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Beschluss

6 B 196/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.6B196.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Rektorin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Freihaltung der Stelle einer/s Regierungsschuldirekto-rin/s (Sportdezernent/in) dienen sollte, die sie nur durch Überspringen einer Besoldungsgruppe hätte erreichen können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Rektorin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Freihaltung der Stelle einer/s Regierungsschuldirekto-rin/s (Sportdezernent/in) dienen sollte, die sie nur durch Überspringen einer Besoldungsgruppe hätte erreichen können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.