Beschluss
6 B 196/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.6B196.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Rektorin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Freihaltung der Stelle einer/s Regierungsschuldirekto-rin/s (Sportdezernent/in) dienen sollte, die sie nur durch Überspringen einer Besoldungsgruppe hätte erreichen können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Rektorin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Freihaltung der Stelle einer/s Regierungsschuldirekto-rin/s (Sportdezernent/in) dienen sollte, die sie nur durch Überspringen einer Besoldungsgruppe hätte erreichen können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.