellen nach oben offenen Raum im Innenhof gegeben, der tagsüber habe aufgesucht werden können. Der Zellenverantwortliche habe zeitweise angeordnet, dass sie sich in einem bestimmten Raum aufhalten sollten. Das sei auch der Fall gewesen, als die andere Person getötet worden sei. Ein größerer Teil der Gruppe habe sich im Innenhof aufgehalten, ein anderer Teil in anderen Räumen. Das sei für sie nicht überschaubar gewesen. Von der Tötung habe er nichts gewusst, bis der Zellenvertreter zu ihm gekommen sei und ihn aufgefordert habe, die Verantwortung zu übernehmen. Hätte er die Schuld nicht auf sich genommen, wäre er getötet worden. In den Augen der Gruppe habe er eine Straftat begangen, weil er die Organisation verlassen habe. Er sei innerhalb der Gruppe derjenige gewesen, der die höchste Strafe bekommen habe, so dass sich eine weitere Strafe nicht weiter ausgewirkt habe. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 16. Januar und 22. Februar 2012 Beweis erhoben zu allgemein die DHKP-C betreffenden Fragen, insbesondere welche nationalen und internationalen Gewaltakte der DHKP-C gegenüber ihren eigenen Mitgliedern, der Zivilbevölkerung und Sicherheitskräften im Zeitraum zwischen 1993 und 1995 allgemein bekannt geworden sind, sowie zu den Kläger betreffenden Fragen, insbesondere welche Tätigkeiten er für die DHKP-C ausgeübt hat und welche konkreten Hinweise für seine Beteiligung an den Taten, die in den Urteilen des Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 26. Dezember 1995 und des Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 4. September 2001 aufgeführt sind. Hierzu sind Stellungnahmen eingeholt worden bei dem Auswärtigen Amt, Herrn Abdullah Irmak, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG (dazu 1.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu 2.). Die Abschiebungsandrohung war daher aufzuheben (dazu 3.). 1. Der Kläger kann beanspruchen, gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet (dazu a). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (dazu b). Die nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG normierten Ausschlussgründe (dazu c) stehen der Asylanerkennung ebenso wenig entgegen wie die sog. Drittstaatenregelung (dazu d). a) Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 ‑ 2 BvR 2954/09 -, NVwZ 2013, 500 (juris Rn. 24), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 42). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d. h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 43) m. w. N. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, sind dem Staat zuzurechnen, sofern es sich nicht nur um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher Erkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das Handeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 ‑ 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260 (juris Rn. 14). Allerdings wird die Betätigung der politischen Überzeugung unter Einsatz terroristischer, d. h. insbesondere gemeingefährlicher oder gegen die Rechtsgüter anderer Bürger gerichteter Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Denn die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist keine „politische“ Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind. Jedoch kann auch eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 55), und vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, NVwZ 2013, 500 (juris Rn. 24). In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind - anders als die bloße Verhaftung - von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 (juris Rn. 19). Dem Ausländer kann jedoch auch in derartigen Fällen der Anspruch auf Asylgewährung verwehrt bleiben. Dies ist der Fall, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Asyl kann daher nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Der Grundgedanke des Asylrechts besteht darin, demjenigen Zuflucht zu gewähren, der sich wegen (ihm drohender) politischer Verfolgung in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Der lebens- und existenzbedrohende politische Kampf soll ein Ende haben, der vor politischer Verfolgung Flüchtende soll (wieder) den Schutz einer übergreifenden staatlichen Friedensordnung finden, aus der ihn der verfolgende Staat ausgegrenzt hat. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (juris Rn. 28); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, InfAuslR 2008, 263 (juris Rn. 23). Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts also nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem sog. Terrorismusvorbehalt betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Als terroristisch sind dabei jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter anzusehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 ‑ 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66 (juris Rn. 8 ff.), vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (juris Rn. 27 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 (juris Rn. 18); BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 ‑ 1 B 24.10 -, juris Rn. 4, und vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (juris Rn. 20). Scheidet der Ausländer aber aus der terroristischen Organisation aus und begibt er sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf deren Aktionen Einfluss zu nehmen, befindet er sich nicht (mehr) außerhalb der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des Asylgrundrechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 (juris Rn. 23). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers ist Aufgabe des Gerichts und gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349 (juris Rn. 3 f.), vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (juris Rn. 8), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 225 (juris Rn. 2). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger vor seiner Ausreise politische Verfolgung erlitten. Die im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Identität des Klägers und mithin daran, dass die vorgelegten echten Dokumente geeignet sind, die von ihm vorgetragenen Asylgründe zu belegen, teilt der Senat nicht. Der in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Bruder des Klägers hat dessen Identität zweifelsfrei bestätigt. Über seine eigene Familiengeschichte konnte der Kläger ohne erkennbare Unsicherheiten, insbesondere ohne Rückfragen an seinen Bruder spontan Auskunft geben. Angesichts der offenkundig starken familiären Einbindung, der vom Kläger vorgelegten Fotos, die ersichtlich bei familiären Anlässen aufgenommen wurden und ihn in verschiedenen Lebensalterstufen zeigen, sowie der vorgelegten sonstigen Dokumente erscheint die Annahme fernliegend, dass der Kläger hier unter dem Namen eines Anderen aufgetreten und dessen Rolle - bis hin zu den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen - über etliche Jahre eingenommen haben könnte. Allein der Umstand, dass der vom Kläger vorgelegte türkische Personalausweis (Nüfus) nach der Auskunft des Generalkonsulats Istanbul zumindest Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung enthält, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, die Identität des Klägers in Frage zu stellen, zumal die Erklärung, die er dazu abgeben hat, wie er den Ausweis erlangt hat, nicht unplausibel ist. Korruption war (und ist) in der Türkei ein durchaus noch vorkommendes Phänomen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Au-gust 2012, S. 32 f. Unter Berücksichtigung der im Wesentlichen glaubhaften Angaben des Klägers und des Inhalts der im Verfahren vorgelegten, nach amtlicher Auskunft echten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats zumindest folgender Sachverhalt fest: Der Kläger ist schon während seiner Jugend durch seine älteren Brüder in das Umfeld der verbotenen, linksextremistischen Organisation Dev-Sol geraten. Im Alter von gerade 18 Jahren schloss er sich der Guerilla, d. h. den bewaffneten Kampftruppen der DHKP-C an. Auch wenn er selbst nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt worden sein will, hat er die Kampftruppen dadurch unterstützt, dass er Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hat. Nach seiner Verhaftung im Jahr 1995 wurde er im selben Jahr gemäß Art. 146 Abs. 1 tStGB (Handlungen zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung) angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, an Kampfeinsätzen beteiligt gewesen zu sein, bei denen mehrere Soldaten getötet worden seien. Das Staatssicherheitsgericht Malatya verurteilte den Kläger, der sein bei der Polizei abgegebenes Geständnis mit der Begründung widerrufen hatte, er sei gefoltert worden, am 26. Dezember 1995 zum Tode, wobei die Strafe in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Daran, dass der Kläger tatsächlich gefoltert worden ist, besteht angesichts seiner glaubhaften Schilderung im Verwaltungsverfahren kein Zweifel. Das Vorbringen steht zudem im Einklang damit, dass sich der Kläger schon im türkischen Strafverfahren darauf berufen hat, gefoltert worden zu sein. Während der Haftzeit, in der der Kläger wiederum Kontakt zu gemeinsam mit ihm inhaftierten Angehörigen der DHKP-C hatte, wurde ein Mithäftling unter nicht abschließend geklärten Umständen getötet. Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren bestreitet, den Mithäftling getötet zu haben, gestand die Tat, ohne hierzu von türkischen Vernehmungsbeamten gezwungen worden zu sein, und wurde wiederum zum Tode verurteilt, wobei auch diese Strafe in lebenslange Haftstrafe umgewandelt wurde. Im Jahr 2002 beteiligte sich der Kläger - nach seinen Angaben: auf Druck der DHKP-C - an einem von der Organisation angestoßenen Hungerstreik. Dabei erlitt er erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der rechtsmedizinische Ausschuss des Justizministeriums Istanbul auf ein „Wernicke-Korsakow-Syndrom“ zurückführte. Zudem wurde er bei einer gegen die Hungerstreikenden gerichteten Aktion der türkischen Sicherheitskräfte verletzt. Wegen des schlechten Gesundheitszustands des Klägers setzte die Staatsanwaltschaft Kirsehir die Strafvollstreckung im Dezember 2002 für sechs Monate aus. Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich danach nicht auf eine - für sich genommen asylrechtlich unerhebliche - strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus. Der Kläger wurde nach seiner Festnahme Opfer von körperlichen Misshandlungen, die dazu dienten, ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Zudem wurde der Kläger später während des von Häftlingen organisierten Hungerstreiks unsachgemäß behandelt. Dabei handelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG umgeschlagen, was auch die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Der sog. Terrorismusvorbehalt steht der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der zur Zeit seiner Flucht schwer krank und deshalb haftunfähig war, allein zu dem Zweck in das Bundesgebiet geflohen ist, um hier den Schutz und den Frieden zu finden, den das Asylrecht gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht beabsichtigt hätte oder gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) beabsichtigen würde, die im Heimatland unternommene Unterstützung einer gewalttätigen extremistischen Organisation von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen, liegen nicht vor. Zur Zeit seiner Flucht dürfte er schon aus gesundheitlichen Gründen zu diesbezüglichen Aktivitäten kaum in der Lage gewesen sein. Unabhängig davon hat er glaubhaft vorgetragen, dass er - getragen von der Überzeugung, dass der von der Dev-Sol eingeschlagene Weg falsch ist - jeden Kontakt zu der Organisation abgebrochen und sich von deren Zielen distanziert hat. Zu welchem genauen Zeitpunkt er sich innerlich von der Dev-Sol gelöst hat, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob die Abgabe des - nach Angaben des Klägers falschen - Geständnisses und die Teilnahme an dem Hungerstreik unter Berücksichtigung des besonderen psychischen Drucks, unter dem der Kläger während der Haftzeit aufgrund der Inhaftierung mit anderen verurteilten Aktivisten der Dev-Sol stand, darauf schließen lässt, dass er zu jener Zeit die Methoden und Ziele der Dev-Sol noch mitgetragen hat. Im vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, dass der Kläger jedenfalls mit seiner Ausreise in das Bundesgebiet mit der Vergangenheit gebrochen und einen neuen Lebensabschnitt begonnen hat, in dem extremistische Aktivitäten und Gewalt keinen Platz mehr haben sollen. Sein diesbezügliches Vorbringen wird durch die im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte gestützt. Danach liegen weder den um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzbehörden noch den Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene Erkenntnisse über den Kläger vor, die darauf schließen lassen, dass er Kontakt zu linksextremistischen oder sonstigen verbotenen Organisationen hat. b) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 67 ff.); BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161 (juris Rn. 24); Berlit, Flüchtlingsrecht im Umbruch, NVwZ 2012, 193 (196). Hier ist der sog. herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil der Kläger in der Türkei politisch verfolgt worden ist und bei seiner Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. Der Senat hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, juris Rn. 39 ff., und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 82 ff., 214 ff. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Vgl. ebenso Bay. VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris Rn. 27 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - A 3 A 292/10 -,juris Rn. 28 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236 (juris Rn. 47 ff.); VG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2013 - A 11 K 800/12 -, juris Rn. 30 f.; VG Leipzig, Urteil vom 24. Mai 2012 - A 5 K 88/12 -, juris Rn. 51 ff. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben im Ergebnis keinen Anlass, von der Bewertung, die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde lag, abzurücken. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 31 f. Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für die Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden. Aydin, Gutachten vom 2. Juni 2011, S. 4. In diesem Zusammenhang besteht für exponierte Mitglieder terroristischer Organisation die Gefahr der Folter bzw. Misshandlung. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 31 f. Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist indes nur bedingt aussagekräftig. Den Angaben des Auswärtigen Amtes ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass es der Türkei trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24. Dies gilt trotz des Umstands, dass die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Entsprechend ist Folter in der Türkei verboten. Tatsächlich ist Folter allerdings immer noch verbreitet. Gemäß der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte wurden im Jahr 2009 1.094 Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte gemeldet. Im Vergleich zu 2008 (1.047 Fälle) hat sich die Folter-Situation kaum verändert, im Vergleich zu den Jahren 2006 und 2007 ist nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Organisationen und Gutachter aber eine erhebliche Erhöhung der gemeldeten Fälle festzustellen. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 12 f.; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8, und Stellungnahme vom 9. November 2011, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 1 f.; Irmak, Gutachten vom 15. Oktober 2012, S. 4, und vom 24. Oktober 2012, S. 6 f. Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen. Taylan, Gutachten vom 19. Januar 2013, S. 11. Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden im Jahr 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161; 2009: 252) Personen registriert, die angaben, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24. Oberdiek verweist darauf, dass die von Menschenrechtsvereinigungen angegebenen Zahlen nur die diesen Vereinigungen gemeldeten Fälle erfassen und aus diesem Grund nicht die tatsächliche Anzahl der Fälle von Folter und Misshandlungen wiedergeben. Oberdiek, Gutachten vom 9. September 2011, S. 27. Auch besteht für eine inhaftierte Person grundsätzlich ein Risiko, im Gefängnis Opfer von Folter oder einer anderen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung durch die Ordnungskräfte oder durch Mitgefangene zu werden. Wie groß die Gefahr von Misshandlungen ist, hängt auch von der Art des Gefängnisses ab. Besonders problematisch erweisen sich die Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F (Isolationshaft, namentlich bei Personen, die zu einer erschwerten lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurden). In allen Gefängnistypen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Inhaftierte Druckversuchen oder Misshandlungen von Seiten der Wärter oder der Ordnungskräfte ausgesetzt ist. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 4; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 9; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Au-gust 2012, S. 24. Vom US-Außenministerium und von Human Rights Watch bestätigt ist, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer nun häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt werden. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 12 f. Auch das Auswärtige Amt teilt diese Einschätzung unter Hinweis darauf, dass Straflosigkeit der Täter in Folterfällen weiterhin ein ernstzunehmendes Problem ist. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24. 2012 wurden weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen in offiziellen Hafteinrichtungen erhoben. Amnesty international, Bericht vom 23. Mai 2013, S. 2. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht mithin bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 ‑ A 3 A 428/11 -, juris Rn. 27; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff. Eine Verfolgungsgefahr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits verurteilt worden ist. Zwar ist in einem solchen Fall das Risiko einer Misshandlung insoweit geringer einzuschätzen, als die einreisende Person sofort einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt wird. Dennoch kommt es abweichend von dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren vor, dass die politische Polizei die Person über die Aktivitäten, die sie im Ausland während ihrer Landesabwesenheit vorgenommen hat, befragen will. In diesem Falle kann die Person, die dank den Datenerfassungssystemen am Flughafen identifiziert wird, dort verhaftet werden und zu einem Polizeiposten gebracht werden, bevor sie dem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf eine solche Person Druck ausgeübt wird bzw. dass sie misshandelt wird, damit sie Informationen preisgibt. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 3. Nach alldem ist der Kläger nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Da er sich trotz einer nur zeitlich befristeten Haftaussetzung ins Ausland abgesetzt hat und ausweislich der beiden strafrechtlichen Verurteilungen einer linksextremistischen Terrororganisation zugerechnet wird, ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr für ihn interessieren werden. Dabei besteht die konkrete Gefahr, dass er befragt wird, um Erkenntnisse über seine Aktivitäten im Bundesgebiet sowie über etwaige Kontakte zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland zu erlangen, und dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergeht. Es ist dem Kläger angesichts der vor der Ausreise erlittenen Verfolgung nicht zumutbar, sich der damit verbundenen Gefahr erneuter Misshandlung auszusetzen. c) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht unter Hinweis auf die Ausschlussgründe in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG abgelehnt. aa) Die heute in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe gelten entgegen dem Wortlaut dieser Norm nicht nur für den Ausschluss der Rechtsstellung als Flüchtling, sondern auch für den Ausschluss der Rechtsstellung als Asylberechtigter. Dies folgt u. a. aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag, der grundsätzlich sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Anerkennung als Flüchtling gerichtet ist (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), u. a. auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 ‑ 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 18), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 44); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 111). Die Erstreckung der Ausschlussklauseln auf Asylberechtigte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Anwendung des Unionsrechts nachgekommen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 33), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 54); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 111 ff.). Art. 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der jeweiligen Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht nach nationalem Recht zuerkennen kann, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 121); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 ‑ 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 115). Eine solche Verwechslungsgefahr besteht hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der Asylanerkennung. Bei der Beurteilung, inwieweit eine Verwechslungsgefahr besteht, ist von der Erwägung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, dass nationale Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der jeweiligen Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, das von der Richtlinie 2004/83/EG bzw. der Richtlinie 2011/95/EU geschaffene System nicht beeinträchtigen, wenn sie eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz nach der Richtlinie erlauben. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C 57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 120); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 ‑ 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 117). An einer solchen klaren Unterscheidung fehlt es in Bezug auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 32); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A ‑, OVGE 54, 95 (juris Rn. 119 ff.). bb) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling ist u. a. dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), dass er vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Mit diesen Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU), der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 ‑ 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (juris Rn. 16). Die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylVfG hat sich maßgeblich an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zu orientieren. Die einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU verwirklichenden Handlungen müssen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards erwiesen sein; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 30, 35), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 26); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 57). Die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlussgrundes ist aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 26). Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 100 ff., 106 ff.). cc) Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1394) - IStGH-Statut - ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen differenzierend zwischen Taten in internationalen (Buchst. a und b) und innerstaatlichen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikten definiert. Buchst. a stellt für den internationalen bewaffneten Konflikt ab auf schwere Verletzungen der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1. Konvention - BGBl. 1954 II S. 783) sowie der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (2. Konvention - BGBl. 1954 II S. 813), der Behandlung von Kriegsgefangenen (3. Konvention - BGBl. 1954 II S. 838) und zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (4. Konvention - BGBl. 1954 II S. 917, ber. 1956 II S. 1586) und zählt Tathandlungen gegen die davon geschützten Personen und Güter auf. Buchst. b benennt andere schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche, die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbar sind. Demgegenüber knüpft Buchst. c für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 an. Er stellt u. a. Angriffe auf Leib und Leben hinsichtlich der Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Buchst. e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen innerstaatliche bewaffnete Konflikte ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen. Buchst. f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 31 ff.). dd) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG dient wie Art. 1 F Buchst. b GFK dem Ausschluss „gemeiner Straftäter“, denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten wollte, um den Status eines „bona fide refugee“ aus Gründen der Akzeptanz in der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 41), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 20). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben, begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. So hat der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 42). Kennzeichnend für terroristische Handlungen ist die Ausübung von Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 81); BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 35), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 29). Als terroristisch kann auch der Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 1 B 24.10 -, juris Rn. 4, und vom 14. Okto-ber 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (juris Rn. 20). Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich mit Blick auf die Tötung von Sicherheitskräften und diesen nahestehenden Zivilpersonen feststellen ließe, dass die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. Art. 8 Abs. 2 lit. d und f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 - IStGH-Statut - erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 ‑ 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 29), und vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 34); Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 3 Rn. 36. Die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zurückgehenden Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der - bekannten - genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. So hat allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 87 ff.). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst werden mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 38). Strafrechtlich verantwortlich in diesem Sinne ist regelmäßig (erst) derjenige, der einen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung erbringt. Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 11. August 2010 ‑ 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236 (juris Rn. 41). ee) Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt. In der Präambel wie in Art. 1 der Charta wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Kapitel VII der Charta (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Nach Art. 39 der Charta obliegt dem Sicherheitsrat die Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt, nach Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2008 ‑ C‑402/05 P und C-415/05 P -, Rn. 294; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 35). Zu den Akten der Vereinten Nationen, die entsprechend dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen konkretisieren, gehören auch die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, denen die Auffassung des Sicherheitsrates zu entnehmen ist, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von der Beteiligung eines Staates diesen Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen. Daher kann der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU auch auf eine Person als nichtstaatlichen Akteur angewendet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen mit einer internationalen Dimension nach den o. g. Kriterien beteiligt war. Vgl. EuGH, Urteil 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 82 ff.); BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 38). Eine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ist jedenfalls insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (Rn. 32). Für die internationale Dimension, die Handlungen des Terrorismus grundsätzlich haben müssen, um die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen berühren zu können, sind alle grenzüberschreitenden Aktionen in den Blick zu nehmen. Zudem müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylVfG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld diesen Ausschlussgrund erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 26). Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden - zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (Rn. 32). ff) Die Voraussetzungen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfüllt der Kläger nicht. aaa) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. (1) Zwar hat die DHKP-C in der Zeit zwischen 1993 und 1995, zu welcher der Kläger ihr angehört hat, schwere nichtpolitische Straftaten begangen. Die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front), die neben der THKP/C (Türkische Volksbefreiungspartei/Front - Revolutionäre Linke) Nachfolgeorganisation der Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) ist, hat in diesem Zeitraum terroristische Methoden angewandt. Sie verfolgte das Ziel, das bestehende türkische Staatssystem durch einen bewaffneten Volkskrieg zu zerschlagen, um ein sozialistisches System zu errichten. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt. Vgl. Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2005, S. 74 ff.; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 70; Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, ABl. Nr. L 160 vom 28. Juni 2003, S. 81, vgl. zuletzt Beschuss 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, ABI. Nr. L 28 vom 2. Februar 2011, S. 57, Anhang Ziff. 2.23 . Dies bestätigen die Ermittlungen des Senats. Die Ursprünge der DHKP-C liegen in der revolutionären Bewegung von 1968, der im Jahr 1970 von Mahir Cayan gegründeten THKP/C (Türkiye Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Türkische Volksbefreiungspartei-Front), einer marxistisch-leninistischen Untergrundorganisation. Mahir Cayan wurde im März 1972 bei einer Aktion der Sicherheitskräfte getötet. Aus der THKP/C ist eine Vielzahl von linken Organisationen und Gruppierungen entstanden, u. a. die Dev-Sol. Diese entwickelte sich zu einer Massenorganisation, deren Zeitung Auflagen von bis zu 100.000 erreichte und die so genannte „bewaffnete Propaganda“ betrieb. Der Militärputsch vom 12. September 1980 setzte den Aktivitäten von Dev-Sol vorläufig ein Ende. Nach der Flucht einiger Führer der Organisation aus dem Gefängnis im Jahr 1989 begann die Dev-Sol ab 1990, zahlreiche bewaffnete Anschläge durchzuführen. Ziel der Anschläge waren vorwiegend Angehörige von Polizei, Militär, Justiz und Geheimdienst. Bis Anfang 1994 sollen bei den Anschlägen 75 Polizisten, 12 Armeeangehörige, vier Mitarbeiter des Geheimdienstes, drei Amerikaner, zwei Staatsanwälte und 35 Zivilisten getötet und 136 Personen verletzt worden sein. Bei zwei großen Operationen vom 12. Juli 1991 und vom 17. April 1992 tötete die Polizei wichtige Führungskader der Organisation. Bedri Yagan, ein führender Kader der Organisation und andere Kader der Organisation erhoben gegenüber dem Führer der Organisation, Dursun Karatas, den Vorwurf, er trage Verantwortung für die Verluste der Organisation. Am 13. September 1992 wurde er in seiner Wohnung in Europa von ihnen, die später als Darbeciler (Putschisten) bezeichnet wurden, festgenommen und für einige Monate festgehalten. Diese Ereignisse führten zu einer Spaltung von Devrimci-Sol in den Karatas-Flügel und den Yagan-Flügel. Der Karatas-Flügel gründete am 30. März 1994 die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front), wohingegen sich der Yagan-Flügel ebenfalls 1994 zurück in THKP-C umbenannte. Im Zuge interner Auseinandersetzungen zwischen den beiden Flügeln wurden im Jahre 1993 vier Personen des Karatas-Flügels und drei Personen des Yagan-Flügels getötet und über 200 Personen verletzt. Außerdem wurden Wohnungen, Geschäfte, Vereinslokale und Zeitungsbüros überfallen, zerstört oder niedergebrannt. Die internen Kämpfe griffen auch auf Europa über, wobei zwei Personen ums Leben kamen und mehrere Personen verletzt wurden. Die Konflikte dauerten in Deutschland bis 1998 an. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 2 f. Betreffend die Jahre zwischen 1993 und 1995 sind folgende Gewaltakte gegenüber der Zivilbevölkerung und eigenen Organisationsmitgliedern bekannt geworden (Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 2 - 7): - 22. April 1993: Tötung zweier Anhänger des Yagan-Flügels in Istanbul - 3. Mai. 1993: Tötung eines Dorfvorstehers und einer als Spitzel verdächtigten Person in Tunceli - 21. Juni 1993: Angriff auf die Zentrale der Zeitschrift Devrimci Cözüm in Istanbul, 7 Verletzte - 14. Juli 1993: Tötung eines Journalisten, Herausgeber der Monatszeitschrift Halkin Gücü, Anhänger des Karatas-Flügels, in Istanbul - 18. Juli 1993: Tötung einer Person im Gefängnis von Bayrampasa im Zuge DHKP-C-interner Auseinandersetzungen - 28. Juli 1993: Brandanschlag auf die Druckerei Aydinlar Matbaasi in Istanbul - 8. August 1993: Tötung eines Wächters in der Kreisstadt Cemisgezek in der Provinz Tunceli - 4. September 1993: Tötung eines Arztes in Adana - 14. September 1993: Tötung eines pensionierten Obristen in Istanbul - 21. August 1994: Tötung eines Häftlings im Zentralgefängnis von Ankara - 21. August 1994 Tötung zweier als Spitzel verdächtigter Personen im Gefängnis Bayrampasa in Istanbul - 8. September 1994: Tötung des Chefredakteurs der Zeitschrift Devrimci Cözüm in Istanbul - 9. September 1994: Tötung von 7 als Spitzel verdächtigter Personen im Kreis Cemisgezek in der Provinz Tunceli - 27. September 1994: Tötung einer Person in Istanbul im Zuge interner Abrechnungen - 29. September 1994: Tötung eines früheren Ministers in Ankara - 14. Oktober 1994: Tötung zweier Personen in Istanbul im Zuge interner Abrechnungen - 5. März 1995: Tötung einer des Verrats bezichtigten Person im Gefängnis Bayrampasa in Istanbul - Mai 1995: Tötung einer als Spitzel verdächtigten Person in Tunceli - 11. Mai 1995: Tötung einer als Spitzel verdächtigten Person in Istanbul - 20. Mai 1995: Tötung einer als Spitzel verdächtigten Person in Hozat-Tavuklar - 16. Juni 1995: Tötung einer als Spitzel verdächtigten Person in Istanbul - 28. Juni 1995: Tötung einer des Verrats bezichtigten Gefängnisinsassin in Ankara - 8. Juli 1995: Tötung einer als Spitzel verdächtigten Person in Istanbul - 12. Juli 1995: Tötung einer des Verrats bezichtigten Person in Tokat-Resadiye - September 1995: Tötung dreier des Verrats bezichtigter Personen in Hozat - 3. Dezember 1995: Tötung einer Person in Istanbul - 10. Dezember 1995: Tötung einer Person in Istanbul Weitere Auskünfte, die der Senat eingeholt hat, bestätigen die Einschätzung der DHKP-C als einer Organisation, die sich auch terroristischer Mittel bedient. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahme vom 11. Mai 2012, S. 1 - 5; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. Mai 2012, S. 1 f. (2) Allerdings bestehen keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass der Kläger hierfür individuell verantwortlich gewesen ist. (a) Zunächst kann dem Kläger eine individuelle Verantwortung für die von der DHKP-C im maßgeblichen Zeitraum begangenen Taten nicht aufgrund einer tatsächlichen Vermutung im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe zugerechnet werden. Hierfür fehlt es an der notwendigen hervorgehobenen Position des Klägers. Dieser hat zur Überzeugung des Senats während der gesamten Zeit seiner etwas mehr als einjährigen Zugehörigkeit zur (damaligen) Dev-Sol untergeordnete Tätigkeiten auf Weisung verrichtet (Transport von Waren, Führen von Gruppen an vorgegebene Orte). Entscheidungsbefugnisse standen ihm nicht zu; sonstige hervorgehobene Aufgaben hatte er nicht inne. Der Senat hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bezogen auf die von ihm innegehabten Aufgaben die Unwahrheit gesagt haben könnte. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht nicht zuletzt auch sein damaliges Alter. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jüngere Mitglieder der DHKP-C zunächst einmal mit untergeordneten Aufgaben betraut worden sein dürften. Eine Tätigkeit des Klägers als (Gelände-)Führer ist auch ohne Weiteres plausibel, da er in der Gegend aufgewachsen war und es aus diesem Grund naheliegt, dass er über entsprechende Ortskenntnisse verfügte. Auch der Gutachter Irmak bewertet die Angaben des Klägers als durchaus nachvollziehbar. Vgl. Gutachten vom 29. September 2012, S. 12. Andere Anhaltspunkte für eine hervorgehobene Position des Klägers innerhalb der DHKP-C hat der Senat trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen nicht. Weitere Aufklärungsansätze sind nicht ersichtlich. (b) Es bestehen auch keine schwerwiegenden Anhaltspunkte für die unmittelbare Beteiligung des Klägers an einzelnen von der DHKP-C begangenen Gewaltakten. Der Kläger selbst hat angegeben, er habe lediglich im Nachhinein von den Aktionen einer von ihm zu einem Einsatzort geführten Gruppe erfahren. Im Zeitraum von 1993 bis 1995 habe es wahrscheinlich zwei bewusst geplante Aktionen gegeben. Der erste Vorfall habe zwei Soldaten betroffen, die an einem militärischen Kontrollpunkt getötet worden seien. Der zweite Vorfall habe sich ungefähr einige Monate vor seinem Ausscheiden aus der Organisation ereignet. Es seien einige, möglicherweise zwei Dorfbewohner getötet worden, die aus Sicht der Dev-Sol einen Verrat gegenüber den Sicherheitsbehörden begangen hätten. Die Dorfbewohner sollen ermöglicht haben, fünf Mitglieder der Organisation zu töten. Selbst wenn diese beiden Taten das Merkmal einer schweren nichtpolitischen Straftat erfüllen sollten, stellt der mögliche Tatbeitrag des Klägers in Form der Beihilfe keinen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung dar. Die Tätigkeit des Klägers, für die der Senat nach dessen Angaben und den Nachforschungen des Gutachters Irmak klare und glaubhafte Indizien hat, beschränkte sich auf allgemeine Propaganda, den Transport von Waren und das Führen von Guerilla-Kämpfern zu vorgegebenen Orten. Seine strikte Gebundenheit an die Befehle des jeweiligen Kommandanten und die erhebliche Gefahr, im Falle seiner Weigerung Pressionen ausgesetzt zu werden, hat der Kläger in seiner Befragung vor dem Senat anschaulich und überzeugend geschildert. In subjektiver Hinsicht fehlte es an dem Willen des Klägers, einen wesentlichen Beitrag zu schweren nichtpolitischen Straftaten zu erbringen. Er hat glaubhaft ausgeführt, erst im Nachhinein von konkreten Taten erfahren zu haben. Bezogen auf die transportierten Waren hat er lediglich Vermutungen anstellen können. Dies bedeutet, dass der Kläger zwar ein allgemeines Bewusstsein von den Übergriffen der DHKP-C auf die Zivilbevölkerung und insbesondere auf vermutete Spitzel gehabt haben wird; von konkreten Übergriffen hat er im Vorhinein jedoch keine Kenntnis gehabt. Damit hatte er auch keine Einflussmöglichkeiten, derartige Taten zu verhindern. Zudem hat er der Organisation nur relativ kurze Zeit angehört, so dass auch ein mögliches auf längere Dauer angelegtes Inkaufnehmen von objektiven Beiträgen zu schweren nichtpolitischen Straftaten von vorneherein ausscheidet. (c) Es bestehen trotz der entsprechenden rechtskräftigen Verurteilungen auch keine schwerwiegenden Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an den Taten, die in den Urteilen des Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 26. Dezember 1995 (aa) und des Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 4. September 2001 (bb) aufgeführt sind. (aa) Der Senat ist davon überzeugt, dass das vom Kläger in dem Verfahren, das zum Urteil des Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 26. Dezember 1995 geführt hat, abgegebene Geständnis unter Folter erzwungen worden ist. Es durfte daher ebenso wenig zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung gemacht werden wie die weiteren im Urteil zitierten Zeugenaussagen. Nach der seinerzeitigen Strafverfolgungspraxis in der Türkei sind diese Aussagen mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls unter psychischem Zwang erfolgt. Dies bedeutet, dass die in dem o. g. Urteil enthaltenen Feststellungen auch in Anbetracht des gegenüber § 108 VwGO abgesenkten Beweismaßes keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme bieten, dass der Kläger die ihm in diesem Urteil zu Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat. Es fehlt an klaren und glaubhaften Indizien für die Begehung dieser Taten durch den Kläger. (aaa) Im Urteil des Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 26. Dezember 1995, das dem Senat in deutscher Übersetzung vorliegt, wird ausgeführt, dass der Kläger die DHKP-C zunächst logistisch unterstützt habe, er später Mitglied geworden und näher bezeichneten Gefechten mit Sicherheitskräften beteiligt gewesen sei. Des Weiteren soll er ausweislich des Urteils am 20. Juli 1994 an der Tötung von zwei Soldaten in der Kreisstadt Hozat und am 9. September 1994 am Überfall auf das Dorf Ulukale im Kreis Cemisgezek, bei dem 7 Personen ums Leben gekommen seien, mitgewirkt haben. Sowohl seinen eigenen Angaben zufolge als auch ausweislich der Feststellungen des Staatssicherheitsgerichts hat der Kläger vor der Polizei und dem Haftrichter angegeben, dass er Mitglied der DHKP-C sei und an den genannten Gefechten sowie an der Tötung von zwei Soldaten und an dem Überfall auf das Dorf Ulukale beteiligt gewesen sei. Dagegen hat er vor dem Staatssicherheitsgericht lediglich eingeräumt, Mitglied der DHKP-C zu sein. Eine Beteiligung an bewaffneten Aktionen hat er ausdrücklich verneint. Er sei für die Organisation nur propagandistisch tätig gewesen. Bei dem Verhör sei er durch die Polizisten gefoltert worden, und er widerrufe daher seine bei der Polizei und dem Haftrichter gemachten Aussagen. Diese entsprächen nicht der Wahrheit. Das Staatssicherheitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger an den ihm vorgeworfenen Gefechten und Überfällen sowie der Tötung von zwei Soldaten beteiligt gewesen sei. Das Urteil stützt sich dabei auf die Aussagen der als Mitglieder der DHKP-C verhörten L. L1. (nunmehr: B2. ), C. J. , C1. C2. , T. B3. und C3. D. . Die Aussage des Klägers bei der Polizei wurde vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen als glaubhaft gewertet. Darüber hinaus hat das Staatssicherheitsgericht auf die bei der Festnahme des Klägers sichergestellten, die DHKP-C betreffenden Dokumente, die beschlagnahmte Waffe des Klägers sowie das diese Waffe betreffende ballistische Gutachten verwiesen. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Das Staatssicherheitsgericht hat zwar u. a. auch auf Tatprotokolle und Tatortskizzen als Beweismittel zurückgegriffen. Seinen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger in diesen Unterlagen namentlich erwähnt wurde. (bbb) Der Senat sieht diese Feststellungen im Urteil des Staatssicherheitsgerichts nicht als schwerwiegende Anhaltspunkte für die Begehung schwerer nichtpolitischer Straftaten durch den Kläger an. Zwar hat es die genannten Gefechte, den Vorfall, bei dem zwei Soldaten getötet wurden, und den Überfall auf das Dorf Ulukale im Kreis Cemisgezek nach den Feststellungen des vom Senat beauftragten Gutachters tatsächlich gegeben. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 13. Es fehlt angesichts der Gesamtumstände aber an schwerwiegenden Anhaltspunkten für eine Beteiligung des Klägers an diesen Taten. Zunächst fehlt es bereits an Feststellungen, welche konkreten Tatbeiträge der Kläger geleistet haben soll, so dass für die hier anzustellende Prüfung auch in Anbetracht des abgesenkten Beweismaßstabes offen ist, ob diese in objektiver und subjektiver Hinsicht geeignet sind, den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG zu verwirklichen. Unabhängig hiervon bestehen auch deswegen keine schwerwiegenden Anhaltpunkte für die Begehung der angeschuldigten Taten durch den Kläger, weil - abgesehen von der vom Kläger eingestandenen Mitgliedschaft in der DHKP-C und den konkreten Aufgaben für diese Organisation - keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Beteiligung des Klägers an den ihm zur Last gelegten Kampfhandlungen oder an erheblichen Unterstützungshandlungen für solche schließen lassen. Das Geständnis des Klägers bei der türkischen Polizei lässt sich hierfür nicht verwerten. Der Senat ist davon überzeugt, dass es unter Einsatz von Folter erzwungen worden ist. Darauf hat der Kläger sich bereits vor dem Staatssicherheitsgericht Malatya berufen. Diesen Vortrag hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt wiederholt und auch in der Folgezeit umfassend und detailreich bestätigt. Ergänzend hat er eine schriftliche Darstellung zu den Akten gereicht. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird zudem durch die Stellungnahme der auf die Betreuung von Folteropfern spezialisierten „XENION Psychosoziale Hilfe für politische Verfolgte e. V.“ vom 29. Mai 2006 bestätigt. Die Schilderung des Klägers über Anlass und Ausmaß der erlittenen Folter deckt sich zudem mit der allgemeinen Erkenntnislage über die Anwendung von Folter in der Türkei der 1990er Jahre zur Erzwingung von Geständnissen. Eine Person, welche seinerzeit unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur DHKP-C festgenommen wurde, musste mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, unter Anwendung von Folter verhört zu werden. Es war zudem Praxis, dass die Polizei die Festgenommen beim Verhör unter Anwendung physischer und psychischer Folter gezwungen hat, die Verantwortung für bestimmte Vorfälle zu übernehmen oder eine vorgefertigte Aussage zu unterschreiben. Um zu verhindern, dass unter Folter erwirkte Aussagen von den Beschuldigten vor dem Haftrichter widerrufen wurden und um die Betreffenden einzuschüchtern, waren die Sicherheitskräfte während der Anhörung meist im Gerichtssaal anwesend. Ihre Anwesenheit im Gerichtssaal verlieh ihrer Drohung, für den Fall des Widerrufs der Aussage mit der Folter fortzufahren, Nachdruck und verhinderte eine wahrheitsgemäße Aussage vor dem Richter. Solche Situationen sind insbesondere in der Zeit, in welcher der Notstand herrschte, und in Verfahren vor den Staatssicherheitsgerichten zu beobachten gewesen. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 14 f. Dies wird bestätigt durch die allgemeine Problematik unfairer Gerichtsverfahren in der Türkei, was insbesondere für Fälle gilt, die - wie hier - nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Verurteilungen erfolgten oft nach unzureichender Beweisermittlung und unter Heranziehung von wahrscheinlich unter Folter erpressten Aussagen. Vgl. Amnesty international, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 4. Ist mithin davon auszugehen, dass das Geständnis des Klägers unter Folter erzwungen worden ist, bieten die hierin enthaltenen Angaben keinen in rechtsstaatlicher Weise verwertbaren schwerwiegenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger die eingeräumten Taten auch tatsächlich begangen hat. Der Senat hat auch im Übrigen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger an den ihm vorgeworfenen Taten beteiligt gewesen ist. Insbesondere ergibt sich nicht deshalb etwas anderes, weil andere DHKP-C-Angehörige den Kläger in ihren Aussagen ebenfalls belastet haben. Auch aus diesen Aussagen ergibt sich zum einen kein konkreter Tatbeitrag des Klägers. Zum anderen ist nach der seinerzeitigen Strafverfolgungspraxis in der Türkei und den konkreten Umständen, wie sie der Kläger anlässlich seiner Verhaftung durch die türkischen Sicherheitskräfte erfahren hat, davon auszugehen, dass deren Aussagen, die ebenfalls vor türkischen Sicherheitskräften erfolgt sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Zwang erfolgt sind. Auch der Hinweis des Staatssicherheitsgerichts auf die bei der Festnahme bei dem Kläger sichergestellten Dokumente, seine Waffe sowie das ballistische Gutachten, das lediglich besagt, dass diese Waffe früher bei Aktionen der DHKP-C verwendet worden war, vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 14, begründet keinen schwerwiegenden Anhaltspunkt für eine konkrete Tatbeteiligung des Klägers. Sie belegen zwar, dass der Kläger mit der DHKP-C in Verbindung stand. Dies hat der Kläger in seinem Asylverfahren und im gerichtlichen Verfahren aber ebenso wenig in Abrede gestellt wie den Umstand, dass er eine Waffe getragen hat. Andere Anhaltspunkte für die Beteiligung des Klägers an den vorgeworfenen Taten hat der Senat trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen nicht. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahme vom 11. Mai 2012, S. 5 f. Die DHKP-C selbst hat in den Berichten über die im Urteil des Staatssicherheitsgerichts behandelten Vorfälle und in ihren Erklärungen hierzu nicht erläutert, welche ihrer Mitglieder an den Aktionen beteiligt waren. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 13. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2012 von der Teilnahme des Klägers an den ihm vorgeworfenen Taten ausgeht, benennt es ‑ von der Tatsache der Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht abgesehen - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an diesen Taten tatsächlich beteiligt gewesen ist. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. (bb) Ebenso fehlen schwerwiegende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die im Urteil des Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 4. September 2001, das dem Senat ebenfalls in deutscher Übersetzung vorliegt, aufgeführte Tat vom Kläger begangen worden ist. Auch in Anbetracht des gegenüber § 108 VwGO abgesenkten Beweismaßes fehlt es zur Überzeugung des Senats an klaren und glaubhaften Indizien für die Begehung dieser Tat durch den Kläger. (aaa) Nach den Feststellungen im Urteil des Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 4. September 2001 wurde der Kläger wegen der auf Befehl der DHKP-C erfolgten Ermordung des Strafgefangenen Turan Ünal verurteilt. Dieser wurde im Bad mit gefesselten Händen erdrosselt. Durch die Protokolle, Tatortskizzen und den Autopsiebericht wurde dies bestätigt. Ausweislich des Urteils gab der Kläger in jeder Phase des Strafverfahrens an, dass er dem Opfer gemäß dem Beschluss der Organisation allein im Bad die Hände gefesselt und ihn dann erdrosselt habe. (bbb) Der Senat hat gleichwohl keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die Tat, die ein schweres nichtpolitisches Verbrechen darstellt, begangen hat. Zwar steht fest, dass Turan Ünal aufgrund eines Beschlusses der DHKP-C im Gefängnis ermordet worden ist. Dies wird durch die am 8. Juli 1999 erfolgte Erklärung Nr. 90 der DHKP-C, welche in der Zeitschrift „Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Devrimci Sol“, Ausgabe Nr. 14 vom Juli 1999 veröffentlicht wurde, bestätigt. In dieser sechs Seiten umfassenden Erklärung bekennt sich die DHKP-C zu der Tat und erläutert ihre Motive. Die Identität der Täter wird nicht enthüllt. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 15 f. Abgesehen von den Aussagen des Klägers gegenüber den türkischen Behörden und dem Staatssicherheitsgericht gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er diese Tat tatsächlich begangen hat. Ob der im Urteil des Staatssicherheitsgerichts erwähnte Zeuge I2. H. Augenzeuge der Tat gewesen ist, lässt sich den dortigen Feststellungen nicht entnehmen; das Staatssicherheitsgericht hat sein Urteil nicht auf die Aussage dieses Zeugen gestützt. Der Kläger selbst hat im Asylverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren stets angegeben, dass er von der Tötung nichts gewusst habe, bis der Zellenvertreter zu ihm gekommen sei und ihn aufgefordert habe, die Verantwortung zu übernehmen. Hätte er die Schuld nicht auf sich genommen, wäre er getötet worden. In den Augen der Gruppe habe er eine Straftat begangen, weil er die Organisation verlassen habe. Er sei innerhalb der Gruppe derjenige gewesen, der die höchste Strafe bekommen habe, so dass sich eine weitere Strafe bei ihm nicht weiter ausgewirkt habe. Berücksichtigt man diese Aussage und die von der DHKP-C abgegebene Erklärung sowie die Aussagen der als Zeugen vernommenen Häftlinge aus der Gemeinschaftszelle Nr. 13, von denen sich keiner zur Sache eingelassen hat, ist es zunächst wenig plausibel, dass der Kläger den Mord an U. V. in der von ihm gegenüber den türkischen Sicherheitskräften geschilderten Weise begangen haben kann. Dass eine Person das Opfer allein ins Bad bringt, ihm die Hände fesselt und es erwürgt, ohne dass andere Gefangene der Gemeinschaftszelle davon etwas mitbekommen, ist schwer vorstellbar. Es ist auch undenkbar, dass eine solche Kraft und Anstrengung erfordernde Tat angesichts der räumlichen Verhältnisse in einer mit bis zu 50 Häftlingen belegten Gemeinschaftszelle unbemerkt durchgeführt werden konnte. Der Geschehensablauf insgesamt bestätigt aber, dass der Mord auf Beschluss der DHKP-C begangen wurde. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 16. Dass der Kläger gleichwohl gegenüber den türkischen Sicherheitskräften und auch vor Gericht die Verantwortung für diese Tat übernommen hat, hält der Senat für nachvollziehbar und in der Gesamtwürdigung für überzeugend. Diesem Vorgang liegt eine plausible, detailreiche und stimmige Schilderung des Klägers zugrunde, die sich auch mit den objektiven Umständen der Vorgehensweise der DHKP-C deckt. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 16; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. Mai 2012, S. 3: jedenfalls sei dies nicht auszuschließen. Der Kläger hatte einerseits keine weiteren wesentlichen Nachteile zu erwarten, da er ohnehin eine lebenslange Haftstrafe zu verbüßen hatte; andererseits hatte er sich bereits vor seiner Festnahme von der DHKP-C losgesagt und musste befürchten, im Falle einer Weigerung, die Verantwortung auf sich zu nehmen, ebenfalls als Verräter bestraft zu werden. Das Geständnis des Klägers gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden stellt sich zwar auch als mittelbare Unterstützungshandlung zugunsten der DHKP-C, konkret zugunsten des wahren Täters, dar. Diesbezüglich fehlt es jedoch unter Würdigung aller erheblichen Umstände am notwendigen Gewicht des Tatbeitrags, da der Kläger, wie von ihm glaubhaft angegeben, die Strafe auf Befehl eines höherrangigen Verantwortlichen der DHKP-C übernommen hat. Im Übrigen handelte der Kläger unter dem Eindruck erheblicher Pressionen, da er sich, hätte er das Begehren abgelehnt, ebenfalls der Gefahr der Bestrafung durch die DHKP-C - bis hin zur Tötung - ausgesetzt hätte. (d) Anhaltspunkte für sonstige Straftaten, die der Kläger in der Zeit zwischen 1993 und 2002 begangen haben könnte, hat der Senat trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen nicht. Vgl. Irmak, Gutachten vom 29. September 2012, S. 17. bbb) Die Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylVfG liegen ebenfalls nicht vor. Es kann offen bleiben, ob im Zeitraum zwischen 1993 und 1995 zwischen der DHKP-C und den türkischen Sicherheitskräften ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestand und in diesem Zusammenhang Kriegsverbrechen begangen worden sind bzw. ob die damaligen Handlungen der DHKP-C als solche des internationalen Terrorismus zu bewerten sind. Denn jedenfalls fehlt es den vom Kläger erbrachten Unterstützungshandlungen - wie dargelegt - an hinreichendem Gewicht. d) Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG stehen einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger den behaupteten Einreiseweg nicht durch Vorlage der vollständigen Reiseunterlagen bewiesen hat. Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen weder die damit möglicherweise verbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§§ 15 und 25 AsylVfG) Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") trägt allerdings der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (juris Rn. 11 ff.). Dies zugrundegelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Seine diesbezüglichen, ebenso detaillierten wie auch hinsichtlich seiner persönlichen Empfindungen anschaulichen Angaben sind überzeugend und darüber hinaus durch die Angaben seines Bruders bestätigt worden, der nicht nur die Flucht von Deutschland aus finanziert und organisiert, sondern den Kläger auch am Flughafen persönlich abgeholt hat. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Türkei. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16a Abs. 1 GG, die hier hinsichtlich der Verfolgungshandlung entsprechend gelten. Soweit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG der einheitliche Verfolgungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt, ergibt sich hieraus im konkreten Fall nichts anderes. Die Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) verfolgt für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der jeweiligen Richtlinie zum Ausdruck kommt. Demzufolge gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose anders als bei der Gewährung von Asyl ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43(juris Rn. 12), und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (juris Rn. 18, 21 f.); vgl. demgegenüber zum von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abweichenden Verfolgungsmaßstab des Asylrechts BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -,BVerwGE 141, 161 (juris Rn. 24); Berlit, Flüchtlingsrecht im Umbruch, NVwZ 2012, 193 (196). Gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Hiervon ausgehend droht dem Kläger, der - wie oben unter 1. a) dargelegt - bereits verfolgt worden ist - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung. Stichhaltige Gründe, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, sprechen in Anbetracht der oben unter 1. c) dargelegten Verhältnisse in der Türkei nicht gegen diese Annahme. 3. Die nach dem zuvor Dargelegten gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. September 2004 betrifft auch die in Nr. 4 des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor, weil der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen war. 4. Auf den vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag ist hiernach nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).